{"status":"available","doknr":"OLD259221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1210.12A1727.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"12 A 1727/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm \ni.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG am 31. Dezember 1992 oder danach konkrete Nachteile \ngerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind, \nnicht zu erschüttern. \n\n4\n\nDie Glaubhaftmachung setzt nicht voraus, dass die zur Entscheidung berufene \nStelle volle Überzeugung erlangt, dass der Volksdeutsche auf Grund seiner \ndeutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; es genügt vielmehr, dass \ndies hinreichend wahrscheinlich ist. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff.\n\n6\n\nDie hiernach erforderliche - die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts \nerschütternde - hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger Nachteile gerade \nin Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind, ist \njedoch den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Die \nWiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens zur \"Kündigung\" im Jahr 1992 lässt \neine in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers vorgenommene \nManipulation der Unterlagen durch den Arbeitgeber des Klägers zu dessen Lasten \nebenso wahrscheinlich sein wie die Möglichkeit, dass die Papiere des Klägers, die für \ndie Verlängerung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags dem rumänischen \nArbeitgeber übersandt werden mussten, dort nicht oder nicht vollständig \nangekommen sind, so dass eine Verlängerung der Arbeit des Klägers bei der Firma \nE. D. 0000 T. nicht in Betracht kam und der Kläger seine Arbeit wieder bei \nseinem rumänischen Arbeitgeber, der Firma P. T1. hätte aufnehmen müssen. \nSelbst wenn die Kündigung in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit \nerfolgt sein sollte, ist nichts dafür dargelegt, dass diese Maßnahme sich letztlich auf \nden Arbeitsplatzverlust hat auswirken können und kausal für diesen gewesen ist. \nDenn insoweit hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen, dass er den ihm möglichen \nund zumutbaren arbeitsrechtlichen Rechtsschutz, den ihm die rumänische \nRechtsordnung zur Beseitigung einer - seiner Auffassung nach - rechtswidrigen \nKündigung zubilligt, auch in Anspruch genommen hat. Hat ein deutscher \nVolkszugehöriger, der sich auf eine Benachteiligung i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG wegen \neiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber beruft, von einer \nin der Rechtsordnung seines Heimatstaats vorgesehenen effektiven Möglichkeit zur \nVerhinderung des Arbeitsplatzverlustes keinen Gebrauch gemacht, ohne \ndurchgreifende Hinderungsgründe vorzutragen, kann er sich im Nachhinein nicht auf \ndie dann letztlich auf seinem Unterlassen beruhenden nachteiligen \n\n7\n\n(Rechts-)Folgen berufen.\n\n8\n\nHinsichtlich des Vorgangs im Jahr 2000 führt der Kläger selbst aus, dass die \nMaßnahme durch den Leiter der Berufsschule damit gerechtfertigt worden sei, dass \ner, der Kläger, als Deutscher von dieser Maßnahme am wenigsten betroffen sei, da \ner von seiner Familie in Deutschland unterstützt werde. Danach spricht für eine nach \n\n9\n\n§ 4 Abs. 2 BVFG relevante benachteiligende Differenzierung nach der deutschen \nVolkszugehörigkeit ebenso viel wie für eine im Rahmen des § 4 Abs. 2 BVFG \nunbeachtliche Differenzierung (nur) nach der Bedürftigkeit, so dass auch insoweit der \nfür eine Benachteiligung gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit \nerforderliche Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird.\n\n10\n\nDementsprechend führt auch der Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom \n\n11\n\n4. Dezember 2003 - 11 ZB 03.1188 -, Juris, nicht weiter.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nerfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/12-a-1727-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-10/12-a-1727-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259221","retrieved":"2026-07-09 02:24:10.645245+00:00"}}