{"status":"available","doknr":"OLD259235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1207.17B2167.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-07","aktenzeichen":"17 B 2167/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könnten \neine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG bzw. § 32 AufenthG nicht \nbeanspruchen, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die mit der Beschwerde hiergegen \nerhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n5\n\nGemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, \nwenn dieser ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hierfür mag es zwar ein Indiz, aber kein \nausreichender Beleg sein, dass der Ausländer öffentliche Mittel (noch) nicht in Anspruch \ngenommen hat. Das allein besagt aber zum Einen nichts über die Sicherung des \nKrankenversicherungsschutzes. Davon abgesehen muss positiv erkennbar sein, dass der \nLebensunterhalt gesichert ist, dies zudem auf gewisse Dauer.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2006 - 18 B 1392/06 -, juris.\n\n7\n\nDie mit der Beschwerde beigebrachten Erklärungen der Brüder der Antragstellerin zu 1. \nT. und B. B1. genügen den Anforderungen an den Nachweis über die Sicherung der \nLebensunterhaltes nicht. Eine den Erfordernissen des § 68 AufenthG entsprechende \nVerpflichtungserklärung der Brüder liegt nicht vor. Nachweise über die Leistungsfähigkeit \nder Brüder haben die Antragsteller ebenfalls nicht erbracht, obwohl diese angesichts der im \nSchriftsatz des Antragsgegners vom 24. Oktober 2006 aufgezeigten gewichtigen Zweifel \nhierzu allen Anlass gehabt hätten. Weder den Erklärungen der Brüder noch dem \nBeschwerdevorbringen ist zu entnehmen, wie der Krankenversicherungsschutz sichergestellt \nwerden soll. Die im Visaverfahren abgegebene Verpflichtungserklärung des Bruders T1. \nB1. vom 27. Juli 2005 bietet gleichfalls nicht die Gewähr für eine Sicherung des \nLebensunterhalts. Auf der Grundlage seiner offengelegten Einkommensverhältnisse hat er den \nauf Dauer monatlich leistbaren Betrag auf 128,25 Euro beschränkt. Dieser Betrag ist \nerkennbar nicht geeignet, den monatlichen Lebensunterhalt der Antragsteller auch nur \nannähernd zu gewährleisten. Schließlich ist der Umstand, dass die Antragsteller ein Verfahren \nauf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II betrieben haben, ein gewichtiges Indiz für \ndie - offenbar auch von ihnen geteilte - Annahme, dass nach der Inhaftierung des Ehemannes \nbzw. Vaters der Antragsteller ein Leben ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel \nausgeschlossen sein dürfte.\n\n8\n\nDie Antragsteller machen ferner vergeblich geltend, der Antragsgegner habe das ihm im \nHinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 30 Abs. 3 AufenthG eröffnete \nErmessen fehlerhaft ausgeübt. Der Antragsgegner hat bei seiner mit Schriftsatz vom 31. \nAugust 2008 nachgeholten Ermessensentscheidung nicht auf die mit der Beschwerde \nbekämpfte Auffassung abgehoben, die eheliche Lebensgemeinschaft habe wegen der vor der \nEinreise erfolgten Inhaftierung des Ehemannes nicht aufgenommen und fortbestehen können. \nDies folgt aus dem die Ermessenserwägungen einleitenden Satz („Sofern unterstellt wird, dass \ndie eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen wurde und fortbesteht, ...). Zu den zutreffend \nan den Kriterien der bisherigen Aufenthaltsdauer und des Maßes der Integration \nausgerichteten Ermessenserwägungen verhält sich die Beschwerde nicht.\n\n9\n\nUnabhängig davon ist § 30 Abs. 3 AufenthG nicht einschlägig. § 30 Abs. 3 AufenthG \nsetzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis voraus. Hier steht indes die erstmalige \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung in Rede. \nDas den Antragstellern erteilte nationale Visum, § 6 Abs. 4 AufenthG, ist keine \nAufenthaltserlaubnis im Sinne von § 30 Abs. 3 AufenthG, die verlängert werden könnte. Der \nWortlaut des § 30 Abs. 3 AufenthG verlangt eine Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltserlaubnis \nund Visum sind nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes indes jeweils eigenständige \nAufenthaltstitel. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach werden die \nAufenthaltstitel als Visum (§ 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), \nNiederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a \nAufenthG) erteilt. Mit der Neukonzeption des Visaregimes in § 6 AufenthG ist der \nGesetzgeber von der früheren ausländerrechtlichen Systematik abgerückt, welche das Visum \nnicht als eigenständigen Aufenthaltstitel, sondern als eine besondere Form der jeweiligen \nAufenthaltsgenehmigung ausgestaltet hat, die vor der Einreise einzuholen war, §§ 3 Abs. 3 \nSatz 1, 4 Abs. 1 AuslG.\n\n10\n\nVgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 6 Rdnr. 2.\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber das Visum als \nTatbestandsvoraussetzung ausdrücklich in § 30 Abs. 3 AufenthG erwähnt hätte, wenn er die \nerleichterten Erteilungsvoraussetzungen auch auf diese Fallgestaltung hätte erstrecken wollen. \nDas Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck der Norm untermauert. Mit § 30 Abs. 3 \nAufenthG wollte der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der familiären \nLebensgemeinschaft, die rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird, ein besonderes Gewicht \nbeimessen.\n\n12\n\nVgl. BT-Drucks. 15/420, S. 82 (Zu § 30).\n\n13\n\nVon dieser die rechtmäßige Führung der familiären Lebensgemeinschaft für einen nicht \nunerheblichen Zeitraum, vgl. § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, voraussetzenden Interessenlage \nunterscheidet sich grundlegend diejenige eines mit einem Visum eingereisten \nFamilienangehörigen, der nach seiner Einreise die familiäre Lebensgemeinschaft im \nBundesgebiet erstmalig aufnehmen will und hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nbegehrt. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-07/17-b-2167-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-07/17-b-2167-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259235","retrieved":"2026-07-09 02:24:11.855281+00:00"}}