{"status":"available","doknr":"OLD259234","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1207.15B1837.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-07","aktenzeichen":"15 B 1837/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.799,70 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nVorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, \nallein vom Senat zu prüfenden Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides im Sinne der überwiegenden \nWahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Rechtsbehelfs, so dass die aufschiebende \nWirkung des Rechtsbehelfs nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen ist. \n\n5\n\nDer Vorausleistungsbescheid leidet nicht deshalb unter einem Mangel \nhinreichender Bestimmtheit (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. \n§§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), weil er nach Auffassung \nder Antragstellerin nicht nachvollziehbar sein soll. Ihm kann entnommen werden, für \nwelchen Sachverhalt ein Beitrag erhoben wird und was der Beitragsgegenstand sein \nsoll, hier also für welche beitragsfähige Maßnahme und für welches der \nBeitragspflicht unterliegende Grundstück der Beitrag erhoben wird. Im verfügenden \nTeil wird die Festsetzung des zu zahlenden Beitrages ausgeworfen. Demgegenüber \nsind die für die Berechnung des Beitrags erheblichen Daten nur Teil der Begründung \ndes Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft ist, nicht zur Rechtswidrigkeit des \nBescheides führt.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 15 B 2404/06 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n7\n\nZu Unrecht meint die Antragstellerin, es hätte keine Vorausleistung mehr \nerhoben werden dürfen, da im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides am \n31. Juli 2007 die Ausbaumaßnahme bereits technisch abgewickelt gewesen sei, \nnämlich seit dem 27. Juli 2007. Richtig ist, dass gemäß § 8 Abs. 8 KAG NRW eine \nVorausleistung nur auf eine künftige Beitragsschuld verlangt werden kann. Daraus \nfolgt, dass die Beitragspflicht bei Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht \nentstanden sein darf. Das war jedoch hier am 31. Juli 2007 nicht der Fall. Die \nBeitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 \nKAG NRW), wobei diese Herstellung regelmäßig mit der Abnahme der \nAusbauarbeiten beendet ist. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2831/04 -, S. 7 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluss vom 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, 372 \n(373).\n\n9\n\nDie Abnahme ist ausweislich der Gründe des angegriffenen Beschlusses erst am \n9. August 2007 erfolgt. Der Umstand, dass nach Erlass des \nVorausleistungsbescheides die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, macht den \nVorausleistungsbescheid nicht rechtswidrig. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 B 1773/04 -, S. 5 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n11\n\nDie Beitragsfähigkeit des Ausbaus greift die Antragstellerin vergeblich an. Das \nergibt sich daraus, dass die zuletzt 1953 und damit vor über 50 Jahren hergestellte \nStraße - wie auch die Antragstellerin einräumt - verschlissen war, so dass ein \nbeitragsfähiger Ausbau in Form nachmaliger Herstellung (Erneuerung) einer \nverschlissenen Straße vorlag (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). \n\n12\n\nVgl. dazu, dass bei über 50 Jahre alten Straßen es ohnehin keiner ins Einzelnen \ngehenden Dokumentation der Verschlissenheit bedarf, OVG NRW, Beschluss vom \n15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. \n\n13\n\nDas gegen die Beitragsfähigkeit ins Feld geführte Argument, die Straße sei \nwegen aufgestauten Reparaturbedarfs infolge von Schäden durch Schwerlastverkehr \nerneuert worden, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nBescheides. Zum einen ist die Frage, ob die Erneuerungsbedürftigkeit auf einen \naufgestauten Reparaturbedarf zurückzuführen ist, unerheblich, da wegen des \nzweifellosen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit eine angeblich unterlassene \nUnterhaltung und Instandsetzung keine eigenständige Bedeutung hat. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, ZMR 1999, \n515.\n\n15\n\nAußerdem stellt eine Verursachung der Verschlissenheit durch \nSchwerlastverkehr die Beitragsfähigkeit nicht in Frage, weil ein solcher Verkehr \n- gerade in einem Gewerbegebiet - zur bestimmungsgemäßen Nutzung zählt und ein \nVerschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung die Beitragspflicht unberührt lässt. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 - 15 B 870/07 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks für Baufahrzeuge.\n\n17\n\nAuch kann die Frage einer Vorteilskompensation wegen einer mit dem \nvorteilhaften Ausbau einhergehenden Verschlechterung der Straße nicht mit der für \nein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen Sicherheit bejaht \nwerden, so dass die Klärung dieses Punktes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben muss. \n\n18\n\nVgl. dazu, dass im abgaberechtlichen Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes aufwendige Tatsachenfeststellung nicht getroffen und schwierige \nRechtsfragen nicht abschließend geklärt werden, OVG NRW, Beschluss vom \n17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 (338). \n\n19\n\nAllerdings lässt sich das Vorliegen einer Vorteilskompensationslage nicht ohne \nweiteres verneinen. Hier ist die Fahrbahn von 6 m auf 8,5 m verbreitert worden, dafür \nist an der westlichen Seite der Gehweg weggefallen und der östliche Gehweg von im \nMittel 2,35 m auf 1,75 m verschmälert worden. Ein Fall sogenannter absoluter \nVerschlechterung des Gehweges im Sinne der Herbeiführung seiner \nFunktionsuntauglichkeit des Gehwegs liegt damit nicht vor, so dass deswegen die \nBeitragsfähigkeit des Aufwandes für den Fahrbahnausbau im Wege sogenannter \nteileinrichtungsübergreifenden Kompensation nicht möglich ist. \n\n20\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 \n(36).\n\n21\n\nDer Wegfall des westlichen Gehwegs stellt keine absolute Verschlechterung dar, \nda die beiden Gehwege eine einheitliche Gehweganlage bilden.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2007 - 15 A 4493/04 -, NVwZ-RR 2007, \n484, \n\n23\n\nEs ist also nicht etwa eine Gehweganlage weggefallen. Damit kommt eine \nteileinrichtungsübergreifende Kompensation nicht in Betracht. \n\n24\n\nJedoch ist die Beitragsfähigkeit des Aufwandes für den Gehwegausbau durchaus \nzweifelhaft, da insoweit eine teileinrichtungsimmanente Kompensation möglich ist \n(Erneuerungs- und Verbesserungsvorteil durch den Ausbau des östlichen \nGehweges, Verschlechterung der Teileinrichtung Gehweg durch Wegfall des \nwestlichen und Verschmälerung des östlichen Gehwegs). Denn für eine \nteileinrichtungsimmanente Kompensation reicht eine relative Verschlechterung im \nSinne einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfunktion der \nTeileinrichtung aus. Eine solche relative Verschlechterung der Gehwegteileinrichtung \nliegt aus zwei Gründen vor: Zum einen wird die Verschlechterung durch den Wegfall \ndes westlichen Gehwegs bewirkt. Zum anderen liegt eine relative Verschlechterung \nin der Verschmälerung des östlichen Gehweges von durchschnittlich 2,5 m auf \n1,75 m. Diese relative Verschlechterung lässt sich nicht damit verneinen - wie das \nVerwaltungsgericht meint -, dass der östliche Gehweg mit 1,75 m immer noch 25 cm \nbreiter sei als die nach den Empfehlungen für die Anlage von Schließungsanlagen \nvorgesehenen 1,5 m Mindestgehwegbreite. \n\n25\n\nNach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e Spalte 2 der Satzung der Stadt I. über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom \n13. September 1978 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 12. Dezember \n2002 (SBS) beträgt die anrechenbare Breite für Gehwege im Gewerbegebiet 2,5 m. \nDamit gibt der Satzungsgeber zu erkennen, dass bis zu dieser Breite den Anliegern \nein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Umgekehrt ergibt sich daraus die Wertung, \ndass Verschmälerungen unter diese Breite auch den wirtschaftlichen Vorteil \nschmälern. \n\n26\n\nVgl. zur Bedeutung der anrechenbaren Breiten für eine relative Verschlechterung \nOVG NRW, Beschluss vom 15. August 2005 - 15 A 2269/05 -, S. 6 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 (36). \n\n27\n\nDie Verschmälerung ist mit 60 cm auch nicht unerheblich für die Verkehrsfunktion \ndes Gehweges. Somit kommt wegen der genannten relativen Verschlechterungen \neine Vorteilskompensation in der Form in Betracht, dass die Kosten des \nGehwegausbaus als nicht beitragsfähig angesehen werden könnten. \n\n28\n\nDennoch ist die Entscheidung darüber dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten: \nDer Senat hat in Abkehr von älterer Rechtsprechung entschieden, dass im Falle \neiner Verschmälerung auch bei einer teileinrichtungsimmanenten \nVorteilskompensation eine absolute Verschlechterung vorliegen muss, wenn die \nVerschmälerung durch Schaffung einer weiteren Teileinrichtung bewirkt wird. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 (36 \nf.). \n\n30\n\nHier ist keine neue Teileinrichtung angelegt worden, vielmehr beruht die \nVerschmälerung des Gehwegs auf einer entsprechenden Verbreitung der Fahrbahn. \nInsofern ist die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Dennoch fragt sich, ob \ndann, wenn die Beitragsfähigkeit des Fahrbahnausbaus nicht (nur) in der \nVerbreiterung der Fahrbahn auf Kosten des Gehwegs, sondern - wie hier - (auch) in \nder Erneuerung liegt, es für ein Entfallen der Beitragsfähigkeit der gleichzeitigen \nGehwegerneuerung im Wege der Vorteilskompensation wie bei der Schaffung einer \nneuen, zu Verschmälerungen führenden Teileinrichtung einer absoluten \nVerschlechterung des Gehwegs im Sinne der Funktionslosigkeit bedarf. Denn es wird \nden Anliegern der Gebrauchsvorteil einer insgesamt erneuerten Straße mit \nentsprechend erhöhtem Gebrauchswert der Anliegergrundstücke als wirtschaftlicher \nVorteil geboten,\n\n31\n\nzum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. \nSeptember 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107),\n\n32\n\nwährend die veränderten Breiten von Fahrbahn und Gehweg eine insgesamt \nvorteilsirrelevante Frage der Verteilung des zur Verfügung stehenden Raumes auf \ndie Teileinrichtungen ist.\n\n33\n\nAnders noch OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982 - 2 A 1/80 -.\n\n34\n\nDie gegen die Verteilung gerichteten Angriffe begründen keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. So müssen die am südlichen \nZweig der O.---straße gelegenen Grundstücke nicht in das Verteilungsgebiet \neinbezogen werden. Diese werden nämlich nicht von der abgerechneten Anlage \nerschlossen. \n\n35\n\nNach § 1 SBS werden Beiträge für den Ausbau \"von Anlagen im Bereich der \nöffentlichen Straßen, Wege und Plätze\" erhoben. Damit wird der spezifisch \nstraßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff gewählt, der für die räumliche \nAbgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abstellt. \n\n36\n\nOVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -, S. 4 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n37\n\nHier ist die durch das Bauprogramm gezogene Grenze die Einmündung in die O.-\n--straße als örtlich erkennbares Merkmal. \n\n38\n\nVgl. zu den zulässigen Merkmalen einer auf das Bauprogramm abstellenden \nAnlagenabgrenzung OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, \nNVwZ-RR 2007, 808.\n\n39\n\nDamit gehört der südliche Zweig der O.---straße nicht zur abzurechnenden \nAnlage.\n\n40\n\nEs kann nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht festgestellt werden, dass \nihr Grundstück nicht der Beitragspflicht unterläge. Unmittelbar an der ausgebauten \nStraße liegende Grundstücke sind beitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis \nzu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie \nvon dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, \nRadweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, \n808.\n\n42\n\nDarüber hinaus mag für Gewerbegrundstücke ein Herauffahrenkönnen \nerforderlich sein. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1996 - 15 B 1648/96 -, S. 3 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n44\n\nDiesem so zu verstehenden Erschlossensein steht ein Niveauunterschied \nzwischen der Straße und dem Grundstück nicht ohne weiteres entgegen. Vielmehr \nbesteht nur dann eine Erschließungshindernis, wenn der Niveauunterschied mit \nzumutbaren Mitteln nicht überwunden werden kann. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, \n808 (809). \n\n46\n\nDafür ist nichts vorgetragen. \n\n47\n\nFür eine Beitragspflicht des Flurstücks 127 trägt die Antragstellerin nichts vor. \nAusweislich des Verteilungsplans handelt es sich um kein an die ausgebaute Straße \ngrenzendes Grundstück. Es ist daher unverständlich, wenn die Antragstellerin meint, \ndieses Grundstück sei mit ihrem, auch an die Normannstraße grenzenden \nGrundstück vergleichbar. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n49\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-07/15-b-1837-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-07/15-b-1837-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259234","retrieved":"2026-07-09 02:24:11.759077+00:00"}}