{"status":"available","doknr":"OLD259267","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1206.15B1744.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"15 B 1744/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme des \nStreitwertbeschlusses geändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \"Rettet \nden H. Friedhof\" festzustellen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \nunverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \"Rettet den H. Friedhof\" \nfestzustellen,\n\n4\n\nist stattzugeben, da ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \ni.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).\n\n5\n\nDer in der Hauptsache zu verfolgende Anordnungsanspruch darauf, dass der \nAntragsgegner das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für zulässig erklärt, besteht.\n\n6\n\nDem Bürgerbegehren standen bis zum Verkauf des Parkplatzgrundstücks am \nH. Friedhof keine Hinderungsgründe entgegen, insbesondere griff und greift \nder Ausschließungsgrund \"Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von \nBauleitplänen\" (§ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW) nicht ein. Nach dem Text des \nBürgerbegehrens soll darüber entschieden werden, ob ein städtisches Grundstück im \nEigentum der Stadt verbleiben soll. Es ist also keine Entscheidung über eine \nBauleitplanung beantragt. Richtig ist allerdings, dass zur Vorbereitung einer ins Auge \ngefassten Erweiterung der Hauptverwaltung einer Versicherungsgesellschaft ein \nVerfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitet worden ist, der das in \nRede stehende Grundstück erfasst. Derartige Verfahren sind von einer Entscheidung \ndurch Bürgerbegehren ausgeschlossen. Diese sind aber nicht Gegenstand des \nvorliegenden Bürgerbegehrens, insbesondere darf die Stadt die entsprechende \nBauleitplanung weiter betreiben. Betroffen wäre die hier eingeleitete Bauleitplanung, \nso sie denn im beabsichtigten Sinne zum Abschluss gebracht wird, möglicherweise \nallein in ihrer Verwirklichung. \n\n7\n\nEs gibt keine Grundlage dafür, den Wortlaut des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW in \neinem weiteren Sinne auszulegen, so dass auch bereits Entscheidungen, die der \nVerwirklichung einer in Gang gesetzten Bauleitplanung entgegenstünden, von dem \nAusschlusstatbestand erfasst wären. Dagegen sprechen bereits systematische \nGründe: Der vergleichbare Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW \nbetrifft Planfeststellungsverfahren, förmliche Verwaltungsverfahren mit \nÖffentlichkeitsbeteiligung und bestimmte Zulassungsverfahren. Hier schließt das \nGesetz nicht etwa nur Entscheidungen in diesen Verfahrensarten vom \nBürgerbegehren aus, sondern \"Angelegenheiten, die im Rahmen [solcher Verfahren] \nzu entscheiden sind\". Mit dieser betont weiten Umschreibung zielt der \nAusschlusstatbestand in einem umfassenden Sinne auf Sachentscheidungen, die auf \ndas planungs- oder zulassungsbedürftige Vorhaben gerichtet sind. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl. 2002, 346 \n(348). \n\n9\n\nDemgegenüber beschreibt die hier in Rede stehende Nr. 6 dieser Vorschrift als \ndem Bürgerbegehren nicht eröffnete Gegenstände nicht etwa \"Angelegenheiten, die \nim Rahmen von Bauleitplänen zu entscheiden sind\", sondern in weitaus präziserer \nWortwahl \"die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen\". \nAngesichts dieser unterschiedlichen Formulierungen weiter und enger gefasster \nAusnahmetatbestände vergleichbarer Art in ein und derselben Vorschrift kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass Nr. 6 einen ähnlich weit gefassten Bereich wie \nNr. 5 abdecken soll. \n\n10\n\nAuch Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes der Nr. 6 gebieten eine \nerweiternde Auslegung nicht: Die Regelung, Bauleitpläne umfassend dem \nAnwendungsbereich des Bürgerbegehrens zu entziehen, ist in der nahe liegenden \nÜberlegung begründet, dass solche mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffende \nEntscheidungen eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen \nund abzuwägen haben, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit \"Ja\" oder \n\"Nein\" pressen lassen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766 \n(767).\n\n12\n\nDarum geht es hier nicht: Es ist keine planerische Entscheidung zu treffen, ob \nnach den Vorstellungen der Stadt an der Stelle des in Rede stehenden Grundstücks \ndie angedachte Bebauung bauplanungsrechtlich zulässig sein soll, sondern lediglich, \nob ein durch eine solche Bauleitplanung zukünftig vielleicht ermöglichtes Vorhaben \nunter Einsatz des städtischen Grundstücks verwirklicht werden soll. \n\n13\n\nDem Recht des Bürgerbegehrens in Nordrhein-Westfalen kann nicht entnommen \nwerden, dass den Bürgern keine Entscheidung darüber zustehen soll, ob ein \nbauplanungsrechtlich ermöglichtes Vorhaben unter Einsatz eines städtischen \nGrundstücks verwirklicht wird. Das gilt schon deshalb, weil Bauleitplanung \ngrundsätzlich Angebotsplanung ist. Darüber hinaus kann die Verwirklichung einer \nbauplanungsrechtlich ermöglichten Baumaßnahme von vielfältigen Einzelumständen \nabhängen (z.B. städtische Entscheidung über die Durchführung als eigenes \nBauvorhaben, Förderung fremder Bauvorhaben durch Grundstücksveräußerung, \nSubventionierung, Bereitstellung von Ausgleichsflächen, zusätzliche Erschließung \noder sonstige begleitende Maßnahmen). Die dem Bürgerbegehren entzogenen \nGegenstände der \"Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von \nBauleitplänen\" können nicht auf alle diese Umstände erstreckt und damit so weit \nverstanden werden, dass alles vom Bürgerentscheid ausgeschlossen wäre, was der \nVerwirklichung einer eine bestimmte Bebauung ermöglichenden Bauleitplanung \nentgegenstünde. Denn dann hätte der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 \nGO NRW den deutlich vom Gesetzeswortlaut abweichenden Inhalt \"Angelegenheiten \nim Zusammenhang mit Bauleitplanung\". Diese methodisch unzulässige Auslegung \nwürde weiter getrieben, wenn sie sogar auf - wie es hier der Fall wäre - noch nicht \nbeschlossene Bauleitpläne ausgedehnt würde. Damit würde der Wortsinn endgültig \ngesprengt, ohne dass zulässige Auslegungskriterien dies erzwängen.\n\n14\n\n§ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW steht allerdings dann einem Bürgerbegehren \nentgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung \ngerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet. Wo die \nGrenze verläuft zwischen einem dem Bürgerbegehren zugänglichen Gegenstand \njenseits der Bauleitplanung und einer in diesem Sinne in das Gewand einer anderen \nMaßnahme gekleideten unzulässigen bauplanerischen Entscheidung, ist eine Frage \ndes Einzelfalles. \n\n15\n\nVgl. ähnlich zum Planfeststellungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 28. Januar \n2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312 (315).\n\n16\n\nHier geht es dem Bürgerbegehren darum, dass eine öffentliche Parkplatzfläche \nweiter im Eigentum der Stadt bleiben soll. Das ist ein zweifelsfrei dem \nBürgerbegehren zugänglicher Gegenstand. Die Bauleitplanung ist nur insofern \ntangiert, als die Stadt in Vorbereitung der geplanten Freigabe des städtischen \nGrundstücks für die Bebauung bauplanerische Entscheidungen eingeleitet hat. Das \nBürgerbegehren wendet sich der Sache nach und nicht nur vorgeschoben in der \nHauptsache gegen die geplante Freigabe, während die Bauleitplanung dafür ein nur \nvorbereitendes Element und damit nicht der eigentliche Gegenstand des \nBürgerbegehrens ist. \n\n17\n\nVgl. zur Zulässigkeit von Bürgerbegehren, die die Veräußerung eines \ngemeindlichen Grundstücks zum Gegenstand haben und gegen die Verwirklichung \neines bauplanungsrechtlich ermöglichten Vorhabens gerichtet sind, OVG NRW, \nBeschluss vom 17. Juli 2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803.\n\n18\n\nAuch trifft die Auffassung des Antragsgegners nicht zu, dass bei einem \nerfolgreichen Bürgerentscheid sehr wohl die Bauleitplanung berührt werde, da dann \nder Bebauungsplan funktionslos werde. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst \ndann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf \ndie sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, \nder eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn \nzudem diese Tatsache in einem Maße augenfällig geworden ist, dass ein etwa \ndennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr \nschutzwürdig ist. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur \nstädtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen \nBeitrag zu leisten. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 (1245); \nBeschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055 (1056); Beschluss vom \n11. Dezember 2000 - 4 BN 58.00 -, BRS 63 Nr. 54.\n\n20\n\nFür eine Funktionslosigkeit in diesem Sinne kann aus einem erfolgreichen \nBürgerentscheid schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil dessen \nBindungswirkung auf zwei Jahre beschränkt ist (§ 26 Abs. 8 GO NRW). \n\n21\n\nDer Zulässigkeit des Bürgerbegehrens kann auch nicht - wie es der \nAntragsgegner tut - die außerordentliche Bedeutung des geplanten Vorhabens für \nden Wirtschaftsstandort E. entgegengehalten werden. § 26 GO NRW kann \nnicht entnommen werden, dass Entscheidungen von derartigem Gewicht dem \nBürgerentscheid entzogen sind oder dass gar nur Gegenstände von untergeordneter \nBedeutung durch Bürgerentscheid geregelt werden können.\n\n22\n\nFerner kann die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens auch nicht aus dem Vorhalt \ndes Antragsgegners hergeleitet werden, dass sich das Bürgerbegehren nicht gegen \ndie Bebauung auf dem Parkplatzgrundstück als solche wende, sondern den Schutz \ndes benachbarten H. Friedhofs bezwecke. Dies ist ein legitimer Zweck eines \nBürgerbegehrens. \n\n23\n\nDas so bis zum Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück am 15. \nOktober 2007 zulässige Bürgerbegehren ist durch den Kaufvertrag nicht unzulässig \ngeworden. Allerdings darf Gegenstand eines Bürgerbegehrens grundsätzlich nur \neine Entscheidung sein (§ 26 Abs. 1 GO NRW). Weder sind resolutionsartige \nMeinungskundgaben zulässig,\n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766,\n\n25\n\nnoch bloße Vorgaben an den Rat für eine von ihm noch zu treffende \nEntscheidung,\n\n26\n\nOVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, \n273,\n\n27\n\nnoch dürfen Vorgaben für eine Vielzahl künftiger, in ihrer jeweils maßgeblichen \nFallgestaltung nicht überschaubarer Angelegenheiten gemacht werden,\n\n28\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 15 A 2666/07 -.\n\n29\n\nAuch muss der Bürgerentscheid den Text des Bürgerbegehrens grundsätzlich \nuneingeschränkt übernehmen, so dass seine Fragestellung zwischenzeitlich \nveränderten Umständen nicht angepasst werden kann.\n\n30\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. April 2003 -15 A 3916/02 -, NWVBl. 2003, 466.\n\n31\n\nNach diesen Maßstäben ist ein Bürgerbegehren, das darauf gerichtet ist, dass \nein Grundstück im Eigentum der Gemeinde verbleiben soll, unzulässig, sobald das \nGrundstück in das Eigentum eines anderen übergegangen ist. Dann ist nämlich die \nEntscheidung über einen Eigentumsverbleib bereits gefallen und kann auch durch \nBürgerentscheid nicht mehr getroffen werden. Auch richtet sich das Bürgerbegehren \ndann nicht auf eine Entscheidung zum Rückerwerb, da dies von der Fragestellung \nnicht erfasst ist.\n\n32\n\nEin solche Situation liegt hier gegenwärtig aber nicht vor. Das Bürgerbegehren ist \nauf die Entscheidung gerichtet, ob das in Rede stehende Grundstück in \nunbeschränktem Eigentum und unmittelbarem Besitz der Stadt verbleiben soll. Das \nGrundstück steht weiterhin im Eigentum und Besitz der Stadt. Eigentumsübergang \nund Besitzverlust sind lediglich obligatorisch vereinbart, wobei die entsprechenden \nVerpflichtungen aber in ihrer inneren Wirksamkeit aufgeschoben sind. Der \nKaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der \nBebauungsplanentwurf für das Grundstück bis zum 30. September 2008 im \nwesentlichen unverändert in Kraft tritt (§ 2 des Vertrages). Darüber hinaus ist \nVertragsgrundlage, dass das als Parkplatz genutzte Grundstück entwidmet wird \n(Vorbemerkung II.4), was noch nicht bestandskräftig geschehen ist. Somit ist zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt offen, ob das Ziel des Bürgerbegehrens noch erreichbar ist. \n\n33\n\nDennoch wäre unter gewöhnlichen Umständen das Bürgerbegehren bereits \ngegenwärtig als unzulässig zu bewerten, da die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im \nRegelfall die positive Feststellung voraussetzt, dass die Angelegenheit noch in dem \nvom Bürgerbegehren verfolgten Sinne entschieden werden darf. Durch den \nbedingten Vertragsschluss hat die Stadt hingegen eine Situation herbeigeführt, die \nmit einer gewissen Automatik, nämlich Eintritt der vertraglichen Voraussetzungen, \nzur Verpflichtung der Eigentums- und Besitzübertragung führt. Ab diesem Zeitpunkt \nwäre das Bürgerbegehren auf einen Vertragsbruch ausgerichtet und würde damit ein \ngesetzwidriges Ziel im Sinne des § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW verfolgen. Ob der \nVertrag diese volle Wirksamkeit erlangt, ist gegenwärtig offen. Unzutreffend ist \nallerdings die Auffassung des Antragsgegners, dass die Stadt es bereits jetzt nicht \nmehr in der Hand habe, den Bedingungseintritt zu verhindern: Eine Verpflichtung zur \nFortführung der bislang eingeleiteten Bauleitplanung oder gar zu positivem \nBeschluss besteht vertraglich nicht, ja würde, wenn sie so vereinbart wäre, die \nRechtmäßigkeit der Bauleitplanung in Frage stellen.\n\n34\n\nSetzt somit die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Regelfall die oben \ngenannte positive Feststellung voraus, ist hier indes einer außerordentlichen \nVerfahrenslage Rechnung zu tragen: Der Grundstückskaufvertrag ist unter \nUmständen erfolgt, die es ausschließen, die dadurch eingetretenen Unsicherheiten \nhinsichtlich des Eigentumsverbleibs einseitig zu Lasten des Bürgerbegehrens zu \nberücksichtigen. Ein sachlicher Grund dafür, dass der Vertrag schon am 15. Oktober \n2007 geschlossen wurde, ist nämlich nicht ersichtlich.\n\n35\n\nAllerdings besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats weder für den Rat \nnoch für andere Organe oder Behörden eine \"Entscheidungssperre\", wenn parallel \nein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines \nBürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird. Das repräsentativ-\ndemokratische System ist durch die Einführung des Bürgerentscheids als Element \nder unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert worden. Die beiden \nEntscheidungsformen sind gleichwertig, so dass ein Sicherungsanspruch zu Gunsten \ndes Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, wenn im Einzelfall eine \nEntscheidung der Gemeinde dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass diese \nEntscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines \nBürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. \nDer Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems besteht gerade darin, eine \norganisatorisch und zeitlich handhabbare Form demokratischer Willensbildung für \nmitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004, \n346 (348).\n\n37\n\nErst durch Art. I Nr. 7 Buchst c des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen \nSelbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW S. 380) ist der heutige § 26 Abs. 6 \nSatz 6 GO NRW mit Wirkung vom 17. Oktober 2007 eingefügt worden, der in \nbewusster Abkehr von dieser Rechtsprechung,\n\n38\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT Drs. 14/3979, S. 133,\n\n39\n\neine Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens statuiert, soweit nicht \nrechtliche Verpflichtungen bestehen. \n\n40\n\nAls einen gegenüber einer solchen automatischen Sperrwirkung selbständigen \nund deshalb auch von der gesetzlichen Neuregelung unberührten Ansatz hat der \nSenat wiederholt auf eine Beschränkung der Handlungsmacht der Gemeinde unter \nTreuegesichtspunkten hingewiesen. Danach kann sich eine Schranke für die \nBefugnis von Gemeindeorganen zur Entscheidung über den Gegenstand des \nBürgerbegehrens aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis der \nGemeindeorgane zur Bürgerschaft im Rahmen eines Bürgerbegehrens \nübertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben. Dieser verpflichtet hier die \nGemeindeorgane, sich so gegenüber dem Bürgerbegehren zu verhalten, dass dieses \nseine gesetzlich eröffnete Entscheidungskompetenz ordnungsgemäß wahrnehmen \nkann, mit anderen Worten, dass bei der Ausübung der gemeindlichen Kompetenzen \nvon Rechts wegen auf die Willensbildung der Bürgerschaft im Rahmen eines \nBürgerbegehrens Rücksicht zu nehmen ist. \n\n41\n\nDiese Treuepflicht ist allerdings wegen der Gleichwertigkeit von Entscheidungen \nder Gemeindeorgane einerseits und von Bürgerentscheiden andererseits nicht schon \ndann verletzt, wenn die Entscheidung des Gemeindeorgans dem Bürgerentscheid \nzuvorkommt. Ein in diesem Sinne treuwidriges Handeln eines Gemeindeorgans setzt \nvielmehr voraus, dass dessen Handeln - sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich \ndes dafür gewählten Zeitpunkts - bei objektiver Betrachtung nicht durch einen \nsachlichen Grund gerechtfertigt war, sondern allein dem Zweck diente, dem \nBürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf \ndirekt-demokratischem Wege zu verhindern. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004, \n346 (348).\n\n43\n\nSo liegt der Fall hier: Der Antragsgegner hat den Senat trotz seiner hierzu \ngetroffenen Aufklärungsbemühungen nicht davon überzeugen können, dass für den \nAbschluss des Kaufvertrags am 15. Oktober 2007 ein sachlicher Grund jenseits des \nMotivs, dem Bürgerentscheid zuvorkommen zu wollen, vorlag. Auch der Senat geht \nals selbstverständlich davon aus, dass die Versicherungsgesellschaft an einer \nraschen Verwirklichung des Projekts interessiert ist und nicht monatelang auf eine \nEntscheidung der Stadt warten kann. Das stand aber am 15. Oktober 2007 nicht in \nRede: Wie sich aus dem aufschiebend bedingten Vertrag ergibt, ist ein Eigentums- \nund Besitzerwerb ohnehin - neben der erforderlichen straßenrechtlichen Entwidmung \n- nur für den Fall des Abschlusses der dem Vertrag zugrunde gelegten \nBauleitplanung gewollt. Dafür ist sogar ein Zeitraum bis 30. September 2008 im \nVertrag vorgesehen. Ein vorgezogener Beginn der Baumaßnahme selbst ist \nausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nie geplant gewesen. \nDemzufolge ist der gewählte Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht durch eine \nBeschleunigung der Bebauung gerechtfertigt. Auch kann der Antragsgegner nicht \nüberzeugend geltend machen, es habe eine eingetretene Verzögerung des Projekts \naufgefangen werden sollen. Dies hätte einen unbedingten Vertragsschluss erfordert, \nwährend hier die vertraglichen Wirkungen infolge der aufschiebenden Bedingung \ngerade in die Zukunft geschoben worden sind. Ebenso kann der Zeitpunkt des \nVertragsschlusses nicht unter dem Gesichtspunkt einer Sicherung des Eigentums- \nund Besitzerwerbs gegenüber möglichen abweichenden Überlegungen der Stadt \ngerechtfertigt werden. Auch für diesen Zweck ist der geschlossene Vertrag \nungeeignet. Er bietet dem Käufer nämlich insoweit keine Sicherheit. Der Stadt bleibt \nes auch jetzt bei einer Änderung ihres Verkaufswillens unbenommen, den Eintritt der \nVertragswirkung durch Abbruch der eingeleiteten Bauleitplanung zu verhindern. Ein \nsachlicher Grund für den Vertragsschluss am 15. Oktober 2007 liegt auch nicht darin, \ndass dem Vorhaben - wie der Antragsgegner vorträgt - außerordentliche Bedeutung \nfür den Wirtschaftsstandort E. zukomme. Dies rechtfertigt es nicht, die \nEntscheidung über den Eigentumsverbleib der Bürgerschaft zu entziehen.\n\n44\n\nVor diesem Hintergrund offenbart sich der wahre Sinn des Zeitpunktes des \nVertragsschlusses am 15. Oktober 2007. Er steht nämlich in einem augenfälligen \nzeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Stärkung des \nBürgerbegehrens durch die Einführung der Sperrwirkung zugelassener \nBürgerbegehren am 17. Oktober 2007, also zwei Tage später. Zwar war zum \ndamaligen Zeitpunkt das Bürgerbegehren nicht zugelassen. Der Antragsgegner \nmusste jedoch in Kenntnis der eingangs dargelegten Rechtsprechung des Senats \nzur Reichweite des Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW, \n\n45\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, \n803,\n\n46\n\ndamit rechnen, dass sich die Antragsteller alsbald nach Inkrafttreten der \nNeuregelung die Zulassung und damit die Sperrwirkung im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes erstreiten würden. Erst damit wird auch nachvollziehbar, warum der \nVertragsschluss im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zwei Tage vor der \nnächsten Ratssitzung und dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgte. \nOffensichtlich wollte man vermeiden, dass die Aufnahme eines beabsichtigten \nVertragsschlusses in die Tagesordnung dieser Ratssitzung die Vertreter des \nBürgerbegehrens über den bevorstehenden Vertragsschluss informiert und ihnen \ndadurch den dargelegten Rechtsschutz eröffnet hätte.\n\n47\n\nSo bleibt bei lebensnaher Betrachtung des Vorgangs als alleiniger \nnachvollziehbarer Grund für den Kaufvertrag am 15. Oktober 2007 übrig, dass das \neinzig reale Risiko für die Verwirklichung des Vorhabens, nämlich die Sperrwirkung \neines zugelassenen Bürgerbegehrens und erst recht ein erfolgreicher \nBürgerentscheid, durch Schaffung vermeintlich endgültiger, eine Entscheidung über \nden Verbleib des Eigentums ausschließender Zustände beseitigt werden sollte. \nGenau dies ist kein legitimer Grund. Der Respekt vor dem - verfassungsrechtlich \nnicht vorgeschriebenen, aber gesetzlich begründeten - Institut des Bürgerbegehrens \nhätte es geboten, die Möglichkeit der Entscheidung der Bürger, ob das städtische \nGrundstück für die geplante Bebauung hergegeben werden soll, zu akzeptieren und \nfür eine solche Entscheidung offensiv zu werben statt zu versuchen, sich durch \nüberstürzte Vertragskonstruktionen dem Votum der Bürger zu entziehen. So hätte \nbinnen kurzem und weit vor dem Endtermin zur inneren Wirksamkeit des Vertrages \nam 30. September 2008 verfahrensrechtlich legitimierte Klarheit geschaffen werden \nkönnen. \n\n48\n\nAngesichts dieser Sachlage ist das Gericht gehindert, den Umstand, dass es \noffen ist, ob das Ziel des Bürgerbegehrens noch erreicht werden kann, als Grund für \ndie Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zu werten. Damit würde es nämlich dem \nbislang noch nicht beendeten Versuch der Stadt, das Bürgerbegehren ins Leere \nlaufen zu lassen, zum Erfolg verhelfen. Das vom Gesetzgeber vorgegebene Institut \ndes Bürgerbegehrens bedarf in Sonderfällen wie dem vorliegenden gerichtlichen \nSchutzes davor, dass eine Gemeinde die ihr eröffneten zügigen \nEntscheidungsmöglichkeiten sachwidrig und einseitig zu Lasten des ohnehin in der \nEntscheidungsfindung langwierigeren Bürgerbegehrens ausnutzt. Deshalb reicht es \nfür die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hier aus, dass die Möglichkeit einer \nEntscheidung über den Eigentumsverbleib als Ziel des Bürgerbegehrens zwar nicht - \nwie grundsätzlich zu fordern - feststeht, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden \nkann. \n\n49\n\nEs besteht auch ein Anordnungsgrund. Den Vertretern des Bürgerbegehrens \nkann nicht zugemutet werden, ihren Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens und damit auf Durchführung des Bürgerentscheids allein im \nHauptsacheverfahren durchzusetzen. Durch den dargestellten weiteren Ablauf der \nDinge würde das Erreichen des Bürgerbegehrensziels, nämlich der Verbleib des \nEigentums und Besitzes am Grundstück bei der Stadt, immer mehr erschwert, so \ndass effektiver Rechtsschutz nicht mehr zu erreichen wäre. Dies rechtfertigt auch die \nteilweise - weil immer unter dem Vorbehalt des Erfolgs im Hauptsacheverfahren \nstehende - Vorwegnahme der Hauptsache.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Mit Rücksicht auf die teilweise Vorwegnahme der \nHauptsache sieht der Senat von einer Verminderung des auch für die Hauptsache \nanzusetzenden Auffangstreitwerts ab. \n\n51\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-06/15-b-1744-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-06/15-b-1744-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259267","retrieved":"2026-07-09 02:24:15.336046+00:00"}}