{"status":"available","doknr":"OLD259266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1206.15A3294.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"15 A 3294/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10.06.2002 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung des \nKlägers ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich der Türkei fest. Durch rechtskräftiges Urteil vom 3.01.2003 verpflichtete \ndas Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die sachlichen \nVoraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen vor, wie die \nBeklagte im angegriffenen Bescheid zutreffend und insoweit auch nicht angefochten \nfestgestellt habe. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Kläger entgegen der \nAnnahme der Beklagten nicht auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist. Die Beklagte ist der ihr durch das Urteil auferlegten Verpflichtung bislang \nnicht nachgekommen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 9.12.2005 hat das Bundesamt die im Bescheid vom \n10.06.2002 getroffene Feststellung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen, da der Bescheid von Anfang an fehlerhaft \ngewesen sei. Es sei verkannt worden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 \nSatz 2 2. und 3. Var. AuslG a.F. vorgelegen hätten.\n\n5\n\nAuf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den \nBescheid vom 9.12.2005 durch Urteil vom 10.10.2007 aufgehoben. Zur Begründung \nhat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Verpflichtung der \nBeklagten zur Asylanerkennung des Klägers stehe verbindlich fest, dass in dessen \nPerson auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorgelegen hätten. \nDenn nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG a.F. lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG a.F. bei Asylberechtigten vor. Der Bescheid vom 10.06.2002 sei deshalb \nrechtmäßig.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG) nicht vorliegt.\n\n8\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine \nRechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete \nRechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde \nund die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. \n\n9\n\nDie von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,\n\n10\n\n\"ob eine derartige Bindungswirkung auch bei fehlender Identität der \nStreitgegenstände eintritt\" \n\n11\n\nund\n\n12\n\n\"ob eine Bindungswirkung der Entscheidung bezüglich der Asylanerkennung im \nHinblick auf den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 \nAufenthG eintreten kann, wenn beide Ansprüche nach der Regelung des § 60 Abs. 8 \nSatz 2 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 AsylVfG insoweit scheitern, dass sie von vornherein \nnicht vorliegen, d.h. ob sich eine Bindungswirkung auch auf einen nicht realisierbaren \nAnspruch beziehen kann\",\n\n13\n\nhaben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beantwortung der Fragen bedarf \nnicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist im hier gegebenen \nZusammenhang aufgrund der Gesetzeslage und der dazu vorliegenden \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres \nmöglich. \n\n14\n\nGemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über \nden Streitgegenstand entschieden worden ist. Dies bedeutet, dass sich die \nBindungswirkung nicht auf alle Urteilselemente, sondern nur auf den \nEntscheidungssatz erstreckt. § 121 VwGO ist nicht zu entnehmen, dass die Bindung \nnur für identische Streitgegenstände gilt. Allerdings unterscheidet sich die \nBindungswirkung je nachdem, ob es sich um einen identischen oder einen anderen \nStreitgegenstand handelt. Bei identischen Streitgegenständen ist der Folgeprozess \nwegen entgegenstehender Rechtskraft bereits unzulässig. Die Rechtskraft wirkt als \nProzesshindernis. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501/93 -, BVerwGE 96, 24 ff.\n\n16\n\nIn jedem Fall kann aber auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände eine \nBindungswirkung nach § 121 VwGO eintreten. Dies gilt für die Konstellationen, in \ndenen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen \nAnspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben \nBeteiligten streitig ist, vorgreiflich ist (präjudizielle Rechtskraft). Denn Zweck des \n§ 121 VwGO ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand \nhergeleitete Rechtsfolge, über die bereits durch Urteil entscheiden worden ist, bei \nunveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher \nErgebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten \ngemacht wird.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53/97 -, BVerwGE 108, 30 ff; OVG \nNRW, Urteil vom 4.4.2001 - 15 A 5592/97 -.\n\n18\n\nDaraus ergeben sich für das vorliegende Verfahren folgende Konsequenzen:\n\n19\n\nAugrund des rechtskräftigen Urteils des VG Magdeburg vom 3.01.2003 steht mit \nbindender Wirkung fest, dass der Kläger Asylberechtigter ist. Dies hatte nach § 51 \nAbs. 2 Nr. 1 AuslG a.F. zur Folge, dass bei dem Kläger auch die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorlagen. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1998 - 9 C 1/97 -, NVwZ 1998, 1085.\n\n21\n\nDer von der Beklagten zurückgenommene Bescheid war deshalb rechtmäßig. \nDie dagegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Sie vertritt die \nAuffassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entfalte hinsichtlich des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. keine Bindungswirkung, \nweil das Gericht lediglich geklärt habe, dass § 26a AsylVfG einer Asylgewährung \nnicht entgegenstehe, darüber hinaus aber keine Feststellungen hinsichtlich des \nVorliegens politischer Verfolgung getroffen habe. Insoweit sei die materielle \nSachentscheidung bereits durch den Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2002 \ngefallen, durch den bestandskräftig festgestellt worden sei, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorlagen. Diese Auffassung ist \nunzutreffend. Der Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. kam für das nachfolgende gerichtliche \nVerfahren betreffend Art. 16a GG keine Bindungswirkung zu. Vielmehr war das \nVerwaltungsgericht Magdeburg von Rechts Wegen gehalten, das Vorliegen \npolitischer Verfolgung eigenständig zu prüfen, und es ist dieser Aufgabe ausweislich \nder Urteilsgründe auch nachgekommen. Verwaltungsakte entfalten gemäß Art. 20 \nAbs. 3 GG und § 43 VwVfG eine Tatbestandswirkung des Inhalts, dass die durch den \nVerwaltungsakt getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss, \nmithin dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen \nrechtsanwendenden Stellen zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu \nlegen ist. Eine darüber hinaus gehende Feststellungswirkung kommt \nVerwaltungsakten dagegen nur zu, wenn sie ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2006 - 8 C 23/05 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 2 \nVermG Nr. 35; Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17/07 -, BauR 2007, 1712.\n\n23\n\nHiervon ausgehend hat der Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2002 allein \ndie Wirkung, dass die durch ihn ausgesprochene Rechtsfolge, die für den Kläger \ngetroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F., \nvon allen rechtsanwendenden Stellen zu beachten ist. Den dieser Rechtsfolge \nzugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Wertungen der Behörde kommt \ndagegen mangels gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung \n(Feststellungswirkung) zu. Die bindende Rechtsfolge - Feststellung des Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausl G a.F. - ist jedoch für das gerichtliche \nAsylanerkennungsverfahren nicht präjudiziell und deshalb insoweit ohne rechtliche \nBedeutung. \n\n24\n\nOb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG a.F. der Asylberechtigung oder \nder Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslF a.F. entgegenstanden , ist nach der \nrechtskräftigen Verpflichtung zur Asylanerkennung nicht mehr zu prüfen. Nach der \nGesetzessystematik des § 51 AuslG a.F. liegen die Voraussetzungen von dessen \nAbsatz 1 ohne jede Einschränkung vor, wenn der Tatbestand des Abs. 2 Nr. 1 - \nAsylberechtigter - erfüllt ist. Dass der Kläger Asylberechtigter ist, steht rechtskräftig \nfest. Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG a.F. vorlagen, zählte bereits \nzum Prüfprogramm des Verwaltungsgerichts bei der Entscheidung über die \nAsylanerkennung. Denn § 51 Abs. 3 AuslG a.F. schloss grundsätzlich nicht nur den \nAnspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 \nAuslG a.F. aus, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1.\n\n26\n\nAbgesehen davon kommt den aufgeworfenen Fragen auch deshalb keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu, weil sie mangels Entscheidungserheblichkeit im \nBerufungsverfahren nicht klärungsbedürftig wären. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage bereits mit der selbständig tragenden Begründung stattgegeben, dass der \nangegriffene Rücknahmebescheid die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht \nwahre. Dagegen wendet sich das Antragsvorbringen nicht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b \nAsylVfG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-06/15-a-3294-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-06/15-a-3294-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259266","retrieved":"2026-07-09 02:24:15.250230+00:00"}}