{"status":"available","doknr":"OLD259265","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1206.14A394.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"14 A 394/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 863,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ergeben sich aus seinen Darlegungen nicht. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Pflicht zur Gebäudeeinmessung \ngemäß dem hier anzuwendenden § 14 Abs. 2 VermKatG NW 1990 nicht nur den Eigentümer \noder Erbbauberechtigten trifft, der selbst ein Gebäude hat errichten oder in seinem Grundriss \nverändern lassen, sondern auch etwaige Rechtsnachfolger. Die dagegen erhobenen Bedenken \ndes Klägers greifen nicht durch.\n\n5\n\nDie genannte Vorschrift kann nicht in der Weise verstanden werden, dass nur derjenige \nzur Gebäudeeinmessung verpflichtet sein soll, der zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung oder \n-änderung Eigentümer oder Erbbauberechtigter war. Selbst wenn der Wortlaut Anlass zu \ndiese Annahme gäbe, wie der Kläger („konditional bestimmte Norm\") zur Begründung seines \nZulassungsantrags vorträgt, widerspräche es dem eindeutigen Sinn und Zweck der Regelung. \nDie Gebäudeeinmessung dient der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Diese hat \nunbeschadet der Frage zu erfolgen, wer jeweils Eigentümer eines Grundstücks ist, \n§§ 9 ff. VermKatG 1990 (heute §§ 11 ff. VermKatG NRW). Die Geschehnisse im Falle des \nKlägers, nämlich Errichtung eines Gebäudes durch den Grundstücksvoreigentümer mit dem \nZiel der umgehenden Veräußerung ist ein häufig vorzufindender tatsächlicher Verlauf. Es \nwäre im Hinblick auf das Ziel der Fortführung des Liegenschaftskatasters unsinnig gewesen, \ndie Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung auch in diesen Fällen auf die Eigentümer im \nZeitpunkt der Errichtung oder Änderung von Gebäuden und damit auf Personen zu \nbeschränken, die in typischer Weise ihre Eigentümerstellung so schnell wie möglich aufgeben \nwollen. Die typische Folge davon ist nämlich, dass der Voreigentümer die tatsächliche und \nrechtliche Möglichkeit verliert, das zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht \nErforderliche zu veranlassen. \n\n6\n\nDer Kläger missversteht das von ihm in Anspruch genommene Urteil des früher für das \nKataster- und Vermessungsrecht zuständig gewesenen 7. Senats des erkennenden Gerichts \nvom 14. 11. 1985 - 7 A 2095/85 -, OVGE 38, 186 (191). Dieser Entscheidung liegt nicht der \nGrundsatz zugrunde, dass der Eigentümer „als\" Verursacher in Anspruch genommen wird. \nDas hätte darauf hindeuten können, dass derjenige Eigentümer zur Gebäudeeinmessung \nverpflichtet wäre, der die Errichtung oder Änderung veranlasst hat. Vielmehr hat der 7. Senat \nnur die gesetzgeberischen Überlegungen für die Begründung der Einmessungs- und \nKostentragungspflicht zu Lasten des Eigentümers durch die § 10 Abs. 2 und 3 VermKatG in \nder seinerzeit geltenden Fassung, die im wesentlichen § 14 Abs. 2 und 3 VermKatG 1990 \nentsprach, bildhaft vergleichend („gleichsam\") erläutert. \n\n7\n\nEs besteht auch kein Anlass, entsprechend dem wenig substanziierten Vortrag des Klägers \n§ 14 Abs. 2 VermKatG 1990 im Sinne seiner Auffassung verfassungskonform auszulegen. \nDie Fortführung des Liegenschaftskatasters dient dem allgemeinen Wohl. Die Belegenheit des \nzu vermessenden Gegenstandes erfordert und rechtfertigt die Inanspruchnahme des jeweiligen \nEigentümers. Damit wird in angemessener Weise die Sozialbindung des Eigentums gemäß \nArt. 14 Abs. 2 GG konkretisiert, ohne die allgemeine Handlungsfreiheit des \nGrundeigentümers nennenswert zu beschränken. Der Erwerber eines Grundstücks wie der \nKläger hat die Möglichkeit, im Rahmen der Vereinbarungen mit dem Veräußerer zu klären, \nwer die Kosten einer noch nicht erfolgten Gebäudeeinmessung zu tragen hat.\n\n8\n\nDie Ausführungen des Klägers zu angeblicher Selbstbindung der Verwaltung und \nrechtsmissbräuchlichem Verhalten liegen neben der Sache. Die Pflicht zur \nGebäudeeinmessung ist sowohl der Sache nach als auch bezüglich der verpflichteten Person \neine gesetzliche Pflicht. Deren Erfüllung durchzusetzen hatte der Beklagte das Instrument des \n§ 14 Abs. 3 VermKatG 1990.\n\n9\n\nVgl. Urteile des erkennenden Gerichts vom 7. 4. 1994 - 9 A 917/92 - und vom 26. 11. \n2004 - 10 A 1898/03 -, NVwZ-RR 2005, 517 = DVP 2006, 36.\n\n10\n\nNach dem Übergang des Eigentums konnte der Beklagte sich insoweit nur noch an den \nKläger wenden. Dieser allerdings hatte es in der Hand, bei der Gestaltung des Kaufvertrages \nzu klären, auf wessen Kosten die gesetzlich geforderte Gebäudeeinmessung durchzuführen \nist. Er war im übrigen nach eigenem Vorbringen im Widerspruchsverfahren spätestens seit der \nersten Aufforderung des Beklagten gegenüber der Voreigentümerin im Februar 2002 über \nderen Absicht informiert, ihm als Käufer die Veranlassung der Gebäudeeinmessung zu \nüberlassen.\n\n11\n\nAuch der auf das oben genannte Urteil vom 7. 4. 1994 - 9 A 917/92 - gestützte Einwand \ndes Klägers, die Pflicht zur Kostentragung sei nicht entstanden, weil der Beklagte ihm \nentgegen § 14 Abs. 3 VermKatG 1990 eine Frist zum Nachweis der Beauftragung eines \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gesetzt habe, greift nicht durch. Dieses Urteil ist \nfür das vorliegende Verfahren unergiebig, weil es sich mit den Rechtsfolgen des fehlenden \nZugangs, aber nicht mit dem Inhalt einer Fristsetzung gemäß § 14 Abs. 3 VermKatG befasst. \nDie dem Kläger zugegangene Fristsetzung ist bezüglich des vom Kläger gerügten Inhalts \nunbedenklich. Die Beauftragung einer zur Vornahme der Gebäudeeinmessung befähigten \nStelle war die konkrete Verfahrenshandlung, die der Beklagte gemäß § 14 Abs. 3 VermKatG \n1990 vom Gebäudeeinmessungspflichtigen allein sinnvoller Weise zu fordern hatte. Die \nGebäudeeinmessung war gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 VermKatG 1990 den Katasterämtern und \nden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehalten. Seine - alternative - \nBeauftragung als Katasteramt brauchte der Beklagte in der Fristsetzungsverfügung nicht \ngesondert aufzuführen, weil die Nichtbeauftragung eines Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs durch den Eigentümer ohnehin gemäß § 14 Abs. 3 VermKatG 1990 \nsein Tätigwerden zur Folge hatte. Der zu beauftragende Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur ist als Beliehener mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse \nbetraut\n\n12\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 26. 11. 2004, a.a.O. und vom 4. 9. 2007 \n- 14 A 4267/05 -, NRWE,\n\n13\n\nund durch die Vorschriften seiner Berufsordnung (§§ 10 und 1 ÖbVermIng BO NW) \nverpflichtet, die Gebäudeeinmessung in angemessener Zeit zu erledigen und die darüber \ngefertigte Vermessungsschrift dem Katasteramt zur Verfügung zu stellen. Über die \nBeauftragung hinausgehende Tätigkeiten waren vom Kläger deshalb nicht zu fordern. \nDesgleichen ist der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch § 14 \nAbs. 3 VermKatG 1990 verpflichtet, sofort nach erstmaliger Fristsetzung selbst - auf Kosten \ndes Eigentümers - das Erforderliche zu veranlassen. Es belastet den Eigentümer eines \nGrundstücks nicht, wenn ihm eine weitere Frist zur Erfüllung seiner \nGebäudeeinmessungspflicht eingeräumt wird.\n\n14\n\nDie vom Kläger geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe der besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 124 \nAbs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO sind nicht dargelegt. Insoweit trägt der Kläger lediglich vor, dass \nin der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt sei, ob durch § 14 \nAbs. 2 Satz 1 VermKatG 1990 der Eigentümer zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung \neines Gebäudes oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet sei. Unbeschadet des Umstandes, \ndass die Vorschrift inzwischen außer Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass nicht jede \nFrage, zu der es keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, rechtlich schwierig \nund/oder von grundsätzlicher Bedeutung. Im übrigen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass \nder Normgehalt von § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG 1990 im Wortlaut zum Ausdruck kommt \nund sich unschwer aus Sinn und Zweck erschließt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-06/14-a-394-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-06/14-a-394-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259265","retrieved":"2026-07-09 02:24:15.166493+00:00"}}