{"status":"available","doknr":"OLD259311","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.6B1787.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"6 B 1787/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nerstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen \nmüssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe den Antragsteller \nnicht mit der Begründung aus dem Auswahlverfahren ausschließen dürfen, er verfüge nicht \nüber eine dienstliche Beurteilung aus seinem derzeitigen Statusamt eines \nPolizeioberkommissars.\n\n5\n\nDieser Ansicht tritt der Senat bei. Der bei Beförderungsentscheidungen von Art. 33 Abs. \n2 GG geforderte Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf der Grundlage der aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber vorzunehmen, die deren gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, und vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202.\n\n7\n\nDer Antragsgegner geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die in einem \nhöherwertigen Amt erzielte dienstliche Beurteilung ein größeres Gewicht als die \ngleichlautende Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt hat. Hieraus lässt \nsich aber nicht die Befugnis ableiten, die in einem rangniedrigeren Amt erzielte Beurteilung \nohne Rücksicht auf deren Ergebnis aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Jedenfalls \nim Bereich der Polizei können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in \nunterschiedlichen Statusämtern erzielte Beurteilungen der Mitbewerber zueinander in \nBeziehung gesetzt werden. Die Ansicht der Beschwerde, die Vergleichbarkeit erstrecke sich \nnur auf zurückliegende, nicht aber auf aktuelle Beurteilungen, teilt der Senat nicht, weil sich \ndie Leistung des Beamten sowohl aus der aktuellen als auch aus den ergänzend \nheranzuziehenden zurückliegenden dienstlichen Beurteilungen ergibt.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2007 - 6 B 782/07 - und vom 21. März \n2007 - 6 B 2717/06 -, IÖD 2007, 134.\n\n9\n\nEine Beschränkung des Bewerberkreises auf die Beamten, die bereits in ihrem höheren \nStatusamt beurteilt worden sind, liefe dem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf \ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt zuwider. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15.\n\n11\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine dienstliche Beurteilung nicht für den \nQualifikationsvergleich \"verbraucht\", wenn der Bewerber bereits auf der Grundlage dieser \nBeurteilung befördert worden ist. Denn die aktuelle Beurteilung gibt weiterhin Auskunft über \nseinen derzeitigen Leistungsstand, wenn auch nur bezogen auf das niedrigere Statusamt. Der \nLeistungsvergleich ist daher unter Heranziehung der Beurteilung aus dem geringerwertigen \nAmt vorzunehmen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/6-b-1787-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/6-b-1787-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259311","retrieved":"2026-07-09 02:24:20.147671+00:00"}}