{"status":"available","doknr":"OLD259310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.6A3883.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"6 A 3883/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf \nSchadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gegen das beklagte Land. Der Ausschluss \naus dem Beförderungsverfahren habe nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nverstoßen, weil zur Zeit der Beförderungsentscheidung gegen den Kläger ein \nDisziplinarverfahren geschwebt habe. § 8 DO NRW a.F. habe dem Ausschluss nicht \nentgegengestanden, weil die Norm nur Fälle erfasse, in denen sich der Beamte nach der \nverhängten Disziplinarmaßnahme bewährt habe.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die den Prüfungsrahmen des Senats \nbestimmen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n5\n\nDer Ausschluss des Klägers aus dem Beförderungsverfahren verstieß nicht gegen § 8 DO \nNRW a.F., nach dem Warnung, Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des \nBeamten nicht entgegenstehen. Die Beförderungsentscheidung fiel am 29. März 2001, also \nbereits 17 Tage nach der Anordnung der Vorermittlungen gegen den Kläger. Der ihm \nvorgeworfene Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgeklärt. Lediglich der \nKläger selbst hatte sich zur Sache eingelassen. Daher konnte das beklagte Land nicht \nhinreichend sicher davon ausgehen, dass höchstens eine der in § 8 DO NRW a.F. genannten \nDisziplinarmaßnahmen verhängt werden würde. Es war nicht gehindert, die durch den \ndisziplinarischen Vorwurf entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers \nfür ein Beförderungsamt als Beförderungshindernis anzusehen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, ZBR 1990, 22.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG und richtet sich nach dem Endgrundgehalt \nder Besoldungsgruppe A 12 im Jahr 2001.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags \nauf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/6-a-3883-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/6-a-3883-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259310","retrieved":"2026-07-09 02:24:20.012899+00:00"}}