{"status":"available","doknr":"OLD259313","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.19B1523.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"19 B 1523/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1523/07 wird unter Änderung \nder Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren ist \nunbegründet, weil die Beschwerden aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 \nVwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.\n\n3\n\nDie Beschwerde 19 E 974/07 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet, weil der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) aus den im Wesentlichen \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht \ndie erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n4\n\nDie Beschwerde 19 B 1523/07 ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten \nGründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsteller hat auch im \nBeschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller auch dann, \nwenn er behindert im Sinne der §§ 2 Abs. 1 SGB IX, 64 BBiG sein sollte, nur bei Vorliegen \nder Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zur Abschlussprüfung zugelassen \nwerden kann. Denn § 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG sieht bei behinderten Menschen nur ein Absehen \nvon den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG vor. Die Regelung \nin § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 7. September 1972, zuletzt \ngeändert am 23. September 1998 (im Folgenden: PO), nach der körperlich, geistig oder \nseelisch Behinderte auch zur Abschlussprüfung zuzulassen sind, wenn sie die \nVoraussetzungen des dem § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entsprechenden § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO nicht \nerfüllen, ist wegen Verstoßes gegen diese gesetzliche Bestimmung unwirksam.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen der §§ 43 \nAbs. 1 Nr. 1 BBiG, 8 Abs. 1 Nr. 1 PO erfüllt. Nach diesen Vorschriften ist zur \nAbschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen \nAusbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Der Senat teilt \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach dem Sinn und Zweck der §§ 43 Abs. 1 Nr. \n1 BBiG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO die Ausbildungszeit nur dann zurückgelegt ist, wenn der \nAuszubildende tatsächlich aktiv ausgebildet worden ist. Der bloße kalendarische Ablauf der \nAusbildungszeit rechtfertigt die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht. Denn das Ziel der \nBerufsausbildung, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich \nwandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten \n(berufliche Handlungsfähigkeit, § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG) in einem geordneten \nAusbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu \nermöglichen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BBiG), wird regelmäßig nur erreicht, wenn eine tatsächlich \naktive Ausbildung erfolgt ist. Geringfügige Fehlzeiten stehen allerdings einer Zulassung zur \nAbschlussprüfung nicht entgegen. Denn die Versagung der Zulassung zur Abschlussprüfung \nverstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Fehlzeiten den \nAusbildungserfolg nicht gefährden.\n\n7\n\nEbenso VG Schwerin, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 8 B 519/99 -, GewArch 2000, 288, \nLeinemann/\n\n8\n\nTaubert, BBiG, Kommentar, 2002, § 39 Rdn. 9, m. w. N.; a. A.: VG Stuttgart, Beschluss \nvom 14. November 1994 - 10 K 4658/94 -, juris (nur Leitsatz).\n\n9\n\nUnter welchen Voraussetzungen Fehlzeiten als geringfügig anzusehen sind, ist normativ \nnicht geregelt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Zahlenmäßig geringe oder \nhohe Fehlzeiten sind ein Indiz für geringfügige oder erhebliche Fehlzeiten. Eine starre \nzeitliche Grenze etwa dergestalt, dass bei einer Fehlzeit von 10 % der Ausbildungszeit stets \nmehr als nur geringfügige Fehlzeiten vorliegen,\n\n10\n\nvgl. hierzu Leinemann/Taubert, a. a. O., m. w. N.,\n\n11\n\ngibt es jedoch nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Fehlzeiten im konkreten \nEinzelfall das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden. Zahlenmäßig geringe Fehlzeiten \nkönnen den Ausbildungserfolg gefährden, wenn sie wesentliche Ausbildungsabschnitte \nbetreffen; zahlenmäßig hohe Fehlzeiten können als noch geringfügig angesehen werden, wenn \nsie etwa auf den letzten Ausbildungsabschnitt entfallen und die für den Erwerb der \nberuflichen Handlungsfähigkeit und die erforderliche Berufserfahrung wesentliche \nAusbildung bereits in den vorhergehenden Ausbildungsabschnitten erfolgt ist. Diese nicht nur \nauf die Zahl der Fehlstunden abstellende Wertung im Einzelfall entspricht den in § 45 Abs. 1 \nund Abs. 2 Satz 3 BBiG, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 PO enthaltenen Rechtsgedanken. Nach \n§ 45 Abs. 1 BBiG, § 9 Abs. 1 PO können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden \nund der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen \nwerden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Vom Nachweis der in § 45 Abs. 2 Satz 1 \nBBiG genannten Mindestzeit der beruflichen Tätigkeit, die eine Zulassung zur \nAbschlussprüfung ohne vorhergehende Ausbildung rechtfertigt, kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz \n3 BBiG, § 9 Abs. 2 Satz 2 PO ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage \nvon Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die \nBewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung \nrechtfertigt.\n\n12\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Fehlzeiten des Antragstellers mehr als \ngeringfügig. Die Fehlzeiten sind zahlenmäßig hoch und es ist nicht glaubhaft gemacht, dass \nder Antragsteller trotz der Fehlzeiten das Ausbildungsziel gemäß § 1 Abs. 3 BBiG erreicht \nhat.\n\n13\n\nAls Ausbildungszeit ist die in den Ausbildungsordnungen vorgesehene (Regel-) \nAusbildungsdauer zugrundezulegen, es sei denn, die Ausbildungszeit ist, was bei dem \nAntragsteller nicht der Fall ist, abgekürzt (§ 8 Abs. 1 BBiG) oder verlängert (§§ 8 Abs. 2, 21 \nAbs. 3 BBiG) worden. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, § 8 \nAbs. 1 Nr. 1 PO die Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit erfolgen kann, wenn die \nAusbildungszeit mit dem Bestehen der Prüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) nicht später als zwei \nMonate nach dem Prüfungstermin endet. Danach sind die Fehlzeiten des Antragstellers, der \nnach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin seit dem 14. Februar \n2005 krankheitsbedingt nicht mehr in der tatsächlichen betrieblichen Ausbildung stand, nicht \nins Verhältnis zu der nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum \nBinnenschiffer/zur Binnenschifferin vorgeschriebenen Ausbildungsdauer von 3 Jahren zu \nsetzen. Vielmehr sind als Bezugspunkt 34 Monate Ausbildung zu berücksichtigen. Damit \nhätte der Kläger, wenn er auch nach dem 14. Februar 2005 betrieblich ausgebildet worden \nwäre, seine Ausbildung bereits im Juli 2005 und damit nach 34 Monaten Ausbildung beenden \nkönnen. Denn nach dem Säumnisspruch des Schlichtungsausschusses der Antragsgegnerin \nvom 25. Juli 2005 war eine Abschlussprüfung in der Zeit vom 19. bis 29. Juli 2005 \nvorgesehen. Auf eine frühere Prüfung, insbesondere auf die vom Antragsteller in der \nBeschwerdebegründung angesprochene Prüfung vom 27. bis 30. März 2007 kommt es in \ndiesem Zusammenhang nicht an. An diesem Prüfungstermin hätte der Antragsteller nur im \nWege der Zulassung nach § 45 BBiG teilnehmen können, dessen Voraussetzungen er nicht \nglaubhaft gemacht hat. Für den Antragsteller ergibt sich damit eine zahlenmäßig hohe \nFehlzeit, weil er bei Beginn des (frühesten) Prüfungstermins im Juli 2005 mehr als 5 Monate \nnicht mehr in der betrieblichen Ausbildung stand. Seine Fehlzeit beträgt mithin etwa 15 % der \n34 Monate Ausbildung, die er bis zum Prüfungstermin im Juli 2005 hätte absolvieren müssen. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er bis zum 15. Februar 2005 die \nAusbildungsziele zumindest im Wesentlichen erreicht hatte. Über den damaligen Stand seiner \nAusbildung hat er keine näheren Angaben gemacht. Zeugnisse oder andere Unterlagen, die \nAuskunft über seinen damaligen Ausbildungsstand geben, hat er nicht vorgelegt. Anlass zur \nVorlage derartiger Unterlagen bestand schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruches auf Zulassung \nzur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG auf die Notwendigkeit, durch Zeugnisse oder \nandere Belege die erreichte berufliche Handlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 \nSatz 3 BBiG), hingewiesen hat. Dem ist der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht \nnachgekommen. Daraus folgt zugleich, dass er einen Anspruch auf Zulassung zur \nAbschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 BBiG nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n15\n\nAuch die schulische Ausbildung des Antragstellers am Schiffer-Berufskolleg S. in der \nZeit vom 8. Januar bis Ende März 2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann \ndahinstehen, ob einer Berücksichtigung der Ausbildung schon entgegensteht, dass der \nAntragsteller nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mehr als ein Drittel der \nUnterrichtsstunden am Berufskolleg gefehlt hat. Eine Berücksichtigung der Ausbildung am \nBerufskolleg kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller zum konkreten \nInhalt seiner dortigen Ausbildung keine substantiierten Angaben gemacht hat. Der bloße \nHinweis darauf, dass nachmittags (auch) praktische Übungen stattfanden, ist aus sich nicht \nhinreichend aussagekräftig. Der Antragsteller hat zudem weder geltend gemacht noch belegt, \ndass er sich am Berufskolleg erfolgreich Leistungskontrollen unterzogen oder an der \nAbschlussprüfung, die nach seinen Angaben vom 27. bis 30. März 2007 stattfand, erfolgreich \nteilgenommen hat. Im Übrigen steht der Anrechnung der dreimonatigen Ausbildung am \nBerufskolleg auf die Ausbildungszeit auch entgegen, dass lediglich eine Anrechnung \nvollzeitschulischer beruflicher Ausbildungsgänge von mindestens einem Jahr in Betracht \nkommt (§ 7 Abs. 1 BBiG iVm § 1 der nordrhein-westfälischen Berufskollegsanrechnungs- \nund zulassungsverordnung vom 16. Mai 2006, GV. NRW. S. 217). Eine derartige Ausbildung \nhat der Antragsteller am Berufskolleg nicht durchlaufen. \n\n16\n\nEr beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass Herr S1. V. , der vom 9. September \n2002 bis 8. September 2005 zum Binnenschiffer ausgebildet wurde, zur Abschlussprüfung im \nApril 2005 zugelassen worden ist. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Die \nAntragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 dargelegt, dass Herr V. gemäß § \n45 Abs. 1 BBiG vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. Der Antragsteller hat \ndemgegenüber, wie ausgeführt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 BBiG in \nseiner Person nicht glaubhaft gemacht. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der \nDarstellung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 zu zweifeln.\n\n17\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auf der Grundlage der vorhergehenden \nAusführungen sowohl der Antragsteller und als auch sein damaliger Arbeitgeber bei \nAbschluss des Vergleichs am 14. März 2006 vor dem Landesarbeitsgericht in E. \nirrtümlich davon ausgegangen sind, dass eine „externe Ausbildung und Prüfung\" des \nAntragstellers „zum Matrosen bis zum 31. März 2007\" möglich sei. Insoweit mag dem \nVergleich die Geschäftsgrundlage fehlen und dieser anzupassen sein. Dies rechtfertigt jedoch \nnicht, den Antragsteller abweichend von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der \nPrüfungsordnung der Antragsgegnerin zur Abschlussprüfung zum Binnenschiffer \nzuzulassen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 \nAbs. 3 GKG. Der Senat setzt in Hauptsacheverfahren, die die Zulassung zu einer \nAbschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz betreffen, den Streitwert auf 12.500 EUR \nfest.\n\n20\n\nOVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 19 A 1660/06 -.\n\n21\n\nDieser Betrag ist angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden \nEilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/19-b-1523-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/19-b-1523-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259313","retrieved":"2026-07-09 02:24:20.445536+00:00"}}