{"status":"available","doknr":"OLD259319","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.13A932.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"13 A 932/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 20. Januar 2005 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der T. I. -Klinik N. , \neines Fachkrankenhauses für Pneumologie und Geriatrie. Sie macht gegenüber der \nBeklagten Kosten für infektionsschutzrechtliche Absonderungsmaßnahmen \nbetreffend den in O. wohnhaften Patienten B. N1. geltend.\n\n3\n\nAm 12. November 2001 wurde der Patient B. N1. wegen einer offenen \nkavernösen Lungentuberkulose stationär in der I. -Klinik aufgenommen. Am \n19. November 2001 meldete die Klinik dem Beigeladenen zu 2. die Erkrankung des \nPatienten. Da eine stationäre Behandlung des Herrn N1. nach einem Gutachten \ndes Medizinischen Dienstes vom 7. Dezember 2001 nur bis zum 4. Dezember 2001 \nerforderlich gewesen sei, begrenzte die AOK Rheinland ihre Kostenzusage auf die \nZeit bis zum 4. Dezember 2001 und teilte dies der Klinik am 12. Dezember 2001 mit. \nIn dem zugrunde liegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes heißt es, dass \ndie tuberkulostatische Therapie nunmehr oral verabreicht werde. Die \nLungentuberkulose könne daher ambulant behandelt werden. Nach der erfolgten \nUmstellung auf eine orale tuberkulostatische Medikation sei die weitere stationäre \nTherapie nur noch im Sinne der Absonderung zu sehen. Die Entlassung in die \nhäusliche Umgebung sei derzeit nicht möglich, da im Haushalt des Patienten eine \n11-jährige Tochter lebe. \n\n4\n\nMit Fax vom 13. Dezember 2001 teilte der Beigeladene zu 2. der Beklagten und \nder Beigeladenen zu 1. mit, dass sich der Patient N1. seit dem 12. November 2001 \nwegen einer offenen kavernösen Lungen-Tbc in der I. -Klinik aufhalte. Nach \nAussage des Leitenden Arztes Dr. T1. würden trotz tuberkulostatischer \nBehandlung immer noch säurefeste Stäbchen ausgeschieden. Aus \nseuchenhygienischen Gründen sei amtsärztlicherseits ein weiterer stationärer \nAufenthalt für 4 Wochen unbedingt angezeigt. Da die örtliche Zuständigkeit von \nSeiten des Gesundheitsamtes nicht geklärt werden könne, werde gebeten, dass die \nin Frage kommenden Ordnungsämter in O. und N2. sich hierüber \nabstimmten. \n\n5\n\nPer Fax wurde der Klägerin das an die Beigeladene zu 1. gerichtete Schreiben \nebenfalls am 13. Dezember 2001 übermittelt. \n\n6\n\nDie Klägerin bat den Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 14. Januar 2002 um \nsofortige Mitteilung, ob von Seiten des Gesundheitsamtes ein weiterer stationärer \nAufenthalt erforderlich sei. Für den Fall, dass bis zum 16. Januar 2002 keine \nRückmeldung erfolge, werde der Patient entlassen. Unter Bezugnahme auf das \nSchreiben der Klägerin vom 14. Januar 2002 teilte der Beigeladene zu 2. der \nKlägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2002 mit, dass bei Herrn N1. unverändert \neine \"mikroskopisch, offene Lungen-Tbc\" vorliege und aus amtsärztlicher Sicht ein \nweiterer stationärer Aufenthalt für 4 Wochen notwendig sei. \n\n7\n\nDie Klägerin wandte sich am 17. Januar 2002 wegen der Kosten des weiteren \nstationären Aufenthaltes telefonisch an das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2.. \nDie Amtsärztin wies die Klägerin darauf hin, dass der Beigeladene zu 2. für die \nKostenübernahme nicht zuständig sei. Auf die sodann erfolgte weitere telefonische \nNachfrage der Klägerin bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. erklärten \nbeide, sie seien nicht zuständig. \n\n8\n\nDaraufhin beantragte die Klägerin schriftlich unter dem 17. Januar 2002 beim \nBeigeladenen zu 2. und der Beklagten eine Kostenzusage bis zum 16. Februar 2002. \n\n9\n\nAm 13. Februar 2002 erkundigte sich die Klägerin nochmals beim Beigeladenen \nzu 2.. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 12. Februar 2002, eingegangen bei der \nBeigeladenen zu 2. am 14. Februar 2002, hatte die Klinik dargelegt, dass eine \nweitere stationäre Behandlung unter Isolationsbedingungen notwendig sei und den \nBeigeladenen zu 2. unter Hinweis auf die ansonsten beabsichtigte Entlassung des \nPatienten um eine Kostenzusage gebeten. \n\n10\n\nMit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 13. Februar 2002 erklärte der \nBeigeladene zu 2., dass bei Herrn N1. trotz intensiver Chemotherapie unverändert \neine mikroskopisch offene Lungen-Tbc mit ausgeprägter Ansteckungsfähigkeit \nvorliege, sodass eine weitere stationäre Behandlung von vorerst vier Wochen \nnotwendig sei. \n\n11\n\nDie Beklagte teilte der Klägerin unter dem 28. Februar 2002 mit, dass sie die von \nder Klägerin übersandten Unterlagen zuständigkeitshalber an die Beigeladene zu 1. \nübersandt habe. Mit Schreiben vom 6. März 2002 lehnte auch die Beigeladene zu 1. \ndie von der Klägerin begehrte Kostenübernahme ab.\n\n12\n\nAm 6. März 2002 wurde Herr N1. aus der Klinik entlassen.\n\n13\n\nNachdem die Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2002 nochmals auf ihre \nUnzuständigkeit hingewiesen hatte, erhob die Klägerin Widerspruch, den die \nBeklagte unter Hinweis darauf, dass es an einem Verwaltungsakt fehle, nicht \nbeschied.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 12. September 2002 Klage erhoben, mit der sie die \nErstattung der Kosten in Höhe von 16.872,34 EUR für die in der Zeit vom 5. \nDezember 2001 bis zum 6. März 2002 erfolgte stationäre Behandlung begehrt.\n\n15\n\nZur Begründung der Klage hat sie vorgetragen: Ihr stehe ein Kostenerstattungs-\nanspruch nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von \nInfektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) gegenüber der Beklagten zu. Diese sei \nsachlich und örtlich zuständig für Schutzmaßnahmen. Der Patient stammte aus O. \n, so dass sich bei einer Entlassung eine potenzielle Gefahr in O. realisiert hätte. \n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 16.872,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % \nüber dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2002 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDazu hat sie vorgetragen: Sie sei nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, weil sie \nnicht zuständige Ordnungsbehörde sei. Dies sei die Beigeladene zu 1.. Der \nBeigeladene zu 2. habe keine Informationen an sie, die Beklagte, weitergegeben. \nAbgesehen davon, fehle es an einer Anordnung nach § 30 IfSG. Das \nGesundheitsamt habe nur fachärztliche Stellungnahmen abgegeben. Herr N1. sei \nüberdies nicht aus seuchenhygienischen Gründen weiter in der Klinik geblieben, \nsondern allein deshalb, weil eine weitere Behandlungsbedürftigkeit gesehen worden \nsei, aber die Kostenträgerschaft nicht rechtzeitig habe geklärt werden können. Wäre \nsie rechtzeitig von dem Absonderungsbedarf in Kenntnis gesetzt worden, hätte sie \nein Tätigwerden nicht gänzlich abgelehnt. Von einer Unterbringung in einem \nKrankenhaus hätte sie aber auf jeden Fall Abstand genommen, weil es ausgereicht \nhätte, den Patienten in eine andere als die familiäre Wohnung oder in eine städtische \nSozialeinrichtung einzuweisen.\n\n21\n\nDie Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nMit Urteil vom 20. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nverurteilt, an die Klägerin 16.872,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz \nseit dem 12. September 2002 zu zahlen.\n\n23\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte \nvor:\n\n24\n\nSie sei mangels Zuständigkeit nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Eine \nZuständigkeit sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug \nanzunehmen gewesen, denn eine Gefahr im Verzug in dem Sinne, dass sie als \nzuständige Ordnungsbehörde nicht mehr rechtzeitig habe handeln können, habe \ntatsächlich nicht bestanden. Es sei insbesondere nicht ersichtlich gewesen, dass sich \ndie eine Kostenerstattungspflicht begründende hoheitliche Inanspruchnahme der \nKlägerin nicht auch nach Information und Abstimmung mit der Beklagten hätte \nergeben können. Der Beigeladene zu 2. habe offensichtlich in Verkennung der \neigenen Unzuständigkeit oder in einem bewussten Abweichen von den gesetz-lichen \nRegeln mit der Klägerin Absonderungsmaßnahmen beraten und mit den genannten \nSchreiben diese Maßnahmen angeordnet. Nach nordrhein-westfälischem \nLandesrecht seien die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde und die \nKostentragungspflicht ausdrücklich geregelt. So trügen nach § 2 Abs. 2 des \nGesetzes zur Regelung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz (KoG-IfSG) die \nStädte und Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG. \nZusammen mit der Regelung in § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der \nZuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) folge hieraus, dass die \nStädte und Gemeinden als Träger der örtlichen Ordnungsbehörden die Kosten für \nSchutzmaßnahmen zu tragen hätten. Die Kostentragungspflicht knüpfe also an die \nordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an. Werde der Beigeladene zu 2. als nicht \nzuständige örtliche Ordnungsbehörde außerhalb seiner Kompetenzen tätig, so habe \nder Träger des Kreisgesundheitsamtes die Kosten für die Maßnahmen zu tragen, \nnicht aber der an sich zuständige Träger der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie, die \nBeklagte, halte überdies weiterhin daran fest, dass diejenige Ordnungsbehörde \nörtlich zuständig sei, in deren Bezirk sich die Gefahr zuerst realisiere. Daraus folge \neine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n29\n\nSie ist der Auffassung, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch nach § 69 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 7, Abs. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 KOG-IFSG zustehe. Die Beklagte sei die \nörtlich zuständige Ordnungsbehörde gewesen. Ohne die Anordnung der \nAbsonderung wäre der Patient an seinen Wohnsitz in O. zurückgekehrt, so dass \nsich dort die konkrete Gefahr realisiert hätte.\n\n30\n\nDie Beigeladene zu 1. und der im Berufungsverfahren beigeladene S. -L. \nO. haben keinen Antrag gestellt.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben. Die von der Klägerin in zulässiger Weise erhobene Leistungsklage ist \nunbegründet. \n\n34\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von \n\n35\n\n16.872,34 EUR. Ein Anspruch auf Übernahme der anlässlich der Absonderung \ndes Patienten N1. in der Zeit vom 5. Dezember 2001 bis zum 6. März 2002 \nentstandenen Kosten folgt weder aus spezialgesetzlichen Vorschriften noch besteht \ner als Aufwendungsersatzanspruch gemäß einer öffentlich-rechtlichen \nGeschäftsführung ohne Auftrag oder als öffentlich-rechtlicher \nErstattungsanspruch.\n\n36\n\n§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG scheidet als spezialgesetzliche Regelung für das \nKostenerstattungsbegehren aus. § 19 Abs. 2 IfSG erfasst Kosten, die anlässlich der \nUntersuchung und Behandlung einer Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 IfSG entstanden \nsind. Derartige Kosten sind aber nicht streitgegenständlich. Die Klägerin begehrt \nvielmehr die Erstattung von Kosten für Absonderungsmaßnahmen im Sinne des § 30 \nAbs. 1 Satz 2 IfSG.\n\n37\n\nEin Anspruch auf Kostenerstattung folgt ferner nicht aus § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \nIfSG i.V.m. mit § 2 Abs. 2 KoG-IfSG (Gesetz vom 5. Dezember 2000, GV. NRW. \n2000 S. 756).\n\n38\n\nZwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen bezogen auf die in der Zeit vom \n13. Dezember 2001 bis zum 6. März 2002 angefallenen Absonderungskosten vor, \ndie Beklagte ist aber nicht Kostenschuldnerin.\n\n39\n\nDas Bundesverwaltungsgericht, \n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 - BVerwGE 52, 132,\n\n41\n\nhat zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d BSeuchenG in der Fassung des Gesetzes \nvom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012, berichtigt S. 1300) und vom 23. Januar 1963 \n(BGBl. I S. 57) ausgeführt, dass mit der Bestimmung, dass die Kosten der \nDurchführung von Schutzmaßnahmen nach § 37 BSeuchG subsidiär aus öffentlichen \nMitteln zu bestreiten sind, die Kostenlast für diese Maßnahme nicht lediglich objektiv \nnormiert werde mit der Folge, dass die durch diese Vorschrift bewirkten \nBegünstigungen bloße - als solche nicht einklagbare - Reflexwirkungen des \nobjektiven Rechts und seiner Befolgung durch die öffentliche Hand wären. Vielmehr \nregele diese Vorschrift die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Abgesonderten, \nden sonst zur Durchführung einer Absonderung herangezogenen Personen und dem \nzur Bestreitung der Absonderungskosten verpflichteten Kostenträger mit \nunmittelbarer Verbindlichkeit in der Weise, dass der Abgesonderte Freistellung von \nden bei ihm oder anderen entstandenen Absonderungskosten verlangen könne, und \nauch die zur Absonderung sonst herangezogenen Personen bei Vorliegen der \nerforderlichen sachlichen Voraussetzungen Ersatz der ihnen durch diese hoheitliche \nInanspruchnahme entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes unmittelbar aus \neigenem Recht beanspruchen könnten. § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d BSeuchG \nschließe insofern den Abgesonderten als möglichen Kostenschuldner aus und setze \nden öffentlichen Kostenträger an dessen Stelle.\n\n42\n\nDie Ausführungen gelten entsprechend für § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG, weil die \nzwischenzeitlich erfolgten redaktionellen Änderungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 \nBuchstabe d BSeuchG dessen Inhalt unberührt gelassen haben. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren - 13 A 931/05 -\n.\n\n44\n\nGemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG sind die Kosten für die Durchführung von \nSchutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu \nbestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf \nGrund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Letzteres ist hier nicht der \nFall. \n\n45\n\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG setzt zunächst voraus, dass die von der Klägerin \ngeltend gemachten Kosten im Rahmen des hoheitlichen Vollzuges des § 30 Abs. 1 \nSatz 2 IfSG erbracht wurden, die Klägerin mithin von dem hier allein tätig \ngewordenen Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. als zuständige Behörde in \nAnspruch genommen wurde und die kostenverursachenden Krankenhausleistungen \nvon diesem veranlasst wurden. \n\n46\n\nVgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 2. März 1977- I C 36.70 -, \na.a.O.; vgl. zu allem ferner OVG NRW, Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren \n- 13 A 931/05 -.\n\n47\n\nWegen der gesetzlichen Anknüpfung an die \"Durchführung von \nSchutzmaßnahmen\" setzt § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG keine besondere \nVollzugsform voraus, insbesondere ist der Erlass einer förmlichen \nAbsonderungsanordnung nicht erforderlich. Eine hoheitliche Inanspruchnahme im \nSinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG liegt schon dann vor, wenn die Absonderung \nzwischen der Behörde und dem zur Durchführung der Absonderung in Anspruch \nGenommenen anderweitig einvernehmlich geregelt wurde oder eine Person sich dem \nihm gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen \nder Behörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und \ngewünschten Maßnahmen vornimmt. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Erdle, \nInfektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 69 IfSG Anm. 7).\n\n49\n\nDas Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. hat die Klägerin in diesem Sinne im \nRahmen des Vollzuges des IfSG zur Durchführung der Absonderung (§ 30 Abs. 1 \nSatz 2 IfSG) des an Tuberkulose erkrankten (§ 2 Nr. 4 IfSG), aber keine stationäre \nBehandlung mehr benötigenden Patienten N1. hoheitlich in Anspruch genommen. \nDer Beigeladene zu 2. hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich zur weiteren \nstationären Unterbringung des Patienten N1. aufgefordert. Allerdings musste das \nvon dem Beigeladenen zu 2. an die Klägerin gefaxte Schreiben vom 13. Dezember \n2001 der Klinik - für den Beigeladenen zu 2. erkennbar - Veranlassung geben, von \nder wegen der begrenzten Kostenzusage der AOK ansonsten beabsichtigten \nEntlassung des Patienten N1. abzusehen. Der Beigeladene zu 2. hat mit seiner \nder Klägerin zur Kenntnis gegebenen Erklärung, wonach ein weiterer stationärer \nAufenthalt nicht nur empfehlenswert, sondern amtsärztlicherseits unbedingt \nangezeigt war, zu erkennen gegeben, dass er eine Entlassung des Patienten für \nnicht vertretbar hielt. Diesem Hinweis musste die Klägerin bei verständiger \nWürdigung entnehmen, dass der Beigeladene zu 2. auf jeden Fall den weiteren \nVerbleib des Patienten sicherstellen wollte, zumal die Zuständigkeit der örtlichen \nOrdnungsbehörden noch ungeklärt war und von diesen deshalb nicht die \nerforderlichen Anordnungen zu erwarten waren.\n\n50\n\nVgl. zur Auslegung von Verfügungen OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - \n13 B 498/05 - .\n\n51\n\nEin solches Verständnis wird bestätigt durch die in der Folgezeit unmittelbar an \ndie Klägerin gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 13. Februar 2002. \nIm Hinblick auf die nach wie vor ungeklärte Zuständigkeit sah sich das \nGesundheitsamt offensichtlich weiterhin verpflichtet, die stationäre Behandlung des \nPatienten zu gewährleisten. Eine solche war wegen der von der Klägerin mit \nSchreiben vom 12. Januar 2002 dem Beigeladenen zu 2. in Aussicht gestellten \nEntlassung zum 16. Januar 2002 nicht gesichert. Soweit der Beigeladene zu 2. die \nKlägerin darauf hingewiesen hat, nicht Kostenträger zu sein, ist dies unerheblich. \nDem Beigeladenen zu 2. kam es ersichtlich - unabhängig von der noch zu klärenden \nKostenfrage - darauf an, den seiner Ansicht nach dringend notwendigen weiteren \nVerbleib des Patienten im Krankenhaus zu veranlassen.\n\n52\n\nDie beanspruchten Kosten sind - wie nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG \nerforderlich - von dem Beigeladenen zu 2. als einer zum Vollzug des IfSG \nermächtigten Behörde entstanden. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.,\n\n54\n\nDer Beigeladene zu 2. ist nach § 54 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZVO-IfSG \n(Verordnung vom 28. GV.NRW. 2000, S. 701) als untere Gesundheitsbehörde \n\"Gesundheitsamt\" im Sinne des § 2 Nr. 14 IfSG. Nach § 16 Abs. 6 IfSG wirkt das \nGesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. an Entscheidungen der zuständigen \nBehörden nach § 16 Abs. 1 IfSG mit, nach § 16 Abs. 7 IfSG kann es bei Gefahr im \nVerzug eigene Anordnungen treffen. \n\n55\n\nIn diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die für das Eingreifen des \nGesundheitsamtes nach § 16 Abs. 7 Satz 1 IfSG erforderliche Gefahr im Verzug \ntatsächlich vorgelegen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Absonderung im \nÜbrigen den Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG genügte, insbesondere ob \nsie, was von der Beklagten in Abrede gestellt wird, zur Gefahrenabwehr erforderlich \nund geeignet war. Da der Kostenanspruch aus § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG seine \nRechtfertigung in der hoheitlich verursachten Durchführung von Schutzmaßnahmen \nfindet und diese hoheitliche Verursachung unabhängig davon gegeben ist, ob die \nbesonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Tätigwerden der veranlassenden \nBehörde und die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahme im \njeweiligen Einzelfall tatsächlich vorgelegen haben, gehen Fehler beim \nGesetzesvollzug kostenrechtlich zu Lasten des für den Gesetzesvollzug \nverantwortlichen Vollzugsträgers.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O..\n\n57\n\nZu erstatten sind die auf Veranlassung der zuständigen Behörde durch die \nAbsonderung als solche verursachten, ausscheidbaren Kosten. Auf Veranlassung \ndes Beigeladenen zu 2. erfolgte die Absonderung ab dem 13. Dezember 2001, \nsodass eine Kostenerstattung für die bis zum 12. Dezember 2001 erbrachten \nLeistungen ausscheidet. Bis zum 12. Dezember 2001 erfolgte die Unterbringung des \nPatienten N1. ausschließlich auf Grund der Entscheidung der den Patienten \nbehandelnden Ärzte. Die Klägerin rechnete offensichtlich mit einer weiteren \nÜbernahme der Behandlungskosten durch die AOK Rheinland. Eine solche \nKostenübernahme wurde indes mit dem der Klägerin erst am 12. Dezember 2001 \nzugegangen Schreiben der AOK Rheinland abgelehnt.\n\n58\n\nVon der Kostenerstattung nicht erfasst werden Kosten für ambulante oder \nstationäre Heilbehandlungen. Da das IfSG allein der Gefahrenabwehr dient, dürfen \nHeilbehandlungen nicht angeordnet werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG). Erfolgt die \nAbsonderung - wie hier - ab dem 13. Dezember 2001 aber ausschließlich aus \nseuchenhygienischen Gründen, sind die in Form von Tagespflegesätzen anfallenden \npauschalen Krankenhauskosten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG \nerstattungsfähige Absonderungskosten, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall \nauch ärztliche Leistungen erbracht und Medikamente verabreicht wurden. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom \n19. Juni 1969 - OE 56/67 -, VerwRspr 21, 871; Bayer. VGH, Urteil vom 28. Juni 1971 \n- Nr. 28 V 68 -, VerwRspr. 23, 877; Bales/Baumann/Schnitzler, \nInfektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 69 Rdnr. 9; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 7).\n\n60\n\nDie Klage hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin den \nKostenerstattungsanspruch nicht gegen den richtigen Kostenschuldner gerichtet hat. \nWer Kostenschuldner im Sinne des § 69 Abs. 1 IfSG ist, bestimmt sich nach \nLandesrecht. § 69 Abs. 2 IfSG enthält insoweit einen klarstellenden \nRegelungsvorbehalt für die Länder zur näheren Ausgestaltung der \nKostenträgerschaft für die zur Leistung der Aufgaben nach § 69 Abs. 1 IfSG \nerforderlichen Mittel. \n\n61\n\nVgl. Bales/Baumann/Schnitzler, a.a.O., § 69 Rdnr. 12; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. \n9).\n\n62\n\nGemäß § 2 Abs. 2 KoG-IfSG (Gesetz vom 5. Dezember 2000, GV.NRW. 2000 \nS. 756) tragen die Städte und Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen nach §§ \n29 und 30 IfSG, soweit sie - was hier nicht der Fall ist - nicht nach § 30 Abs. 7 IfSG \ndas Land zu tragen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber \ndavon aus, dass § 45 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (OBG) weiter Geltung beansprucht und sich durch § 2 Abs. 2 \nKoG-IfSG keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben. \n\n63\n\nVgl. LT-Drucksache 13/310, S. 5.\n\n64\n\nDie Kostentragungspflicht knüpft daher grundsätzlich an das Tätigwerden der \neingreifenden Behörde an. Der Träger einer jeden Behörde trägt die Kosten der von \ndieser eingeleiteten und durchgeführten Maßnahme.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2007 - 931/05 - und vom 17. Februar \n1971 - III A 1400/68 -, OVGE 26,183; Rietdorf/Heise/ Böckenförde/Strehlau, \nOrdnungs- und Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen - Kommentar -, 2. Aufl. 1972, § \n48 Rdnr. 3; vgl. auch VV zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV \nOBG -, RdErl. des Innenministers vom 4. September 1980 - I B 3/10.10.14 - \n(MBl.NRW. 1980, 2114) zuletzt geändert am 26. Oktober 2006 (MBl. NRW. 2006 S. \n540).\n\n66\n\nEine Maßnahme der Beklagten liegt nicht vor. Diese wäre zwar die gemäß § 54 \nAbs. 1 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZVO-IfSG für Maßnahmen im Sinne des § 30 IfSG \nzuständige örtliche Ordnungsbehörde gewesen. Örtlich zuständig ist nach § 4 Abs. 1 \nOBG die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt \noder gefährdet werden. Anders als § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG NRW, wonach die \nBehörde in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, örtlich zuständig \nist, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder \nzuletzt hatte, knüpft die besondere ordnungsrechtliche Zuständigkeit daran an, wo \nsich die Handlung, auf die sich die Ordnungspflicht bezieht, ordnungswidrig auswirkt \nund abgewendet werden soll. \n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 1999 - 13 B 2747/98 - und vom 2. \nApril 1998 - 13 B 1560/97 -, NVwZ 1999, 562.\n\n68\n\nDa die Absonderung darauf abzielte, die in O. lebenden Familienangehörigen \ndes Patienten N1. vor einer möglichen Ansteckung zu schützen, führt dies zu einer \nZuständigkeit der Beklagten. Die Beigeladene zu 1. war demgegenüber örtlich \nunzuständig. Eine beschränkte örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1. wäre \nallenfalls dann in Betracht gekommen, wenn in N2. der Eintritt einer \nweiteren Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen \nwäre und die Absonderung deren Verhinderung bezweckt hätte. Hierfür ist aber \nnichts ersichtlich. Ein Fall des § 4 Abs. 2 OBG, in dem eine aufsichtsbehördliche \nZuständigkeitsbestimmung zweckmäßig gewesen wäre, lag nicht vor.\n\n69\n\nHat die Beklagte keine eigene Maßnahme getätigt, kann ihr die Maßnahme des \nBeigeladenen zu 2. auch nicht in Anwendung des § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG als eigene \nzugerechnet werden mit der Folge, dass sie gemäß § 2 Abs. 2 KoG-IfSG zur \nKostentragung verpflichtet wäre. Grundsätzlich gilt zwar, dass eine auf Grund einer \naußerordentlichen Zuständigkeit getroffene Maßnahme eine solche derjenigen \nBehörde bleibt, die sie getroffen hat.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2007 - 13 A 931/07 - und vom 17. \nFebruar 1971 - III A 1400/68 -, a.a.O., Rietdorf/Heise/ Böckenförde/Strehlau, a.a.O., \n§ 48 Rdnr. 3; Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des \nOrdnungsbehördengesetzes - VV OBG - RdErl. d. Innenministers vom 4. September \n1980 - I B 3/10.10.10.14 - , a.a.O..\n\n71\n\nDemgemäß sind auch Rechtsbehelfe nicht gegen die an sich zuständige \nBehörde, sondern gegen die Behörde zu richten, die auf Grund ihrer \naußerordentlichen Zuständigkeit die Maßnahme angeordnet hat. \n\n72\n\nGegenüber den allgemeinen Regelungen stellt § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG eine \nAusnahmeregelung des Inhalts dar, dass eine in Anwendung der außerordentlichen \n(\"Eil\"-)Zuständigkeit getroffene Maßnahme des Gesundheitsamtes ausnahmsweise \ndann als von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme gilt, wenn diese vom \nGesundheitsamt über die getroffene Anordnung unverzüglich unterrichtet worden ist \nund die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen seit ihrem Erlass \naufgehoben hat. Liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 16 \nAbs. 7 Satz 1 bis 3 IfSG nicht vor und greift damit die Fiktion des § 16 Abs. 7 Satz 4 \nIfSG nicht ein, verbleibt es bei der im Normalfall im Ordnungsrecht geltenden \nRegelung. Dies bedeutet, dass die Anordnung eine Maßnahme der Behörde bleibt, \ndie sie getroffen hat. \n\n73\n\nVgl. zu § 35 Abs. 1 BSeuchG in der Fassung vom 18. Juli 1961 OVG NRW, Urteil \nvom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 -, a.a.O.. \n\n74\n\n§ 16 Abs. 7 IfSG bezweckt eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, \n\n75\n\nvgl. BT-Drucksache 3/1888 S. 22 zu § 10 Abs. 7 BSeuchG,\n\n76\n\nder wegen der Kostenfolgen und der Frage, gegen welchen Rechtsträger \nRechtsmittel zu richten sind, eine über den behördeninternen Bereich \nhinausgehende Bedeutung zukommt. Diese verbietet es, die in § 16 Abs. 7 Satz 2 \nIfSG für den Eintritt der Fiktionswirkung erforderliche Unterrichtungspflicht gegenüber \nder Klägerin als unerhebliche Verfahrensregelung zu bewerten. \n\n77\n\nAls unerhebliche Verfahrensregelung stellt sie sich auch behördenintern nicht \ndar. § 16 Abs. 7 IfSG verhindert, dass sich die Regelungen der § 2 Abs. 2 KoG-IfSG, \n§ 45 OBG im Bereich der Seuchenbekämpfung initiativ lähmend auswirken. Die für \nden Eintritt der Fiktionswirkung zwingend erforderliche unverzügliche Unterrichtung \nder örtliche Ordnungsbehörde gewährleistet zugleich, dass die örtlichen \nOrdnungsbehörden nicht mit Kosten von Maßnahmen belastet werden, die das \nGesundheitsamt in Wahrnehmung seiner Eilkompetenz ohne deren Kenntnis und \nBilligung veranlasst hat. Ist die örtlich zuständige Behörde hingegen von der \nAnordnung des Gesundheitsamtes unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden und \nhatte sie die Möglichkeit, diese Anordnung aufzuheben oder zu ändern, ist es \ngerechtfertigt, ihr wegen der nunmehr bestehenden eigenen Sachherrschaft die mit \nder Fiktionswirkung verbundene Kostenlast aufzubürden. \n\n78\n\nDie Voraussetzungen der § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG liegen nicht vor. Zwar spricht \nangesichts der beharrlichen Weigerung der Beklagten, als zuständige örtliche \nOrdnungsbehörde Absonderungsmaßnahmen zu veranlassen, einiges für das \nVorliegen einer das Einschreiten des Beigeladenen zu 2. rechtfertigenden Gefahr im \nVerzug. \n\n79\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 13 A 931/05 -. \n\n80\n\nAllerdings hat der Beigeladene zu 2. es unterlassen, die Beklagte unverzüglich \nvon den angeordneten Absonderungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen. Eine \nUnterrichtung war zunächst nicht deshalb entbehrlich, weil der Beigeladene zu 2. die \nAbsonderung nicht förmlich durch Verwaltungsakt angeordnet hat. Wie der \nZusammenhang mit § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG zeigt, liegt eine Maßnahme bzw. \nAnordnung auch dann vor, wenn das Gesundheitsamt - in welcher Form auch immer \n- Dritte zu einem seuchenrechtlich relevanten Handeln veranlasst. Auch in diesen \nFällen ist die von § 16 Abs. 7 IfSG bezweckte klare Abgrenzung der \nVerantwortlichkeiten, insbesondere zwecks Vermeidung unbilliger Kostenfolgen, \nunerlässlich. In diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob der Beigeladene zu 2. \nseinen Schreiben vom 13. Dezember 2001, 16. Januar 2002 und vom 13. Februar \n2002 eine die Unterrichtungspflicht auslösende Rechtserheblichkeit im Sinne der §§ \n69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 16 Abs. 7 IfSG beigemessen hat. Eine etwaige \nFehlvorstellung wirkt sich nicht zu Lasten der Beklagten aus.\n\n81\n\nDie danach grundsätzlich erforderliche unverzügliche Unterrichtung der \nBeklagten ist hinsichtlich der mit Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 13. \nFebruar 2002 veranlassten Maßnahmen überhaupt nicht erfolgt. In dem an die \nBeklagte übersandten Schreiben vom 13. Dezember 2001 ist ebenfalls keine \nUnterrichtung zu sehen. Nach § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG ist erforderlich, dass das \nGesundheitsamt die zuständige Behörde von der von ihm (bereits) angeordneten \nMaßnahme in Kenntnis setzt. Nur in einem solchen Fall kann die örtlich zuständige \nOrdnungsbehörde die für den Eintritt der Fiktionswirkung wesentliche Entscheidung \nüber die Fortdauer oder Aufhebung der angeordneten Maßnahme innerhalb von zwei \nArbeitstagen nach der Unterrichtung treffen. Ausreichend ist daher nicht, wenn, wie \ngeschehen, der Beigeladene zu 2. die Beklagte allgemein über den Klinikaufenthalt \nund den bestehenden Absonderungsbedarf unterrichtet. Nicht ausreichend ist ferner, \ndass der Beklagten anderweitig die allgemeinen Umstände des Falles bekannt \nwurden oder bereits bekannt waren. \n\n82\n\nDie danach erforderliche Unterrichtung der Beklagten über den vom \nGesundheitsamt gegenüber der Klinik am 13. Dezember 2001 aus \nseuchenhygienischen Gründen veranlassten weiteren stationären Aufenthalt des \nPatienten für vier Wochen enthält das an die Beklagte gerichteten Fax vom 13. \nDezember 2001 nicht. Das an sie adressierte Fax konnte die Beklagte als schlichte \nfachliche Meinungsäußerung verstehen verbunden mit der Aufforderung, sich wegen \ndes amtsärzt-licherseits festgestellten Absonderungsbedarfs mit der Beigeladenen zu \n1. abzustimmen und sodann in eigener Zuständigkeit über eine Absonderung zu \nentscheiden. \n\n83\n\nEin Kostenerstattungsanspruch lässt sich gegenüber der Beklagten auch nicht \nauf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches \nüber eine Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB, sogenannte öffentlich-\nrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), stützen. \n\n84\n\nDie Bestimmungen der GoA sind zwar im öffentlichen Recht grundsätzlich \nanwendbar. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -; BVerwGE 80, 170 \nsowie Beschluss vom 3. November 2006 - 5 B 40.06 -, juris; OVG NRW Urteil vom \n16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, juris.\n\n86\n\nMit Blick auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG fehlt es aber an einer zur \nentsprechenden Anwendung erforderlichen planwidrigen Lücke.\n\n87\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, \nBuchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2.\n\n88\n\nDie Klage ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruchs begründet. Der als eigenständiges Rechtsinstitut \ndes allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannte öffentlich-rechtliche \nErstattungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht \nübereinstimmende Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen, d.h. der beim \nBegünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist. Eine \nsolche Begünstigung ist bei der Beklagten jedoch nicht eingetreten.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n90\n\nEs entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \ndas Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen \nSachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt \nhaben.\n\n91\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 Zivilprozessordnung.\n\n92\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/13-a-932-05","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":16},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":14},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/13-a-932-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259319","retrieved":"2026-07-09 02:24:21.517240+00:00"}}