{"status":"available","doknr":"OLD259318","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.13A931.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"13 A 931/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 20. Januar 2005 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Städtischen I. -Klinik N. , \neines Fachkrankenhauses für Pneumologie und Geriatrie. Sie macht gegenüber der \nBeklagten Kosten für infektionsschutzrechtliche Absonderungsmaßnahmen \nbetreffend die in O. wohnhaften Patientinnen N1. K. und T. I1. \ngeltend.\n\n3\n\nFrau K. wurde am 16. Oktober 2000 zur stationären Behandlung in der \nI. -Klinik aufgenommen. Unter dem 20. Oktober 2000 meldete die Klinik dem \nBeigeladenen zu 2. die Erkrankung der Patientin an offener Lungentuberkulose. Am \n7. November 2000 wandte sie sich an den Beigeladenen zu 2. und teilte mit, dass die \nAOK Rheinland sich nicht weiter für kostentragungspflichtig halte, weil die \nBehandlung nunmehr ambulant erfolgen könne. Es werde daher um eine Erklärung \nbis zum 10. November 2000 gebeten, ob die Patientin aus seuchenhygienischen \nGründen isoliert stationär oder ambulant behandelt werden könne. Sofern eine \nErklärung nicht erfolge, werde die Patientin am 10. November 2000 entlassen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. November 2000 teilte der Beigeladene zu 2. der Klinik mit, \ndass es auf Grund einer weiterhin vorliegenden offenen kavernösen Lungen-Tbc aus \nseuchenhygienischer Sicht amtsärztlicherseits als unbedingt notwendig erachtet \nwerde, dass Frau K. noch weiterhin unter stationären Bedingungen isoliert \nbehandelt werde. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2000 erklärte der \nBeigeladene zu 2. unter Bezugnahme auf ein mit dem Chefarzt der Klinik erfolgtes \nTelefonat, dass, da die häuslichen Bedingungen der Familie K. sehr beengt seien, \naus seuchenhygienischen Gründen zum Schutz der Familienangehörigen eine \nweitere stationäre Behandlung der Patientin K. befürwortet werde.\n\n5\n\nAm 24. November 2000 wurde Frau K. aus der Klinik entlassen. \n\n6\n\nDie Klinik meldete dem Beigeladenen zu 2. am 28. Dezember 2000 \n(Eingangsdatum) die Erkrankung der am 20. Dezember 2000 stationär \naufgenommenen Patientin I1. an offener Lungentuberkulose. Mit Schreiben vom 3. \nJanuar 2001 teilte der Beigeladene zu 2. der Klinik mit, dass bei Frau I1. eine \nmassiv mikroskopisch offene, kavernöse Lungen-Tbc vorliege. Wegen der \nbestehenden Familiensituation sei es aus seuchenhygienischer Sicht nicht zu \nverantworten, Frau I1. in den nächsten 4 Wochen aus dem Krankenhaus zu \nentlassen. \n\n7\n\nDie Patientin, für deren Behandlung die AOK Rheinland auf Grund einer \nStellungnahme des Medizinischen Dienstes nur bis zum 4. Januar 2001 eine \nKostenzusage erteilt hatte, wurde am 30. Januar 2001 aus dem Krankenhaus \nentlassen. \n\n8\n\nObwohl die AOK Rheinland ihre Kostenzusagen zeitlich begrenzt hatte, wandte \nsich die Klägerin wegen der weiteren ungedeckten Kosten nochmals an diese. Eine \nweitere Kostenübernahme wurde jedoch abgelehnt, da ein Gutachten des \nMedizinischen Dienstes vom 28. Februar 2001 bestätigte, dass die Behandlung der \nFrau K. ab dem 10. November 2000 ambulant hätte erfolgen können. Da bei der \nPatientin keine weiteren Komplikationen aufgetreten seien und die Patientin mobil \ngewesen sei, sei nach der Umstellung der intravenösen-tuberkulos-tatischen \nBehandlung auf orale Tuberkulostatika eine weitere stationäre \nKrankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenversicherung nicht erforderlich \ngewesen. Ebenfalls mit Gutachten vom 28. Februar 2001 bestätigte der Medizinische \nDienst, dass die Behandlung der Frau I1. ab dem 5. Januar 2001 ambulant hätte \nerfolgen können. \n\n9\n\nDaraufhin forderte die Klägerin den Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 23. \nJuli 2001 zur Kostenerstattung auf und erklärte dazu, die stationäre Behandlung sei \nallein aus seuchenhygienischen Gründen erforderlich gewesen. Dem Schreiben \nbeigefügt waren Rechungen in Höhe von 4.970,03 DM betreffend den stationären \nAufenthalt der Patientin K. in der Zeit vom 11. bis zum 24. November 2000 und \n8.790,25 DM betreffend den stationären Aufenthalt der Patientin I1. in der Zeit vom \n5. bis zum 30. Januar 2001. \n\n10\n\nDer Beigeladene zu 2. übersandte die Rechnungen unter dem 9. August 2001 \nunter Hinweis auf den gemäß § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung \nvon Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) \nerforderlich gewesenen stationären Aufenthalt an die Beklagte mit der Bitte, von dort \naus die Kosten zu erstatten. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 21. August 2001 sandte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2. \ndie Rechnungen zurück und führte dazu aus: Die Krankenhauskosten seien nur \ndeshalb entstanden, weil der Beigeladene zu 2. den stationären Aufenthalt der \nPatientinnen K. und I1. aus seuchenhygienischen Gründen gem. § 30 IfSG \nangewiesen habe. Für Maßnahmen nach § 30 IfSG seien die örtlichen \nOrdnungsbehörden zuständig. Örtlich zuständig sei die Ordnungsbehörde, in deren \nBezirk sich die Person aufhalte. Da sich die genannten Personen zum Zeitpunkt der \nBeurteilung der seuchenhygienischen Verhältnisse in N. aufgehalten \nhätten, sei die Beigeladene zu 1. zuständig gewesen. Sie, die Beklagte, habe keine \nSchutzmaßnahmen nach § 30 IfSG ergriffen. Nach dem derzeitigen Sach- und \nKenntnisstand sei davon auszugehen, dass sie solche auch nicht ergriffen hätte. Bis \nzum 9. August 2001 sei sie nicht in das Verfahren eingebunden gewesen. Nunmehr \nsolle sie Kosten in fünfstelliger Höhe übernehmen, ohne dass sie bei der Frage der \nkostenintensiven weiteren Unterbringung der Patientinnen beteiligt worden sei. \nAbgesehen davon sei die angegebene Begründung - die häusliche räumliche Enge - \nnicht geeignet gewesen, den weiteren stationären Aufenthalt zu rechtfertigen.\n\n12\n\nAm 18. September 2001 wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Sie wies \ndarauf hin, dass Frau K. und Frau I1. allein aus seuchenhygienischen Gründen \nauf Veranlassung des Beigeladenen zu 2. stationär behandelt worden seien. Der \nBeigeladene zu 2. habe mitgeteilt, dass die Beklagte als zuständige \nOrdnungsbehörde potenzielle Kostenträgerin sei. Grundlage des \nKostenerstattungsbegehrens seien die Vorschriften der Geschäftsführung ohne \nAuftrag.\n\n13\n\nDa sich die Beklagte in der Folgezeit weigerte, die Kosten zu übernehmen, hat \ndie Klägerin am 20. März 2002 beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben. Mit \nBeschluss vom 30. Oktober 2002 hat das Landgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an \ndas Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.\n\n14\n\nZur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihr stehe ein \nKostenerstattungsanspruch nach dem IfSG gegenüber der Beklagten zu. Diese sei \nsachlich und örtlich zuständig für die Schutzmaßnahmen, weil die Patientinnen aus \nO. stammten. Die nicht erfolgte verfahrensrechtliche Einbindung der Beklagten \ndurch den Beigeladenen zu 2. sei ihr gegenüber unbeachtlich. \n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 7.035,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % \nüber dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2001 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDazu hat sie vorgetragen: Zuständige Ordnungsbehörde sei die Beigeladene \nzu 1. gewesen. Der Beigeladene zu 2. habe keine Informationen an sie, die Beklagte, \nweitergegeben. Wäre sie rechtzeitig von dem Absonderungsbedarf in Kenntnis \ngesetzt worden, hätte sie ein Tätigwerden nicht gänzlich abgelehnt. Sie hätte sich in \neinem solchen Fall mit der Beigeladenen zu 1. wegen des weiteren Vorgehens \nabgestimmt. Von einer Unterbringung in einem Krankenhaus hätte sie aber auf jeden \nFall Abstand genommen, weil es ausgereicht hätte, die Patientinnen in eine andere \nals die familiäre Wohnung oder in eine städtische Sozialeinrichtung einzuweisen.\n\n20\n\nDie Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.\n\n21\n\nMit Urteil vom 20. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nverurteilt, an die Klägerin 7.035,52 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz \nseit dem 20. März 2002 zu zahlen.\n\n22\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: \n\n23\n\nSie sei nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, weil sie nicht zuständig gewesen \nsei. Eine Zuständigkeit sei nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug \nanzunehmen gewesen, da eine Gefahr im Verzug in dem Sinne, dass sie als \nzuständige Ordnungsbehörde nicht mehr rechtzeitig habe handeln können, \ntatsächlich nicht bestanden habe. Es sei nicht ersichtlich, dass eine hoheitliche \nInanspruchnahme der Klägerin nicht auch nach Information und Abstimmung mit ihr \nhabe ergehen können. Der Beigeladene zu 2. habe offensichtlich in Verkennung der \neigenen Unzuständigkeit oder in einem bewussten Abweichen von den gesetzlichen \nRegeln mit der Klägerin Absonderungsmaßnahmen beraten und angeordnet. Nach \nnordrhein-westfälischem Landesrecht seien die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde \nund die Kostentragungspflicht ausdrücklich geregelt. So trügen nach § 2 Abs. 2 des \nGesetzes zur Regelung der Kosten nach dem Infektions-schutzgesetz (KoG-IfSG) \ndie Städte und Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 \nIfSG. Zusammen mit der Regelung in § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der \nZuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) folge hieraus, dass die \nStädte und Gemeinden als Träger der örtlichen Ordnungsbehörden die Kosten für \nSchutzmaßnahmen zu tragen hätten. Die Kostentragungspflicht knüpfe an die \nordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an. Werde der Beigeladene zu 2. als nicht \nzuständige örtliche Ordnungsbehörde außerhalb seiner Kompetenzen tätig, so habe \nder Träger des Kreisgesundheitsamtes die Kosten für die Maßnahmen zu tragen, \nnicht aber der an sich zuständige Träger der örtlichen Ordnungsbehörde. \n\n24\n\nÜberdies halte sie daran fest, dass diejenige Ordnungsbehörde örtlich zuständig \nsei, in deren Bezirk sich eine Gefahr zuerst realisiere. Daher sei die Beigeladene zu \n1. örtlich zuständig gewesen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n29\n\nSie ist der Auffassung, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch nach § 69 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 7, Abs. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 KOG-IfSG zustehe. Die Beklagte sei gem. \n§ 4 Abs. 1 OBG die örtlich zuständige Ordnungsbehörde gewesen. Ohne die \nAnordnung der Absonderung wären die Patientinnen an ihren Wohnsitz in O. \nzurückgekehrt, so dass sich dort die konkrete Gefahr realisiert hätte.\n\n30\n\nDie Beigeladene zu 1. und der im Berufungsverfahren beigeladene Rhein-Kreis \nO. haben keinen Antrag gestellt.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \ndes Beigeladenen zu 2. Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben. Die von der Klägerin in zulässiger Weise erhobene Leistungsklage ist \nunbegründet. \n\n34\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von \n7.035,52 EUR. Ein Anspruch auf Übernahme der anlässlich der Absonderung der \nPatientin K. in der Zeit vom 11. bis zum 24. November 2000 und der Absonderung \nder Patientin I1. in der Zeit vom 5. bis zum 30. Januar 2001 entstandenen Kosten \nfolgt weder aus spezialgesetzlichen Vorschriften noch besteht er als \nAufwendungsersatzanspruch gemäß einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung \nohne Auftrag (GoA) oder als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.\n\n35\n\n§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG scheidet als spezialgesetzliche Regelung für das \nKostenerstattungsbegehren aus. Die seit dem 1. Januar 2001 geltende Regelung \n(vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher \nVorschriften (SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045) erfasst \nausschließlich Kosten, die anlässlich der vom Gesundheitsamt angebotenen \nUntersuchung und Behandlung einer Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 IfSG entstehen. \nDerartige Kosten sind vorliegend nicht streitgegenständlich. Die Klägerin begehrt \nvielmehr die Erstattung von Kosten für Absonderungsmaßnahmen im Sinne des § 30 \nAbs. 1 IfSG bzw. § 37 Abs. 1 des Bundesseuchengesetzs (BSeuchG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGB l. I S. 2262, 1980 I S. 151), \nzuletzt geändert durch Art. 2 § 37 des SeuchRNeuG.\n\n36\n\nEin Anspruch auf Kostenerstattung folgt ferner nicht aus § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \nIFSG i.V.m. mit § 2 Abs. 2 KoG-IfSG (Gesetz vom 5. Dezember 2000, GV. NRW. \n2000 S. 756) bzw. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG i.V.m. § 45 OBG. Zwar liegen \ndie Tatbestandsvoraussetzungen für eine Kostenerstattung vor, die Beklagte ist aber \nnicht Kostenschuldnerin.\n\n37\n\nDas Vorliegen eines Anspruchs auf Erstattung der anlässlich der Absonderung \nder Patientin K. entstandenen Kosten in Höhe von 4.970,02 DM bestimmt sich \nnach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, da die Absonderung vor dem in Kraft treten \ndes IfSG am 1. Januar 2001 in der Zeit vom 11. bis zum 24. November 2000 \nerfolgte.\n\n38\n\nGemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG sind die Kosten für die Durchführung \nvon Schutzmaßnahmen nach den §§ 36 und 37 BSeuchG aus öffentlichen Mitteln zu \nbestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf \nGrund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Letzteres ist hier nicht der \nFall. \n\n39\n\nDas Bundesverwaltungsgericht, \n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 - BVerwGE 52, 132,\n\n41\n\nhat zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchenG vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. \n1012, berichtigt S. 1300) in der Änderungsfassung vom 23. Januar 1963 (BGBl. I S. \n57) ausgeführt, dass mit der Bestimmung, dass die Kosten der Durchführung von \nSchutzmaßnahmen nach § 37 BSeuchG subsidiär aus öffentlichen Mitteln zu \nbestreiten sind, die Kostenlast für diese Maßnahme nicht lediglich objektiv normiert \nwerde mit der Folge, dass die durch diese Vorschrift bewirkten Begünstigungen \nbloße - als solche nicht einklagbare - Reflexwirkungen des objektiven Rechts und \nseiner Befolgung durch die öffentliche Hand wären. Vielmehr regele diese Vorschrift \ndie rechtlichen Beziehungen zwischen dem Abgesonderten, den sonst zur \nDurchführung einer Absonderung herangezogenen Personen und dem zur \nBestreitung der Absonderungskosten verpflichteten Kostenträger mit unmittelbarer \nVerbindlichkeit in der Weise, dass der Abgesonderte Freistellung von den bei ihm \noder anderen entstandenen Absonderungskosten verlangen könne, und auch die zur \nAbsonderung sonst herangezogenen Personen bei Vorliegen der erforderlichen \nsachlichen Voraussetzungen Ersatz der ihnen durch diese hoheitliche \nInanspruchnahme entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes unmittelbar aus \neigenem Recht beanspruchen könnten. § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG \nschließe insofern den Abgesonderten als möglichen Kostenschuldner aus und setze \nden öffentlichen Kostenträger an dessen Stelle.\n\n42\n\nDie Ausführungen gelten entsprechend für § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, da \ndie redaktionelle Änderung, die § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG durch das \nVierte Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 \n(BGBl. I S. 2248) erfahren hat, den Regelungsgehalt unberührt gelassen hat.\n\n43\n\nVgl. BT-Drucksache 8/2468 S. 32.\n\n44\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG liegen \nvor. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 4.970,03 DM sind \nKosten, die die Klägerin im Rahmen des hoheitlichen Vollzuges des Bundes-\nSeuchengesetzes zum Zwecke der Absonderung der Frau K. erbracht hat. \nInsoweit ist erforderlich, dass die Klägerin von dem hier allein tätig gewordenen \nGesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. als zuständige Behörde in Anspruch \ngenommen wurde, die von der Klägerin erbrachten kostenverursachenden \nKrankenhausleistungen mithin von diesem zum Zwecke des Vollzuges des § 37 \nBSeuchG veranlasst worden sind. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977- I C 36.70 -, a.a.O..\n\n46\n\nWegen der gesetzlichen Anknüpfung an die \"Durchführung von \nSchutzmaßnahmen\" setzt § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG keine besondere \nVollzugsform voraus, insbesondere ist der Erlass einer förmlichen \nAbsonderungsanordnung nicht erforderlich. Eine hoheitliche Inanspruchnahme im \nSinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG liegt schon dann vor, wenn die \nAbsonderung zwischen der Behörde und dem zur Durchführung der Absonderung in \nAnspruch Genommenen anderweitig einvernehmlich geregelt wurde oder eine \nPerson sich dem ihm gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit \ngeäußerten Willen der Behörde unterordnet und die von dieser für erforderlich \ngehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Erdle, \nInfektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 69 IfSG Anm. 7).\n\n48\n\nDas Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. hat die Klägerin in diesem Sinne im \nRahmen des Vollzuges des Bundes-Seuchengesetzes zur Durchführung der \nAbsonderung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG) der an Tuberkulose erkrankten (§ 2 Nr. \n1 BSeuchG), aber keine stationäre Heilbehandlung benötigenden Patientin K. \nhoheitlich in Anspruch genommen und dadurch die Entstehung der streitigen Kosten \nverursacht. Zwar hat der Beigeladene zu 2. die Klägerin mit Schreiben vom 8. \nNovember 2000 und vom 21. November 2000 nicht ausdrücklich ersucht, die \nPatientin weiter stationär zu behandeln. Allerdings reagierte der Beilgeladene zu 2. \nmit seinem Schreiben, wonach es amtsärztlicherseits für unbedingt notwendig \nerachtet werde, dass Frau K. noch weiterhin unter stationären Bedingungen \nisoliert behandelt werde, auf das Fax der Klägerin vom 7. November 2000. In diesem \nhatte die Klägerin unter Hinweis auf die unklare Kostenlage und die anstehende \nEntlassung der Patientin das Gesundheitsamt ausdrücklich um Mitteilung gebeten, \nob aus seuchenhygienischen Gründen eine weitere stationäre oder ambulante \nBehandlung erfolgen solle. Der Klägerin kam es damit auch für den Beigeladenen zu \n2. ersichtlich darauf an, von dem Gesundheitsamt als Fachbehörde eine verbindliche \nEntscheidung über den weiteren Verbleib der Patientin zu erlangen. Angesichts \ndessen ist dem Schreiben des Beigeladenen zu 2. klar und unmissverständlich zu \nentnehmen, dass es seinem Willen entsprach, die Patientin über den 10. November \n2000 hinaus wegen der nach wie vor bestehenden offenen Lungentuberkulose aus \nseuchenhygienischen Gründen stationär zu behandeln. Bestätigt wird dies durch die \namtsärztlich attestierte \"unbedingte Notwendigkeit\" der weiteren stationären \nBehandlung, mit der der Beigeladene zu 2. gegenüber der Klägerin zum Ausdruck \nbrachte, dass eine Entlassung, die die Klinik wegen der nicht mehr erforderlichen \nstationären Heilbehandlung in Aussicht gestellt hatte, aus seuchenhygienischen \nGründen nicht zu verantworten war. Mit Schreiben vom 21. November 2000 wies der \nBeigeladene zu 2. nochmals auf die seiner Ansicht nach aus seuchenhygienischen \nGründen weiterhin erforderliche stationäre Behandlung der Patientin hin. In dem \nSchreiben heißt es zwar lediglich, der weitere Aufenthalt werde \"befürwortet\". Wegen \ndes zugleich erfolgten Hinweises, dass sich hinsichtlich der Befunde keine \nwesentliche Änderung ergeben habe, ist jedoch auch dieser Erklärung \nunmissverständlich zu entnehmen, dass die Patientin nicht entlassen, sondern aus \nseuchenhygienischen Gründen von der Klägerin weiter stationär behandelt werden \nsollte. \n\n49\n\nDass die Klägerin die Schreiben des Beigeladenen zu 2. letztlich auch als \nverbindliche Erklärungen verstanden hat, bestätigen ihre Schreiben vom 23. Juli \n2001, in denen sie u.a. auf die \"Anweisung\" des Beigeladenen zu 2. Bezug nimmt. \nDer Umstand, dass die Patientin gleichwohl vorzeitig am 24. November 2000 \nentlassen wurde, steht der Annahme, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte stationäre \nBetreuung sei von der Klägerin auf Veranlassung des Beigeladenen zu 2. erfolgt, \nnicht entgegen, da die Entlassung wegen der nicht geklärten Kostenübernahme \nerfolgte.\n\n50\n\nLetztlich spricht auch nichts dafür, dass das Gesundheitsamt, das als \nFachbehörde seinerzeit alleiniger Ansprechpartner der Klägerin war, - unabhängig \nvon etwaigen Kostenfragen - tatsächlich nicht beabsichtigte, den weiteren Aufenthalt \nder Patientin in der Klinik sicherzustellen. Dies ist letztlich auch vom Beigeladenen zu \n2. nicht behauptet worden.\n\n51\n\nDie beanspruchten Kosten sind - wie nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG \nerforderlich - auf Veranlassung einer zum Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes \ngrundsätzlich ermächtigten Behörde entstanden. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.aO..\n\n53\n\nDer Beigeladene zu 2. ist gemäß § 77 Abs. 1 BSeuchG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 \nNr. 1, 30 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom \n25. November 1997 (GV.NRW. 1997, S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n1. März 2005 (GV.NRW. S. 190), Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes und \nführt für seine untere Gesundheitsbehörde die Bezeichnung \"Gesundheitsamt\". Nach \n§ 10 Abs. 6 BSeuchG wirkt das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. an \nEntscheidungen der zuständigen Behörden nach § 10 Abs. 1 BSeuchG mit, nach § \n10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG kann es bei Gefahr im Verzug eigene Anordnungen \ntreffen. \n\n54\n\nIn diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die für das Eingreifen des \nGesundheitsamtes nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG erforderliche Gefahr im Verzug \ntatsächlich vorgelegen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Absonderung im \nÜbrigen den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG genügte, insbesondere \nob sie, was von der Beklagten in Abrede gestellt wird, zur Gefahrenabwehr \nerforderlich und geeignet war. Da der Kostenanspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBSeuchG seine Rechtfertigung in der hoheitlich verursachten Durchführung von \nSchutzmaßnahmen findet und diese hoheitliche Verursachung unabhängig davon \ngegeben ist, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Tätigwerden \nder veranlassenden Behörde und die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen \nSchutzmaßnahme im jeweiligen Einzelfall tatsächlich vorgelegen haben, gehen \nFehler beim Gesetzesvollzug kostenrechtlich zu Lasten des für den Gesetzesvollzug \nverantwortlichen Vollzugsträgers.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O..\n\n56\n\nLiegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung vor, \nscheitert der Anspruch letztlich auch nicht an der Art der geltend gemachten Kosten. \nZu erstatten sind die durch die Absonderung als solche verursachten, aus-\nscheidbaren Kosten, nicht aber diejenigen für ambulante oder stationäre \nHeilbehandlungen. Letztere werden vom BSeuchG nicht erfasst, da \nHeilbehandlungen nicht angeordnet werden dürfen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BSeuchG). \nErfolgt die Absonderung - wie hier - ausschließlich aus seuchenhygienischen \nGründen, sind die in Form von Tagespflegesätzen anfallenden pauschalen \nKrankenhauskosten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG erstattungsfähige \nAbsonderungskosten, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall auch ärztliche \nLeistungen erbracht und Medikamente verabreicht wurden. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom \n19. Juni 1969 - OE 56/67 -, VerwRspr 21, 871; Bayer. VGH, Urteil vom 28. Juni 1971 \n- Nr. 28 V 68, VerwRspr. 23, 877; Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, \n2. Aufl. 2003, § 69 Rdnr. 9; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 7).\n\n58\n\nDie Klage hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin ihren an sich \ngegebenen Kostenerstattungsanspruch nicht gegen den richtigen Kostenschuldner \ngerichtet hat. Wer Kosten im Sinne des § 62 Abs. 1 BSeuchG schuldet, folgt nicht \naus dem BSeuchG. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Januar 1970 - V C 99.69 -, ZfSH 1970, 183, und \nvom 11. November 1970 - V C 25.70 -, ZfSH 1971, 30; OVG NRW, Urteil vom 4. April \n1970 - XI A 883/69 -, FEVS 18, 143.\n\n60\n\n§ 62 Abs. 2 BSeuchG enthält insoweit einen klarstellenden Regelungsvorbehalt \nfür die Länder zur näheren Ausgestaltung der Kostenträgerschaft für die zur Leistung \nder Aufgaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG erforderlichen Mittel. \n\n61\n\nVgl. Bales/Baumann/Schnitzler, a.a.O., § 69 Rdnr. 12; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. \n9); Kraßnig, ZfSH 1969, 591.\n\n62\n\nWer die Kosten zu tragen hat, bestimmt sich landesrechtlich nach § 45 OBG, da \nim Seuchenrecht die einschlägigen Vorschriften des Rechts der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung ergänzend anwendbar sind.\n\n63\n\nVgl. BT-Drucksache 3/1888, S. 21; Erdle, a.a.O., Allgemeines zu §§ 16,17, S. 46; \nOVG NRW, Urteil vom 4. April 1970 - XI A 883/69 -, a.a.O.; vgl. ferner Nr. 3.3.5 des \nRdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zur \nAusführung des Bundes-Seuchengesetzes vom 4. Februar 1981 - V C 2 - 0200.131- \n(MBl. NRW.1981, S. 378).\n\n64\n\nSpezialgesetzliche Regelungen finden keine Anwendung. Das KoG-IfSG fand \nwährend des hier maßgeblichen Zeitraums im November 2000 noch keine \nAnwendung. Spezielle Kostenregelungen zum BSeuchG sind überdies auch in der \nVerordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesseuchengesetz vom \n4. Februar 1981 (GV.NRW. S. 54) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai \n1995 (GV.NRW. S. 381) nicht enthalten. \n\n65\n\nGemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 OBG tragen die Kosten, die durch die Tätigkeit der \nKreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, die Kreise, \ndie kreisfreien Städte und die Gemeinden. Die Kostentragungspflicht knüpft hiernach \ngrundsätzlich an das Tätigwerden der eingreifenden Behörde an. Der Träger einer \njeden Behörde trägt die Kosten der von dieser eingeleiteten und durchgeführten \nMaßnahme.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 - , OVGE 26,183; \nRietdorf/Heise/ Böckenförde /Strehlau, Ordnungs- und Polizeirecht in Nordrhein-\nWestfalen - Kommentar -, 2. Aufl. 1972, § 48 Rdnr. 3; vgl. auch Nr. 45.1 der \nVerwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG -\n, RdErl. des Innenministers vom 4. September 1980 - I B 3/10.10.14 -, MBl. NRW. \n1980, S. 2114, zuletzt geändert am 26. Oktober 2006, MBl. NRW. 2006 S. 540.\n\n67\n\nEine Maßnahme der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte wäre zwar gemäß \n§ 77 Abs. 1 BSeuchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten nach dem Bundesseuchengesetz die für die Anordnung von \nSchutzmaßnahmen nach § 37 BSeuchG örtlich zuständige Behörde gewesen. Örtlich \nzuständig ist nach § 4 Abs. 1 OBG die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu \nschützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Anders als § 3 Abs. 1 Nr. 3 \na) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW), wonach die Behörde in \nAngelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, örtlich zuständig ist, in deren \nBezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, \nknüpft die besondere ordnungsrechtliche Zuständigkeit des § 4 OBG daran an, wo \nsich die Handlung, auf die sich die Ordnungspflicht bezieht, ordnungswidrig auswirkt \nund abgewendet werden soll. \n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 1999 - 13 B 2747/98 - und vom 2. \nApril 1998 - 13 B 1560/97 -, NVwZ 1999, 562.\n\n69\n\nDa die Absonderung darauf abzielte, die in O. lebenden Familienangehörigen \nder Patientin K. vor einer möglichen Ansteckung zu schützen, führt dies zu einer \nZuständigkeit der Beklagten. Die Beigeladene zu 1. war demgegenüber örtlich \nunzuständig. Eine beschränkte örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1. wäre \nallenfalls dann in Betracht gekommen, wenn in N. der Eintritt einer weiteren \nGefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre und die \nAbsonderung deren Verhinderung bezweckt hätte. Hierfür ist aber nichts vorgetragen \nworden. Ein Fall des § 4 Abs. 2 OBG, in dem eine aufsichtsbehördliche \nZuständigkeitsbestimmung zweckmäßig gewesen wäre, lag nicht vor.\n\n70\n\nHat die Beklagte keine eigene Amtshandlung getätigt, kann ihr die Maßnahme \ndes Beigeladenen zu 2. auch nicht in Anwendung des § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG \nals eigene zugerechnet werden mit der Folge, dass sie gemäß § 45 OBG zur \nKostentragung verpflichtet wäre. Grundsätzlich gilt zwar, dass eine auf Grund einer \naußerordentlichen Zuständigkeit getroffene Maßnahme eine solche derjenigen \nBehörde bleibt, die sie getroffen hat.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 -, a.a.O., \nRietdorf/Heise/ Böckenförde/Strehlau, a.a.O., § 48 Rdnr. 3; vgl. ferner Nr. 6.12 VV \nOBG, a.a.O..\n\n72\n\nDemgemäß sind auch Rechtsbehelfe nicht gegen die an sich zuständige \nBehörde, sondern gegen die Behörde zu richten, die auf Grund ihrer \naußerordentlichen Zuständigkeit die Maßnahme angeordnet hat. \n\n73\n\nGegenüber den allgemeinen Regelungen stellt § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG eine \nAusnahmeregelung des Inhalts dar, dass eine in Anwendung der außerordentlichen \n(\"Eil\"-)Zuständigkeit getroffene Maßnahme des Gesundheitsamtes ausnahmsweise \ndann als von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme gilt, wenn diese vom \nGesundheitsamt über die getroffene Anordnung unverzüglich unterrichtet worden ist \nund die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen seit ihrem Erlass \naufgehoben hat. Liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 10 \nAbs. 7 Satz 1 und 2 BSeuchG nicht vor und greift damit die Fiktion des § 10 Abs. 7 \nSatz 4 BSeuchG nicht ein, verbleibt es bei der im Normalfall im Ordnungsrecht \ngeltenden Regelung. Dies bedeutet, dass die Anordnung eine Maßnahme der \nBehörde bleibt, die sie getroffen hat. \n\n74\n\nVgl. zu § 35 Abs. 1 BSeuchG in der Fassung vom 18. Juli 1961 - OVG NRW, \nUrteil vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 - , a.a.O.. \n\n75\n\nDie mit § 10 Abs. 7 BSeuchG bezweckte klare Abgrenzung der \nVerantwortlichkeiten, \n\n76\n\nvgl. BT-Drucksache 3/1888 S. 22,\n\n77\n\nder wegen der Kostenfolgen und der Frage, gegen welchen Rechtsträger \nRechtsmittel zu richten sind, eine über den behördeninternen Bereich \nhinausgehende Bedeutung zukommt, verbietet es, die in § 10 Abs. 7 Satz 2 \nBSeuchG enthaltende Unterrichtungspflicht Dritten gegenüber als unerhebliche \nVerfahrensregelung zu bewerten. Als unerhebliche Verfahrensregelung stellt sie sich \nauch behördenintern nicht dar. § 10 Abs. 7 BSeuchG verhindert, dass sich die \nRegelung des § 45 OBG im Bereich der Seuchenbekämpfung initiativ lähmend \nauswirkt. Die für den Eintritt der Fiktionswirkung zwingend erforderliche \nunverzügliche Unterrichtung der örtliche Ordnungsbehörde gewährleistet zugleich, \ndass die örtlichen Ordnungsbehörden nicht mit Kosten von Maßnahmen belastet \nwerden, die das Gesundheitsamt in Wahrnehmung seiner Eilkompetenz ohne deren \nKenntnis und Billigung veranlasst hat. Ist die örtlich zuständige Behörde hingegen \nvon der Anordnung des Gesundheitsamtes unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden \nund hatte sie die Möglichkeit, diese Anordnung aufzuheben oder zu ändern, ist es \ngerechtfertigt, ihr wegen der nunmehr bestehenden eigenen Sachherrschaft die mit \nder Fiktionswirkung verbundene Kostenlast aufzubürden. \n\n78\n\nDie Voraussetzungen der § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG liegen nicht vor, weil der \nBeigeladene zu 2. die Beklagte nicht unverzüglich von den angeordneten \nAbsonderungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt hat. Die Beklagte wurde vielmehr \nerstmals mit Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 9. August 2001 über den \nSachverhalt informiert. \n\n79\n\nEine unverzügliche Unterrichtung war auch nicht entbehrlich. Sie war \ninsbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil der Beigeladene zu 2. gegenüber der \nKlägerin keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Wie der Zusammenhang mit § 62 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG zeigt, liegt eine Maßnahme bzw. Anordnung auch dann vor, \nwenn das Gesundheitsamt - in welcher Form auch immer - Dritte zu einem \nseuchenrechtlich relevanten Tätigwerden veranlasst. Auch in diesen Fällen ist die \nvon § 10 Abs. 7 BSeuchG bezweckte klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, \ninsbesondere zwecks Vermeidung unbilliger Kostenfolgen, unerlässlich. \n\n80\n\nUnerheblich ist, ob der Beigeladene zu 2. seinen Schreiben eine die \nUnterrichtungspflicht auslösende Rechtserheblichkeit im Sinne des § 10 Abs. 7 \nBSeuchG beigemessen hat. Eine etwaige Fehlvorstellung wirkt sich nicht zu Lasten \nder Beklagten aus.\n\n81\n\nZweifelhaft ist überdies, ob die nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG erforderliche \nGefahr im Verzug vorgelegen hat. Eine Gefahr im Verzug wäre nur anzunehmen \ngewesen, wenn ein rechtzeitiges Eingreifen der zuständigen Behörde zur \nGefahrenabwehr nicht mehr möglich gewesen wäre und ohne ein sofortiges \nEingreifen der an sich zuständigen Stelle der Erfolg der notwendigen Maßnahmen \nerschwert oder vereitelt worden wäre. \n\n82\n\nVgl. BT-Drucksache 3/1888 S. 49; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C \n27.82 -, BVerwGE 68, 267; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 5 A 2856/92 -, \nNWVBl. 1996, 391.\n\n83\n\nAllerdings ist der Begriff der Gefahr im Verzug im Rahmen des § 10 Abs. 7 Satz \n1 BSeuchG nicht zu eng auszulegen, um zu verhindern, dass die unverzügliche \nGefahrenabwehr an der Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten innerhalb der \nGesundheitsverwaltung scheitert. \n\n84\n\nVgl. Erdle, a.a.O., § 16 Anm. 9).\n\n85\n\nOb eine Gefahr im Verzug damit - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - \nzumindest unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Untätigkeit der Beklagten \nanzunehmen gewesen wäre, ist fraglich, bedarf aber letztlich keiner weiteren \nErörterung, da es bereits an der unverzüglichen Unterrichtung der Beklagten fehlt. \n\n86\n\nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten ebenfalls kein \nKostenerstattungsanspruch für die anlässlich der stationären Behandlung der Frau \nI1. entstandenen Kosten in Höhe von 8.790,25 DM zu. Maßgeblich für die \nBeurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung für die \nanlässlich der Absonderung der Patientin I1. in der Zeit vom 5. Januar bis zum 30. \nJanuar 2001 entstandenen Kosten ist § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG.\n\n87\n\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG entspricht dem § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBSeuchG.\n\n88\n\nVgl. BT-Drucksache 14/2530, S. 89; Bales/ Baumann /Schnitzler, a.a.O, § 69 \nRdnr. 8.\n\n89\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruch liegen vor. Bei den Kosten der von der Klägerin \nerbrachten Krankenhausleistungen handelt es sich um Kosten für die Durchführung \nvon Schutzmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Die \nkostenverursachende Krankenhausleistung ist von der Klägerin im Rahmen des \nhoheitlichen Vollzugs des IfSG zum Zwecke der Absonderung der Patientin I1. \nerbracht worden. Insoweit gelten die zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG \ndargelegten Grundsätze entsprechend. Eine hoheitliche Inanspruchnahme der \nKlägerin liegt vor, weil diese auf Grund des Schreibens des Beigeladenen zu 2. vom \n3. Januar 2000 veranlasst wurde, die Patientin nicht zu entlassen, sondern aus \nseuchenhygienischen Gründen weiter stationär zu behandeln. Der Beigeladene zu 2. \nhatte in seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben dargelegt, dass es aus \nseuchenhygienischer Sicht nicht zu verantworten sei, Frau I1. zu entlassen. Dies \nmusste die Klägerin - auch für den Beigeladenen zu 2. erkennbar - wegen der zu \nHeilbehandlungszwecken nicht mehr erforderlichen stationären Behandlung als \nErsuchen verstehen, diese aus seuchenhygienischen Gründen weiter stationär zu \nbehandeln. \n\n90\n\nAllerdings ist die Beklagte auch insoweit nicht Kostenschuldnerin. Wer \nKostenschuldner ist, bestimmt gemäß § 69 Abs. 2 IfSG das Landesrecht. Gemäß § 2 \nAbs. 2 KoG-IfSG tragen die Städte und Gemeinden die Kosten für \nSchutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG, soweit sie - was hier nicht der Fall ist - \nnicht nach § 30 Abs. 7 IfSG das Land zu tragen hat. Ausweislich der \nGesetzesbegründung geht der Gesetzgeber davon aus, dass § 45 OBG weiter \nGeltung beansprucht und sich durch § 2 Abs. 2 KoG-IfSG keine Änderungen zur \nbisherigen Rechtslage ergeben. \n\n91\n\nVgl. LT-Drucksache 13/310, S. 5.\n\n92\n\nKostenpflichtig ist danach weiterhin der Träger der Behörde, die tätig geworden \nist. Dies ist der Beigeladene zu 2. Die Voraussetzungen, wonach der Beklagten die \nAnordnungen des Beigeladenen zu 2. als eigene gemäß § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG \nzugerechnet werden, liegen auch insoweit nicht vor. Die Beklagte ist nicht von den \nAnordnungen des Beigeladenen zu 2. in Kenntnis gesetzt worden. Insoweit \nentspricht § 16 Abs. 7 IfSG den Regelungen des § 10 Abs. 7 BSeuchG.\n\n93\n\nVgl. BT-Drucksache 14/2530, S. 69.\n\n94\n\nEin Kostenerstattungsanspruch lässt sich gegenüber der Beklagten auch nicht \nauf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches \nüber eine Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB, sogenannte öffentlich-\nrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, stützen. \n\n95\n\nDie Bestimmungen der GoA sind zwar im öffentlichen Recht grundsätzlich \nanwendbar. \n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 \nsowie Beschluss vom 3. November 2006 - 5 B 40.06 -, juris; OVG NRW Urteil vom \n16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, juris.\n\n97\n\nMit Blick auf §§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG \nfehlt es aber an einer zur entsprechenden Anwendung erforderlichen planwidrigen \nLücke.\n\n98\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, \nBuchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2.\n\n99\n\nDie Klage ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruchs begründet. Der als eigenständiges Rechtsinstitut \ndes allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannte öffentlich-rechtliche \nErstattungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht \nübereinstimmende Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen, d.h. der beim \nBegünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist. Eine \nsolche Begünstigung ist bei der Beklagten jedoch nicht eingetreten.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO \nsowie § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das \nBerufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag \nnicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.\n\n101\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n102\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/13-a-931-05","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/13-a-931-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259318","retrieved":"2026-07-09 02:24:21.309714+00:00"}}