{"status":"available","doknr":"OLD259317","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.13A92.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"13 A 92/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 3. Dezember 2004 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDas Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW - Tierseuchenkasse - \n(im folgenden: Landesamt) erhob als Funktionsvorgänger der Beklagten erstmalig für \ndas Jahr 2001 von Bienenhaltern Beiträge zur Tierseuchenkasse. Zur Ermittlung der \nBeitragshöhe übersandte es Meldebögen, auf denen die Bienenhalter die Zahl ihrer \nBienenvölker einzutragen hatten.\n\n3\n\nDer Kläger, der nebenberuflich eine Imkerei betreibt, weigerte sich wegen der \nseiner Auffassung nach unzureichenden Regelungen zur Faulbrutbekämpfung \ngegenüber dem Landesamt die Zahl seiner Bienenvölker für das Beitragsjahr 2001 \nzu melden. So teilte er diesem unter dem 3. Dezember 2000 mit, dass er \nBienenvölker halte und die Imkerei wahrscheinlich in den nächsten Jahren \nvergrößern werde. Die Zahl der Bienenvölker werde er aber nur mitteilen, wenn kein \nBeitragsbescheid ergehe.\n\n4\n\nNachdem der Kläger auch für das Jahr 2002 die Zahl seiner Bienenvölker nicht \ngemeldet hatte, forderte das Landesamt den Kläger mit Bescheid vom 14. Mai 2002 \nzur Zahlung eines Beitrages für 2 Bienenvölker in Höhe von 5 EUR auf. Hiergegen \nerhob der Kläger Widerspruch und erklärte, er habe bereits mitgeteilt, dass er keine \nBienenvölker melden werde. \n\n5\n\nDa der Kläger sich auch in der Folgezeit unter Hinweis darauf, dass er im Falle \neines Faulbrutsanierungsfalles die Inanspruchnahme der Tierseuchenkasse nicht \nbeabsichtige, weigerte, die Zahl seiner Bienenvölker anzugeben, bat das Landesamt \ndas Veterinäramt des Kreises I. , die vom Kläger zum Stichtag 3. Dezember 2001 \ngehaltene Zahl der Bienenvölker zu ermitteln. Dieses teilte am 9. August 2002 mit, \ndass der Kläger zum Stichtag 26. Juni 2000 19 Bienenvölker gemeldet habe. \nVeränderungsmeldungen seien nicht eingegangen. \n\n6\n\nNachdem der Kläger für das Beitragsjahr 2003 erneut keine Bienenvölker \ngemeldet hatte, forderte das Landesamt ihn mit Bescheid vom 20. Juni 2003 zur \nZahlung eines Beitrages in Höhe von 28,50 EUR für 19 Bienenvölker auf. \nAusweislich des formularmäßig gefassten Bescheides wurden der \nBeitragsfestsetzung die für das Beitragsjahr gemeldeten Tierbestände zugrunde \ngelegt. Der Kläger wurde formularmäßig aufgefordert, die Eintragungen zu prüfen \nund erforderliche Änderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. \n\n7\n\nGegen den Bescheid erhob der Kläger am 16. Juli 2003 Widerspruch. Dazu \nführte er aus, er habe der Beklagten keine Bienenvölker gemeldet. Er lehne die \nBeitragszahlung ab. Die Regelungen zur Faulbrutsanierung seien unzureichend. \nHierzu verweise er auf ein Schreiben an das Ministerium für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 10. März \n2003 über den \"Sinn bzw. Unsinn\" der Futterkranzprobe und den Inhalt eines \nVortrages zum Thema \"Die abtötungsfreie Faulbrutsanierung\". Mit den \nEntschädigungszahlungen würden seine gesetzlichen Ansprüche aus dem \nTierseuchengesetz untergraben.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 wies das Landesamt den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Nach § 12 des \nAusführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) werde der Minister \nermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten u. a. über Höhe, Festsetzung und \nErhebung von Beiträgen festzusetzen. Maßgeblich für den vom Kläger zu \nentrichtenden Jahresbeitrag 2003 sei § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Beiträge an \ndie Tierseuchenkasse vom 26. November 2002 (TSK-Beitrags-VO 2003). Die \nTierseuchenkasse sei eine Solidargemeinschaft von Haltern bestimmter Tiere im \nKampf gegen Seuchen. Mit den Beiträgen würden individuelle Schäden ausgeglichen \nund prophylaktische Maßnahmen finanziert. Für jede Tierart sei eine eigene Kasse \neingerichtet. Eine Freistellung von der Beitragsverpflichtung sei nicht zulässig. \n\n9\n\nAm 3. September 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Dazu hat er unter \nVertiefung seines bisherigen Vortrages erklärt, er wehre sich wegen der sinnlosen \nVergeudung von Beitragsgeldern sowohl gegen die Beitragszahlung als auch gegen \ndie Zwangsmitgliedschaft in der Tierseuchenkasse. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n11\n\n\"den Beitragsbescheid der Beklagten vom 20.06.2003 und insoweit auch den \nWiderspruchsbescheid vom 05.08.2003 aufzuheben, als darin ein Betrag für 2003 in \nHöhe von 28,50 EUR festgesetzt worden ist\". \n\n12\n\nDas beklagte Landesamt hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nZur Begründung hat es vorgetragen: Auf Grund der gesetzlichen Regelungen sei \nder Kläger zur Beitragszahlung verpflichtet. Die festgesetzte Höhe des Beitrages sei \nnicht zu beanstanden. Da der Kläger seiner ihm als Tierhalter obliegenden \nMitwirkungspflicht trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei \nwegen der Unaufklärbarkeit der tatsächlich vorhandenen Zahl der Bienenvölker auf \nGrund des Schreibens des Kreises I. davon auszugehen gewesen, dass zum \nStichtag 3. Dezember 2002 19 Bienenvölker gehalten worden seien. Die TSK-\nBeitrags-VO 2003 sehe bei einem Bestand von mehr als 4 Völkern einen Betrag von \n1,50 EUR pro Volk vor, der Kläger sei daher zu einem Gesamtbeitrag von 28,50 EUR \nheranzuziehen gewesen. \n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Beitragserhebung \nfehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 71 Abs. 1 Satz 3 Tierseuchengesetz \n(TierSG), wonach Beiträge für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und \nSüßwasserfische zu erheben seien, stelle eine abschließende bundesrechtliche \nRegelung für das zwecks Finanzierung der Entschädigung für Tierverluste \nvorgesehene tierseuchenrechtliche Beitragsrecht dar. Eine landesrechtliche \nRegelung, nach der für andere als die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG benannten Tiere \nBeiträge zu erheben seien, sei unzulässig. Darüber hinaus sei die Beitragserhebung \nrechtswidrig, weil eine Meldung des Klägers über die Anzahl der gehaltenen \nBienenvölker zum maßgeblichen Stichtag (3. Dezember 2002) nicht vorgelegen habe \nund das Landesamt nicht berechtigt gewesen sei, die Zahl der Bienenvölker zu \nschätzen. \n\n16\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: \n\n17\n\n§ 71 TierSG stehe einer landesrechtlichen Regelung, wonach für andere als die \nin § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG benannten Tiere Beiträge zu erheben seien, nicht \nentgegen. Mit § 71 TierS habe der Bundesgesetzgeber keine abschließende \nRegelung im Sinne der Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 72 Abs. 1 Grundgesetz (GG) getroffen. \nDie Durchführung tierseuchenrechtlicher Vorschriften obliege den zuständigen \nLandesbehörden. Es sei den Ländern überlassen, zu regeln, wer die Entschädigung \ngewähre und wie sie aufzubringen sei. Den Regelungsauftrag an die Länder \nschränke das Bundesgesetz dahingehend ein, dass Beiträge mindestens für die in § \n71 Abs. 1 Satz 3 TierSG benannten Tiere und zwar nach Tierarten gesondert, zu \nerheben seien. Dies gehe auf einen Beschluss der gesetzgebenden Gremien bei der \nBeratung des Gesetzes vom 7. August 1972 zurück. Zwecks Vermeidung von \nWettbewerbsverzerrungen habe für landwirtschaftlich bedeutungsvolle Tierarten eine \nBeitragserhebung in allen Ländern sichergestellt werden sollen. Aus § 69 Abs. 3 \nTierSG ergebe sich nichts anderes. Aus dem Merkmal \"sofern\" folge, dass die \nbundesrechtliche Regelung gegenüber den landesrechtlichen Vorschriften für die \nErhebung von Beiträgen zur Gewährung von Entschädigungen nachrangig sei. § 67 \nAbs. 2 TierSG sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Auffassung, dass Bienen \ngegenüber anderen Tierarten bezüglich der Beitragserhebung privilegiert werden \nsollten, weil ihre Haltung auch gemeinnützig sei, sei systemwidrig. Das \nTierseuchenrecht enthalte lediglich Regelungen zur Gefahrenabwehr. Auch der Sinn \nund Zweck der bundesrechtlichen Regelung über die Beitragserhebung veranlasse \nnicht zu der Annahme, dass § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG eine abschließende \nRegelung enthalte. Die Entschädigungsregelung des TierSG vereinige in sich \nElemente der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, Katastrophenhilfe, Prämierung \nviehseuchenpolizeilich korrekten Verhaltens und schließlich eines \nversicherungsähnlichen Schadensausgleichs. Soweit die Mittel für \nEntschädigungsleistungen der Tierseuchenkasse von denjenigen aufgebracht \nwürden, zu deren Gunsten der Seuchenschutz bestehe, erlange die Entschädigung \nden Charakter einer auf gegenseitiger Versicherung gegen die Seuchengefahr \nberuhenden Leistung. Regele das TierSG die von der Haltung von Bienen \nausgehenden Gefahren und sehe es insoweit eine Entschädigungspflicht vor, \nspreche nichts dafür, dass es eine Beitragserhebung nach Maßgabe \nlandesrechtlicher Bestimmungen ausschließe. \n\n18\n\n§ 12 AGTierSG-NRW genüge als landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage den \nBestimmtheitsanforderungen. Beiträge könnten von allen Besitzern gefordert werden, \ndie Tiere hielten, die in den Geltungsbereich der Regelung fielen. Damit sei der \nAnwendungsbereich des § 12 AGTierSG-NRW in Bezug auf die Beitragserhebung \nhinreichend umschrieben. § 13 AG TierSG-NRW sehe überdies die Errichtung eines \nBeirates vor, der gemäß § 14 AGTierSG-NRW vor Erlass einer Verordnung nach \n§ 12 AGTierSG-NRW zu hören sei. Damit würden die Interessen der Mitglieder der \nSolidargemeinschaft in hinreichender Weise gewahrt und eine ausreichende \ndemokratische Legitimation geschaffen. \n\n19\n\nDer Kläger habe den Beitragstatbestand erfüllt. Die Vorschriften über die \nMeldepflicht dienten der Berechnung des Beitrags, seien aber ohne Einfluss auf die \nBeitragspflicht überhaupt. Die Differenzierung in den Absätzen 2 und 3 des § 1 der \nDurchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-\nAGTierSG-NRW) zwischen Beitragstatbestand und Höhe sei sinnvoll. Ein Verstoß \ngegen die Meldepflicht führe nicht dazu, dass keine Beiträge erhoben werden \nkönnten. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Beitragserhebung. Funktion \nund Leistungsfähigkeit der Tierseuchenkasse seien nur gesichert, wenn alle \nbeitragspflichtigen Tierbesitzer ihren Beitragspflichten pünktlich nachkämen. \n\n20\n\nDas Landesamt sei zur Schätzung der Zahl der Bienenvölker berechtigt \ngewesen. Methodisch sei die Schätzung ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung im \nWege freier Beweiswürdigung. Die Beklagte habe als Erkenntnismittel auf die \nAuskunft des Veterinäramtes des Kreises I. abgestellt. Aus den \nVerwaltungsvorgängen ergebe sich, dass der Kläger zumindest angekündigt habe, \nüber die Zahl von 19 Bienenvölkern hinaus noch weitere zu halten oder halten zu \nwollen. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n23\n\nDer Kläger stellt keinen Antrag.\n\n24\n\nEr wendet sich wegen der seiner Auffassung nach unzureichenden offiziellen \nVerfahren zur Bekämpfung von Bienenseuchen weiterhin gegen eine Beitragspflicht. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die \nAnfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2003 \nund der Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO )), weil die Erhebung von Beiträgen von \nBienenhaltern grundsätzlich zulässig und auch die gegenüber dem Kläger konkret \nerfolgte Beitragserhebung nicht zu beanstanden ist. \n\n29\n\nFür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist \nabzustellen auf die zum Zeitpunkt der Beitragserhebung für das Jahr 2003 geltende \nRechtslage, hier also auf § 9 Abs. 2 AGTierSG-NRW in der Fassung der \nBekanntmachung vom 29. November 1984 (GV.NRW. 1984, S.754), zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), § 1 DVO-AGTierSG-\nNRW vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545) i. d. F. der Verordnung vom 20. April 2000 \n(GV. NRW. S. 480) und § 1 TSK-BeitragsVO 2003 vom 26. November 2002 (GV. \nNRW. S. 649). \n\n30\n\n§ 9 Abs. 2 AGTierSG-NRW, § 1 DVO-AGTierSG-NRW stellen in Verbindung mit \n§ 1 TKS-BeitragsVO eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die \nBeitragserhebung dar. Die landesrechtlichen Regelungen verstoßen nicht gegen \nvorrangiges Bundesrecht. Ein Verstoß ist weder anzunehmen, weil das Bundesrecht \nin § 71 TierSG keine Beitragserhebung für Bienen vorsieht, noch weil die §§ 66 ff. \nTierSG keine Regelungen über eine Beitragserhebung zum Zwecke der Gewährung \nvon Beihilfen und Unterstützungen enthalten. Auch besteht eine rechtsstaatlichen \nAnforderungen genügende gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer \nDurchführungsverordnung zum Zwecke der Beitragserhebung. \n\n31\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat mit der im Jahr 2000 erfolgten Änderung der \nDVO-AGTierSG-NRW zwecks Einführung einer Beitragspflicht für Bienenhalter nicht \ngegen seine Gesetzgebungskompetenzen verstoßen, weil der Bundesgesetzgeber \nmit den §§ 66 ff. TierSG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung \nvom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) keine abschließenden Regelungen über eine \nBeitragserhebung zum Zwecke der Gewährung von Entschädigungen für Tierverluste \ngetroffen hat. \n\n32\n\nDer Bundesgesetzgeber hat zwar auf Grund seiner konkurrierenden \nGesetzgebungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG mit § 71 Abs. 1 Satz 3 \nTierSG eine Vorschrift eingeführt, nach der Beiträge zur Finanzierung der in §§ 66 ff. \nTierSG geregelten Entschädigung für Pferde, Rinder Schweine, Schafe, Geflügel und \nSüßwasserfische zu erheben sind. Nach Art. 72 Abs. 1 GG verbleibt dem \nLandesgesetzgeber aber die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der \nBund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht \nhat. Ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 1 GG liegt daher nur vor, wenn eine \nlandesrechtliche Norm gegen eine bundesrechtliche Norm verstößt oder der \nBundesgesetzgeber eine Vollregelung nominiert hat, die eine darüber hinaus \ngehende landesgesetzgeberische Tätigkeit ausschließt. Eine Sperrwirkung ist \nregelmäßig dann anzunehmen, wenn nach der Gesamtwürdigung des betroffenen \nNormbereichs eine erschöpfende Regelung einer bestimmten Materie vorliegt. \nMaßgeblich ist der Inhalt des erlassenen Gesetzes. Allerdings erlaubt die \nKodifizierung eines bestimmten Sachgebietes allein noch keinen Schluss auf eine \nerschöpfende Regelung. \n\n33\n\nVgl. BVerfG Beschlüsse vom 9. Oktober 1984 \n\n34\n\n- 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 (324), vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, \nBVerfGE 49, 343 (357f.) und vom 22. April 1958 - 2 BvL 32,34,35/56 -, BVerfGE 7, \n342 (347) sowie Urteil vom 26. Juli 1972 - 2 BvF 1/71 -, BVerfGE 34, 9(27ff.); \nDegenhart, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 4. Auflage 2007, Art. 72 Rdnr. \n27.\n\n35\n\nDer Bundesgesetzgeber hat in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG keine abschließende \nVollregelung getroffen. Zwar lässt der Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG einen \nsolchen Rückschluss nicht ohne Weiteres zu. Der Annahme einer abschließenden \nRegelung steht aber der sich aus der Entstehungsgeschichte des § 71 TierSG \nergebende Sinn und Zweck der Regelung sowie der in dem \nGesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Bundesgesetzgebers \nentgegen. \n\n36\n\nDie Entschädigungsregelungen enthielten in ihrer Ursprungsfassung keine \nbundesgesetzliche Verpflichtung, für bestimmte Tiere Beiträge zu erheben. So oblag \nes nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Viehseuchengesetz (ViehSG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBl. I S. 158) den Ländern zu \nbestimmen, wem die Entschädigung zu gewähren und wie sie aufzubringen ist. Unter \nBeachtung der Maßgaben des Abs. 1 sollten nach Abs. 2 des § 67 ViehSG die in den \nLändern bestehenden Vorschriften - auch solche wonach landesrechtlich eine \nBeitragserhebung vorgesehen war (vgl. §§ 67 Abs. 2 Satz 2, 73 ViehSG) - unberührt \nbleiben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August \n1972 (BGBl. I 1636) wurde in § 71 Abs. 1 Satz 2 eine Regelung eingeführt, nach der \nBeiträge \"mindestens\" zu erheben waren für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe. \nZur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen legte der Gesetzgeber den aus \nStaatsmitteln zu tragenden Entschädigungsanteil einheitlich auf die Hälfte der \nEntschädigungssumme fest. Damit verhinderte er unterschiedliche Belastungen \nderer, von denen auf landesrechtlicher Grundlage Beiträge erhoben werden konnten. \nZugleich bestimmte er, dass, sofern Beiträge auf Grund landesrechtlicher \nVorschriften nicht erhoben wurden, eine volle Entschädigung aus Staatsmitteln zu \nleisten sei.\n\n37\n\nVgl. BT-Drucksache VI/3017 S. 12. \n\n38\n\nDie Formulierung \"mindestens\" entfiel zwar in § 71 TierSG in der Fassung des \nElften Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. \nI S. 380). Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 TierSG waren nunmehr Beiträge zu erheben für \nPferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und Süßwasserfische. Nach Satz 3 \nkonnte von der Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische \nabgesehen werden, wenn die Beitragserhebung zu einer unzumutbaren Belastung \nder Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen \nTierbesitzer, führte. \n\n39\n\nWie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, lag der Änderung nicht die \nMotivation zu Grunde, die Beitragserhebung nunmehr abschließend und umfassend \nbundesrechtlich zu regeln. Zur Vermeidung ungleicher Belastungen und \nWettbewerbsverzerrungen beabsichtigte der Gesetzgeber, von Tierbesitzern für im \nBundesgebiet relativ gleichmäßig vorhandene und wirtschaftlich bedeutungsvolle \nTierarten Beiträge zur Finanzierung von Entschädigungen zu erheben. Von einer von \nverschiedenen Seiten geforderten Beitragspflicht für die wirtschaftlich bedeutsamen \nSüßwasserfische wollte der Gesetzgeber absehen. Die Einführung einer \nBeitragspflicht für Süßwasserfische sollte den Ländern überlassen bleiben, um \nWettbewerbsverzerrungen und im Einzelfall nicht tragbare Belastungen wegen der \nungleichen Verteilung der Produktionsbetriebe im Bundesgebiet zu verhindern.\n\n40\n\nVgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, \nBT-Drucksache 8/2646, S. 19.\n\n41\n\nDie nach Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommene Fassung \ndes § 71 TierSG stellte einen Kompromiss dar. Sie berücksichtigte die eine \nGleichstellung rechtfertigende besondere wirtschaftliche Bedeutung der \nSüßwasserfische und verhinderte die ungerechtfertige Besserstellung dieser \nTierbesitzer gegenüber Tierbesitzern, bei denen die Entschädigung nicht ohne \nEigenbeteiligung aus der Staatskasse, sondern je zur Hälfte aus Staatsmitteln und \naus Beiträgen zur Tierseuchenkasse aufgebracht werden sollte. Zugleich wurde den \nregionalen Unterschieden Rechnung getragen und den Ländern die Möglichkeit \neingeräumt, im Einzelfall, etwa bei einer geringen Anzahl von Tierbesitzern, von einer \nBeitragserhebung Abstand zu nehmen. \n\n42\n\nVgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucksache 8/2646, S. 16 sowie Stellungnahme des \nBerichterstatters Schmitthuber im Vermittlungsausschuss, BT-Plenarprotokoll 8/199 \n24.01.80 S. 15885; vgl. auch den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des \nTierseuchengesetzes, BR-Drucksache 132/04 S. 46, BT-Drucksache 15/2943 S. 23 \nzum Gehegewild.\n\n43\n\nVon keinem am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organ wurde während des \nGesetzgebungsverfahrens die grundsätzliche Berechtigung durch landesrechtliche \nRegelungen weitere, über bundesgesetzliche Regelungen hinausgehende \nBeitragspflichten für weitere Tiere einzuführen, in Frage gestellt. \n\n44\n\n§ 67 Abs. 2 TierSG, der für die Entschädigung Höchstsätze vorsieht und auch für \nBienenvölker einen entsprechenden Höchstsatz enthält (§ 67 Abs. 2 Nr. 7 TierSG), \nrechtfertigt keine abweichende Bewertung. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass - sofern \nein Tier in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG - keine Erwähnung findet, eine Entschädigung \nstets voll aus Staatsmitteln zu finanzieren wäre, mit der Folge, dass Beiträge nicht \nerhoben werden könnten. Maßgeblich für die durch § 67 Abs. 2 TierSG eingeführte \nBegrenzung der zu leistenden Entschädigung ist die Erwägung, dass die \nAllgemeinheit nicht zur vollen Abdeckung eines Seuchenverlustes bei Tieren \nherangezogen werden sollte, die primär aus Liebhaberei oder als Luxustiere \ngehalten werden oder einen besonders hohen Nutzwert haben. Dem Besitzer solcher \nTiere soll zugemutet werden, dem gesundheitlichen Risiko in geeigneter Weise \neigenverantwortlich Rechnung zu tragen. \n\n45\n\nVgl. BT-Drucksache VI/3017 S. 10.\n\n46\n\nDie Einführung einer landesrechtlichen Beitragspflicht für Bienen zum Zwecke \nder Finanzierung von Entschädigungen steht diesem Ziel nicht entgegen. \n\n47\n\nEntsprechendes gilt für § 69 Abs. 3 TierSG. § 69 Abs. 3 TierSG enthält eine \nSanktionsvorschrift, die die Funktionsfähigkeit der Tierseuchenkasse und die \nWahrung des Gleichheitsgrundsatzes aller Beitragspflichtigen sicherstellt. Zur \nGewährleistung dieser Ziele soll derjenige, der seinen Beitragsverpflichtungen \nschuldhaft nicht nachkommt, keinen Anspruch auf Entschädigung für Tierverluste \nerheben können. \n\n48\n\nVgl. BT-Drucksache VI/3017, S. 12.\n\n49\n\nDer Annahme einer landesrechtlichen Kompetenz zur Einführung einer \nBeitragspflicht für andere als die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG benannten Tiere \nbegegnet letztlich auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheitlichkeit keinen \nBedenken. Die zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor Tierseuchen \nbundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen, \n\n50\n\nvgl. hierzu den Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Dritten \nGesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes, BR - Drucksache 132/04, S. \n31,\n\n51\n\nwerden durch die Einführung unterschiedlicher landesrechtlicher \nBeitragspflichten nicht in Frage gestellt. \n\n52\n\nDer Verordnungsgeber hat mit der Einführung einer landesrechtlichen \nBeitragserhebung auch nicht deshalb gegen seine Gesetzgebungskompetenzen \nverstoßen, weil Beiträge nach §§ 9 Abs. 2, 11 AGTierSG-NRW auch zur \nFinanzierung von freiwilligen Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen \nerhoben werden. \n\n53\n\nSoweit in den bundesrechtlichen Vorschriften über die Entschädigung von \nTierverlusten der Begriff \"Entschädigung\" verwendet wird, ist nur die Entschädigung \nin den Fällen des § 66 TierSG erfasst. Insoweit enthält das TierSG einheitliche und \nabschließende Grundlagen.\n\n54\n\nVgl. BT-Drucksache 8/2646, S. 20. \n\n55\n\nDem Gesetzgeber war indes klar, dass aus den Tierseuchenbeiträgen in allen \nBundesländern nicht nur die eigentlichen Entschädigungsleistungen nach § 66 \nTierSG gezahlt werden, sondern auch freiwillige Leistungen (Beihilfen) besonders bei \nwirtschaftlich bedeutsamen Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen und bei \nsonstigen seuchenbedingten Verlusten. Dadurch sollte ein seuchenbewusstes \nTierverhalten der Tierbesitzer erreicht und vorbeugend das Auftreten von Seuchen \nverhindert werden. Hierdurch können einerseits erhebliche Beträge an \nEntschädigungsleistungen gespart und andererseits den Tierbesitzern die mit den \nEntschädigungsfällen verbundenen sonstigen wirtschaftlichen Nachteile erspart \nbleiben. \n\n56\n\nVgl. BT-Drucksache VI/3017, S. 12; BT-Drucksache 8/2646 S. 17. \n\n57\n\nDie Aufnahme einer vom Bundesrat angeregten Änderung des § 71 Abs. 4 \nTierSG, mit der klargestellt werden sollte, dass die Verwendung der \nTierseuchenbeiträge für solche Zwecke im Einklang mit den Vorschriften des \nViehseuchengesetzes steht, unterblieb indes unter anderem wegen Bedenken, \nallgemeine Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge aus Beiträgen nach § 71 Abs. 1 \nSatz 3 TierSG zu finanzieren. Zur Sicherung solcher Maßnahmen sollten \nlandesrechtliche Regelungen getroffen werden. \n\n58\n\nVgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, \nBT-Drucksache 8/2646, S. 20.\n\n59\n\nIst der Verordnungsgeber damit kompetenzrechtlich zur Einführung einer \nBeitragspflicht für Bienen berechtigt, \n\n60\n\nebenso Geissler, Rojahn, Stein, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, \nKommentar, Stand August 2005, Bd. 1, § 71 TierSG, Anmerkung 3),\n\n61\n\nscheitert die Beitragerhebung auch nicht am Fehlen einer rechtsstaatlichen \nAnforderungen genügenden landesrechtlichen Ermächtigung. \n\n62\n\nZwar erfolgte bis zur Änderung des AGTierSG-NRW zum 1. Januar 2007 durch \nArtikel 20 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen \nvom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 622) die Beitragserhebung auf der Grundlage \neiner auf § 12 AGTierSG-NRW beruhenden Durchführungsverordnung. § 12 \nAGTierSG-NRW genügt aber hinsichtlich der Beitragserhebung den Anforderungen \nan eine ausreichende gesetzliche Verordnungsermächtigung. Der \nLandesgesetzgeber hat die für die Beitragserhebung wesentlichen Regelungen in \nnoch ausreichendem Umfang in den §§ 9 ff. AGTierSG-NRW getroffen, \n\n63\n\nvgl. zum Gesetzesvorbehalt BVerfG Beschlüsse vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR \n883/73 u.a. -, BVerfGE 40, 237 (246ff.), vom 9. Mai 1972 \n\n64\n\n- 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33,125 (158 ff.), BVerwG, Urteil vom \n17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (106),\n\n65\n\nund im Übrigen in der Verordnungsermächtigung in einer den Anforderungen des \nArt. 70 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG) noch genügenden Weise \"Inhalt, Zweck und Ausmaß\" der \nerteilten Verordnungsermächtigung hinreichend vorgegeben. Wegen des auch aus \ndem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden \nBestimmtheitsgrundsatz, ist erforderlich, dass ein Betroffener nicht nur erkennen \nmuss, für welche Zwecke ein Beitrag erhoben wird, sondern auch, welchen Zweck \nder Gesetzgeber mit der Beitragserhebung und -bemessung verfolgt. Der Bürger \nmuss dem ermächtigenden Gesetz selbst hinreichend deutlich entnehmen können, in \nwelchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht \nwird und welchen möglichen Inhalt die Verordnungen haben können. \n\n66\n\nVgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 80 Rdnr. 28; Nierhaus, in: Bonner \nKommentar, Art. 80 Rdnr. 283 f.. \n\n67\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings ein \nHöchstmaß an Bestimmtheit nicht erforderlich, hinreichende Bestimmtheit reicht aus; \nzur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Einzelnen können - \nwie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der \nNorm mit anderen Bestimmungen und das Ziel der gesetzlichen Regelung sowie \nauch ihre Entstehungsgeschichte herangezogen werden. \n\n68\n\nVgl. zur Bestimmtheit BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - 1 BvR \n1249/83 u.a. -, BVerfGE 68, 319 (332f.) und vom 8. November 1983 - 1 BvR 1249/81 \n-, BVerfGE 65, 248 (259f.); BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE \n116, 347 (349); Lücke/Mann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art. 80 Rdnr. 28. \n\n69\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des § 1 Abs. 1 DVO-AGTierSG NRW \nerfüllt. Aus dem Zusammenhang der Verordnungsermächtigung in § 12 AGTierSG-\nNRW und den von dieser Vorschrift in Bezug genommenen Regelungen in den §§ 9 \nff. AGTierSG-NRW lässt sich erkennen, dass es dem Willen des Gesetzgebers \nentspricht, von Tierhaltern Beiträge zu erheben, um Entschädigungen zu leisten, \nBeihilfen und finanzielle Unterstützungen im Sinne des § 11 AGTierSG-NRW zu \ngewähren. Zu den Tieren, von deren Haltern Beiträge erhoben werden können, \ngehören, wie § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG zeigt, nicht nur die Halter von Pferden, Rindern, \nSchafen und Ziegen, sondern auch die Halter von Bienen. Die mögliche \nBeitragspflicht wird damit nicht durch die DVO-AGTierSG-NRW begründet, sondern \nlediglich dem vorgegebenen gesetzgeberischen Rahmen entsprechend konkretisiert. \nDie exakte Beitragshöhe selbst muss nicht im Gesetz geregelt werden (vgl. § 5 Abs. \n2 TierSG). \n\n70\n\nBesteht damit für die Beitragserhebung eine hinreichende \nErmächtigungsgrundlage ist der Kläger als Bienenhalter kraft Gesetzes bzw. \nVerordnung zur Beitragszahlung verpflichtet. Einem Beitritt zur oder einer \nMitgliedschaft in der Tierseuchenkasse bedarf es zur Begründung der Beitragspflicht \nungeachtet des \"versicherungsähnlichen\" Charakters der tierseuchenrechtlichen \nEntschädigungsregelungen,\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1982 \n\n72\n\n- 3 C 89.81 -, RdL 1983, 50 (51); OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 13 A \n4225/00 -, RdL 2002, 274 (275) sowie Urteil vom 22. Mai 1984 \n\n73\n\n- 13 A 1863/83 -, AgrarR 1985, 80,\n\n74\n\nund der Erklärung des Klägers, er wolle keine Leistungen der Tierseuchenkasse \nin Anspruch nehmen, nicht.\n\n75\n\nDie Beitragshöhe bemisst sich gemäß § 1 Abs. 2 DVO-AGTierSG-NRW \ngrundsätzlich nach dem am 3. Dezember des vergangenen Jahres (Stichtag) \nvorhandenen Tierbestand. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 TSK-BeitragsVO 2003 beträgt der \nBeitrag bei bis zu 3 Bienenvölkern 5 EUR je Bestand, bei mehr Völkern beträgt er \n1,50 EUR je Volk.\n\n76\n\nWieviel Bienenvölker der Kläger zum maßgeblichen Stichtag hielt, war zwar \nzunächst unklar, weil der Kläger der ihm nach § 1 Abs. 3 und 5 DVO-AGTierSG-\nNRW obliegenden Verpflichtung, der Tierseuchenkasse die Anzahl der von ihm \ngehaltenen Bienenvölker schriftlich zu melden, nicht nachgekommen ist. Ob der \nBeklagten eine Verpflichtung oblag, den beitragsrelevanten Sachverhalt über die \nbereits erfolgte Einschaltung des Kreisveterinärdienstes des Kreises I. von Amts \nwegen weiter aufzuklären, ist angesichts der Mitwirkungsverpflichtung des Tierhalters \nund der im angefochtenen Bescheid ausdrücklich enthaltenen Aufforderung, die \nAngaben im Bescheid zu prüfen und der Tierseuchenkasse unrichtige Angaben \nunverzüglich mitzuteilen, zweifelhaft. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil der \nKläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats erklärt hat, im \nDezember 2002 19 Bienenvölker gehalten zu haben. Damit erweist sich der von der \nBeklagten festgesetzte Beitrag auch der Höhe nach als rechtmäßig.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/13-a-92-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-05/13-a-92-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259317","retrieved":"2026-07-09 02:24:21.105316+00:00"}}