{"status":"available","doknr":"OLD259350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1204.6B1808.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"6 B 1808/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nIn Anknüpfung an seinen Beschluss gleichen Rubrums vom 29. Oktober 2007 \n- 6 B 1576/07 - weist der Senat erneut auf die Bedenken hin, die hinsichtlich der Zulässigkeit \nder Beschwerde bestehen, da sie sich gegen eine die Instanz nicht abschließende \nZwischenentscheidung (sogenannter Hängebeschluss) richtet.\n\n4\n\nVgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2007, § 156 Rdnr. 11a \nund Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. \nAuflage 2006, § 146 Rdnr. 25, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n5\n\nDiese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Beschwerde \njedenfalls unbegründet ist.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat mit der Beschwerde keine Gründe vorgetragen, die zur Aufhebung \ndes angefochtenen Beschlusses führen müssten, mit dem das Verwaltungsgericht ihm \nvorläufig - bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 822/07 - \naufgegeben hat, die in der Antragsschrift vom 17. Oktober 2007 bezeichnete \nBeförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht zu besetzen.\n\n7\n\nEine solche Zwischenentscheidung ist aus Gründen der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten \nGarantie eines effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass durch \ndie Vollziehung der streitigen Maßnahme vor der erstinstanzlichen Entscheidung vollendete \nTatsachen geschaffen würden, und nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass der \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aussichtslos ist. Das ist hier der Fall. Der \nAntragsgegner hat in seiner Beschwerdeschrift bekräftigt, dass die hier streitige, für den \nMonat November zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 mit POK H. T. \nbesetzt werden solle. Diese Stellenbesetzung wäre nicht wieder rückgängig zu machen und \nwürde die Erledigung des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 822/07 nach sich ziehen. Soweit der \nAntragsgegner darauf verweist, es sei sichergestellt, dass die im Februar 2007 begehrte Stelle \n- ebenfalls der Besoldungsgruppe A 11 - freigehalten wird und deswegen eine Blockierung \nweiterer Stellen nicht erforderlich sei, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn die \nFreihaltung einer anderen als der hier streitgegenständlichen Stelle macht den vorliegenden \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht vornherein offensichtlich \naussichtslos. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in verschiedenen Verfahren jeweils \nmit einem anderen Bewerber konkurriert, ist nicht ohne Weiteres abzusehen, ob und gegen \nwen er sich gegebenenfalls wird durchsetzen können. Das gilt insbesondere, solange über \nseinen Antrag auf Übertragung der im Februar 2007 ausgeschriebenen Beförderungsstelle \nnoch nicht erneut entschieden worden ist.\n\n8\n\nAngesichts des weiteren Vortrags des Antragsgegners, der Antragsteller blockiere mit \nseiner Vorgehensweise langfristig zahlreiche oder sogar sämtliche zugewiesenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 11, weist der Senat darauf hin, dass es hier lediglich um eine vorläufige, \ndas heißt bis zum Abschluss des Eilverfahrens zeitlich begrenzte, Zwischenregelung \nhandelt.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-04/6-b-1808-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-04/6-b-1808-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259350","retrieved":"2026-07-09 02:24:26.189879+00:00"}}