{"status":"available","doknr":"OLD259349","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1204.6A3566.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"6 A 3566/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 302,81 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der auf eine weitere Beihilfe von 383,81 Euro gerichteten \nKlage in Höhe von 81,00 Euro stattgegeben und insoweit angenommen, dass nur die \nschriftliche Begründung des 3,5fachen Gebührensatzes der Gebührenziffern 217 für die Zähne \n37 und 47 den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerecht werde. Im Übrigen sei die \nKlage unbegründet. Für die Leistung nach der Gebührenziffer 217 hinsichtlich des Zahnes 16 \nseien einen Ausnahmefall begründende patientenbezogene Besonderheiten nicht ersichtlich. \nVielmehr habe der Zahnarzt in der Rechnung vom 5. Dezember 2002 den Zeitaufwand im \nVergleich zu den Zähnen 37 und 47 lediglich als \"überdurchschnittlich\" und damit als \ngeringergradig bezeichnet. Die vom Zahnärztlichen Rechenzentrum Dr. H. GmbH (ZR) \nunter dem 8. April 2003 abgegebene zusätzliche Begründung trage den individuellen \nVerhältnissen des Klägers nicht hinreichend Rechnung. Auch für den 3,5fachen Satz der \nGebührenziffer 222 hinsichtlich des Zahnes 46 rechtfertige die vom Zahnarzt abgegebene \nBegründung nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Die für die Behandlungen am 11. und \n23. September 2002 berechneten Leistungsziffern 405, 407, 408, 801, 802, 804, 808 und 517 \nsowie das Verbrauchsmaterial seien kein beihilfefähiger Aufwand.\n\n5\n\nDie mit dem Zulassungsantrag gegen die teilweise Klageabweisung vorgebrachten \nGründe greifen nicht durch.\n\n6\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ - für die Beurteilung der Angemessenheit der entstandenen \nAufwendungen ist grundsätzlich die GOZ maßgeblich - bemisst sich für Leistungen des \nGebührenverzeichnisses die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis \nDreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind innerhalb des \nGebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des \nZeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem \nErmessen zu bestimmen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem \n2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des Gebührensatzes ist \nnur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies \nrechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ).\n\n7\n\nDabei müssen die Besonderheiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ gerade bei der \nBehandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, \naufgetreten sein. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes \nwiderspräche es, wenn schon eine vom Zahnarzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur \nbei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte \nVerfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung \nals eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen \nwürde. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen \nGebührensatz ist vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchstens \ndurchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt, \nsondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und deckt in diesem Rahmen auch die \nMehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab. \n\n8\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117, und \nvom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314.\n\n9\n\nAngesichts dieser Maßgaben trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit dem \nHinweis auf einen \"überdurchschnittlichen Zeitaufwand\" für die Leistung nach der \nGebührenziffer 217 für den Zahn 16 seien keine die Überschreitung des Schwellenwertes \nrechtfertigenden Besonderheiten aufgezeigt, auf keine rechtlichen Bedenken. Nichts anderes \nfolgt daraus, dass der Zahnarzt den erhöhten Zeitaufwand mit einer anatomisch schwer \nzugänglichen, subgingivalen Sekundärkaries begründet. Für eine als Ausnahme zu \nqualifizierende Besonderheit im Fall des Klägers, die nochmals über die schon vom 2,3fachen \nGebührensatz erfassten schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle hinausginge, ist \nmit dieser Begründung nichts dargetan. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Begründungen der \nLeistungen an anderen Zähnen (46, 37, 47) kommt entgegen dem Zulassungsvorbringen \nschon deshalb nicht in Betracht, weil die Gegebenheiten - etwa wegen der unterschiedlichen \nAnordnung der Zähne, eines abweichenden Erhaltungszustandes sowie des andersartigen \nBehandlungsschrittes - nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Auch der Einwand, es hätte hier \nzusätzlich auf die ergänzende Begründung des ZR abgestellt werden müssen, greift nicht \ndurch. Denn Anhaltspunkte für eine auf den Fall bezogene Rücksprache des ZR mit dem \nbehandelnden Zahnarzt und damit eine individuelle Begründung lassen sich entgegen der \nAuffassung des Klägers dem Schreiben vom 8. April 2003 gerade nicht entnehmen. Vielmehr \nwar danach lediglich Gegenstand der Rücksprache, dass die Zahnarztpraxis mitgeteilt habe, \nsie habe bereits eine Stellungnahme abgegeben; ob diese Stellungnahme abgegeben worden \nsei, entziehe sich jedoch der Kenntnis des ZR. Auch die Formulierung der sogenannten \nNachtragsbegründung zur Gebührenziffer 217, Zahn 16, 37, 47 bestätigt - wie bereits vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigt -, dass es sich um eine pauschale, nicht auf die individuellen \nBesonderheiten der Behandlung des Klägers bezogene Umstände handelt.\n\n10\n\nSoweit sich der Kläger gegen die Ablehnung der Beihilfefähigkeit hinsichtlich der \nLeistungsziffer 517 wendet, hat er mit dem allgemeinen Hinweis auf \n\"Mundöffnungsprobleme\" und die \"medizinische Notwendigkeit\" nicht dargelegt, dass die \nbesonderen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Abrechenbarkeit der anatomischen \nAbformung des Kiefers mit einem individuellen Löffel - ungünstige Zahnbogen- und \nKieferform und/oder tief ansetzende Bänder oder spezielle Abformung zur Remontage - \nvorliegen.\n\n11\n\nDie Einwendungen gegen die Ablehnung eines beihilfefähigen Aufwandes hinsichtlich \nder Gebührenziffern 405, 407 und 408 greifen ebenfalls nicht durch. Der Kläger geht fehl, \nwenn er meint, diese Leistungen könnten (stets) abgerechnet werden, weil die betreffenden \nGebührenpositionen keine Leistungseinschränkungen vorsähen. Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ \nkann in Fällen wie vorliegend Grundlage für eine Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit \neiner Leistung sein, wenn die Leistung Bestandteil einer anderen Leistung ist, für die der \nZahnarzt eine Gebühr berechnet. Konkrete Umstände, weshalb die Leistungen nach den \nZiffern 405, 407 und 408 hier entgegen der umfangreichen Begründung im \nWiderspruchsbescheid, auf die sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, nicht schon \nGegenstand der Leistungen nach den Ziffern 217, 222 und 203 sind, hat der Kläger nicht \ndargelegt. \n\n12\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der \nLeistungen nach den Ziffern 801, 802, 804 und 808. Mit der nicht weiter substantiierten \nBehauptung, die Funktionsanalyse und Funktionstherapie sei nicht Bestandteil der Inlay- oder \nTeilkronenversorgung, ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt, dass die Beihilfefähigkeit hier zu Unrecht verneint worden \nist.\n\n13\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann \nder Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die \nrechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu \nZweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nWeiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Zur Begründung wird zunächst auf \ndie oben dargestellten Gründe Bezug genommen. Soweit der Kläger weiter ausführt, nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sollten die Auslagen (Verbrauchsmaterial) \"aufgrund des \nRunderlasses der OFD unberücksichtigt bleiben\", fehlt es bereits am Bezug zur angefochtenen \nEntscheidung. Eine solche Aussage lässt sich weder den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts noch den Gründen des Widerspruchsbescheides, auf die sich das \nVerwaltungsgericht ergänzend bezogen hat, entnehmen. Der vom Kläger zitierten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich nichts zur Erstattungsfähigkeit von \nVerbrauchsmaterialien entnehmen. Das OVG NRW hat derartige Materialien in Anwendung \ndes § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ als mit den Gebühren abgegolten angesehen, so dass für eine \nUnrichtigkeit des Urteils auch insoweit nichts ersichtlich ist.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1999 - 12 A 4527/97 -.\n\n15\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n16\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist \nzur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert \nauszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n17\n\nUngeachtet der erheblichen Zweifel, ob das Vorbringen des Klägers diesen \nDarlegungsanforderungen genügt, ist die aufgeworfene Frage,\n\n18\n\n\"ob die Nachtragsbegründung durch eine Abrechnungsstelle als unbeachtlich qualifiziert \nwerden darf, nur weil sie nicht vom behandelnden Arzt selbst stammt\",\n\n19\n\nnicht entscheidungserheblich. Denn es kommt auf die Nachtragsbegründung nicht an, \nweil sie unabhängig davon, wer sie abgefasst hat, - wie oben bereits dargestellt - nicht den \nerforderlichen individuellen Besonderheiten bei der Behandlung des Klägers Rechnung trägt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 3, 40 GKG.\n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-04/6-a-3566-05","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-04/6-a-3566-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259349","retrieved":"2026-07-09 02:24:26.088601+00:00"}}