{"status":"available","doknr":"OLD259352","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1204.12A4636.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"12 A 4636/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Zulassungsverfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt.\n\nDer Antrag der Klägerin zu 1. auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem der Kläger zu 2. seinen Antrag auf Zulassung der Berufung \nzurückgenommen hat, ist das ihn betreffende Antragsverfahren entsprechend §§ 125 \nAbs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n3\n\nDer Antrag der Klägerin zu 1. auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. \n7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 nicht schuldlos versäumt, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nDer Hinweis auf die - angebliche - allgemeine Beratungspraxis der deutschen \nAuslandsvertretungen in der Ukraine greifen nicht durch. Zwar kann ein \nfortdauerndes unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG \n1974 auch dann vorliegen, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft \nerteilt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 \n\n7\n\n- 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, Juris.\n\n8\n\nAn der hiernach erforderlichen Falschauskunft fehlt es jedoch, weil nicht \ndargelegt ist, dass der Klägerin zu 1. im Rahmen einer Vorsprache in einer \ndeutschen Auslandsvertretung in der Ukraine tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt \nworden ist. Die Darlegung eines hypothetischen Geschehensablaufs - angesichts der \nAuskunftspraxis wäre der Klägerin zu 1. eine falsche Auskunft erteilt worden, hätte \nsie bei einer deutschen Auslandsvertretung vorgesprochen - genügt insoweit nicht. \n\n9\n\nSoweit darüber hinaus der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird, es hätten \naufgrund der Unstimmigkeiten bei der Ausstellung von Personenstandsdokumenten \nin den ersten drei Nachkriegsjahrzehnten erhebliche Schwierigkeiten bestanden, sich \nKenntnis über die Familienbiographie zu verschaffen, wird verkannt, dass die Pflicht \n(bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggfs. vorsorglichen Erwerbserklärung \nbereits dann einsetzt, wenn hinreichende Anhaltspunkte - tatsächlicher wie \nrechtlicher Art - gegeben sind, die im Ergebnis auf eine deutsche \nStaatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinführen \nkönnen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006, a.a.O.\n\n11\n\nDerartige konkrete Anhaltspunkte waren hier - ungeachtet etwa verbleibender \nZweifel - spätestens im Jahre 1998 gegeben, als die auf Anfrage der Klägerin zu 1. \nvom 11. Mai 1998 ergangene Auskunft des Bundesarchivs vom 31. Juli 1998 vorlag, \naus der eindeutig hervorging, dass die Mutter der Klägerin zu 1. zusammen mit ihren \nEltern mit Wirkung vom 22. August 1940 von der Einwandererzentralstelle in Q. \neingebürgert worden waren. Darüber hinaus enthielt die Auskunft des Bundesarchivs \nden ausdrücklichen Hinweis, die eingebürgerten Personen \" erhielten somit die \ndeutsche Staatsangehörigkeit\". \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr auch in Bezug \nauf die Klägerin zu 1. rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-04/12-a-4636-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-04/12-a-4636-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259352","retrieved":"2026-07-09 02:24:26.385968+00:00"}}