{"status":"available","doknr":"OLD259370","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1203.16B749.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"16 B 749/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin N. aus F. \nbeizuordnen, ist abzulehnen. Seine Beschwerde bot zwar iSv § 166 VwGO iVm \n§ 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie trotz der letztendlichen \nZurückweisung Rechtsfragen aufwirft, die - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - \nnicht von vornherein und eindeutig zu seinen Lasten beantwortet werden konnten. \nDer Antragsteller hat aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum einen lässt die im \nBeschwerdeverfahren eingereichte Erklärung über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennen, ob er sonstiges Vermögen besitzt. \nWährend er zu der Rubrik G des PKH-Vordrucks (\"Ist Vermögen vorhanden?\") die \nübrigen Einzelpunkte mit \"ja\" oder \"nein\" beantwortet und zu den bejahten Fragen \nnähere Angaben gemacht hat, ist zum letzten Einzelpunkt, in dem es um \nLebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld, (sonstige) Wertgegenstände, \nForderungen und Außenstände geht, keine der Antwortalternativen ausgefüllt, und es \nfehlt insoweit auch an erläuternden Zusätzen. Zum anderen hat der Antragsteller \nkeine gesonderte Formblatterklärung seiner Eltern über deren persönliche und \nwirtschaftliche Verhältnisse vorgelegt, obwohl diese im Hinblick auf die Möglichkeit \neines unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschusses\n\n3\n\nvgl. dazu etwa Diederichsen, in: Palandt, BGB, Kommentar, 66. Auflage, § 1610 \nRn. 13\n\n4\n\nvon Belang sind und obwohl sowohl im PKH-Vordruck als auch in dem \nzugehörigen Hinweisblatt jeweils unter C auf die Notwendigkeit einer solchen \nzusätzlichen Erklärung hingewiesen wird.\n\n5\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n24. März 2007 ist nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. im \nHinblick auf die Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Erfolgsaussichten des \nWiderspruchs lassen sich nicht in offensichtlicher Weise beurteilen, so dass es auf \ndie von der Einschätzung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung losgelöste Abwägung der beteiligten Interessen \ndes Antragstellers einerseits und der Öffentlichkeit andererseits ankommt. Diese \nAbwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.\n\n6\n\nZunächst bestehen, anders als der Antragsteller annimmt, keine durchgreifenden \nBedenken dagegen, dass der Antragsgegner das Geschehen vom 10. Februar 2007 \nzu Recht zum Anlass genommen hat, den Antragsteller gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 14 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln zur Beibringung eines \närztlichen Gutachtens aufzufordern. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts nochmals zu betonen, dass es nicht darum \ngeht, ob der Antragsteller wegen regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahreignung \nverloren hat oder die aus der Fahrerlaubnisakte ersichtlichen polizeilichen \nFeststellungen in den Rang unverrückbarer Tatsachen erhoben werden. Die \nEreignisse des 10. Februar 2007 begründen aber jedenfalls den Verdacht, dass in \nder Person des Antragstellers Fahreignungsmängel begründet sind, die auf dem \nKonsum von Cannabis beruhen. Die auf § 2 Abs. 12 StVG gestützte polizeiliche \nProtokollnotiz, der Antragsteller habe anlässlich einer Verkehrskontrolle \"unverholen\" \neingeräumt, \"seit ca. sechs Jahren regelmäßig Marihuana zu konsumieren\", und \ndabei \"jedes Unrechtsbewusstsein bzgl. des Drogenkonsums als \nFührerscheininhaber vermissen [lassen]\", ist schon für sich genommen ein \nhinreichendes, nähere Aufklärungsmaßnahmen nahelegendes Moment. Selbst wenn \nes sich so verhalten haben sollte, dass bei der Verkehrskontrolle eine gereizte \nStimmung zwischen den Beteiligten bestand, ist die Annahme einer bewussten \nFalschinformation durch die Polizei - die zudem durch eindeutig negative \nUntersuchungsbefunde nachträglich als solche zutagetreten würde - als fernliegend \nzu betrachten. Auch eine Fehldeutung des vom Antragsteller Geäußerten durch die \nPolizei ist eine lediglich entfernte Möglichkeit, zumal es sich bei dem \nWiedergegebenen offensichtlich nur um die Zusammenfassung einer längeren \nBefragung zu diesem Thema handelt, denn im weiteren Verlauf des Protokolls finden \nsich durch das Ankreuzen entsprechender Felder verlautbarte Präzisierungen \nhinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums (\"eingeräumter Konsum von mehr als \neinem halben Gramm bei einer Gelegenheit\"; \"eingeräumter Konsum von Haschisch \noder Marihuana bei mehr als drei Gelegenheiten im Monat\"). Selbst wenn aber der \nAntragsteller auf die Frage der Polizeibeamten nach dem Drogenkonsum - wie mit \nder Beschwerde vorgetragen - lediglich wörtlich oder sinngemäß geantwortet haben \nsollte, er werde \"sicherlich nicht Auskunft darüber geben […], ob er in den letzten \nsieben Jahren Drogen konsumiert habe\", hätte es sich dabei in Verbindung mit dem \nim Polizeibericht geschilderten äußeren Eindruck eines Cannabiseinflusses jedenfalls \num ein verdachtserhöhendes Verhalten des Antragstellers gehandelt. Falls nämlich \nder Antragsteller in dieser Hinsicht nichts zu verbergen hatte, wäre es allein \nangemessen gewesen, die Frage der Polizisten nach dem Cannabiskonsum schlicht \nzu verneinen. Die nach Darstellung des Antragstellers gegebene Antwort, \ninsbesondere die Angabe einer - gegriffenen? - Zeitspanne des regelmäßigen \nCannabiskonsums, lässt Raum für die Deutung, dass der Antragsteller einerseits \ngewisse reale Gegebenheiten andeuten, andererseits aber auch zum Ausdruck \nbringen wollte, letztlich werde man ihm nichts Näheres entlocken oder nachweisen \nkönnen. Aus alledem ist abzuleiten, dass iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsachen \n- der vom Antragsteller vermittelte äußere Eindruck und seine zumindest \nzweideutigen Angaben gegenüber der Polizei - die Annahme eines gemäß Ziffer \n9.2.1 der Anlage 4 zur FeV fahreignungsrelevanten Konsums von Betäubungsmitteln \nund damit auch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens \nrechtfertigten.\n\n7\n\nOb die Verweigerung der angeordneten Begutachtung durch den Antragsteller \ngemäß § 11 Abs. 8 FeV dazu führte, dass der Antragsgegner auf die \nNichtgeeignetheit des Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen \ndurfte, lässt sich gleichwohl nicht eindeutig - als offensichtliche Gewissheit - \nbeantworten. Ein solcher Schluss auf die Nichteignung ist nämlich nur zulässig, wenn \ndie Begutachtungsanordnung dem Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist und \naußer in materieller auch in formeller Hinsicht rechtmäßig war.\n\n8\n\nDurchgreifende Zweifel daran, dass die Begutachtungsaufforderung den \nAntragsteller überhaupt erreicht hat, lassen sich den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Anders als nach der Darstellung des \nAntragstellers im Beschwerdeverfahren ist ihm die Aufforderung förmlich zugestellt \nworden, und zwar am 12. März 2007. Dass die Postzustellungsurkunde wie auch das \nübersandte Schriftstück selbst als Adressaten eine \"Frau K. G. \" nannte, \nberührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, zumal der ungewöhnliche und überdies \nnicht eindeutig geschlechtsspezifische Vorname des Antragstellers einerseits eine \nVerwechslung mit anderen denkbaren Zustellungsadressaten ausschließt und \nandererseits die Fehladressierung als offenkundiges Versehen erscheinen lässt. \nAuch ist die dem Antragsteller gesetzte Frist eindeutig bestimmt und angemessen. \nSowohl der Fristbeginn (Tag der Zustellung) als auch die innerhalb der Frist \nvorzunehmende Handlung (Nachweis \"durch Abgabe einer Blut und Urinprobe\") sind \nunzweideutig umschrieben. Angesichts der relativen Kurzlebigkeit des für die \nHäufigkeit des Cannabiskonsums aussagekräftigen THC-COOH-Wertes und des \nrelativ geringen Untersuchungsaufwandes für den Antragsteller war auch keine \ngroßzügiger bemessene Frist zu setzen, wenn die Untersuchung ihrem Zweck \ngenügen sollte.\n\n9\n\nEs folgen des Weiteren keine durchschlagenden Rechtmäßigkeitsbedenken \ndaraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller lediglich eine Stelle genannt hat, \nbei der er die von ihm geforderte Blut- und Urinprobe abgeben konnte. Dabei kann \noffenbleiben, ob schon wegen der Formulierung des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV (\"in \nBetracht kommenden Stelle oder Stellen\") die Benennung nur einer Stelle und damit \nein Ausschluss jeglichen Wahlrechts den gesetzlichen Erfordernissen in jedem Fall \ngenügt. Die Angabe lediglich des Kreisgesundheitsamts Düren erweist sich jedenfalls \ndeshalb als unbedenklich, weil die Fahrerlaubnisbehörde - je nach Fragestellung - \nbestimmen darf, ob das Gutachten - bzw. vorliegend die das Gutachten \nvorbereitende Abnahme von Proben - von einem Arzt mit einer speziellen \nQualifikation oder Gebietsbezeichnung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 3 und 4 FeV), von \neinem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen \nVerwaltung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV) oder von einer Begutachtungsstelle für \nFahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) erstellt werden soll. Erweist sich damit \nauch - wie hier erfolgt - die Bestimmung allein des Gesundheitsamtes als \"Stelle\" iSv \n§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV als rechtmäßige Möglichkeit, lässt sich kein stichhaltiger \nGrund ersehen, warum statt des örtlichen Gesundheitsamtes zusätzlich ein oder \nmehrere auswärtige Gesundheitsämter benannt werden sollten. Abgesehen davon \nwar auch wegen der aus sachgemäßen Gründen gewählten kurzen Frist für die \nAbgabe der Blut- und Urinprobe eine Benennung mehrerer Stellen untunlich, weil \ndies als zusätzlichen, weitere Zeit beanspruchenden Schritt erfordert hätte, dass der \nAntragsteller der Fahrerlaubnisbehörde die von ihm zu beauftragende Stelle mitteilt \n(§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV), damit die Fahrerlaubnisbehörde diese Stelle über die zu \nklärenden Fragen unterrichten sowie die Unterlagen dorthin senden kann (§ 11 \nAbs. 6 Satz 4 FeV). Im Übrigen besteht auch keine rechtlich anerkannte Möglichkeit \nfür den Betroffenen, innerhalb eines Gesundheitsamtes den konkret mit seiner \nAngelegenheit zu betrauenden Arzt zu bestimmen.\n\n10\n\nVgl. Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 4. Auflage, § 7 Rn. 203 f. (S. 304).\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat den Antragsteller auch in zureichender Weise über die \nGründe für die aufgetretenen Fahreignungszweifel unterrichtet (§ 11 Abs. 6 Satz 2, \n1. Halbs. FeV). Das Begründungserfordernis nach § 11 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbs. FeV \nträgt dem Umstand Rechnung, dass für den Betroffenen erkennbar sein muss, was \nder Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten \nGründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen \nvermögen, weil er nur auf der Grundlage dieser Information sachgerecht einschätzen \nkann, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung \nseines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder \ndie mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. \nDie Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel soll daneben auch der \nFahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend \naussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifel an der \nKraftfahreignung geben und der Betroffene nicht auf der Grundlage einer reinen \nVermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung \neines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen und Risiken überzogen \nwerden darf.\n\n12\n\nVgl. zu § 15b Abs. 2 StVZO a.F.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, \nNJW 2002, 78 = VRS 101 (2001), 229 = DAR 2001, 522; ebenso OVG NRW, \nBeschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, NWVBl. 2002, 269 = NZV \n2002, 427 = VRS 102 (2002), 136.\n\n13\n\nVorliegend ließ sich der Begutachtungsaufforderung entnehmen, dass der \nAntragsteller bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nach seinem Drogenkonsum \nbefragt angegeben habe, seit ca. sechs Jahren regelmäßig Marihuana zu \nkonsumieren. Wenngleich das Datum der Verkehrskontrolle nicht angegeben worden \nist - sondern nur das der polizeilichen Benachrichtigung an die \nFahrerlaubnisbehörde -, dürfte damit der tatsächliche Anlass für die Eignungszweifel \nausreichend genau bezeichnet worden sein. Weiter enthält die Aufforderung den \nHinweis, dass in einem solchen Fall zunächst durch ein geeignetes und \nverhältnismäßiges Mittel wie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu \nklären sei, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig \nBetäubungs- oder Arzneimittel konsumiere. Daraus wurde für den Antragsteller \nersichtlich, dass es aufgrund der ihm zugeschriebenen Äußerungen gegenüber der \nPolizei darum ging, in welchem Umfang bzw. mit welcher Häufigkeit er als Inhaber \neiner Fahrerlaubnis Cannabisprodukte zu sich nimmt. Es ist nicht erkennbar, welche \nweiteren Erkenntnisse der Antragsteller benötigte, um im Hinblick auf die von ihm \ngeforderte Untersuchung eine verantwortbare Entscheidung über seine Mitwirkung \ndaran treffen zu können.\n\n14\n\nZweifel bestehen indessen, ob dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2, \n2. Halbs. FeV, anders als geschehen, mitgeteilt werden musste, dass er die (an die \nuntersuchende Stelle) zu übersendenden Unterlagen einsehen kann, was dieser mit \nder Beschwerde auch rügt, und ob ein etwaiger Verstoß gegen diese Bestimmung \nden Vorschriften der §§ 45 oder 46 VwVfG NRW - in entsprechender Anwendung - \nunterfiele. Gegen eine pflichtwidrige Unterlassung könnte sprechen, dass der \nAntragsgegner dem zu beauftragenden Kreisgesundheitsamt offensichtlich nur eine \nDurchschrift der Begutachtungsaufforderung vom 3. März 2007 zugeleitet hat und \ndies im Hinblick auf die anstehende lediglich labormedizinische Untersuchung \n- anders als insbesondere bei einer medizinisch-psychologischen Begutachtung mit \nkomplexer Fragestellung - für die Unterrichtung der begutachtenden Stelle \nausreichte. Da der Antragsteller diese Aufforderung gleichfalls erhalten hat, wäre \neine zusätzliche Einsichtnahme an Behördenstelle bzw. ein Hinweis auf die \nMöglichkeit hierzu überflüssig gewesen. Es könnte dann auch entsprechend § 46 \nVwVfG NRW ausgeschlossen werden, dass die unterbliebene Unterrichtung des \nAntragstellers Einfluss auf dessen Entscheidung genommen hat, sich der ihm \naufgegebenen Begutachtung zu unterziehen. Andererseits bestimmt § 11 Abs. 6 \nSatz 4 FeV, dass die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle die \nvollständigen Unterlagen zu übersenden hat, soweit sie unter Beachtung der \ngesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Soweit diese \nVerpflichtung zur Vollständigkeit der zu übersendenden Unterlagen formal zu \nverstehen sein sollte, also im Sinne einer kompletten Übersendung der gesamten \nFahrerlaubnisakte mit Ausnahme der ohnehin wegen eingetretener Unverwertbarkeit \nzu eliminierenden Teile,\n\n15\n\nvgl. dazu Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 4. Auflage, § 7 Rn. 208 (S. 305) unter \nBezugnahme auf die Normsetzungsmaterialien,\n\n16\n\nwürde sich die weitere Frage stellen, was § 11 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. FeV mit \nden \"zu übersendenden Unterlagen\" meint, nämlich die möglicherweise \nunvollständigen Unterlagen, welche die Fahrerlaubnisbehörde \"zu übersenden\" \nbeabsichtigt, oder die Akten, die bei einem streng formalen Verständnis des § 11 \nAbs. 6 Satz 4 FeV von Rechts wegen \"zu übersenden\" sind. Schließlich erscheint es \nauch zumindest fraglich, ob der Sinn und Zweck des Unterrichtungserfordernisses \nnach § 11 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. FeV ähnlich wie derjenige des 1. Halbsatzes \ndieser Vorschrift darin liegt, dem Fahrerlaubnisinhaber bzw. Fahrerlaubnisbewerber \neine möglichst vollständige Beurteilungsgrundlage für die Frage zu vermitteln, ob er \nsich eingedenk der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV der Begutachtung stellen sollte. \nNach der im Normsetzungsverfahren gegebenen Begründung besteht der Zweck des \nmit der Änderungsverordnung vom 7. August 2002 in die FeV aufgenommenen \nzweiten Halbsatzes des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV darin, auch für weniger \nrechtskundige Bürger deutlich zu machen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zwar \nbestimmt, welche Unterlagen für die Begutachtung zur Ausräumung von Zweifeln \nübersandt werden müssen, der Antragsteller als Auftraggeber des Gutachtens aber \nzumindest die Gelegenheit erhalten muss, sich darüber zu informieren. Die \nMöglichkeit zur Einsichtnahme soll auch im Hinblick auf die allgemein akzeptierte \nForderung zur Transparenz des Verwaltungshandelns angeboten werden.\n\n17\n\nBegründung der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und \nWohnungswesen, BR-Drucks. 497/02, S. 63; auch abgedruckt in Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Auflage, § 11 FeV Rn. 5a.\n\n18\n\nDiese Umschreibung des Normzwecks lässt Raum für die Annahme, dass § 11 \nAbs. 6 Satz 2, 2. Halbs. FeV lediglich das allgemeine Akteneinsichtsrecht, das der \nBetroffene ohnehin besitzt, im Auge hat und absichern will. Dafür ließe sich des \nWeiteren anführen, dass schon die Unterrichtung im Sinne des ersten Halbsatzes \neine tragfähige Grundlage für die weitere Vorgehensweise des Betroffenen bietet. \nDie Betonung der Stellung des Betroffenen als (entgeltpflichtiger) Auftraggeber des \nGutachtens könnte außerdem dafür sprechen, dass dieser eine Kontrolle darüber \nhaben soll, ob die durchgeführten und ihm in Rechnung gestellten Untersuchungen \nmit dem Untersuchungszweck übereinstimmen. Auf der Grundlage dieser \nÜberlegung kommt in Betracht, das Unterbleiben der Benachrichtigung über das \nRecht auf Einsichtnahme als heilbaren Verstoß entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVfG NRW bzw. als nicht zur Aufhebung führenden Verstoß entsprechend § 46 \nVwVfG NRW zu behandeln. Andererseits könnte die enge systematische \nVerknüpfung zwischen der Pflicht zur Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel \nnach § 11 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbs. FeV mit der nur durch ein Semikolon davon \ngetrennten Mitteilungspflicht im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift für eine \nZweckidentität und damit für eine materiellrechtliche Wirkung des gegebenenfalls \nvorliegenden Verstoßes sprechen.\n\n19\n\nLässt sich danach die Frage einer Rechtmäßigkeit bzw. einer - nicht heilbaren \nund zur Aufhebbarkeit führenden - Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung nicht eindeutig klären, geht die folglich vorzunehmende \nallgemeine Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Insoweit muss \nberücksichtigt werden, dass hinter dem schlagwortartig mit dem Begriff \"Sicherheit \ndes Straßenverkehrs\" umschriebenen öffentlichen Belang letztlich auch das Leben \nund die körperliche Unversehrtheit - also höchstrangige Schutzgüter - einer nicht von \nvornherein abgrenzbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer stehen und in die \nAbwägung einzustellen sind. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass gerade die \nGefahren, die von regelmäßigen - nicht nur gelegentlichen - Cannabiskonsumenten \nausgehen und die aufgrund der geschilderten Anhaltspunkte im Falle des \nAntragsteller nicht fernliegen, erheblich sind. Die merklich erhöhte Gefährlichkeit \nregelmäßiger Haschisch- oder Marihuanakonsumenten beruht dabei darauf, dass \nzum einen die Häufigkeit des Konsums die zu fordernde zuverlässige Trennung \nzwischen herbeigeführten Rauschzuständen und der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr bis hin zur Unmöglichkeit erschwert und dass zum anderen mit \neinem mehrjährigen exzessiven Konsum von Cannabisprodukten \nPersönlichkeitsveränderungen einhergehen, die zusätzlich ein beträchtliches \neigenständiges Gefährdungspotenzial entfalten. Die glaubhaft geschilderten \npersönlichen Belange des Antragstellers haben zwar auch Gewicht, vermögen sich \naber gegen die dargestellten Belange der Allgemeinheit nicht durchzusetzen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-03/16-b-749-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":12},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-03/16-b-749-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259370","retrieved":"2026-07-09 02:24:27.873854+00:00"}}