{"status":"available","doknr":"OLD259398","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.6A4419.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"6 A 4419/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin \n(§§ 87 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n3\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene dienstliche \nBeurteilung des Klägers vom 6. November 2002 keine rechtlichen Fehler aufweise. \nInsbesondere habe der Dienstherr die Lebens- und Diensterfahrung der Beamten im \nBeurteilungsverfahren hinreichend berücksichtigt. Der Kläger macht dagegen mit seinem \nZulassungsantrag geltend, Aspekte des Lebens- und Dienstalters hätten nur in \nunzureichendem Maße Eingang in die Beurteilung gefunden. Denn er sei gegenüber dem \nErstbeurteilervorschlag vom Endbeurteiler - anders als zwei seiner Kolleginnen - um einen \nPunkt herabgestuft worden, obwohl er ein etwa zehn Jahre höheres Lebensalter aufweise und \nschon erheblich länger im Polizeivollzugsdienst tätig sei.\n\n6\n\nMit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht \nfestgestellten Rechtsfehler der Beurteilung auf. Zwar kann der Dienstherr bei der dienstlichen \nBeurteilung die Lebens- und Diensterfahrung des Beamten grundsätzlich mit heranziehen und \nso beispielsweise eine längere Zeit der Bewährung im statusrechtlichen Amt positiv \nwürdigen. Dabei darf er jedoch nicht schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen \nAmt abstellen, sondern kann eine längere Standzeit lediglich als Indiz dafür heranziehen, dass \nsich die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung positiv auf den Leistungsstand ausgewirkt \nhaben. Dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) \nwiderspräche es, das Lebens- oder Dienstalter als Korrektiv für eine an sich bessere oder \nschlechtere Einschätzung des Leistungsstandes heranzuziehen.\n\n7\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, ZBR 2006, 65, vom \n22. Dezember 2006 - 6 B 2383/06 -, vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 - und vom 4. \nSeptember 2007 - 6 B 1002/07 -.\n\n8\n\nDer Kläger weist zur Begründung des Zulassungsantrags lediglich auf sein höheres \nLebensalter und allgemeines Dienstalter hin, was nach den dargestellten Grundsätzen für sich \ngenommen nicht ausreichend ist, um einen besseren Leistungsstand zu begründen. Auch legt \ner keine konkreten leistungsbezogenen Umstände dar, die zu einer besseren Beurteilung \nhätten führen müssen. Kommt der Lebens- und Diensterfahrung wie ausgeführt nur eine \nIndizwirkung zu, so kann eine fehlerhafte Berücksichtigung von Lebens- und Dienstalter auch \nnicht allein deswegen angenommen werden, weil die Beurteilungen von zwei im Lebens- und \nallgemeinen Dienstalter jüngeren Kolleginnen im Gegensatz zu der Beurteilung des Klägers \nvom Endbeurteiler nicht herabgesetzt worden sind. Vielmehr hat der Endbeurteiler an \nverschiedenen Stellen (vgl. u.a. das Protokoll der Beurteilerkonferenz vom 10. Juli 2002, den \nBescheid vom 8. Dezember 2003 und den Schriftsatz vom 10. März 2005) - in rechtlich \nzutreffender Weise - zum Ausdruck gebracht, dass er bei den Beurteilungen das Leistungs- \nund Befähigungsbild als ausschlaggebend für die Festsetzung der Beurteilungsprädikate \nangesehen hat, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger danach in seiner \nVergleichsgruppe nicht für eine im Gesamtergebnis überdurchschnittliche Beurteilung in \nBetracht kam.\n\n9\n\nDie Verfügung des Polizeipräsidenten vom 13. Februar 2002, auf die sich der Kläger zur \nStützung seiner Auffassung bezieht, verlangt keine andere Entscheidung. Darin hatte der \nPolizeipräsident für die anstehende Beurteilungsrunde unter dem Stichwort \n\"Rahmenbedingungen\" für die Besoldungsgruppe A 9 ausgeführt, dass die Tatsache, dass \nzunehmende Diensterfahrung sich positiv auf das Befähigungs- und Leistungsbild auswirke, \ngerade vor der ersten Beförderungsmöglichkeit zu berücksichtigen sei. Damit ist nicht - wie \nder Kläger offenbar meint - vorgegeben, dass eine längere allgemeine Dienstzeit eine bessere \nBeurteilung nach sich ziehen muss oder einer Herabsetzung der Bewertung entgegensteht. \nVielmehr ist dieser allgemeine Hinweis dahingehend zu verstehen, dass im \nBeurteilungsverfahren sorgfältig zu beachten ist, ob sich die zunehmende Diensterfahrung \ndienstälterer Beamter entsprechend der regelmäßigen Annahme (vgl. Nr. 6 Satz 1 Halbsatz 2 \nder Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - SMBl. \nNRW 203034 -) positiv auf das Leistungsbild des Beamten ausgewirkt hat. Unabhängig \ndavon liegt eine in diesem Sinne relevante größere Diensterfahrung nur bei einer längeren \nVerweildauer im jeweiligen statusrechtlichen Amt (sogenannte Standzeit) vor. Angesichts der \nunterschiedlichen, mit dem jeweiligen statusrechtlichen Amt verbundenen Anforderungen ist \nregelmäßig nur die zunehmende Diensterfahrung in diesem Amt geeignet, ein Indiz für eine \nLeistungssteigerung zu begründen. Eine längere Standzeit lag bei dem erst am 1. September \n1999 zum Polizeikommissar ernannten Kläger im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung vom \n6. November 2002 aber gerade nicht vor.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung, warum die \nBeurteilung des Klägers trotz eines im Vergleich zu seinen Kolleginnen höheren allgemeinen \nDienstalters vom Endbeurteiler herabgestuft wurde.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/6-a-4419-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/6-a-4419-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259398","retrieved":"2026-07-09 02:24:30.100038+00:00"}}