{"status":"available","doknr":"OLD259397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.5B1940.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"5 B 1940/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen \ngibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der \nAntragsgegner konnte die von der Antragstellerin für den 1. Dezember 2007 mit dem \nThema \"Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung\" \nangemeldete Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersammlG verbieten, weil bei ihrer \nDurchführung jedenfalls die öffentliche Sicherheit wegen eines Verstoßes gegen \nstrafrechtliche Bestimmungen unmittelbar gefährdet ist.\n\n3\n\nZwar gewährleistet Art. 5 Abs. 1 GG auch das Recht, grundlegende Wertungen \nder Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu \nfordern. Dieses Recht findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken aber dort, wo \nMeinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, \ninsbesondere unter Strafe gestellt sind. Hier ist zu erwarten, dass bei Durchführung \nder mit dem Thema \"Todesstrafe für Kinderschänder / gegen \nInländerdiskriminierung\" angemeldeten Mahnwache der objektive Straftatbestand der \nVolksverhetzung verwirklicht wird. Nach § 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB ist u.a. \nstrafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum \nHass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Willkürmaßnahmen gegen sie \nauffordert. Erforderlich ist, dass den in der geschilderten Weise Angegriffenen ihre \nRechte als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft \nabgesprochen und sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise als \nminderwertige Wesen behandelt werden.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, Absatz \nNr. 37, http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/2000/9/6, sowie vom 12. \nNovember 2002 - 1 BvR 232/97 -, juris, Rdnr. 18 - 20.\n\n5\n\nDas Demonstrations-Thema \"Todesstrafe für Kinderschänder / gegen \nInländerdiskriminierung\" erfüllt diese Voraussetzungen. Das Motto betrifft entgegen \nder mit der Beschwerde vertretenen Auffassung \"Teile der Bevölkerung\" i.S.d. § 130 \nAbs. 1 StGB. Ein Teil der Bevölkerung ist nach einhelliger Meinung jede inländische \nGruppe von Menschen, die durch ein äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal \ngekennzeichnet ist und einen gewissen, nicht ganz geringfügigen Umfang hat.\n\n6\n\nVgl. z.B. OLG Hamm, Entscheidung vom 24. September 1980 - 4 Ss 1410/80 -, \njuris, mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDie mit dem Begriff \"Kinderschänder\" umschriebene Straftätergruppe ist ein \nsolcher Teil der Bevölkerung. Das Motto der Mahnwache zielt auf diese Gruppe von \nMenschen, die auf unterschiedlichste Art und Weise Kinder sexuell missbrauchen, \nwobei der Missbrauch im Einzelfall auch die Tötung des Kindes umfassen kann. \nDiese - ausweislich aktueller Kriminalstatistiken - zahlenmäßig nicht unerhebliche \nPersonengruppe ist aufgrund des genannten gemeinsamen Merkmals von der der \nGesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar.\n\n8\n\nDer Tatbestand der Volksverhetzung ist vorliegend in den Varianten des \nAufstachelns zum Hass sowie der Aufforderung zu Willkürmaßnahmen erfüllt. Mit \ndem Motto \"Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung\" werden \ndie betroffenen Personen ungeachtet der Schwere ihrer Tat und ihrer individuellen \nSchuld als Menschen ohne jede Würde und minderwertige Wesen ohne Lebensrecht \nhingestellt. Demgegenüber enthält die Abschaffung der Todesstrafe in der \nBundesrepublik Deutschland ein Bekenntnis zum grundsätzlichen Wert des \nMenschenlebens und zu einer Staatsauffassung, die sich in betonten Gegensatz zu \nden Anschauungen eines politischen Regimes stellt, dem das einzelne Leben wenig \nbedeutete und das deshalb mit dem angemaßten Recht über Leben und Tod des \nBürgers schrankenlosen Missbrauch trieb.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1964 - 1 BvR 93/64 -, juris, Rdnr. 17.\n\n10\n\nDas Aufstacheln zum Hass erfordert ein Verhalten, das objektiv geeignet und \nsubjektiv bestimmt ist, eine gesteigerte, über bloße Verachtung und Ablehnung \nhinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu \nerzeugen oder zu verstärken. Die Einwirkung muss auf die Erzeugung und \nSteigerung von Hassgefühlen anderer angelegt sein; unmittelbare Aktionen \nbestimmter Art brauchen damit nicht beabsichtigt zu sein, wohl aber muss es sich um \neine Stimmungsmache handeln, die zugleich den geistigen Nährboden für die \nBereitschaft zu Exzessen gegenüber der betroffenen Bevölkerungsgruppe liefert. \nNicht ausreichend sind bloße Missachtungskundgaben, die möglicherweise auch \nanderen Personen Anlass zur Abneigung und zu feindseligen Empfindungen geben \nkönnte. So genügt namentlich die Darstellung von negativ zu wertenden Tatsachen \nwie etwa die Kriminalitätsbelastung einzelner Bevölkerungsgruppen nicht, sofern sie \nnicht durch einseitige Verzerrungen und wahrheitswidrige Verfälschungen auf eine \nStimmungsmache abzielt. \n\n11\n\nVgl. Tröndle/Fischer, StGB, Kommentar, 54. Auflage 2007, § 130 Rdnr. 8 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n12\n\nDas Motto \"Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung\" \nverfolgt im Kontext der beabsichtigten Veranstaltung das Ziel, eine - nachvollziehbar \n- vorhandene feindselige Haltung gegen \"Kinderschänder\" ins Maßlose zu steigern \nund gleichsam als Ventil die Wiedereinführung der Todesstrafe anzubieten. Eine \nsolche rechtspolitische Forderung ist indes in der hier vorgetragenen - die Aspekte \n\"Schuld\" und \"Schwere der Tat\" ausblendenden - Form verfassungsrechtlich \nunhaltbar und erweist sich als hetzerische Stimmungsmache. Das Recht auf Achtung \nseiner Würde kann keinem Straftäter abgesprochen werden, mag er sich auch - wie \ngerade beim sexuellen Missbrauch von Kindern - in noch so schwerer und \nunerträglicher Weise gegen alles vergangen haben, was die Verfassung in ihrer \nWertordnung unter ihren Schutz stellt.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 1983 - 2 BvR 539, \n612/80 - BVerfGE 64, 262, 284.\n\n14\n\nUngeachtet der Frage, ob durch Art. 1 Abs. 1 GG die Wiedereinführung der \nTodesstrafe absolut untersagt ist,\n\n15\n\nso ausdrücklich BGH, Urteil vom 16. November 1995 - 5 StR 747/94 -, BGHSt \n41, 317, 325,\n\n16\n\nso errichtet er doch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der \nbesonderen Sicherung beider durch Art. 79 Abs. 3 GG gewisse Schranken selbst \ngegenüber einem künftigen Verfassungsgeber. Daraus ergibt sich immerhin, dass die \nTodesstrafe jedenfalls nicht bei Taten angedroht und verhängt werden dürfte, bei \ndenen die Unrechtsfolge außer jedem Verhältnis zur Schwere der Rechtsverletzung \nund zur Schuld des Täters stehen würde. Jedenfalls ein Morden im Gewand der \nLegalität wie in der Zeit des Nationalsozialismus ist rechtlich ausgeschlossen; selbst \nder Verfassungsgesetzgeber kann diese Schranke auf grundgesetzmäßigem Wege \nnicht, auch nicht durch Aufhebung des Art. 102 GG, überwinden. Der Grundsatz \n\"nulla poena sine culpa\" hat den Rang eines Verfassungsrechtssatzes. Jede Strafe \nmuss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden \ndes Täters stehen.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 -, BVerfGE 20, \n323, 331.\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund erweist sich die undifferenzierte Forderung \"Todesstrafe \nfür Kinderschänder\" als Aufforderung zu einer staatlichen Willkürmaßnahme.\n\n19\n\nVgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, Kommentar, 54. Auflage 2007, § 130 Rdnr. 10 \nmit weiteren Nachweisen.\n\n20\n\nZur Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, genügt es, dass berechtigte \nGründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen des \nbetroffenen Bevölkerungsteils in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern oder zu \neinem Klima beitragen, in dem die Saat der Hetze aufgeht. Angesichts der infolge \naktueller Fälle von Kindesmissbrauch ohnehin aufgebrachten Stimmungslage weiter \nTeile der Bevölkerung ist das gewählte Motto insbesondere mit der Verwendung des \nemotional aufgeladenen Begriffs des \"Kinderschänders\" konkret geeignet, das Klima \naufzuhetzen und das Vertrauen in die Rechtssicherheit, hier in die Maßgeblichkeit \ndes Grundsatzes \"Keine Strafe ohne Schuld\" zu erschüttern.\n\n21\n\nAusgehend von den Umständen im Einzelfall, insbesondere dem konkreten \nKontext, in dem die Äußerungen zu bewerten sind, vermag der beschließende Senat \neine Mehrdeutigkeit des Versammlungsthemas nicht festzustellen.\n\n22\n\nZu den Voraussetzungen der rechtlichen Würdigung von Äußerungen vgl. \nBVerfGE, Beschluss der 1. Kammer vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, Absatz-\nNr. 27, http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/2001/4/7. \n\n23\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung \njeder rechtlichen Würdigung, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. \nEntscheidungen, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und \ndarauf die rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der \nMeinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen nur die zur \nVerurteilung führende Bedeutung zu Grunde gelegt wird, ohne vorher die anderen \nmöglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben. \nDabei müssen ausgehend vom Wortlaut der Meinungsäußerung auch der Kontext \nund die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls beachtet \nwerden.\n\n24\n\nHier kommt eine andere als die dargelegte Deutung des Mottos der \nVeranstaltung mit der Folge der Verwirklichung zumindest des objektiven \nTatbestandes der Volksverhetzung nicht in Betracht. Andere mögliche Deutungen \nlassen sich nicht zuletzt nach dem Vorbringen der Antragstellerin im \nBeschwerdeverfahren ausschließen.\n\n25\n\nDer Wortlaut des Mottos der Mahnwache erfasst mit der pauschalen und \nVerabscheuung ausdrückenden Bezeichnung des \"Kinderschänders\" unterschiedslos \n- bis hin zum \"Kindesmörder\" - alle Personen, die Kinder - wie auch immer - sexuell \nmissbrauchen. Ungeachtet der Schwere der Tat und ohne auf die Schuldfrage \neinzugehen, fordert die Antragstellerin für sie die Todesstrafe.\n\n26\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Parteiprogramm der NPD. \nZwar ist darin formuliert, die NPD setze sich für eine Reform des deutschen \nRechtssystems nach streng rechtsstaatlichen Grundsätzen ein, wozu die \nWiedereinführung der Todesstrafe (nur) in besonders schweren Fällen bei \nwiederholtem Sexual-, Kindes-, Raub- und Massenmord sowie bei schwersten Fällen \ndes Drogenhandels gehöre. Vorliegend streiten jedoch die weiteren Begleitumstände \nallein für eine volksverhetzende Zielsetzung des hier in Rede stehenden Mottos. Die \nAntragstellerin ist ein Kreisverband der NPD. Dieser begleitet seine aktuelle \nAnmeldung der Mahnwache wie schon die nur wenige Wochen zurückliegende \ngleichlautende Anmeldung mit der Herausgabe von Flugblättern. Diese Flugblätter \nenthalten die im Parteiprogramm der NPD angelegte Differenzierung nicht. Vielmehr \nwird in dem aktuellen Flugblatt die mit der Schuldfrage verbundene differenzierte \nBehandlung der Täter als \"Verhätschelung\" qualifiziert, die - wenn schon nicht mit der \nTodesstrafe - dann doch allein dadurch zu beenden sei, dass die Täter \"anderswie \naus dem Verkehr gezogen\" würden. Die Sprache des Flugblatts ist dabei - deutlich \nüber das Parteiprogramm hinausgehend - emotional und ersichtlich auf \nHerabwürdigung der Täter, aber auch der Personen, die sich nicht für die \nTodesstrafe aussprechen, angelegt (z.B. \"Perverse liegen weiter auf der Lauer\", \n\"Gutmenschen\", \"Schandtat\", \"fortschrittliche Psychologen\", \"Verhätschelung von \nTriebtätern\", \"eine haltlose Gesellschaft, die entwurzelte Menschen erzeugt\", \"liberale \nWahnideen\", \"Müllhalde der gescheiterten Ideologien\"). Im vorangegangenen \nFlugblatt, von dem sich die Antragstellerin nicht distanziert hat, wurden die Täter \ndarüber hinaus ausdrücklich als \"abartige Bestien\" bezeichnet. Ferner ist die \nangemeldete Veranstaltung im Kontext des parallel eröffneten Internet-Forums zu \nbewerten. Darin ist parteiseitig die Forderung formuliert \"null Toleranz gegenüber \nKinderschändern\". Diese für sich gesehen unverfängliche Forderung erhält eine neue \nQualität durch den den Beitrag der Antragstellerin abschließenden Hinweis \".. das \nReich bleibt ewig bestehen\". Damit wird die Forderung nach \"Todesstrafe für \nKinderschänder\" in einen Zusammenhang gestellt mit der menschenverachtenden \nnationalsozialistischen Strafjustiz. Schließlich macht die Beschwerdeschrift \nunmissverständlich deutlich, dass der Rechtsgrundsatz \"nulla poena sine culpa\" nicht \nanerkannt wird. Die mit der Beschwerde vorgetragene Auffassung, jeder Mensch \nhabe es selbst in der Hand, ob er ein Kind sexuell missbrauchen will oder nicht, \nentscheide er sich dafür, entscheide er sich auch dafür, dass als Folge sein \nLebensrecht eingeschränkt werde, blendet jedenfalls die Möglichkeit eines \nschuldunfähigen oder nur eingeschränkt schuldfähigen Täters aus.\n\n27\n\nNach Auffassung des Senats ist es deshalb im vorliegenden Einzelfall nicht mehr \nvertretbar, die genannten Formulierungen lediglich als unsensible und schwer \nerträgliche, letztlich aber durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte \nMeinungsäußerung zu bewerten.\n\n28\n\nEs ist auch nicht unverhältnismäßig, die angemeldete Versammlung wegen des \nfestgestellten Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit zu verbieten. Das mildere \nMittel der Erteilung von Auflagen steht nicht zur Verfügung; das Verbot ist zum \nSchutz der betroffenen elementaren Rechtsgüter angemessen.\n\n29\n\nAuflagen, die den Charakter einer Versammlung in ihrem Inhalt verändern, \nkönnen weder dem Grundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden \nangesonnen werden. Insofern trägt der Versammlungsleiter die aus seinem \ngrundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der \nVeranstaltung resultierende Verantwortung für die kommunikativen Inhalte der \nVersammlung, die den verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstand begrenzen und die \nGewährung eines inhaltlichen Aliuds ausschließen. Hier ist unter Berücksichtigung \nder vorgenannten Grundsätze nicht erkennbar, wie durch Auflagen die Gefährdung \nder öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte, ohne den Charakter der \nVersammlung erheblich zu verändern, zumal die Antragstellerin eine Änderung des \nMottos ausdrücklich abgelehnt hat.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 \n\n33\n\nSatz 3 GKG unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/5-b-1940-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/5-b-1940-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259397","retrieved":"2026-07-09 02:24:30.024838+00:00"}}