{"status":"available","doknr":"OLD259406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.1B1183.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"1 B 1183/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten \nBeschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den vom Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren gestellten Anträgen, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die \nfreie und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO als \nstellvertretender Wachabteilungsführer der Wachabteilung II mit einer anderen \nBewerberin/einem anderen Bewerber zu besetzen, bis erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers entschieden \nworden ist,\n\n4\n\nhilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die zum 1. Juni 2007 erfolgte Besetzung der Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 9 BBesO als stellvertretender Wachabteilungsführer der \nWachabteilung II mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und die Stelle nicht \nanderweitig zu besetzen, bis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts über die Bewerbung des Antragstellers entschieden worden ist, \n\n5\n\nzu entsprechen. \n\n6\n\nBereits das Verwaltungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der \nHauptantrag ins Leere geht, weil der streitige Dienstposten des stellvertretenden \nWachabteilungsführers der Wachabteilung II nachweislich schon zum 1. Juni 2007 im \nWege der Umsetzung mit dem Beigeladenen besetzt worden ist. \n\n7\n\nDer Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Insbesondere ist er nicht auf eine von \nvornherein unmögliche Rechtsfolge gerichtet. Die Umsetzung des Beigeladenen auf \ndie streitige Stelle lässt sich nämlich rückgängig machen, da die Einweisung in eine \nandere Planstelle damit nicht verbunden war. \n\n8\n\nDer Antrag ist insoweit aber nicht begründet. \n\n9\n\nDem Antragsteller steht zunächst nach dem Sachstand, wie er sich im \nBeschwerdeverfahren darstellt, ein Anordnungsgrund zur Seite. Zwar wird es, worauf \ndas Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in der Regel am Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes zur Sicherung des (materiellen) \nBewerbungsverfahrensanspruchs fehlen, wenn die im Wege der Um- oder \nVersetzung erfolgte Besetzung des erstrebten Beförderungsdienstpostens dem \nausgewählten Mitbewerber keine weitergehende Beförderungschance vermittelt, als \ner sie infolge seiner bisherigen Verwendung auf einem entsprechend bewerteten \nDienstposten auch jetzt schon hatte. Anderes gilt jedoch dann, wenn eine \nBeförderung des Mitbewerbers - wie hier inzwischen der Fall - unmittelbar \nbevorsteht, mithin die Schaffung \"vollendeter Tatsachen\" droht. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit nicht verletzt, weil die Antragsgegnerin den streitigen \nDienstposten zutreffend mit dem bestgeeigneten Bewerber, dem Beigeladenen, \nbesetzt habe. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller, den Beigeladenen und \nacht weitere Bewerber, die jeweils in ihren letzten Beurteilungen mit der Endnote \"3\" \n(überdurchschnittlich) beurteilt worden seien, als gleich geeignet angesehen. \nHiergegen sei jedenfalls im Verhältnis zwischen Antragsteller und Beigeladenem \nnichts einzuwenden. Dass eine inhaltliche Ausschöpfung zu einem anderen Ergebnis \nhätte führen können, könne nicht angenommen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, \ndass eine Berücksichtigung früherer Beurteilungen mehr als nur unwesentliche \nQualifikationsunterschiede zu Tage gebracht hätte. Sowohl der Antragsteller als auch \nder Beigeladene seien in den letzten drei Beurteilungen vor der jüngsten jeweils mit \nder Endnote 3 beurteilt worden. Dass der Beigeladene diese Note in den zwei \nältesten Beurteilungen wohl in einem niedrigeren Amt erzielt habe, sei durch \nZeitablauf unerheblich. Die beiden jüngeren Beurteilungen mit der Endnote 3 habe er \nim selben Amt wie der Antragsteller erzielt. Bei dem danach anzunehmenden \nQualifikationsgleichstand habe die Antragsgegnerin als zulässiges Hilfskriterium das \nErgebnis des Auswahlgesprächs vom 15. Mai 2007 heranziehen dürfen. Eine \nVerletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit könne dabei ebenso wenig \nfestgestellt werden wie ein fehlender Bezug der gestellten Fragen zu dem Zweck des \nVerfahrens. Soweit der Antragsteller behaupte, bestimmte zur Bewertung des \nAuswahlgesprächs berufene Personen seien ihm gegenüber voreingenommen, \nbringe er hierfür keine Tatsachen, sondern nur Spekulationen vor. Dass der \nAmtsleiter, Herr Brandinspektor R., anlässlich eines gemeinsamen Einsatzes am \n6. Februar 2007 seinem Fahrer die Weisung erteilt haben könnte, den Antragsteller \nwissentlich mit dem Einsatzfahrzeug umzufahren, sei ebenso wenig wahrscheinlich \nwie dass der Fahrer diese Anweisung befolgt haben könnte. Eine \nVoreingenommenheit könne auch sonst schon deshalb nicht erkannt werden, weil \nsich das Endergebnis des Auswahlgespräches aus homogenen Einzelbewertungen \nzusammensetze. Von fünf Prüfern hätten vier den Beigeladenen an erster und einer \nan vierter Stelle gesehen, während der Antragsteller viermal den letzten und einmal \nden vorletzten Platz belegt habe. Auf die Frage, wie die Antragsgegnerin das \nPrüfungsgespräch gewichtet habe, komme es auf der Basis eines angenommenen \nQualifikationsgleichstandes zwischen Antragsteller und Beigeladenem nicht an. Die \nAngriffe des Antragstellers gegen seine jüngste Beurteilung seien für den Ausgang \ndes Rechtsstreits schließlich unerheblich. Soweit der Antragsteller begehre, statt mit \n53 Punkten wieder - wie in seiner davor liegenden Beurteilung vom 22. April 2003 - \nmit 47 Punkten beurteilt zu werden, könnte er hiermit Erfolg haben, ohne dadurch \neinen im Auswahlverfahren erheblichen Qualifikationsvorsprung zu erreichen; auch \nmit 47 (statt 53) Gesamtpunkten betrüge seine Gesamtnote 3. \n\n12\n\nDie hiergegen mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten \nEinwendungen des Antragstellers, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist, \nsoweit es um die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses geht (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht \ndurchgreifend in Frage. \n\n13\n\nAnders als der Antragsteller meint, ist es nicht zu beanstanden, dass die \nAntragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung letztlich maßgeblich auf der Grundlage \ndes Auswahlgesprächs vom 15. Mai 2007 getroffen hat. Zwar trifft es zu, dass der \nGrundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, der auch dann Geltung \nbeansprucht, wenn wesentliche Teile der Beförderungsauswahlentscheidung bereits \nim Zusammenhang mit der Dienstpostenvergabe vorweggenommen werden, es \nerfordert, in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. \nDiese ergeben sich vorrangig aus dienstlichen Beurteilungen, die über Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung des jeweiligen Bewerbers verlässlich Auskunft \ngeben. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, und \nvom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils mit weiteren \nNachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2006 - 1 B 1452/06 -. \n\n15\n\nDarüber hinaus ist in der Rechtsprechung allerdings auch anerkannt, dass \nstrukturierte Bewerber- oder Auswahlgespräche, wie sie hier in Rede stehen, \njedenfalls als Ergänzung des sich aus dienstlichen Beurteilungen ergebenden Bildes \nein prinzipiell taugliches Mittel darstellen, um zur Vorbereitung einer Besetzungs- \nbzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse über die \nEignung der jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu \ngewinnen. Hieraus folgt zugleich, dass der Dienstherr im Rahmen des ihm \nzustehenden weiten Ermessens solche Gespräche als weiteres Kriterium für die \nBegründung einer Auswahlentscheidung heranziehen und ihnen eine gegebenenfalls \nauch ausschlaggebende Bedeutung beimessen darf, wenn sich aus den dienstlichen \nBeurteilungen im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber \nergibt.\n\n16\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September \n2006, a.a.O., vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -, Juris, m.w.N, und vom 12. \nDezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343, m.w.N.\n\n17\n\nDer rechtliche Ausgangspunkt eines in diesem Sinne qualitativen Gleichstands \nvon Antragsteller und Beigeladenem, dem sowohl die Antragsgegnerin als auch das \nVerwaltungsgericht folgen, unterliegt mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers \nim Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n18\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des auf der Grundlage der jeweils aktuellen \ndienstlichen Beurteilung erfolgten Qualifikationsvergleichs aller Bewerber. Sowohl \nder Antragsteller als auch der Beigeladene sind in ihren aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen im Gesamturteil mit dem Beurteilungsgrad \"über Durchschnitt\" und der \nBewertungsstufe \"3\" beurteilt worden. Dass dem Antragsteller insoweit ein \nbeachtlicher Qualifikationsvorsprung unter Berücksichtigung einzelner \nBeurteilungsmerkmale zukommt, ist für den Senat nicht ersichtlich. \n\n19\n\nEin Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen \nergibt sich ferner aber auch dann nicht, wenn man weiterhin - anders als die \nAntragsgegnerin dies offensichtlich getan hat - die vorangegangenen dienstlichen \nRegelbeurteilungen im aktuellen Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO vom \n22. April 2003 (betreffend den Antragsteller) und vom 3. September 2003 (betreffend \nden Beigeladenen) in den Blick nimmt. Darin sind beide übereinstimmend im \nGesamturteil mit 3 Punkten (über Durchschnitt) bewertet worden. Soweit der \nAntragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, unter Berücksichtigung der \njeweiligen Vorbeurteilung ergebe sich zu seinen Gunsten ein \nQualifikationsvorsprung, weil er mit 47 Punkten eine um 5 Punkte niedrigere - und \ndamit nach dem maßgeblichen Beurteilungssystem bessere - Gesamtpunktzahl \nerreicht habe, greift diese Argumentation zu kurz, um seinem Begehren zum Erfolg \nzu verhelfen. Die Antragsgegnerin war namentlich zum Zwecke der \nnachvollziehbaren Abstufung der Bewerber nicht gehalten, sich insoweit auf eine \nungewichtete Arithmetisierung oder gewichtende Ausschärfung von Einzelmerkmalen \nzu beschränken. Angesichts dessen, dass vorliegend zwar einerseits der \nAntragsteller in einigen von insgesamt zwanzig Beurteilungsmerkmalen besser \nbeurteilt worden ist als der Beigeladene, andererseits aber auch der Beigeladene in \nmehreren Merkmalen eine bessere Beurteilung als der Antragsteller erreicht hat, \nführt der bloße Vergleich der erreichten Gesamtpunktzahlen für sich genommen nicht \nnotwendig auf eine beachtliche Binnendifferenzierung. Drängt sich weiterhin aber \nauch eine an bestimmte Einzelaussagen in der jeweiligen Vorbeurteilung \nanknüpfende qualitative Ausschöpfung jedenfalls nicht auf - Gegenteiliges macht \ninsoweit auch der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen nicht geltend -, \nüberschreitet der Dienstherr seinen (weiten) Ermessensspielraum grundsätzlich \nnicht, wenn er sich zur Ermittlung einer hinreichend aussagekräftigen Leistungs- \nund/oder Eignungsabstufung zwischen den Bewerbern alternativ auf die Ergebnisse \nvon strukturierten und dokumentierten Auswahlgesprächen stützt. \n\n20\n\nDie von der Antragsgegnerin für ihre Auswahlentscheidung - auf der Grundlage \nder vorstehenden Erwägungen zulässigerweise - herangezogenen \nAuswahlgespräche lassen bezogen auf die vom Antragsteller hiergegen erhobene \nRüge, sie seien nicht vorurteilsfrei geführt worden, ebenfalls keinen Fehler erkennen. \n\n21\n\nSoweit der Antragsteller als Beleg hierfür zunächst geltend macht, just zu dem \nZeitpunkt seiner Bewerbung habe die Antragsgegnerin zu Unrecht zwei Vorgänge in \ndie Personalakte aufgenommen, fehlt es bereits an einem konkreten Anhaltspunkt für \ndie Annahme des Antragstellers, die betreffenden Vorgänge seien seitens der \nAntraggegnerin lediglich \"produziert\" worden, um ihm zu schaden. Unterstellt man zu \nGunsten des Antragstellers, dass bestimmte Vorgänge - gemeint sind hier \noffensichtlich die Abrechnung von Ausbildungskosten bzw. Ausbildervergütung sowie \nvermeintliche Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgabe des \nSicherheitsbeauftragten der Feuerwehr - tatsächlich nicht in die Personalakte hätten \naufgenommen werden dürfen, so folgt allein daraus noch nichts für ein \nmöglicherweise manipulatives Handeln der Antragsgegnerin. Ist hierfür aber auch \nnach dem Vorbringen des Antragstellers Weiteres nicht ersichtlich, so fehlt es \nzugleich an einer tragfähigen Grundlage für seine Vermutung, die Auswahlgespräche \nseien nicht vorurteilsfrei geführt worden. \n\n22\n\nWas die gerügte Diskrepanz zwischen den Bewertungen der \nKommissionsmitglieder einerseits und der Beurteilung des Antragstellers \nandererseits betrifft, lässt sich darin kein Indiz für eine \"tendenziöse\" Bewertung des \nAntragstellers sehen. Etwaige Unterschiede liegen insoweit in der Natur der Sache \nund erklären sich bereits daraus, dass es sich bei Auswahlgesprächen letztlich um \neine Momentaufnahme handelt, die abbildet, wie sich der jeweilige Bewerber in \nseinem Gespräch darstellt hat, während dienstliche Beurteilungen Leistungen über \neinen längeren, in aller Regel mehrjährigen Zeitraum bewerten. \n\n23\n\nDie vom Antragsteller weiter angeführte \"nicht gerade konziliante\" Formulierung \neinzelner Bemerkungen (\"totale Selbstüberschätzung, sehr patzig\") führt ebenfalls \nnicht auf eine Voreingenommenheit bestimmter Kommissionsmitglieder. Allein die \nkritische Einschätzung und Würdigung von Antworten im Rahmen eines \nAuswahlgesprächs stellen die Objektivität des insofern zur Bewertung Berufenen \nnicht in Frage. Hierzu bedürfte es vielmehr der Darlegung weiterer Gesichtspunkte, \naus denen auf eine Befangenheit geschlossen werden könnte. Solche hat der \nAntragsteller jedoch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Dass er selbst die \nvon ihm erbrachten Leistungen anders sieht ist ohne Belang, da er seine \nSelbsteinschätzung nicht an die Stelle der Kommissionsmitglieder setzen kann. \n\n24\n\nSoweit der Antragsteller zwecks Glaubhaftmachung der Voreingenommenheit \ndes Amtsleiters Rudolph auf einen Vorfall vom 6. Februar 2007 Bezug nimmt, bei \ndem der PKW des Amtsleiters gesteuert durch seinen Fahrer mit hoher \nGeschwindigkeit auf ihn zugerast sei, so dass er sich nur noch mit einem \nHechtsprung aus der Gefahrensituation habe bringen können, kommt auch dem \nkeine Relevanz zu. Denn die Annahme des Antragstellers, der Amtsleiter könnte \ninsoweit - unter Zuhilfenahme seines Fahrers - vorsätzlich und möglicherweise in der \nAbsicht, ihn zu verletzten \noder gar zu töten, gehandelt haben, entbehrt jeden konkreten Anhalts. Dass der \nAntragsteller Strafanzeige erstattet hat, besagt für sich genommen nichts. Weitere \nUmstände, die eine hinreichende Grundlage für den Verdacht des Antragstellers \nbieten könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. \n\n25\n\nSchließlich lässt auch die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe \nden von ihm erhobenen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit seiner aktuellen \ndienstlichen Beurteilung vom 2. Mai 2007 zu Unrecht keine Beachtung geschenkt, \neine mögliche Verletzung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht \nhervortreten. Das Verwaltungsgericht ist unter zutreffender Würdigung des \ndiesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers (vgl. Begründung des Widerspruchs \nvom 7. Mai 2007) davon ausgegangen, dass er sich (lediglich) insoweit gegen seine \nBeurteilung wendet, als diese in der Bewertung von sechs Beurteilungsmerkmalen \nnegativ von der vorangegangenen Beurteilung vom 22. April 2003 abweicht. Auf \ndieser Grundlage ist es zu dem Schluss gelangt, der Antragsteller könne mit der \nAnfechtung seiner Beurteilung Erfolg haben, ohne damit einen im Auswahlverfahren \nerheblichen Qualifikationsvorsprung zu erreichen. Was der Antragsteller dieser \nSchlussfolgerung entgegensetzt, erweist sich im Ergebnis als unzureichend, wie sich \nbereits aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Vorbeurteilung des \nAntragstellers ergibt, auf die in diesem Zusammenhang Bezug genommen werden \nkann. Anhaltspunkte, die hier eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, \nzeigt das Vorbringen des Antragstellers nicht auf. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nentspricht nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen \nAntrag gestellt und sich dadurch seinerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. In Anbetracht der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird lediglich der hälftige Auffangwert in \nAnsatz gebracht. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/1-b-1183-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/1-b-1183-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259406","retrieved":"2026-07-09 02:24:30.719790+00:00"}}