{"status":"available","doknr":"OLD259401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.17B2379.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"17 B 2379/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\nDem Antragsteller kann die für Studienzwecke begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht \ngewährt werden. Hieran ist der Antragsgegner nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehindert. \nDanach soll während des Aufenthalts für Studienzwecke in der Regel keine \nAufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, \nsofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n6\n\nAuf eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besteht kein gesetzlicher Anspruch. Sie \nwird nach Ermessen („kann\") erteilt.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat den Aufenthaltszweck geändert. Der Wechsel der Fachrichtung im \nStudium nach einem Fehlschlagen der zunächst gewählten Fachrichtung ist als Wechsel des \nAufenthaltszwecks anzusehen.\n\n8\n\nVgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, \n380.\n\n9\n\nDer Antragsteller wurde zum 28. Februar 2005 von der Fachhochschule E. \nexmatrikuliert, nachdem er im 7. Fachsemester des Studiengangs Informations- und \nKommunikationstechnik mit dem Studium endgültig gescheitert war. Er möchte ein weiteres \nStudium im Studiengang Fahrzeug- und Verkehrstechnik absolvieren.\n\n10\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Antragstellers eine Ausnahme vom \nRegelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Ausnahmefälle sind \ndurch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das \nansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes \nbeseitigt.\n\n11\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2007 - 17 B 2500/06 -.\n\n12\n\nDerartiges ist hier nicht gegeben. Bei einem - wie hier in Bezug auf den Studiengang \nInformations- und Kommunikationstechnik gegebenen - nicht erfolgreichen Studium \n(endgültiges Nichtbestehen) ist ein Zweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG \ngrundsätzlich ausgeschlossen.\n\n13\n\nVgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 16 AufenthG/zu Abs. 2 Nr. 2.4.\n\n14\n\nAllein der Umstand, dass Teile des Studiums der Informations- und \nKommunikationstechnik angerechnet, die Durchfallquoten im neuen Studiengang Fahrzeug- \nund Verkehrstechnik geringer sind und der Antragsteller die Hoffnung hegt, diesen innerhalb \neiner zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erfolgreich absolvieren zu können, begründet \nkeinen atypischen Geschehensablauf.\n\n15\n\nAus der Duldungsvereinbarung kann der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung einer Duldung nicht herleiten. Die dafür \nvorausgesetzte Bedingung, das Vordiplom bis zum Ende des Wintersemesters 2005/2006 zu \nerlangen, hat der Antragsteller nicht erfüllt.\n\n16\n\nAusgehend hiervon kommt es auf die Einwände gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Antragsteller werde das von ihm verfolgte Studienziel in einem \nangemessenen Zeitraum nicht mehr erreichen können, nicht an. Lediglich informatorisch \nmerkt der Senat an, dass er dieser Prognose beipflichtet. Die bisherigen unzureichenden \nStudienleistungen des Antragstellers sprechen entscheidend gegen eine positive Prognose für \nden weiteren Studienverlauf. Das angekündigte Bestehen des Vordiploms nach erfolgreicher \nWiederholungsklausur „Konstruktionselemente\" zum Wintersemester 2006/2007 hat der \nAntragsteller nicht nachgewiesen. Bereits zuvor konnte er das von ihm angestrebte und von \nder Fachhochschule als möglich bescheinigte Ziel des erfolgreichen Abschlusses des \nVordiploms zum Wintersemester 2005/2006 nicht erreichen. Angesichts dessen fehlt jede \ntragfähige Grundlage für die Prognose des Zeitraums, innerhalb dessen der Antragsteller sein \nStudium tatsächlich absolvieren wird und mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums \ngerechnet werden kann.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/17-b-2379-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/17-b-2379-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259401","retrieved":"2026-07-09 02:24:30.324568+00:00"}}