{"status":"available","doknr":"OLD259400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.17B2297.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"17 B 2297/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\nDas Begehren der Antragsteller zielt nach ihrer Abschiebung auf die Verpflichtung des \nAntragsgegners ab, ihnen die Rückkehr und Einreise in das Bundesgebiet im Wege des \nvorläufigen Rechtsschutzes zu erlauben.\n\n5\n\nVgl. zur Frage der Sicherungsfähigkeit eines solchen Begehrens mit einem Antrag nach \n§ 123 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, \n233 = NVwZ-RR 2007, 492; Armbruster, HTK - AuslR/Rechtsschutz/Nr. 14 mit weiteren \nNachweisen der Rechtsprechung.\n\n6\n\nMit der Beschwerde wenden sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nAbschiebung sei verfahrensfehlerfrei erfolgt, weil der Antragsgegner die Abschiebung nach \n§ 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung mindestens \neinen Monat vorher angekündigt haben dürfte. Hierauf kommt es indes nicht an.\n\n7\n\nSelbst wenn zugunsten der Antragsteller von einer unterlassenen \nAbschiebungsankündigung ausgegangen würde, hätten diese das Bestehen des \ngewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. \nDieser setzt nicht nur voraus, dass der hoheitliche Eingriff - die Abschiebungsmaßnahme - \nrechtswidrig war, sondern auch, dass der dadurch herbeigeführte, noch andauernde Zustand \nals solcher rechtswidrig und seine Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Letzteres \nist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Behörde \ndie Befugnis zu einem auf die Rückgängigmachung der Folgen zielenden Vorgehen nicht \neinräumen.\n\n8\n\nVgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 EO 354/06 -, InfAuslR 2006, 454; \nArmbruster, a.a.O..\n\n9\n\nDer durch die Abschiebung herbeigeführte Zustand - die Beendigung des Aufenthalts in \nder Bundesrepublik Deutschland - ist selbst nicht rechtswidrig. Dass die \nAufenthaltsbeendigung materiell - etwa wegen Verstoßes gegen ein Abschiebungsverbot - zu \nbeanstanden gewesen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Abschiebungsverbote und \nDuldungsgründe lagen nicht vor. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss im Hinblick auf die im ersten Rechtszug thematisierte Erkrankung der \nAntragstellerin zu 2. im Einzelnen dargelegt (BA Seite 3). Zu diesen Ausführungen verhält \nsich die Beschwerde nicht. Im Falle einer Rückkehr der Antragsteller wäre der Antragsgegner \ndaher gehalten, umgehend erneut das Abschiebungsverfahren einzuleiten, § 58 Abs. 1 \nAufenthG. \n\n10\n\nDem Antragsgegner ist eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht \n(mehr) möglich. Die Frist nach § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist ausschließlich eine \nSperrfrist für den Vollzug der Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG. Die \nAbschiebungsankündigung ist allein für den Zeitpunkt der von der Behörde in Aussicht \ngenommenen Abschiebung erheblich.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217 = AuAS \n1998, 111 zu § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG.\n\n12\n\nDie durch sie ausgelöste Monatsfrist soll es dem Ausländer lediglich ermöglichen, sich \nauf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und die persönlichen Angelegenheiten zu ordnen. \nAusgehend vom Zeitpunkt der Abschiebung ist die Monatsfrist bereits verstrichen. Es ist \nzudem nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, \nwelche auf die Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung gerichteten Maßnahmen eine \nWiedereinreise der Antragsteller erforderlich machen könnte, nachdem der Aufenthalt durch \ndie Abschiebung tatsächlich beendet worden ist. Hinsichtlich etwaiger durch eine - hier \nunterstellte - vorfristige Aufenthaltsbeendigung eingetretener Schäden, etwa im \nZusammenhang mit der Wohnungsauslösung oder der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses, \nsind die Antragsteller auf Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche (Art. 34 GG, § 839 \nBGB bzw. § 39 Abs. 1 lit. b) OBG) verwiesen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/17-b-2297-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/17-b-2297-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259400","retrieved":"2026-07-09 02:24:30.253164+00:00"}}