{"status":"available","doknr":"OLD259399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.15A3064.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"15 A 3064/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 847,75 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der \nKläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung \ndes angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n4\n\nZu Unrecht meint der Kläger, es hätte einer Begründung dafür bedurft, dass er \nund nicht seine Ehefrau als Miteigentümerin herangezogen worden sei. Richtig ist, \ndass die hier vorliegende Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Beitragspflicht dem \nBeklagten ein Auswahlermessen einräumt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 44 Abs. 1 \nder Abgabenordnung und entsprechend § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches). \nJedoch verkennt der Kläger, dass es nicht um eine Auswahl zwischen entweder dem \neinen oder dem anderen Gesamtschuldner geht. Vielmehr konnte der Beklagte \nneben einzelnen Gesamtschuldnern auch alle gleichermaßen heranziehen. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 15 A 4770/00 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks. \n\n6\n\nDaher berührt der Umstand, dass ein anderer Gesamtschuldner - aus welchen \nGründen auch immer - nicht herangezogen wird, von vornherein nicht die \nRechtmäßigkeit des Bescheides, der gegen den herangezogenen Gesamtschuldner \nerlassen worden ist. Dementsprechend bedarf es insoweit auch keiner Begründung. \nRechtsfehlerhaft kann ein Bescheid allenfalls dann sein, wenn Umstände vorliegen, \ndie der Heranziehung des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners \nentgegenstehen. Nur in diesem Rahmen kann auch eine Begründungspflicht \nbestehen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 -, NVwZ-RR 1995, 305 \n(306 ff.); Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 (1669); \nOVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3422/95 -, S. 4 des amtlichen \nUmdrucks; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. § 24 Rn. 10; \nBoeker in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, Loseblattsammlung (Stand: September \n2007), § 44 Rn. 53. \n\n8\n\nSolche besonderen Umstände macht der Kläger nicht geltend.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel werden auch nicht begründet, soweit der Kläger die \nWirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung im Hinblick auf die Verteilungsregelung \nangreift. Das gilt zum einen für seine Auffassung, dass es unzulässig sei, in \nbeplanten Gebieten hinsichtlich des Maßzuschlages auf die zulässige \nGeschossigkeit, in unbeplanten Gebieten jedoch auf die vorhandene Geschossigkeit \nabzustellen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es nach \ndem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit alleine darauf an, ob die Beitragssatzung \nMaßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten \nAbrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also mit anderen \nWorten für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine \nausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 \nf.\n\n11\n\nDa es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im hier in Rede stehenden \nAbrechnungsgebiet keinen Bebauungsplan gibt, stellt sich die Frage der Wirksamkeit \ndes vom Kläger beanstandeten Regelungssystems nicht. \n\n12\n\nEbenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Angriff des Klägers gegen die \nSatzungsregelung auf, die im unbeplanten Gebiet bei bebauten Grundstücken auf \ndie vorhandenen Geschosse, bei unbebauten Grundstücken auf die Zahl der auf den \nbenachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse abstellt. Diese \nRegelung ist unter Gleichheitsgesichtspunkten unbedenklich. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, \n317.\n\n14\n\nSchließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die insoweit vom Kläger als \ngrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der letztgenannten \nSatzungsregelung ist, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, geklärt, so \ndass sich eine die grundsätzliche Bedeutung begründende klärungsbedürftige Frage \nnicht stellt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/15-a-3064-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/15-a-3064-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259399","retrieved":"2026-07-09 02:24:30.173777+00:00"}}