{"status":"available","doknr":"OLD259405","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.13A1454.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"13 A 1454/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 30. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen. \n\n \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.733,15 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin \ngeltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur \nim rechtlichen Rahmen der fristgerechten Darlegungen zu prüfen sind, liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet und ermöglichen soll, unbillige oder grob \nungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 31. August 2007 - 13 A 108/07 - und vom 13. August 2007 - 13 A \n1067/07 -. \n\n5\n\nDies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der \nKlägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG in \nVerbindung mit § 2 Abs. 2 KoG-IfSG zusteht. Die den Kostenerstattungsanspruch \naus § 69 IfSG auslösende hoheitliche Inanspruchnahme des Betroffenen oder eines \nDritten zur Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen nach den \n§§ 29 und 30 IfSG setzt zwar nicht den Erlass eines Verwaltungsakts voraus. \nErforderlich ist aber, dass sich die herangezogene Person einem ihr gegenüber mit \nhinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Behörde \nunterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten \nMaßnahmen vornimmt. \n\n6\n\nVgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, \n132; Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. § 69 IfSG Anm. 7).\n\n7\n\nDie Beklagte zu 2. hat jedoch gegenüber der Klägerin keinen Willen geäußert, \ndem die Klägerin sich hätte beugen können. Sie hat weder gegenüber der Klägerin \nAbsonderungsmaßnahmen betreffend den Patienten I. -K. C. angeordnet, \nnoch hat sie in irgendeiner Weise gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben, \ndass sie eine solche Absonderung aus seuchenhygienischen Gründen wünscht. Der \nvon der Klägerin an das Gesundheitsamt gemeldete Verdacht einer Erkrankung an \nLungentuberkulose vermag eine solche Anordnung nicht zu ersetzen. Dieser \nMeldung kommt lediglich die Aufgabe zu, das Gesundheitsamt über die \nmaßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen und diesem bzw. der örtlichen \nOrdnungsbehörde die Entscheidung über etwa erforderlich werdende weitere \nMaßnahmen zu ermöglichen. \n\n8\n\nSofern die Klägerin - wie hier - der Auffassung war, eine \nAbsonderungsanordnung sei aus seuchenhygienischen Gründen zwingend \nerforderlich gewesen, hätte es ihr oblegen, vor Durchführung weiterer Maßnahmen \nRücksprache mit den zuständigen Behörden zu nehmen. Eine solche Rücksprache \nhätte sich wegen der Gefahr, die Kosten einer eigenmächtig veranlassten weiteren \nstationären Unterbringung selbst tragen zu müssen, auch aufgedrängt. Letztlich ist \nauch nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf Grund einer Ermessensreduzierung auf \nNull verpflichtet gewesen wäre, die Absonderung des Patienten für die Zeit von 10. \nMai 2003 bis zum 3. Juli 2003 anzuordnen. Insoweit wird insbesondere Bezug \ngenommen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2006, die \ndurch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet werden. \n\n9\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die \nRechtssache weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die das \nNormalmaß vergleichbarer Streitigkeiten übersteigen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfür das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1und \n3 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/13-a-1454-07","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/13-a-1454-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259405","retrieved":"2026-07-09 02:24:30.640226+00:00"}}