{"status":"available","doknr":"OLD259403","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.12A3962.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"12 A 3962/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.101,11 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nIst eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise \nmehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein \nZulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.\n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § \n132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 \nEWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § \n153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 \nVwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils i. S. d. - diesbezüglich als Zulassungsgrund allein geltend \ngemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, als das Verwaltungsgericht einen \nErstattungsanspruch nach § 102 Abs. 2 SGB X- selbständig tragend - mit der \nBegründung verneint hat, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des \n§ 43 SGB I nicht erfüllt seien, da er im Hinblick auf die streitbefangene Leistung in \nder Einrichtung G. -O. -I. in E. nicht der erstangegangene Träger \ngewesen sei.\n\n7\n\nDas dafür entscheidende Argument, dass der Hilfeempfänger vielmehr bereits \nam 8. Oktober 2001, also fast 2 Monate vor der Entlassung aus der H. -S. -\nStiftung am 7. Dezember 2001, eine Weitergewährung von Hilfen in Einrichtungen \ngegenüber dem Beklagten in der Form von Jugendhilfe beantragt habe, wird durch \ndas Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt.\n\n8\n\n\"Zuerst angegangen\" ist derjenige Leistungsträger, der von dem Berechtigten \noder dessen Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit der Sache, d. h. dem \nLeistungsbegehren, befasst worden ist. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 24. September 1987 - 4 B 166/87 -, FEVS 37, 325; \nRolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, K § 43 Rdn. 14; Giese, in: Giese/Krahmer, SGB I und \nX, I § 43 Rdn. 3.3; Mrocynski, SGB I, 2. Aufl., § 43 \n\n10\n\nRdn. 12.\n\n11\n\nDas war ausweislich des schriftlichen Antrags des Hilfeempfängers vom 8. \nOktober 2001 augenscheinlich der Beklagte. Mit dem besagten Schreiben ist der \nTräger der Jugendhilfe der Hilfefall nämlich als ganzes unterbreitet und ein aktueller \nBedarf nach § 41 SGB VIII auch noch auf längere Zeit angemeldet worden.\n\n12\n\nVgl. zu diesen beiden entscheidenden Kriterien: BVerwG, Urteil vom 19. \nNovember 1992 - 5 C \n\n13\n\n33.90 -, a.a.O.\n\n14\n\nDas Leistungsbegehren, mit dem der zu vorläufigen Leistungen berechtigte \nTräger konfrontiert worden sein muss, braucht nicht schon auf bestimmte konkrete \nMaßnahmen gerichtet sein, um von einem \"Angehen\" reden zu können. Welche \nkonkreten Hilfen und Mittel des Staates der angemeldete Bedarf erfordert, lässt sich \nhäufig nämlich erst nach eingehender fachkundiger Prüfung durch den Träger sagen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 \n\n16\n\n- 5 C 33.90 -, a.a.O.\n\n17\n\nDas speziell für den Erstattungszeitraum insoweit maßgebliche \nEntscheidungsmaterial ist dem Beklagten zeitlich noch vor der Antragstellung beim \nKläger - nämlich zumindest anlässlich des im Beisein des Hilfeempfängers geführten \nHilfeplange-spräches am 4. Dezember 2001 - unterbreitet worden; aus einem \nBeratungsge-spräch kann sich sogar ein selbständiges Leistungsbegehren ergeben. \n\n18\n\nVgl. Mrocynski, a.a.O., § 43 Rdn. 12.\n\n19\n\nWeigert sich - wie hier - der zuerst angegangene Sozialleistungsträger aber, \nweiterhin Hilfemaßnahmen zumindest als Vorleistung zu erbringen, kann nicht ein \nanderer, wie der Kläger, als lediglich an zweiter Stelle angegangener \nSozialleistungsträger seinerseits vorleisten. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 41.86 -, FEVS 42, 224.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Klägers ist daher für die Frage, welcher \nLeistungsträger \"zuerst angegangen\" worden ist, nicht isoliert auf die Unterbringung \ndes Hilfeempfängers ab dem 7. Dezember 2001 im G. -O. -I. abzustellen. \nBezeichnenderweise hat der Kläger ausweislich seines Schreibens an das G. -\nO. -I. vom 13. Dezember 2001 selbst - wie in der Zulassungsschrift \nhervorgehoben - für eine Gewährung vorläufiger Hilfe zur Voraussetzung gemacht, \ndass der beklagte Träger der Jugendhilfe seinerseits die Erbringung von Jugendhilfe \nfür selbigen Be-darf - über das Telefaxschreiben vom 7. Dezember 2001 hinaus - \nausdrücklich ablehnt. Dieser Vorbehalt hat keine Zweifel des Klägers daran zum \nAusdruck ge-bracht, dass der Beklagte bei seiner Fallbehandlung seinerzeit die in \nder Person des N. H. begründete Bedarfsituation von vornherein auch über den \n7. Dezember 2001 hinaus im Blick gehabt hat. \n\n22\n\nDer Kläger kann auch nicht geltend machen, dass jedenfalls die \nVoraussetzungen des § 44 BSHG vorgelegen haben. Zum einen hat er seine \nvorläufige Hilfeleistung im Bescheid vom 28. Januar 2002 ausdrücklich unter den \nVorbehalt des § 43 Abs. 1 SGB I gestellt. § 43 Abs. 1 SGB I und § 44 Abs. 1 BSHG \nsind jedoch unterschiedliche Vorausleistungsregelungen und betreffen keinen \ndeckungsgleichen Sachverhalt. \n\n23\n\nSo auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2004 - 4 Bs 78/04 -, FEVS 55, \n567.\n\n24\n\nDie Verpflichtung aus § 44 BSHG zielt zudem nicht auf eine Vorleistung, sondern \nauf eine endgültige Leistung, weil der Träger der Sozialhilfe immer dann zur \nBedarfsdeckung verpflichtet ist, wenn der Hilfesuchende nicht über bereite Mittel \nverfügt.\n\n25\n\nVgl. Rolfs, in: Hauck/Noftz, a.a.O., K § 43 Rdn. 29 \n\n26\n\nm. w. N.\n\n27\n\nZum anderen reicht es entgegen der Ansicht des Klägers für einen \nErstattungsanspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger ohnehin nicht aus, \ndass auf der Grundlage des § 44 BSHG vorläufig Hilfe geleistet worden ist. \n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 \n\n29\n\n- 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52.\n\n30\n\nDarüber hinaus gilt § 44 BSHG- wie sich schon aus der Stellung der Vorschrift im \nGesetz ergibt - nur für die Eingliederungshilfe für Behinderte, \n\n31\n\nvgl. auch Mrocynski, a.a.O., § 43 Rnr. 18,\n\n32\n\nwährend der Kläger hier Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer \nSchwierigkeiten nach § 72 BSHG geleistet hat. Selbst wenn der Kläger von Beginn \nan Eingliederungshilfe, wie mit Bescheid vom 13. März 2002, geleistet hätte, ist nicht \ndargelegt, dass der Beklagte der an sich zur Leistung verpflichtete Leistungsträger i. \nS. d. § 102 Abs. 1 SGB X gewesen ist. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gehen \nnämlich Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für \njunge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen \nBehinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Nach der \ngutachterlichen Stellungnahme des Psychiatrisch-Neurologischen Dienstes der \n E. - Gesundheitsamt - vom 1. März 2002, in der in Bezug auf die \nHirnleistung eine geistige Unterentwicklung vom Grad der Debilität diagnostiziert \nworden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass N. H. nicht nur seelisch \nbehindert (gewesen) ist.\n\n33\n\nVgl. zum Vor- und Nachrang zwischen Leistun-\n\n34\n\ngen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe insoweit: BVerwG, Urteil vom 23. \nSeptember 1999 - 5 C \n\n35\n\n26.98 -, BVerwGE 109, 325.\n\n36\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vermag der \nZulassungsvortrag daneben auch insoweit nicht zu begründen, als es generell \nVoraussetzung einer Erstattungspflicht nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, dass die \nrechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches gegen den auf Erstattung \nin Anspruch genommenen Leistungsträger vorlegen haben müßten. Dies setzt \nvoraus, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die \nLeistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, rechtmäßig hätte erbringen \ndürfen. \n\n37\n\nVgl. im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, a.a.O.\n\n38\n\nInsoweit hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung als - selbständig \ntragenden - Aspekt zugrundegelegt, dass ein Anspruch des Hilfeempfängers auf die \nkonkrete Hilfe nach §§ 41, 27 Abs. 3, 34 SGB VIII mangels Eignung der Hilfeform zur \nWeiterentwicklung der Persönlichkeit nicht gegeben gewesen sei; es hat dabei \nmaßgeblich auf die - sich schon im Bericht des Heilpädagogen F. aus September \n2001 abzeichnende und aus dem Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 4. Dezember \n2001 hervorgehende - Unzugänglichkeit und fehlende Mitwirkungsbereitschaft des \nHilfe-empfängers abgestellt sowie darauf, dass nach der - in Kenntnis des \nAufenthalts des Hilfeempfängers im G. -O. -I. abgegebenen - \nStellungnahme des Psy-chiatrisch-Neurologischen Dienstes des Gesundheitsamtes \nE. vom 1. März 2002 beim Hilfeempfänger von einer Intelligenzminderung und \nMilieuschädigung sowie von einer Verhaltensstörung im Bereich der sexuellen \nEntwicklung und Ori-entierung auszugehen sei, \"weshalb Herr H. in einer \nentsprechenden Einrichtung angemessen betreut werden müsse\". Damit kommt \nhinreichend deutlich zum Aus-druck, dass die Unterbringung des wegen sexuellen \nMissbrauchs von Kindern in 22 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf \nBewährung verurteilten Hilfeemp-fängers im G. -O. -I. und die ihm dort - \njenseits aller Ausführungen zum Sinn und Zweck sowie zur Entstehungsgeschichte \ndes § 41 SGB VIII - konkret zuteil gewordenen Hilfe aus fachärztlicher Sicht \nungeeignet gewesen sind. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. \nIm Gegenteil, ausweislich einer in den eigenen Unterlagen des Klägers befindlichen \nGesprächsnotiz vom 26. Februar 2002 und seiner späteren Bemühungen um eine \nUnterbringung des Hilfeempfängers in einer Spezialeinrichtung - dem \nJugendhilfezentrum \"E1. C. I1. \" mit einem therapeutischen Angebot für \njugendliche Straftäter im Bereich sexuellen Missbrauchs - ist sich der Kläger vielmehr \noffensichtlich selbst schon seinerzeit darüber im Klaren gewesen, dass der \nHilfeempfänger jedenfalls im G. -O. -I. - nur um die Abwälzung der dort \nentstandenen Maßnahmekosten auf die Beklagte geht es hier - \"absolut falsch \nuntergebracht\" war.\n\n39\n\nSoweit das Verwaltungsgericht auf die fehlende Mitwirkung des Hilfeempfängers \nabgestellt hat, greift die diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge der Versagung \nrechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Das Verwaltungsgericht \nwar entgegen den Darlegungen des Klägers nicht verpflichtet, diesen vorab darauf \nhinzuweisen, dass es die diesbezüglichen Erkenntnisse aus den Hilfeplanprotokollen \nund ärztlichen Stellungnahmen zu verwerten beabsichtigt. Eine gerichtliche \nHinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger \nProzessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten \nBewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. \n\n40\n\nVgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, Juris; \nBVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. \n3 VwGO Nr. 51.\n\n41\n\nEin derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die - aus den Hilfeplanfortschreibungen \nersichtliche - unzureichende Mitwirkung des Hilfeempfängers und damit die Eignung \nweiterer Hilfegewährung war das zentrale Thema sowohl des Verwaltungs- als auch \ndes erstinstanzlichen Klageverfahrens; dass das Verwaltungsgericht diesem \nGesichtspunkt keine Bedeutung beimessen würde, hat es selbst zu keinem Zeitpunkt \nzu erkennen gegeben und erweist sich - nicht zuletzt mit Blick auf die in der \nBegründung des Zulassungsantrags vom Kläger für sich in Anspruch genommene \nFachkompetenz - als völlig lebensfremd.\n\n42\n\nDas Bestehen eines Erstattungsanspruches auf der Grundlage einer anderen \nVorschrift als des § 102 SGB X wird mit der Zulassungsbegründung nicht \nsubstantiiert dargelegt. \n\n43\n\nDas Zulassungsvorbringen und die geltend gemachten Zulassungsgründe \nbeziehen sich im übrigen auf die weitere - selbständige - Begründung der \nangefochtenen Entscheidung, nämlich die vom Verwaltungsgericht angenommene \nBindung des Klägers an die gegenüber dem Hilfeempfänger bestandskräftige \nAblehnung eines Anspruchs auf Hilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII unter besonderer \nBerücksichtigung des § 91a BSHG = § 95 SGB XII. Auf die im Zusammenhang damit \naufgeworfenen Fragen kommt es für einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X \nvorliegend jedoch nicht an. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz \nVwGO.\n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n46\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/12-a-3962-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/12-a-3962-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259403","retrieved":"2026-07-09 02:24:30.483255+00:00"}}