{"status":"available","doknr":"OLD259407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.12A1187.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"12 A 1187/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren \n\nebenfalls auf 25.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die ab November 1988 vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines \nhauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs (hier: Vorsitzender des \nGewerkschaftskomitees des U. \"T. \") sei i.S.d. § 5 Nr. 2 Buchstabe b) \nBVFG als eine Funktion anzusehen, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, nicht in Frage \nzu stellen. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts, \n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2006 \n\n5\n\n- 12 A 416/05 -; Beschluss vom 12. April 2005 \n\n6\n\n- 2 A 2276/04 -; Beschluss vom 20. Dezember 2004 \n\n7\n\n- 2 A 3690/03 -; Beschluss vom 15. November 2004 \n\n8\n\n- 2 E 1205/04 -Beschluss vom 30. August 2004 \n\n9\n\n- 2 A 840/03 -; Urteil vom 18. Mai 2004 \n\n10\n\n- 2 A 962/04 -; Beschluss vom 26. Februar 2004 \n\n11\n\n- 2 A 736/03 -; Urteil vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 -.\n\n12\n\nDanach ist auch die Übernahme einer derartigen Funktion in einem Zeitpunkt, in \ndem die Perestroika zwar bereits begonnen, das kommunistische System jedoch \nnoch Bestand hatte, als Tätigkeit i.S.d. § 5 Nr. 2 b BVFG anzusehen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 2 A 3690/03 -; Urteil vom \n18. Mai 2004 \n\n14\n\n- 2 A 962/04 -.\n\n15\n\nDie Abkehr vom kommunistischen System in der früheren Sowjetunion fand am \n7. Februar 1990 ihren auch nach außen hin erkennbaren Abschluss durch die \nMachtausübenden. \n\n16\n\nVgl. zum Ende des kommunistischen Systems: OVG NRW, Urteil vom 24. Mai \n2000 - 2 A 3411/99 -.\n\n17\n\nDaraus folgt aber auch, dass bis zu diesem Zeitpunkt das kommunistische \nSystem noch bestand. Denn bis zu diesem Beschluss war offen, wie sich die \nAuseinandersetzung in der KPdSU entwickeln würde und ob und in welchem Umfang \ndie Reformkräfte sich durchsetzen würden. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, \ndass Ziel der Reformbestrebungen nicht die Abschaffung, sondern eine Reform der \nkommunistischen Partei war, und noch am 12. Dezember 1989 Gorbatschow \nverhinderte, dass über einen Antrag, den Führungsanspruch der kommunistischen \nPartei aus der Verfassung zu streichen, abgestimmt wurde. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2004 \n\n19\n\n- 2 A 962/04 -.\n\n20\n\nDass der absolute Führungsanspruch der KPdSU und das von ihr beherrschte \nkommunistische System bereits vor dem genannten Zeitpunkt faktisch in einer Weise \naufgegeben gewesen ist, dass die Wahrnehmung der für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltenden Tätigkeit \neines - wie hier - hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs nunmehr in einem von \nder Aufrechterhaltung dieses Herrschaftssystems völlig losgelösten \nBedeutungskontext zu sehen war, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch \nsonst ersichtlich.\n\n21\n\nDas in der Zulassungsbegründung in Bezug genommene Unternehmensgesetz \nund das ebenfalls angeführte Genossenschaftsgesetz mögen kennzeichnend für \neine allmähliche Erosion des Machtgefüges der KPdSU und den Bedeutungswandel \nder ihr dienenden Organisationen sein; konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, \ndass bereits in den Jahren 1988 und 1989 der Machtverlust der KPdSU soweit \nfortgeschritten war, dass ein Funktionswandel der diesen Machtanspruch der KPdSU \nstützenden Organisationen, wie etwa der Gewerkschaften, \n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2004 \n\n23\n\n- 2 A 840/03 -, \n\n24\n\neingetreten war, sind hieraus indes nicht zu entnehmen. Auch ist nichts dazu \nvorgetragen, dass die verfassungsrechtliche Verankerung der wechselseitigen \nUnterstützung von Partei- bzw. Staatsapparat und gesellschaftlichen Organisationen, \nwie den Gewerkschaften, die wesentliche Grundlage der systemstützenden Funktion \nder gesellschaftlichen Organisationen waren, \n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2004 \n\n26\n\n- 2 A 840/03 -,\n\n27\n\nrechtlich und faktisch beseitigt gewesen ist.\n\n28\n\nWie das Verwaltungsgericht zudem zutreffend ausgeführt hat, ist dem Vorbringen \ndes Klägers in der Klageschrift und den mit Schriftsatz vom 15. Januar 2006 \nvorgelegten Erklärungen seiner Kollegen C. und O. zu entnehmen, dass es \nauch im Jahre 1988 ersichtlich nicht üblich gewesen ist, gegenüber den \n\"Nomenklaturkadern\" andere Gewerkschaftsmitglieder durchzusetzen. Dass dies in \neinem Einzelfall, wie in dem Betrieb des Klägers, gelungen ist, ist nicht geeignet, die \nin § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG statuierte \"gewöhnliche\" Bedeutung der Funktion für \ndie Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems entfallen zu \nlassen.\n\n29\n\nDementsprechend hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n30\n\nSchließlich rechtfertigt auch die Geltendmachung der unterlassenen Aufklärung \nals Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht die Zulassung der \nBerufung. Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die insoweit erhobene \nAufklärungsrüge setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung \nder Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 \n\n32\n\n- 8 B 165.97 -.\n\n33\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass der Kläger die unterlassene gutachterliche Klärung der \nFrage, ob im November 1988 die Stellung des Vorsitzenden eines \nGewerkschaftskomitees angesichts des Umbruchs in der UdSSR überhaupt noch \nsystemstützend gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2006 \ngegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit \nmaßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu \nentnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.\n\n34\n\nUnabhängig davon musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der von der \nRechtsprechung bereits geklärten Entwicklung in der UdSSR, des Vorbringens des \nKlägers und der vorgelegten Erklärungen zu seiner Wahl zum Vorsitzenden des \nGewerkschaftskomitees und in Ermangelung sonstiger der bisherigen \nRechtsprechung entgegenstehender und im Rahmen des § 5 Nr. 2 Buchstabe b) \nBVFG relevanter tatsächlicher Umstände eine Beweiserhebung nicht \naufdrängen.\n\n35\n\nSoweit mit der Rüge der unterlassenen gutachterlichen Klärung zugleich die \nVersagung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel im Rahmen des § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Der \nanwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht insoweit verloren, da er nicht alle \nprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt \nerforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch der von ihm \nvertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen \nVerhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu \nbegründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des \nBeweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere \nBeweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des \nTerminsprotokolls hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vom 19. Januar 2006 keinen Beweisantrag gestellt. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n37\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. \n\n38\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/12-a-1187-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-30/12-a-1187-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259407","retrieved":"2026-07-09 02:24:30.798334+00:00"}}