{"status":"available","doknr":"OLD259433","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1129.8B1521.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"8 B 1521/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin stellt ein Produkt zur Bekämpfung von Hausstaubmilben her, \ndas seit über 10 Jahren unter verschiedenen Namen am Markt ist. Dabei handelt es \nsich um den sog. N. -Extrakt, der aus dem Samen des indischen Niembaumes \ngewonnen wird. Die Antragstellerin möchte die Zulassung dieses Biozid-Produkts \nerreichen, um dessen Verkehrsfähigkeit über die in den einschlägigen \neuroparechtlichen und nationalen Vorschriften eingeräumte Übergangsfrist hinaus zu \nerhalten. Die Beteiligten streiten über einen Zwischenschritt auf diesem Weg, \nnämlich die Mitteilung der Antragsgegnerin an die europäische Kommission, dass die \nvon der Antragstellerin eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Biozids nicht \nvollständig seien.\n\n4\n\nGemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von \nBiozid-Produkten (ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1) - Biozid-RL - bzw. § 3 b \nAbs. 1 Nr. 1 ChemG sind Biozid-Produkte Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen \noder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender \ngelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege \nSchadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, \nSchädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. \nBiozid-Produkte bedürfen nach den §§ 12 a bis 12 j ChemG grundsätzlich einer \nvorherigen behördlichen Zulassung. Diese Zulassung setzt voraus, dass der \nWirkstoff aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der EG-Kommission in den \nAnhang I oder IA der Biozid-RL aufgenommen worden ist. Für Biozide, die - wie der \nhier in Rede stehende Stoff - bereits vor dem 14. Mai 2000 am Markt waren \n(Altbiozide), sehen Art. 16 Biozid-RL und § 28 Abs. 8 ChemG eine \nÜbergangsregelung vor, nach der die Verkehrsfähigkeit der betreffenden Biozid-\nWirkstoffe für die Dauer eines auf insgesamt 10 Jahre ausgelegten \nArbeitsprogramms der Kommission zur Identifizierung, Notifizierung und Zulassung \nbzw. Nichtzulassung der Altbiozide erhalten bleibt. \n\n5\n\nDas Nähere zu diesem Arbeitsprogramm wird durch die auf Grund der \nErmächtigung in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Biozid-RL ergangenen Verordnungen geregelt. \nDabei handelt es sich um die Verordnungen (EG) der Kommission Nr. 1896/2000 \nvom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Art. 16 Abs. 2 \nder Biozid-RL (ABl. L 228 vom 8. September 2000, S. 6) und Nr. 2032/2003 vom \n4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms \ngemäß Art. 16 Abs. 2 der Biozid-RL (ABl. L 307 vom 24. November 2003, S. 1), \ngeändert durch die Verordnungen Nr. 1048/2005 vom 13. Juni 2005 (ABl. L 178 vom \n9. Juli 2006, S. 1) und Nr. 1849/2006 vom 14. Dezember 2006 (ABl. L 355 vom \n15. Dezember 2006, S. 63). \n\n6\n\nDas Arbeitsprogramm gestaltet sich danach wie folgt:\n\n7\n\nVgl. hierzu auch die zusammenfassende Darstellung auf der Internetseite des \nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: www. \nbmu.de/chemikalien/biozide/alte_biozid_produkte und \nwww.bmu.de/chemikalien/biozide/dieeg-biozid-richtlinie; vgl. auch EuG, Beschluss \nvom 2. Juli 2004 - T-76/04 (Bactria) -, Slg. 2004 II S. 2025, Rn. 1 ff.\n\n8\n\nNach der VO (EG) Nr. 1896/2000 mussten alte Wirkstoffe, die zur Verwendung in \nBioziden bestimmt sind, identifiziert und solche Wirkstoffe, die im Hinblick auf die \nAufnahme für eine oder mehrere Produktarten in Anhang I, IA oder IB der Biozid-RL \ngeprüft werden sollten, innerhalb einer bestimmten Frist notifiziert werden. Die so \nidentifizierten und in das Prüfprogramm aufgenommenen Wirkstoffe sind im \nAnhang II der VO (EG) Nr. 2032/2003 aufgelistet.\n\n9\n\nDie VO (EG) Nr. 2032/2003 bestimmt in Anhang V die Fristen, innerhalb derer für \nbestimmte Produktarten die Unterlagen vollständig zu erstellen und der zuständigen \nBehörde des Bericht erstattenden Mitgliedstaates einzureichen sind, sowie die für \njeweils bestimmte alte Wirkstoffe zu Berichterstattern bestellten Mitgliedstaaten. Für \nden im vorliegenden Fall streitbefangenen alten Wirkstoff (Produktgruppen 18 und \n19) regelt Anhang VB, dass die vollständigen Unterlagen frühestens am 1. November \n2005 und spätestens am 30. April 2006 bei der zuständigen Behörde des Bericht \nerstattenden Mitgliedstaates eingehen mussten; zugleich wird Deutschland zu dem \nfür diesen Wirkstoff Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt. Die Zuständigkeit \nder Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin folgt aus Anhang VI der VO \n(EG) Nr. 2032/2003. \n\n10\n\nHinsichtlich der Anforderungen an die vollständigen Unterlagen und die \nZusammenfassung gilt gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 2032/2003 \nAnhang IV, der wiederum auf die Anhänge IIA und IIB der Biozid-RL verweist. \nWeitere Vorgaben für die Erstellung der vollständigen Unterlagen enthält Art. 6 VO \n(EG) Nr. 2032/2003.\n\n11\n\nGemäß Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2032/2003 überprüft der Bericht erstattende \nMitgliedstaat innerhalb einer Frist von drei Monaten, die auf sechs Monate \nverlängerbar ist, die Vollständigkeit der Unterlagen. \n\n12\n\nSofern der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Unterlagen als vollständig \nanerkennt, wird das Verfahren in die Bewertungsphase übergeführt. Der Mitgliedstaat \nbestätigt dem Teilnehmer gemäß Art. 9 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2032/2003 die \nAnerkennung der Unterlagen und erteilt diesem die Zustimmung für die Weiterleitung \nder Zusammenfassung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten. Hat ein \nanderer Mitgliedstaat Bedenken gegen die Annahme, dass die Unterlagen \nvollständig sind, teilt er diese dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der \nKommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit; die Bedenken werden zwischen \nder Kommission und dem Bericht erstattenden sowie dem anderen Mitgliedstaat mit \ndem Ziel einer Einigung besprochen (Art. 9 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2032/2003. Im \nAnschluss an die Anerkennung der Unterlagen als vollständig bewertet der Bericht \nerstattende Mitgliedstaat die eingereichten Unterlagen; seinen Bericht legt er der \nKommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Teilnehmer vor (Art. 10 Abs. 5 \nVO (EG) Nr. 2032/2003). Die Kommission entscheidet dann gemäß Art. 11 VO (EG) \nNr. 2032/2003, ob der Wirkstoff in die Liste zulässiger Wirkstoffe (Anhang I, IA der \nBiozid-RL) aufgenommen wird. \n\n13\n\nSofern der Bericht erstattende Mitgliedstaat die eingereichten Unterlagen für \nunvollständig erachtet, setzt er nach Art. 9 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2032/2003 die \nKommission unter Angabe der vom Teilnehmer vorgebrachten Gründe davon in \nKenntnis. Diese Information teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit und \nveröffentlicht sie darüber hinaus in elektronischer Form. Innerhalb von drei Monaten \nnach der Veröffentlichung kann sich ein Dritter oder ein Mitgliedstaat, der die Rolle \ndes Teilnehmers \n\n14\n\nübernehmen möchte, an die Kommission wenden. Wenn eine solche Reaktion \nausbleibt, ergeht die Entscheidung, den alten Wirkstoff nicht in den Anhang I, IA oder \nIB der Biozid-RL aufzunehmen bzw. ihn aus Anhang II zu streichen (vgl. Art. 9 Abs. 5 \nUnterabs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 bis 5 VO (EG) Nr. 2032/2003). \n\n15\n\nDer von der Antragstellerin hergestellte N. -Extrakt ist unter der CAS- \nNr. 84696-25-3 in Anhang I der VO (EG) Nr. 2032/2003 aufgeführt, in dem die \nidentifzierten und notifizierten alten Wirkstoffe aufgelistet sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 VO \n(EG) Nr. 2032/2003), und in Anhang II den Produktarten 18 und 19 zugeordnet. \n\n16\n\nIm September 2004 nahm die Antragstellerin Kontakt mit der Antragsgegnerin \nauf, um in ersten Konsultationen den Umfang der erforderlichen Unterlagen \nabzuklären. Gegenstand der Konsultationen waren von Anfang an Art und Umfang \nder erforderlichen Tierversuche sowie die Möglichkeit, auf Tierversuche zu \nverweisen, die mit einem von der U. GmbH hergestellten anderen Produkt des \nNiembaumes, O. , durchgeführt wurden, dessen Zulassungsverfahren aufgrund \nder eingereichten Unterlagen in die Bewertungsphase gelangt ist. In diesem \nZusammenhang wurden teils mündlich, teils schriftlich die Fragen erörtert, ob \nDatenlücken durch Verweis auf von der U. GmbH mit O. durchgeführte \nStudien überbrückt werden können (sog. \"Bridging\") und ob auf die Einreichung \neinzelner Unterlagen mit tragfähiger fachwissenschaftlicher Begründung verzichtet \nwerden kann (sog. \"Waiving\"). In die Konsultationen waren auf Seiten der \nAntragstellerin die E. GmbH und auf Seiten der Antragsgegnerin das \nBundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sowie das Schweizer Bundesamt für \nGesundheit eingebunden. \n\n17\n\nNachdem die Antragstellerin unter dem 4. November 2005 das Ergebnis einer \n28-Tage-Ratten-Fütterungsstudie vorgelegt hatte, die zu eher günstigeren \nErgebnissen als bei O. geführt hatte, nahm die Antragsgegnerin mit Schreiben \nvom 24. Januar 2006 zu dem vorgelegten Dossier-Entwurf Stellung. Sie erachtete \ndas hinsichtlich bestimmter Angaben verfolgte Bridging-Konzept als nicht \nausreichend, insbesondere deshalb, weil die Zusammensetzung des N. -Extrakts \nnicht hinreichend geklärt sei.\n\n18\n\nAm 28. April 2006 reichte die Antragstellerin das Dossier ein; hinsichtlich der \nvorhandenen Datenlücken enthält dieses ein Waiving-Konzept. Die Antragsgegnerin \nwies mit Schreiben vom 18. Juli 2006 darauf hin, dass sie weitere Ergänzungen für \nerforderlich halte. Die Begründung des Waiving sei unzureichend, weil die Angaben \nzur Identität des Stoffes widersprüchlich und unvollständig seien. Hierzu nahm die \nAntragstellerin erneut Stellung.\n\n19\n\nDurch Bescheid vom 31. Oktober 2006 wies die Antragsgegnerin die Unterlagen \nzurück. Zur Begründung nahm sie zunächst Bezug auf den zuvor geführten \nSchriftverkehr, in dem sie auf Widersprüche im Bridging-Konzept hingewiesen habe. \nDaraus ergebe sich, dass auch der Waiver - die Begründung für die Nichteinreichung \nvon Unterlagen - unzureichend sei. Ergänzend führte sie aus, die Unterlagen \nentsprächen auch unter Berücksichtigung einer Fristverlängerung auf sechs Monate \nnicht Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EG) Nr. 2032/2003 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 \nBiozid-RL. Bei der Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen gehe es nicht allein um \ndie Vollzähligkeit der Unterlagen, sondern darum, ob die Unterlagen qualitativ und \nquantitativ für die Beurteilung des Wirkstoffs ausreichten. Die Anerkennbarkeit von \nBegründungen für Bridging und Waiving sei zwar eigentlich eine Frage der \nBewertung der Unterlagen; aus Art. 6 Abs. 2 Unterabs. b der VO (EG) Nr. 2032/2003 \nfolge aber, dass die Anerkennbarkeit von Begründungen im Vorfeld der Einreichung \nzu prüfen sei. Anderenfalls könne die der Vollständigkeitsprüfung nachfolgende \ninhaltliche Prüfung nicht innerhalb des geplanten Zeitraums durchgeführt werden. \nDie Einhaltung des für das Arbeitsprogramm geplanten Zeitraums sei aber wichtig, \nweil das Produkt für die Dauer des Verfahrens am Markt bleibe. In zwei Anhängen zu \ndiesem Bescheid erläuterte die Antragsgegnerin, in welchen Punkten die Unterlagen \nihrer Ansicht nach unzureichend seien. Anhang 1 betrifft die Identität des Stoffes, \ndessen Hauptbestandteile - Triglyceride - nur indirekt bestimmt seien. Die Methode \nzur Bestimmung von Diglyceriden sei nicht validiert. Die angewandte unspezifische \nSummenmethode lasse unklar, welche Inhaltsstoffe mit welchen Anteilen in dem \nExtrakt vorhanden seien; zudem seien die Summenparameter in verschiedenen \nMustern sehr unterschiedlich. Wenn demnach die Wirkstoffidentität unklar sei, fehle \nes an der für ein Bridging erforderlichen Strukturähnlichkeit mit O. . Anhang 2 \nbetrifft die Beurteilung der eingereichten Unterlagen und Stellungnahmen. Der N. \n-Extrakt sei ein komplexes Stoffgemisch, das wegen der unterschiedlichen \nHerstellungsweise und Zusammensetzung nur wenig Gemeinsamkeiten mit O. \nhabe. Sogar das Verhältnis der drei Limonoide (Azadirachtin, Nimbin und Salannin) \nsei unterschiedlich. Eine Veränderung des toxikologischen Potentials durch nicht \nidentifizierte Inhaltsstoffe sei bei Naturextrakten typisch. Von einer toxikologischen \nÄquivalenz könne daher nicht ausgegangen werden. Die Ergebnisse der mit O. \ndurchgeführten 90-Tage-Rattenstudie könnten daher auch unter Berücksichtigung \nder mit dem N. -Extrakt durchgeführten 28-Tage-Rattenstudien nicht im Wege \ndes Bridging übertragen werden. Das Waiving zur chronischen Toxizität, \nKarzinogenität und Teratogenität sei unzureichend. Insbesondere sei eine \nFertilitätsuntersuchung erforderlich, zumal die Antragstellerin nicht in Frage stelle, \ndass bestimmte O. -Präparate in hohen Dosierungen Effekte auf die männlichen \nund weiblichen Fertilitätsparameter hätten, die bisher nicht auf bestimmte \nInhaltsstoffe zurückgeführt werden könnten.\n\n20\n\nAm 26. Februar 2007 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht. Sie ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe ihre \nKompetenz zur Vollständigkeitsprüfung überschritten. Auch das (aufgrund eines \nbilateralen Abkommens mit der toxikologischen Bewertung beauftragte) Schweizer \nBundesamt und das European Chemicals Bureau (ECB) würden die hier von der \nAntragsgegnerin angeführten inhaltlichen Bedenken der Evaluationsphase zuordnen. \nDem entspreche, dass Art. 11 Abs. 2 Biozid-RL die Möglichkeit eröffne, im Rahmen \nder 12-monatigen Bewertungsphase Unterlagen nachzufordern. Ferner müsse \nberücksichtigt werden, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin entsprechend \nArt. 6 VO (EG) Nr. 2032/2003 rechtzeitig um Rat gefragt habe. Die in ihrer \nursprünglichen Teststrategie vorgesehenen, ohnehin nur mit behördlicher \nGenehmigung zulässigen Langzeitstudien habe sie aus Gründen des Tierschutzes \nverworfen, nachdem die Antragsgegnerin die Möglichkeit, Datenlücken mit den \nMethoden des Bridging bzw. Waiving zu schließen, nicht ausgeschlossen habe. \nAufgrund der Nichtanerkennung der Unterlagen durch die Antragsgegnerin drohe der \nVerlust der Verkehrsfähigkeit des Produkts, wenn die EG-Kommission beschließe, \nden N. -Extrakt aus dem Anhang II der VO (EG) Nr. 2032/2003 zu streichen. \n\n21\n\nIm Mai 2007 hat ein Mitarbeiter der Kommission der Antragsgegnerin mitgeteilt, \ndass die Kommission das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abwarten \nwerde, bevor eine Veröffentlichung des Verfahrensstandes bezüglich des N. -\nExtrakts erfolgen werde.\n\n22\n\nIn dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 29. Juni 2007 hat die \nAntragsgegnerin den Bescheid vom 31. Oktober 2006 aufgehoben. \n\n23\n\nSodann hat die Antragstellerin beantragt,\n\n24\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, die Mitteilung über die Unvollständigkeit der \nUnterlagen an die zuständige Europäische Stelle zurückzunehmen, und das \nVerfahren wieder aufzunehmen und in die Bewertungsphase überzuleiten.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n26\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n27\n\nSie hat vorgetragen, es sei stets klar gewesen, dass entweder Tierversuche oder \nVerbesserungen des Bridging- bzw. Waiving-Konzepts erforderlich gewesen seien. \nEin Bridging komme nur bei strukturähnlichen Stoffen in Betracht. Hier lägen aber \ngroße Unterschiede hinsichtlich der in dem Extrakt enthaltenen Fettsäuren vor; diese \nverursachten Unterschiede bezüglich Abbau, Verbleib und Verteilung in der Umwelt. \nUngeklärt seien nicht nur die Einflüsse der Fettsäuren (Mono-, Di- und Triglyceride) \nauf die Limonoide, sondern auch der toxikologische Einfluss der nicht identifizierten \nVerunreinigungen.\n\n28\n\nDurch Beschluss vom 21. August 2007 hat das Verwaltungsgericht den Antrag \nals zulässig, aber unbegründet abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der \nVerwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil die Antragsgegnerin im unmittelbaren \nVollzug von Gemeinschaftsnormen tätig geworden sei. Die Mitteilung über die \nUnvollständigkeit der Unterlagen sei kein bloßer - nicht gesondert anfechtbarer - \nVerfahrensschritt, sondern eine Entscheidung mit nachteiligen Rechtsfolgen. Im \nRahmen der Vollständigkeitsprüfung komme es nicht darauf an, ob die dem \neingereichten Dossier zugrunde gelegten Bridging- und Waiving-Konzepte \nunzureichend seien; denn die Vollständigkeitsprüfung sei entgegen der Ansicht der \nAntragsgegnerin nicht um Elemente des Bewertungsverfahrens zu erweitern. Die \nUnterlagen seien aber unvollständig, weil zwingende Angaben zu den \ntoxikologischen Wirkungen des N. -Extrakts fehlten, nämlich die Angaben zur \nchronischen sowie subchronischen Toxizität, Karzinogenität, Teratogenität und \nFertilität. Auf die bezüglich O. gewonnenen Daten könne nicht Bezug \ngenommen werden, weil es an einer hinreichenden Identität oder jedenfalls \nStrukturähnlichkeit der Stoffe fehle. \n\n29\n\nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde trägt die Antragstellerin \nunter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor: Die mit O. \ndurchgeführten Untersuchungen seien entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts aussagekräftig. Die Struktur der Stoffe sei hinreichend ähnlich; \ndie Wirkstofffraktion, d.h. der Anteil der Limonoide, sei beim N. -Extrakt lediglich \ngeringer konzentriert als bei O. . Ferner seien die Inhaltsstoffe des N. -\nExtrakts hinreichend aufgeklärt; eine vollständige Bestimmung der darin enthaltenen \npflanzlichen Öle sei technisch und methodisch nicht möglich. Auch das in \nZulassungsverfahren der vorliegenden Art erfahrene Institut Dr. L. teile \nausweislich einer Stellungnahme vom 27. September 2007 die Auffassung, dass die \nvorgelegten Unterlagen vollständig seien. Hinsichtlich der wirtschaftlichen \nAuswirkungen der Entscheidung der Antragsgegnerin, die Unterlagen als \nunvollständig zu behandeln, verweist die Antragstellerin auf eine eidesstattliche \nVersicherung ihres Vertriebsleiters vom 23. November 2007. \n\n30\n\nDie Antragstellerin verfolgt ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. \n\n31\n\nDie Antragsgegnerin tritt der Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres \nRechtsstandpunktes entgegen.\n\n32\n\nII.\n\n33\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nim Ergebnis zu Recht abgelehnt. \n\n35\n\n1. Der Senat lässt offen, ob die nationalen (Verwaltungs-)Gerichte gemäß § 40 \nAbs. 1 VwGO für die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Vollständigkeit von \nUnterlagen, die im Rahmen des Biozid-Arbeitsprogramms der EG-Kommission bei \nder Bundesrepublik Deutschland als Bericht erstattendem Mitgliedstaat eingereicht \nworden sind, zuständig sind. \n\n36\n\nDie diesbezügliche Prüfung ist dem Senat als Rechtsmittelgericht nicht gemäß \n§ 17 a Abs. 5 GVG verwehrt. Denn die internationale Zuständigkeit der deutschen \nGerichte ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.\n\n37\n\nAn der Zuständigkeit der deutschen Verwaltungsgerichte fehlt es, wenn \nRechtsschutz gegen einen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt begehrt wird. Eine \nVerweisung des Rechtsstreits kommt dann nicht in Betracht; vielmehr ist das \nRechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen.\n\n38\n\nVgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: Februar 2007, Vorb. \n§ 40 Rn. 69, 70 und 73.\n\n39\n\nAllerdings richtet sich die Geltendmachung der dem Rechtsuchenden gegenüber \neiner nationalen Behörde zustehenden Rechte in dem hier vorliegenden Fall eines \nVollzugs von Gemeinschaftsrecht entsprechend dem Grundsatz der \nVerfahrensautonomie der Mitgliedstaaten grundsätzlich nach dem nationalen \nVerfahrensrecht. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrechtsweg nach Maßgabe der \nVoraussetzungen des § 40 VwGO eröffnet sein kann, wenn sich der angegriffene \noder begehrte Rechtsakt als ein solcher der nationalen Behörden darstellt.\n\n40\n\nVgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 40 Rn. 123 ff.\n\n41\n\nDie Kontrolle des Verwaltungshandelns der Mitgliedstaaten bei der Anwendung \ndes Gemeinschaftsrechts ist in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte, \nunbeschadet der diesen eingeräumten Möglichkeit, dem Gerichtshof Fragen zur \nVorabentscheidung vorzulegen.\n\n42\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 1982 - C-217/81 (Interagra) -, Slg. 1982, 2233, \nRz. 8.\n\n43\n\nWirken nationale Behörden und Gemeinschaftsorgane beim Vollzug des \nGemeinschaftsrechts zusammen, bedarf es einer auf die jeweiligen \nRechtsgrundlagen und die daraus folgende Kompetenzverteilung bezogenen \nEinzelfallwürdigung, ob sich die Maßnahmen, die Rechtswirkung erzeugen und \nGegenstand der rechtlichen \n\n44\n\nÜberprüfung sein können, als Handlung der nationalen Behörde darstellen oder \nob deren Tätigwerden der Gemeinschaft zurechenbar ist. Maßgebliches \nAbgrenzungskriterium ist dabei, ob der nationalen Behörde ein eigener Beurteilungs- \noder Entscheidungsspielraum eingeräumt ist oder ob sie bloße Ausführungsorgane \nsind.\n\n45\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 13. Mai 1971 - C-41/70 (Fruit Company) -, Slg. 1971 \nS. 411, Rn. 23 ff. (zum Merkmal der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit), \nvom 10. Mai 1978 - C-132/77 (Exportation \n\n46\n\ndes sucres) -, Slg. 1978, 1061, Rn. 11 ff. und vom 6. März 1979 - C-92/78 \n(Simmenthal) -, Slg. 1979 S. 777, Rn. 27; vgl. auch Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. \nAufl., 2007, Art. 230 EGV Rn. 10.\n\n47\n\nAusführungsmaßnahmen der nationalen Behörden gelten als solche des \nGemeinschaftsorgans, wenn sie lediglich Weisungen desselben vollziehen, bei \ndenen ihnen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. \n\n48\n\nVgl. Burgi, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in \nder Europäischen Union, 2. Aufl., 2003, § 7 Rn. 45 (S. 112).\n\n49\n\nEs kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt \nwerden, ob dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat hinsichtlich der zur Bewertung von \nAltbioziden vorgelegten Unterlagen als vollständig ein solcher eigenständiger \nEntscheidungsspielraum zusteht. \n\n50\n\nDagegen spricht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Arbeitsprogramms \nder EG-Kommission grundsätzlich nur als \"Bericht erstattender Mitgliedstaat\" tätig \nwird. Soweit der Bericht erstattende Mitgliedstaat eine inhaltliche Bewertung der \neingereichten Unterlagen nach Art. 10 VO (EG) Nr. 2032/2003 vornimmt, sind ihm \neigenständige Entscheidungskompetenzen, die mit einem Beurteilungs- oder \nErmessensspielraum verbunden wären, durch die Biozid-RL und die VO (EG) \nNr. 2032/2003 ersichtlich nicht eingeräumt. Der von dem Mitgliedstaat vorgelegte \nBericht, der gemäß Art. 10 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission und den \nübrigen Mitgliedstaaten übermittelt wird, enthält lediglich eine Empfehlung zur \nAufnahme bzw. Nichtaufnahme des alten Wirkstoffs in den Anhang der Biozid-RL. Er \nist in dem nachfolgenden Kommissionsverfahren - neben weiteren, von der \nKommission ggf. einzuholenden sachverständigen Stellungnahmen - nicht \nverbindlich. Die das Verfahren abschließende und rechtliche Wirkungen entfaltende \nEntscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffs trifft die \nKommission, die diese auch - insbesondere im Falle eines Rechtsstreits - nach \naußen zu verantworten hat.\n\n51\n\nFür die hier streitbefangene Bewertung der Vollständigkeit von Unterlagen, also \ndie der Bewertungsphase vorgelagerte Verfahrensstufe, ist das Fehlen eines \neigenständigen Entscheidungsspielraums in der Verordnung allerdings nicht \nausdrücklich geregelt. Nicht ohne weiteres zu klären ist in diesem Zusammenhang \ndie Bedeutung des Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2032/2003, wonach der \nMitgliedstaat der Kommission, wenn er dieser die Vorlage unvollständiger Unterlagen \nmitteilt, auch die Gründe anzugeben hat, die der Teilnehmer für die vorhandenen \nDatenlücken angeführt hat. Es erscheint denkbar, dass diese Mitteilungspflicht allein \nder Information der Kommission und einem Erfahrungsaustausch hinsichtlich etwa \naufgetretener fachwissenschaftlicher Probleme dient. Die Mitteilungspflicht kann aber \nauch darauf deuten, dass die Kommission, bevor sie das in Fällen der \nUnvollständigkeit von Unterlagen vorgesehene weitere Verfahren betreibt, indem sie \ndas Fehlen vollständiger Unterlagen öffentlich bekannt gibt, spätestens aber bevor \nsie den notifizierten Wirkstoff aus dem Anhang streicht, ihrerseits prüft, ob die vom \nTeilnehmer angeführten Gründe anerkannt werden können, und ggf. von der \nEinschätzung des Bericht erstattenden Mitgliedstaates abweichen kann. Im zuletzt \ngenannten Fall könnte es an einem eigenständigen Beurteilungs- oder \nErmessensspielraum des Bericht erstattenden Mitgliedstaates fehlen; seine \nMitwirkung wäre dann insgesamt - in Bezug auf die Vollständigkeitsprüfung wie auf \ndie Bewertung - auf die eines Berichterstatters beschränkt. \n\n52\n\nDie vorstehend aufgezeigten Zweifel an der Zuständigkeit der nationalen \nGerichte geben keinen Anlass, eine Vorabentscheidung des Europäischen \nGerichtshofs einzuholen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nunabhängig von dieser Frage keinen Erfolg hat. \n\n53\n\n2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. \n\n54\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig \nerscheint. Dafür muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen \nAnordnungsgrund glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 \nZPO). \n\n55\n\nWenn - wie hier - der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden \neinstweiligen Anordnung begehrt wird, ist es neben einem mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch erforderlich, dass die \ngerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes \nschlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und \nunzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren \nnachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der \nLage wäre.\n\n56\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -, BVerfGE 46, 166; \nBVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 -, juris.\n\n57\n\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n58\n\na) Das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich. Ob der Antragstellerin der Anspruch auf Anerkennung \ndes vorgelegten Dossiers als vollständig zusteht, ist nach gegenwärtigem Sach- und \nStreitstand weder zuverlässig zu verneinen noch zu bejahen. Diese Einschätzung \nberuht auf folgenden Erwägungen:\n\n59\n\nDer notwendige Inhalt der zur Prüfung notifizierter alter Wirkstoffe vorzulegenden \nUnterlagen ergibt sich aus Art. 5 VO (EG) Nr. 2032/2003 i.V.m. Anhang IV der \nVerordnung. Nach dessen Absatz (a) umfassen die vollständigen Unterlagen die \noriginalen Prüf- und Studienberichte für jeden Punkt von Anhang IIA und IIB bzw. \nAnhang IVA und IVB der Biozid-RL sowie gegebenenfalls der einschlägigen Teile \nvon Anhang IIIA und IIIB der Biozid-RL und die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Biozid-RL \ngenannte Zusammenfassung der Unterlagen. In Anhang IIA Nr. 1 Biozid-RL ist \ngeregelt, dass die Unterlagen über Wirkstoffe alle unter den \"Anforderungen an die \nUnterlagen\" aufgelisteten und im Folgenden näher untergliederten Punkte, nämlich \n\n60\n\nI. Antragsteller\n\n61\n\nII. Identität des Wirkstoffs\n\n62\n\nIII. Physikalische und chemische Eigenschaften des Wirkstoffs\n\n63\n\nIV. Nachweis- und Bestimmungsmethoden\n\n64\n\nV. Wirksamkeit gegen Zielorganismen und Verwendungszwecke\n\n65\n\nVI. Toxikologisches Wirkungsspektrum im Hinblick auf Mensch und Tier \neinschließlich Metabolismus\n\n66\n\nVII. Ökotoxikologisches Wirkungsspektrum einschließlich Verbleib und \nVerhalten in der Umwelt\n\n67\n\nVIII. Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt\n\n68\n\nIX. Einstufung und Kennzeichnung\n\n69\n\nX. Zusammenfassung und Bewertung der Abschnitte II bis IX,\n\n70\n\nabdecken müssen. Die Angaben müssen durch entsprechende Daten belegt \nsein. Gemäß Anhang IIA Nr. 2 Biozid-RL müssen Informationen, die aufgrund der Art \ndes Biozid-Produkts und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, \nnicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht \nnotwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Informationen zu liefern. In \nsolchen Fällen muss der zuständigen Behörde eine akzeptable Begründung gegeben \nwerden. \n\n71\n\nIn Anhang IIB Biozid-RL, der den gemeinsamen Datensatz für Biozid-Produkte \nbetrifft, findet sich eine im Wesentlichen vergleichbare Regelung. In Anhang IIB Nr. 2 \nBiozid-RL heißt es ebenfalls, dass Informationen, die aufgrund der Art des Biozid-\nProdukts und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, nicht \nvorgelegt werden müssen, dass aber, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht \nnotwendig oder technisch möglich ist, bestimmte Informationen zu liefern, eine \nakzeptable Begründung gegeben werden muss. Ergänzend ist in Nr. 3 des Anhangs \nIIB Biozid-RL bestimmt, dass Informationen aus bereits vorliegenden Unterlagen \nabgeleitet werden können, falls eine für die zuständige Behörde akzeptable \nBegründung gegeben wird. Insbesondere sollen Tierversuche soweit irgend möglich \nvermieden werden.\n\n72\n\nSchon der Wortlaut dieser für die Beurteilung der Vollständigkeit eines \nvorgelegten Dossiers maßgeblichen Bestimmungen macht deutlich, dass es sich \nnicht um eine rein formale Vollständigkeitsprüfung handelt, die allein darauf zielt, ob \nzu bestimmten (End-)Punkten überhaupt Unterlagen vorgelegt werden. Zum Einen \nkönnen Unterlagen trotz Fehlens von Angaben im Rechtssinne vollständig sein, \nwenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch möglich ist, \nbestimmte Informationen zu liefern. Danach steht beispielsweise eine in Details \nlückenhafte Identifikation der Inhaltsstoffe eines Produkts dessen Zulassung nicht \nentgegen, wenn dessen Unbedenklichkeit gleichwohl, etwa durch Studien, belegt ist. \nZum Anderen kommt es bei lückenhafter Datenlage nicht allein darauf an, dass eine \nBegründung für das Fehlen bestimmter Daten gegeben wird, sondern darauf, dass \ndie gegebene Begründung wissenschaftlich akzeptabel ist. Ob dies der Fall ist, kann \nauch von der beabsichtigten Verwendungsweise des Biozids abhängen, d.h. bei \nvergleichbar lückenhafter Datenlage, aber verwendungsabhängiger unterschiedlicher \nNähe zu gefährdeten Schutzgütern - hier etwa wegen der beabsichtigten \nVerwendung des N. -Extrakts durch Auftragen auf Matratzen mit dem Ziel, die \nVermehrung von Hausstaubmilben zu unterbinden - kann das Ergebnis der \nVollständigkeitsbeurteilung unterschiedlich ausfallen. Dabei deutet die Formulierung \nin Nr. 3 des Anhangs IIB Biozid-RL darauf hin, dass insofern ein der gerichtlichen \nNachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum bestehen könnte.\n\n73\n\nGegen die Annahme, dass Art. 9 VO (EG) Nr. 2032/2003 die Antragsgegnerin \nnur zu einer eher formalen Vollständigkeitskontrolle ermächtigt, sprechen auch der \nRegelungszusammenhang und der Zweck der Vollständigkeitsprüfung. Mit der \nAnerkennung der Unterlagen als vollständig wird das Verfahren in die \nBewertungsphase \n\n74\n\nübergeleitet. Grundlage des Berichts sind nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) \nNr. 2032/2003 die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat als vollständig erachteten \nUnterlagen; eine Berücksichtigung zusätzlicher Unterlagen erfolgt dann grundsätzlich \nnur noch nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2032/2003. Daraus folgt, \ndass die als vollständig anzuerkennenden Unterlagen den zu beurteilenden Stoff, \nseine Wirkungsweise und die mit seiner Anwendung möglicherweise verbundenen \nGefahrenpotentiale inhaltlich so umfassend behandeln müssen, dass die gegebenen \nInformationen den Bericht erstattenden Mitgliedstaat möglichst ohne weiteres in die \nLage versetzen, eine abschließende Bewertung vorzunehmen. \n\n75\n\nAndererseits ist das Arbeitsprogramm ausdrücklich in zwei von einander \ngetrennte Verfahrensabschnitte unterteilt, wobei die inhaltliche Bewertung der in Art. \n10 und 11 VO (EG) Nr. 2032/2003 eigenständig geregelten Bewertungsphase \nvorbehalten ist. Daraus folgt, dass im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung \ninsbesondere nicht zu prüfen ist, ob die vorgelegten Unterlagen inhaltlich ausreichen, \num in dem Bewertungsphase zu einem positiven Ergebnis zu gelangen. Im \nRechtssinne vollständig können auch Unterlagen sein, aus denen ein \nGefahrenpotential deutlich wird, das gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 10 \nBiozid-RL einer Aufnahme in Anhang I oder IA entgegensteht. Die Anerkennung \neines Dossiers als vollständig sagt daher nichts aus über die Bedenklichkeit des \nBiozid-Wirkstoffs bzw. Produkts.\n\n76\n\nDie Abgrenzung zwischen der Vollständigkeitsprüfung und der Bewertung ist \ndanach fließend und kaum abstrakt festzulegen. Jedenfalls ist aber davon \nauszugehen, dass schon die Beurteilung der Vollständigkeit eines Dossiers, wofür \nder insoweit fachkundigen Antragsgegnerin nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) \nNr. 2032/2003 immerhin eine Frist von bis zu sechs Monaten eingeräumt ist, \nfachwissenschaftliche Kenntnisse erfordert und Beurteilungen beinhaltet.\n\n77\n\nDavon ausgehend kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, \ndass die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Unterlagen seien unvollständig, im \nErgebnis unvertretbar wäre. \n\n78\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Bridging- \nbzw. Waiving-Konzepts plausibel begründet. Zunächst hat sie auf eine nicht \nerschöpfende Bestimmung der Inhaltsstoffe des N. -Extrakts hingewiesen. Ob \nund inwieweit die in dem Produkt enthaltenen Fettsäuren bestimmbar sind, steht \nzwischen den Beteiligten im Streit; dem Senat stehen hierzu - auch unter \nBerücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und der \naufgrund von Art. 33 Biozid-RL vom European Chemicals Bureau erarbeiteten \ntechnische Anleitung (Technical Notes für Guidance - TNsG) \"TNsG on Preparation \nof Dossiers an Study Evaluation\" keine besseren Kenntnisse zur Verfügung. Ferner \nhat die Antragsgegnerin die Begründungen für ein Bridging bzw. Waiving unter \nHinweis auf Unterschiede zwischen dem N. -Extrakt und dem Referenzprodukt \nO. als unzureichend angesehen. Diese Unterschiede betreffen unstreitig sowohl \ndie nur im N. -Extrakt enthaltenen Fettsäuren als auch die unterschiedlichen \nAnteile der drei Limonoide, die im N. -Extrakt insgesamt in erheblich geringeren \nKonzentrationen enthalten sind als in O. . Ob der letztgenannte Aspekt dazu \nführt, dass von einem grundsätzlich geringeren Gefahrenpotential des N. -\nExtrakts auszugehen ist, oder ob diese Annahme durch den Fettsäurengehalt \ndurchgreifend in Frage gestellt wird, steht ebenfalls zwischen den Beteiligten im \nStreit. Auch insoweit verfügt der Senat im vorliegenden Verfahren nicht über bessere \nErkenntnisse, auf deren Grundlage er die Auffassungen der Antragsgegnerin und der \nvon ihr hinzugezogenen Fachbehörden als nicht vertretbar beurteilen könnte. \n\n79\n\nDemgegenüber ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen auch nicht \noffensichtlich unzureichend sind. Allein der Umstand, dass die Inhaltsstoffe des \nProdukts nicht vollständig bestimmt sind, steht - wie bereits ausgeführt - der \nAnerkennung der Unterlagen als vollständig nicht zwingend entgegen, wenn die \nErfüllung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der sonstigen Daten hinreichend \nbelegt werden kann. Auch der Verzicht auf die Durchführung von Studien kann, wenn \ndafür jeweils eine tragfähige Begründung vorgelegt wird, unschädlich sein. Eine \nsolche Vorgehensweise scheidet hier nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand \nnicht grundsätzlich aus. Immerhin hat die von der Antragstellerin entsprechend Art. 6 \nAbs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 2032/2003 frühzeitig konsultierte Antragsgegnerin \nwährend des Verfahrens in Kenntnis der stets bemängelten Lücken bezüglich der \nIdentität und trotz der bekannten unterschiedlichen Zusammensetzung von N. -\nExtrakt und O. sowie der unterschiedlichen Verwendungszwecke der Produkte \ndie Möglichkeit eines Bridging-Konzepts nicht grundsätzlich ausgeschlossen, \nsondern lediglich Verbesserungen der Begründungen angemahnt. Das war selbst \ndann noch der Fall, als der Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterlagen so \nnahe rückte, dass die bei Scheitern des Bridging-Konzepts erforderlichen - \nzeitaufwändigen - Studien insbesondere zur Teratogenität und Fertilität ohnehin nicht \nmehr fristgerecht hätten erstellt werden können (vgl. etwa den Schriftsatz der \nAntragsgegnerin vom 24. Januar 2006).\n\n80\n\nNach alldem kann weder ausgeschlossen noch festgestellt werden, dass die \nvorgelegten Unterlagen vollständig sind. Zur Klärung dieser Frage bedürfte es \nvoraussichtlich der Hinzuziehung technischen und fachwissenschaftlichen \nSachverstands, wofür im vorliegenden Verfahren kein Raum ist. Dabei verkennt der \nSenat nicht, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die \nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung \nder Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und \nunzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die durch die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, \n315 (363 f.), vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74 f.), und \nvom 25. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - , NJW 2002, 2225.\n\n82\n\nDas ist hier aber - wie nachfolgend dargelegt wird - nicht der Fall.\n\n83\n\nb) Der Antrag hat auch deshalb keinen Erfolg, weil ein Anordnungsgrund, d.h. ein \ndringendes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen, hier die \nHauptsache vorwegnehmenden Rechtsschutzes, nicht festzustellen ist. \n\n84\n\nDie Antragstellerin sieht einen Anordnungsgrund im Anschluss an die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts dadurch begründet, dass ihr schon aufgrund \nvon Gerüchten über ihren Ausschluss aus dem Verfahren der Verlust ihrer \nvorläufigen Marktposition, insbesondere die Kündigung von Lieferverträgen, drohe. \nDiese durch die eidesstattliche Versicherung des Vertriebsleiters glaubhaft gemachte \nSorge mag bei wirtschaftlicher Betrachtung nachvollziehbar sein, auch wenn den \nAusführungen kein Hinweis auf eine etwaige vertragliche Regelung etwa in Form \neines Sonderkündigungsrechts der Fa. I. als Hauptabnehmerin zu entnehmen ist. \nAuf die Schwächung einer Marktposition - allein - durch Gerüchte kann es aber in \neinem Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht ankommen. Das gilt erst recht, \nwenn der wirtschaftliche Schaden letztlich auf einem Missverständnis auf Seiten des \nVertragspartners beruht, weil dieser - wie oben ausgeführt: irrig - annimmt, mit der \nAnerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen sei zugleich eine Aussage über das \nGefahrenpotential und die Zuverlässigkeit des Herstellers verbunden. \n\n85\n\nEin im Verfahren nach § 123 VwGO erhebliches dringendes Interesse der \nAntragstellerin fehlt deshalb, weil sich die Folgen, die die Versagung des begehrten \nvorläufigen Rechtsschutzes für die Verkehrsfähigkeit des Produkts hat, abwenden \nlassen, indem die Antragstellerin von der nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 8 \nAbs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2032/2003 bestehenden Möglichkeit Gebrauch \nmacht, durch einen Dritten, insbesondere einen von ihr beauftragten Formulierer, das \nVerfahren zur Einreichung vollständiger Unterlagen erneut in Gang zu setzen. Der \nVerlust der Verkehrsfähigkeit des Produkts tritt nämlich erst nach dessen Streichung \naus dem Anhang II ein, wenn der Wirkstoff nicht in Anhang I oder IA aufgenommen \nwird. Es bestehen in Ansehung des Wortlauts des Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. \nArt. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2032/2003 keine vernünftigen Zweifel, dass \ndie Antragstellerin diesen Weg beschreiten kann, um zu erreichen, dass der N. -\nExtrakt bis auf weiteres verkehrsfähig bleibt und letztlich doch in die \nBewertungsphase gelangt. Zudem entspricht es nach den unwidersprochen \ngebliebenen Angaben der Antragsgegnerin der Rechtsauffassung und der Praxis der \nmit Biozid-Verfahren befassten Behörden, dass auch ein von einem früheren \nTeilnehmer beauftragter Dritter in das Verfahren eintreten kann. Die hierdurch \nentstehende zeitliche Verzögerung des Verfahrens belastet die Antragstellerin in \nrechtlicher Hinsicht nicht, weil die Verkehrsfähigkeit des Produkts vorerst erhalten \nbleibt. Damit verliert das Argument der Antragstellerin an Gewicht, dass die hier \nstreitbefangene Entscheidung wegen des damit verbundenen Verlusts der \nVerkehrsfähigkeit die bestehenden Lieferbeziehungen und damit die Existenz des \nUnternehmens gefährde. Da die Beurteilung der Unterlagen als vollständig - wie \noben ausgeführt - nichts über die Zulassungsfähigkeit des Stoffs aussagt, könnte der \nVerlust der Verkehrsfähigkeit nach Vorlage vollständiger Unterlagen - je nach deren \nInhalt - sogar schneller eintreten als in dem hier vorliegenden Fall, dass die in einem \nersten Verfahrensanlauf vorgelegten Unterlagen als unvollständig angesehen \nwerden und dem Teilnehmer in dem zweiten Verfahren angemessene Fristen zur \nErstellung vollständiger Unterlagen eingeräumt werden müssen. \n\n86\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Chancen, die Zulassung des Produkts in \neinem zweiten Verfahrensanlauf gemäß Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 \nUnterabs. 1 VO (EG) Nr. 2032/2003 zu erreichen, geringer wären. Denn die \nmateriell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen sind ersichtlich dieselben. \n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n88\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. \n\n89\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-29/8-b-1521-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ChemG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ChemG","ref":"§ 3b","ref_norm":"3b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-29/8-b-1521-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259433","retrieved":"2026-07-09 02:24:32.960366+00:00"}}