{"status":"available","doknr":"OLD259485","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1128.9A4024.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"9 A 4024/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte erteilte dem Kläger am 11. Juni 2003 antragsgemäß eine \nBaugenehmigung zur Errichtung von zwei eingeschossigen Einkaufsmärkten. Zuvor \nhatte sie für das Vorhaben eine Teilbaugenehmigung erteilt. Das genehmigte \nVorhaben mit einem umbauten Raum von 17.110,52 m³ bestand aus einem \nDiscounter mit einer Gesamtnutzfläche von etwa 1020 m² und einem \nLebensmittelmarkt mit einer Gesamtnutzfläche von etwa 1628 m². Hiervon entfielen \nauf Verkaufsflächen im Discounter 744,48 m², im Lebensmittelmarkt 1.282,12 m², der \nRest auf Lagerflächen, Büro- und Personalräume sowie auf Kühl- und sonstige \nNebenräume. Beide Märkte sollten etwas versetzt unmittelbar nebeneinander auf \nStahlbetonfundamenten errichtet werden, getrennt durch eine Brandwand. Die \nAußenwände sollten aus Stahlbetonstützen, Porenbeton und Außenputz bestehen. \nAls Decken über den 3,20 m hohen Innenräumen waren nach dem \nBrandschutzkonzept und der Nebenbestimmung Nr. 10 der Baugenehmigung \nabgehängte Mineralfaserdecken in der Feuerwiderstandsklasse F 30 vorgesehen, \ndarüber zwei etwa 4,60 m hohe Satteldächer mit einem Tragwerk aus \nNagelbrettbindern und Dachpfanneneindeckung. Die Lager- und Personalbereiche \nwaren untereinander sowie von den jeweiligen Verkaufsräumen mit Wänden aus \nMauerwerk mit der Feuerwiderstandsklasse F 90 getrennt. Mit der Baugenehmigung \nwar die Bewilligung einer Abweichung von § 32 BauO NRW über die Einhaltung von \nhöchstens 40 m langen Brandabschnitten verbunden. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Juni 2003 setzte die Beklagte für die Erteilung beider \nBaugenehmigungen und die Bewilligung der Abweichung eine Gebühr in Höhe von \ninsgesamt 22.999,50 EUR fest. Dabei legte sie jeweils unter Anwendung von Nr. 15 \nder Rohbauwertetabelle eine Rohbausumme von insgesamt 1.711.500,- EUR \nzugrunde. \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \neingewandt, die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Rohbausumme seines \nBauvorhabens sei unzutreffend bestimmt worden. Sie ergebe sich aus Nr. 22 der \nmaßgeblichen Rohbauwertetabelle, weil es sich um einen Hallenbau mit nur geringen \nEinbauten handele. Maßgeblich sei insoweit der Umfang der Einbauten im hierfür \nallein relevanten Rohbau, nicht die durch Einbauten abgetrennte Fläche. Allenfalls im \nBereich der Räume für Lager, Haustechnik und Personal könne von mehr als \ngeringen Einbauten ausgegangen werden. Insoweit könne differenziert werden. Die \nEinstufung als Hallenbau werde von der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten \nbestätigt. Sofern Nr. 22 nicht einschlägig sein sollte, hätte zumindest Nr. 16 zugrunde \ngelegt werden müssen, weil das genehmigte Gesamtvorhaben eine anrechenbare \nVerkaufsfläche von 2027 m² aufweise. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Mai 2004 \naufzuheben, soweit Gebühren in Höhe von mehr als 8.225,- EUR verlangt \nwerden,\n\n7\n\nhilfsweise den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Mai \n2004 aufzuheben, soweit Gebühren in Höhe von mehr als 9.713,50 EUR verlangt \nwerden,\n\n8\n\nhilfsweise den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Mai \n2004 aufzuheben, soweit Gebühren in Höhe von mehr als 20.549,- EUR verlangt \nwerden.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat ausgeführt, der massive Baukörper des Klägers auf Streifenfundamenten \nund mit zimmermannsmäßiger Dachkonstruktion stelle keinen Hallenbau dar. Eine \nHalle sei gemeinhin charakterisiert durch eine auf Punktfundamenten errichtete \nStahl-, Holz- oder Holzträgerkonstruktion mit zwischengehängten Fertigbauteilen aus \nähnlichen Materialien. Darüber hinaus überschritten die Einbauten die Schwelle der \nGeringfügigkeit erheblich, weil die Flächen für Lager, Technik und Personal jeweils \n27 % der Gesamtfläche ausmachten. Der Rohbauwert für Verkaufsstätten unter \n2.000 m² sei heranzuziehen, weil es sich um zwei räumlich voneinander getrennte \nLäden mit jeweils geringerer Verkaufsfläche handele.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den \nGebührenbescheid aufgehoben, soweit die Beklagte darin Baugebühren von mehr \nals 20.549,- EUR festgesetzt hat. Die Klage im Übrigen hat es abgewiesen. Es hat \ndas Vorhaben des Klägers als eine Verkaufsstätte mit mehr als 2.000 m² \nVerkaufsfläche angesehen, die zwar einen Hallenbau darstelle, aber nicht über nur \ngeringe Einbauten verfüge. Gering seien Einbauten, die ein zusätzliches Element \nzum Rohbau darstellten, wenn sie das für den Betrieb eines Ladengeschäfts \nrechtlich oder faktisch unbedingt Erforderliche nicht überschritten. Die so bezeichnete \nGrenze der Geringfügigkeit sei für das insoweit maßgebliche Vorhaben in seiner \nGesamtheit schon deshalb überschritten, weil bereits der Einkaufsmarkt über eine \nReihe von Räumlichkeiten verfüge, die über das unbedingt Erforderliche \nhinausgingen. Eine Aufteilung nach Hallenteilen mit und ohne Einbauten komme \nnicht in Betracht.\n\n13\n\nMit seiner zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, die Einbauten des Hallenbaus überschritten die Schwelle \nder Geringfügigkeit. Ausgehend vom rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts \nführt er aus, die Nebenräume des Lebensmittelmarkts seien wegen des Angebots \nfrischer Ware nicht nur aufgrund der notwendigen Arbeitsabläufe faktisch, sondern \nwegen lebensmittelrechtlicher Vorschriften auch rechtlich erforderlich. Selbst wenn \ndiese Nebenräume mehr als geringe Einbauten darstellten, stünde dies einer \nEinstufung des restlichen Bauwerks unter Nr. 22 der Rohbauwertetabelle nicht \nentgegen, weil die Tabelle insoweit eine Differenzierung erlaube, wie das Wort \n\"soweit\" in Nrn. 15 und 16 zeige. Gegen die Gebührenerhebung für die \nTeilbaugenehmigung und die Bewilligung einer Abweichung wendet sich der Kläger \nnicht.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und nach dem Haupt- bzw. 1. \nHilfsantrag I. Instanz zu erkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (fünf Hefter) \nund der Bezirksregierung Arnsberg (ein Hefter) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. In dem im Berufungsverfahren \nweiter verfolgten Umfang ist die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die \nErhebung von Baugenehmigungsgebühren in der noch verbliebenen Höhe von \n20.549,- EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die allein streitige Gebührenfestsetzung bezogen auf die \nErteilung der Baugenehmigung sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gebührengesetzes \nin der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) - GebG NRW - \ni.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der - für die \nGebührenhöhe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW maßgeblichen - bei Erteilung \nder Baugenehmigung geltenden Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 13. Mai \n2003 (GV. NRW. S. 270) - AVerwGebO NRW - sowie Tarifstelle 2.4.1.3 des \nAllgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW - AGT -. \n\n22\n\nGemäß Tarifstelle 2.4.1.3 AGT beträgt die Grundgebühr für die Erteilung der \nBaugenehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 \nAbs. 1 Satz 3 BauO NRW, zu denen nach Nr. 4 auch Verkaufsstätten mit mehr als \n700 m² Verkaufsfläche gehören, 13 v.T. der Rohbausumme. \n\n23\n\nDie Rohbausumme ist gemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT für die in der - Anlage 1 zum \nAGT - Rohbauwertetabelle genannten Gebäudearten anhand der dort jeweils \nangegebenen Rohbauwerte zu ermitteln. Diese Rohbauwerte beruhen gemäß Abs. 2 \nder Tarifstelle 2.1.2 AGT auf einer Mitteilung der von den unteren \nBauaufsichtsbehörden im Jahr 1984 für die Berechnung von Gebühren in \nbaurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die \naufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW jährlich \nbekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung \nund Straßenbau in NRW fortgeschrieben wurden. Die im hier maßgeblichen \nZeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anzuwendenden Rohbauwerte sind \ngemäß Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 - II A 2 - 66.2 -, MBl. NRW. S. 1182, \ngegenüber den für das Jahr 2002 festgelegten Rohbauwerten (vgl. GV. NRW. 2001 \nS. 432) unverändert geblieben. Die Rohbauwertetabelle sieht in Nr. 15 für \"ein- und \nmehrgeschossige Läden (Verkaufsstätten) bis 2.000 m² Verkaufsfläche (soweit nicht \nunter Nr. 22)\" einen Rohbauwert von 100,- EUR/m³ umbauten Raumes und in Nr. 16 \nfür \"eingeschossige Verkaufsstätten über 2.000 m² Verkaufsfläche Einkaufszentren \n(soweit nicht unter Nr. 22)\" einen Rohbauwert von 89,- EUR/m³ umbauten Raumes \nvor. Unter Nr. 22 sind für \"Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, \neinfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten\" bis 3.000 m³ \numbauten Raum je nach Bauart (leicht, mittel, schwer) Rohbauwerte von 33,-, 41,- \nund 51,- EUR/m³ sowie für den 3.000 m³ übersteigenden umbauten Raum je nach \nBauart (leicht, mittel, schwer) Rohbauwerte von 25,-, 32,- und 38,- EUR/m³ \nfestgelegt. \n\n24\n\nNach diesen Bestimmungen fallen eingeschossige Verkaufsstätten grundsätzlich \nunter Nr. 15 oder Nr. 16 der Tabelle, wobei nach Nr. 16 wegen der ausdrücklichen \nErwähnung von Einkaufszentren auf die Gesamtverkaufsfläche aller etwa zur \nGenehmigung gestellten Verkaufsstätten bzw. der zum Einkaufszentrum gehörenden \nGeschäfte abzustellen ist. Von der in beiden Nummern als ausnahmsweise in \nBetracht kommend genannten Nr. 22 der Tabelle werden eingeschossige \nVerkaufsstätten nur dann erfasst, wenn sie als dort aufgeführte Hallenbauten ohne \noder mit geringen Einbauten gestaltet sind. Bauten werden als Hallen bezeichnet, \nwenn sie im Wesentlichen einen großen, regelmäßig hohen Innenraum umschließen, \nder anders als ein Saal auch äußerlich als charakteristischer Baukörper \narchitektonisch in Erscheinung tritt und meist eine besondere Funktion erfüllt. \n\n25\n\nVgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl. 2001, Stichwort \"Halle\"; Lexikon der \nKunst, 2. Aufl. 2004, Stichwort \"Halle\".\n\n26\n\nVon den in Nr. 22 genannten Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten \nsind jedoch nur einfache Hallenbauten erfasst, die der üblichen Errichtungsweise \nmoderner Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhallen sowie der einfacher Sport- und \nTennishallen entsprechen. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2004 - 9 A 3814/02 -.\n\n28\n\nAus der Nennung dieser Regelbeispiele und der zusätzlichen Klarstellung \"ohne \noder mit geringen Einbauten\" wird deutlich, dass die vergleichsweise niedrigen \nRohbauwerte der Nr. 22 nur für Hallenbauten vorgesehen sind, die im Wesentlichen \nnur aus Außenwänden, gegebenenfalls Stützen und einer üblicherweise flachen \nDecke bestehen. Ausgehend davon sind etwaige Einbauten, d. h. eingebaute Teile \nwie etwa Wände, Stützpfosten oder Querstreben, in einem Hallenbau nur dann noch \ngering, wenn sie im Verhältnis zu einem einfachen Hallenbau mit vergleichbaren \nAußenmaßen in ihrem Umfang praktisch zu vernachlässigen sind und den \nHerstellungsaufwand nur unwesentlich erhöhen. Entscheidend ist damit allein, ob \ndas Gebäude trotz vorhandener Einbauten noch als einfacher Hallenbau ohne \nwesentlichen zusätzlichen Bauaufwand anzusehen ist. Ob Einbauten das für den \nBetrieb des Ladengeschäfts unbedingt erforderliche Ausmaß überschreiten, ist \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbeachtlich. \n\n29\n\nMaßgeblich sind nur die zum Rohbau gehörenden Einbauten. Denn die \nRohbauwerte beruhen gemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT auf fortgeschriebenen \nRohbaukostensätzen, geben also in pauschalierender Weise den \nlandesdurchschnittlichen Wert des Rohbaus an und können deshalb nicht unter \nBerücksichtigung nachfolgender Ausbaumaßnahmen ermittelt werden. Da gemäß \nTarifstelle 2.1.1 AGT für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der \nBauO NRW gelten, gehören zum Rohbau nach § 82 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW die \ntragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion. Gemeint sind \ndie Bauteile, die für die Standsicherheit sowie für den Brand- und Schallschutz \nwesentlich sind. Diese sind nämlich gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW bei der \nRohbauabnahme zu prüfen, weil die Einhaltung dieser Einzelanforderungen am \nfertigen Bau nicht mehr festgestellt werden kann. \n\n30\n\nVgl. zur inhaltlich nicht geänderten Ausgangsfassung in § 96 Abs. 2 BauO 1962, \nLT-Drs. 4/327, S. 127.\n\n31\n\nDa insbesondere Brandschutzanforderungen nicht nur an Brandwände im Sinne \nvon § 33 BauO NRW, sondern gemäß den §§ 29 ff. BauO NRW auch an andere \nTrennwände, Gebäudeabschlusswände und Gebäudetrennwände gestellt werden, \ngehören auch diese nach dem Sinn der Regelung zum Rohbau im Sinne von § 82 \nAbs. 3 Satz 1 BauO NRW. Der dort verwendete Begriff der Brandwand ist in diesem \nZusammenhang umfassender zu verstehen.\n\n32\n\nVgl. hierzu auch Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 82 Rn. 14 \nsowie ähnlich Gädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 82 Rn. 28.\n\n33\n\nZur Beurteilung der Frage, ob der Rohbau des maßgeblichen Hallenbaus nur \nüber geringe Einbauten verfügt, ist grundsätzlich das gesamte genehmigte Gebäude \nzu betrachten. Abweichend davon sind bei Gebäuden mit gemischter Nutzung jeweils \ndie Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten getrennt zu betrachten, weil die \nRohbauwerte für sie nach Tarifstelle 2.1.2 Abs. 4 AGT anteilig zu ermitteln sind. \nVerschiedene Nutzungsarten im Sinne dieser Tarifstelle liegen bereits dann vor, \nwenn trotz einheitlicher identischer Gesamtnutzung des Gebäudes unter dem Aspekt \nder baulichen Ausgestaltung für einzelne Gebäudeteile verschiedene Nummern der \nTabelle mit unterschiedlichen Rohbauwerten einschlägig sind. Diese Auslegung ist \nnach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, wenn sich Teile des Gebäudes im Hinblick auf die in \nder Tabelle genannten Gebäudearten in einer ihre Gleichbehandlung hindernden \nWeise signifikant unterscheiden. Dies hat der Senat ausdrücklich bereits für \nGebäude entschieden, für die trotz einheitlicher Gesamtnutzung unter dem Aspekt \nder Geschossigkeit verschiedene Nummern der Tabelle mit verschiedenen \nRohbauwerten einschlägig sind. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 - GemH 2004, 285, \nUrteil vom 5. August 1996 - 9 A 1749/94 -, MittNWStGB 1997, 376.\n\n35\n\nHallenbauten im Sinne der Nr. 22 der Rohbauwertetabelle müssen nicht \nzwingend gesonderte Gebäude sein. Sie können - auch im Hinblick auf den \nKlammerzusatz \"soweit nicht unter Nr. 22\" in den Nummern 15 und 16 der Tabelle - \ninsbesondere Teile von Bauwerken sein, die als Verkaufsstätten dienen. Allerdings \nlässt sich ein Gebäudeteil nur dann als Hallenbau bezeichnen, wenn die darin \nbefindliche Halle als sein wesentlicher Bestandteil anzusehen ist und eine von der \nNutzung der übrigen Gebäudeteile unabhängige eigenständige Funktion erfüllt. \nDeshalb bedarf es bei einer Verkaufsstätte, die sich in mehrere Teile gliedert, der \nPrüfung, ob einzelne Gebäudeteile als Hallenbauten ohne oder mit geringen \nEinbauten anzusehen sind. Auf einzelne Teile ist auch dann abzustellen, wenn \nmehrere als Hallenbau zu qualifizierenden Gebäudeteile aneinander gebaut sind. \nZwischenwände zwischen solchen funktionell selbständigen Hallenbauten und \nanderen Gebäudeteilen sind dementsprechend nicht als \"Einbauten\" in Hallenbauten, \nsondern jeweils als Außenwände anzusehen. Nur so wird sichergestellt, dass der \nRohbauwert von eigenständigen Hallenbauten nicht allein deswegen unter Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG nach einer unzutreffenden Nummer der Rohbauwertetabelle \nermittelt wird, weil sie an andere Hallenbauten oder sonstige Gebäudearten \nunmittelbar angrenzen und deshalb das jeweilige Gesamtbauwerk nicht mehr als \nHallenbau ohne oder mit geringen Einbauten zu qualifizieren ist.\n\n36\n\nAusgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend die \nRohbausumme nach Nr. 16 und nicht nach Nr. 22 der Rohbauwertetabelle ermittelt. \nDas Bauvorhaben des Klägers zählt zu den eingeschossigen Verkaufsstätten über \n2.000 m² Verkaufsfläche. Es ist aber nicht einmal teilweise ein Hallenbau ohne oder \nmit geringen Einbauten. Da beide genehmigten Märkte wesentliche Bestandteile des \nvon ihnen jeweils beanspruchten Gebäudeteils sind und für sich genommen \neigenständige funktionelle Einheiten bilden, sind sie zur Beurteilung des Umfangs \nder Einbauten getrennt zu betrachten. Dabei sind jeweils die zugehörigen Lager-, \nSozial- und Technikbereiche einzubeziehen, weil sie keine eigenständige Funktion \nerfüllen, sondern nur der jeweiligen Hauptnutzung dienen. Beide so voneinander \nabgegrenzten Gebäudeteile weisen unabhängig davon, ob es sich überhaupt um \nHallenbauten handelt, im Rohbauzustand mehr als nur geringe Einbauten auf. \n\n37\n\nBeide Märkte verfügen über eine im Vergleich zu einfachen Hallenbauten mit \neinfachen meist flachen Dächern vergleichsweise aufwendige Dachkonstruktion aus \nNagelbindern. Diese erreicht mit einer Höhe von bis zu 4,60 m in Relation zur \nGesamthöhe des Gebäudes von bis zu gut 8 m einen beachtlichen Umfang. Beide \nMärkte haben überdies eine abgehängte Decke, die insgesamt in der \nFeuerwiderstandsklasse F 30 auszuge-stalten ist. Zusätzlich sind in beiden \nGebäudeteilen die Lager- und Sozialräume untereinander und von den \nVerkaufsräumen brandschutztechnisch wirksam mit Trennwänden der \nFeuerwiderstandsklasse F 90 abgetrennt. Diese massiven Innenwände und die \nDeckenkonstruktion haben jeweils in Relation zu einem einfachen Hallenbau \nvergleichbarer Größe einen nicht mehr zu vernachlässigenden Umfang. Der \nDiscounter mit Außenmaßen von etwa 25,4 m x 42,3 m verfügt über eine massive \nTrennmauer zum Lagerbereich, die sich über die gesamte Längsausdehnung des \nMarkts erstreckt, sowie über eine etwa 6,7 m lange Abtrennung zwischen Lager- und \nPersonalbereich. Die Gesamtlänge dieser Innenmauern beträgt mit etwa 49,5 m ein \ngutes Drittel der Länge der Außenwände von insgesamt rund 134 m. Der \nLebensmittelmarkt besteht aus einem Verkaufsbereich mit Außenmaßen von 58,5 m \nund etwa 25 m sowie einem Personal-, Lager- und Technikbereich mit einer \nAusdehnung von etwa 16,3 m x 20 m. Die beide Bereiche umschließenden Wände \nhaben eine Gesamtlänge von etwa 198 m, denen nach dem zum Gegenstand der \nGenehmigung gemachten Lageplan vom 20. Dezember 2002 und dem \nBrandschutzkonzept brandschutztechnisch wirksame Innentrennwände von \ninsgesamt etwa 40 m Länge im Inneren (rund 20 % der Umfassungswände) \ngegenüber stehen. \n\n38\n\nIst die Rohbausumme somit anhand der Nr. 16 der Rohbauwertetabelle \nzutreffend ermittelt worden, kommt es wegen des zulässigerweise gewählten \nErsatzmaßstabs nicht mehr darauf an, wie hoch die Rohbaukosten tatsächlich waren. \n\n39\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 3399/03 - und \nBeschluss vom 22. August 2007 - 9 A 2093/05 -.\n\n40\n\nAusgehend davon hat das Verwaltungsgericht nach Tarifstelle 2.4.1.3 AGT die \nGenehmigungsgebühr zutreffend mit 19.799,- EUR ermittelt und im Hinblick auf die \nvom Beklagten weiterhin erhobenen, aber zwischen den Beteiligten nicht streitigen \nGebühren für die Erteilung der Teilbaugenehmigung und der Bewilligung der \nAbweichung den angefochtenen Bescheid nur insoweit aufgehoben, als Gebühren \nvon mehr als 20.549,- EUR festgesetzt worden sind. Insoweit wird auf die \nBerechnung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und \n711 Sätze 1 und 2 ZPO.\n\n42\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/9-a-4024-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/9-a-4024-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259485","retrieved":"2026-07-09 02:24:37.313802+00:00"}}