{"status":"available","doknr":"OLD259484","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1128.9A3798.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"9 A 3798/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt die Kläranlage X. und leitet aus dieser biologisch gereinigtes \nAbwasser in die X. ein. Im Erlaubnisbescheid vom 20. Juli 1995 setzte die \nBezirksregierung Köln als Überwachungswert für den Parameter CSB 80,0 mg/l in der \nqualifizierten Stichprobe fest (Ziff. 4.2.1 und 4.3.2). Bei einer Überwachungsmessung am \n2. Juli 1998 wurde für CSB eine Konzentration von 339 mg/l gemessen, die einzige \nfestgestellte Überschreitung in diesem Jahr. Am 15. Juli 1998 erklärte der Kläger gegenüber \ndem früheren Landesumweltamt NRW als Rechtsvorgänger der Beklagten, dass er im \nZeitraum vom 1. August 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einen „verminderten \nÜberwachungswert\" für die Schadstoffgruppe der oxidierbaren Stoffe (CSB gesamt) von 60 \nmg/l einhalten werde. Eine Überschreitung dieses Werts wurde nicht festgestellt.\n\n3\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 26. Januar 2000 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten \nfür das Veranlagungsjahr 1998 gegenüber dem Kläger die Abwasserabgabe auf 307.511,40 \nDM (= 157.228,08 EUR) fest. Hiervon entfiel ein Betrag von 262.497,90 DM auf den \nParameter CSB. Die ermittelten Schadeinheiten wurden wegen der festgestellten \nÜberschreitung um 161,87 % als dem hälftigen Prozentsatz der Überschreitung des \nÜberwachungswerts von 80,0 mg/l erhöht. Zudem wurde ein Abgabesatz von 70 DM je \nSchadeinheit zugrunde gelegt, weil die Mindestanforderung von 90,0 mg/l überschritten \nworden sei.\n\n4\n\nDen Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Rechtsvorgänger der \nBeklagten hinsichtlich des Parameters CSB mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2001, \nder erst am 6. August 2001 zur Post gegeben wurde, zurück. Er änderte jedoch aus anderen \nGründen die Abwasserabgabe auf insgesamt 285.265,40 DM (= 145.853,88 EUR).\n\n5\n\nAm 6. September 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen \nvorgetragen, zwar könnten die Analyseergebnisse der Überwachung vom 2. Juli 1998 \nvoraussichtlich nicht in Frage gestellt werden, jedoch sei die Zahl der Schadeinheiten nur für \nden Teilzeitraum zu erhöhen, in dem die Überschreitung aufgetreten sei. Eine Erhöhung für \ndas gesamte Jahr sei unzulässig, weil von August bis Dezember ein heraberklärter Wert von \n60 mg/l maßgeblich gewesen sei, der nicht überschritten worden sei. \n„Veranlagungszeitraum\" im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG sei lediglich der betreffende \nTeilzeitraum und nicht das gesamte Kalenderjahr nach § 11 Abs. 1 AbwAG. Denn der \nGesetzeswortlaut stelle insoweit nicht auf den gesamten Veranlagungszeitraum ab. Vielmehr \nlasse die Erwähnung des Wortes „Überwachungswert\" darauf schließen, dass es bei \nverschiedenen Überwachungswerten auf den Überwachungswert für den jeweiligen \nTeilzeitraum ankomme und nur für diesen die Zahl der Schadeinheiten erhöht werden könne. \n\n6\n\nDer Kläger hat nach Reduzierung des Streitgegenstands zuletzt beantragt,\n\n7\n\nden Festsetzungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 26. Januar 2000 und \nden Widerspruchsbescheid vom 3. August 2001 aufzuheben, soweit eine Abwasserabgabe \nvon mehr als 228.217,56 DM festgesetzt worden ist.\n\n8\n\nDer Rechtsvorgänger der Beklagten hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat dem Kläger entgegen gehalten, die Zahl der Schadeinheiten müsse bei \nÜberschreitungen für das gesamte Jahr erhöht werden, weil im Abwasserabgabenrecht das \nJährlichkeitsprinzip gelte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb etwas anderes gelten solle, wenn \nfür den zu erhöhenden Parameter in Teilzeiträumen eines Veranlagungsjahres verschiedene \nÜberwachungswerte gälten. Bei einer vom Kläger für richtig gehaltenen Erhöhung der \nSchadeinheiten für Teilzeiträume hinge die Höhe der Sanktion von der Länge des jeweiligen \nTeilzeitraums ab und wäre damit dem Zufall überlassen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen \nworden war. \n\n12\n\nMit seiner zugelassenen Berufung tritt der Kläger der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts entgegen. Er beanstandet, es sei nicht geprüft worden, ob die \nRegelungen in § 4 Abs. 4 und 5 AbwAG eine Ausnahme vom im Abwasserabgabenrecht \ngrundsätzlich geltenden Jährlichkeitsprinzip darstellten. Hierzu meint er im Wesentlichen, die \nAnreizfunktion des § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG, die Abwasserbehandlung dauerhaft zu \nverbessern und damit die Schadstofffracht zu vermindern, würde bei einer nur \nteilzeitbezogenen Erhöhung der Abgabe erhöht. Bei einer Erhöhung der Abgabe für das \ngesamte Jahr würde sie hingegen vermindert. Eine durch teilzeitraumbezogene \nBetrachtungsweise erfolgende Besserstellung des Einleiters, der eine Heraberklärung \nabgegeben habe, sei gerechtfertigt, weil dieser sich bemüht habe, die Einleitanforderungen zu \nunterschreiten. Durch sie werde auch der angestrebte Sanktionsmechanismus nicht außer \nKraft gesetzt. Vielmehr gebe das Gesetz dem Einleiter die Möglichkeit, durch eine \nHeraberklärung Einfluss auf die Höhe der Abwasserabgabe zu nehmen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen sowie auf das \nangefochtene Urteil. Ergänzend führt sie an, bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 4 AbwAG \nstelle eindeutig auf den Veranlagungszeitraum ab. Nach § 11 AbwAG sei \nVeranlagungszeitraum das Kalenderjahr. Für jeden Parameter gebe es zudem nur eine Zahl \nder Schadeinheiten, die ebenfalls nur insgesamt für das Kalenderjahr als \nVeranlagungszeitraum ermittelt werde. Das gelte auch, wenn im Veranlagungsjahr mehrere \nWerte einschlägig seien. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der \nFestsetzungsbescheid vom 26. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n3. August 2001 ist hinsichtlich der allein angefochtenen Festsetzung einer Abwasserabgabe \nfür den Parameter CSB nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Abwasserabgabe für das Jahr 1998 \nsind die §§ 1, 3, 4 und 9 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Verordnung vom \n21. März 1997, BGBl. I S. 566, bzw. des Gesetzes vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2455 \n(AbwAG). Nach § 3 AbwAG richtet sich die Höhe der Abwasserabgabe nach der \nSchädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung unter anderem der oxidierbaren \nStoffe nach der Anlage zum AbwAG in Schadeinheiten bestimmt wird. Nach Abschnitt A \nAbs. 1 Nr. 1 der Anlage zu § 3 AbwAG wird die Schadstoffgruppe „Oxidierbare Stoffe in \nchemischem Sauerstoffbedarf (CSB)\" dahin bewertet, dass volle 50 kg Sauerstoff einer \nSchadeinheit entsprechen. Gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG errechnet sich die der Ermittlung der \nZahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht außer bei Niederschlagswasser \n(§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung \nzulassenden Bescheids. Die Zahl der Schadeinheiten wird gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 \nAbwAG erhöht, wenn die Überwachung ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu \nlegender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und nicht als \neingehalten gilt (Satz 2). Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der \nhöchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet (Satz 3), bei einmaliger \nÜberschreitung nach der Hälfte dieses Vomhundertsatzes (Satz 4). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 \nAbwAG ist die Zahl der Schadeinheiten für einen mindestens drei Monate dauernden \nZeitraum einer Heraberklärung nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Allerdings finden \ngemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG die Absätze 1 bis 4 Anwendung, wenn die Einhaltung des \nerklärten Wertes nicht nachgewiesen wird oder die behördliche Überwachung ergibt, dass ein \nnach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine \nFestlegung nach Abs. 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt. Nach § 11 \nAbs. 1 ist Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr. \n\n22\n\nNach diesen Bestimmungen ist bei einer festgestellten Überschreitung eines \nBescheidwertes für eine Schadstoffgruppe die für den ganzen Veranlagungszeitraum von \neinem Kalenderjahr ermittelte Zahl der Schadeinheiten zu erhöhen und zwar auch bezogen \nauf solche Schadeinheiten, die auf den Gültigkeitszeitraum eines eingehaltenen heraberklärten \nWertes entfallen. Denn durch die Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG auf die Absätze 1 \nbis 4 ist klar bestimmt, dass die Zahl der Schadeinheiten unabhängig vom Bestehen einer \nHeraberklärung bei Überschreitung eines Bescheidwertes stets gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und \n3 AbwAG auf der Basis des Überwachungswertes zu erhöhen ist. Nach der Legaldefinition \nin § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AbwAG sind Überwachungswerte nur Bescheidwerte, nicht auch \nheraberklärte Werte.\n\n23\n\nVgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 303.\n\n24\n\nDass das Ausmaß einer Erhöhung von Heraberklärungen unabhängig sein sollte, war im \nGesetzgebungsverfahren auch beabsichtigt. Die hier maßgebliche Fassung des § 4 Abs. 5 \nSatz 6 AbwAG, die die Vorschrift durch das 4. Änderungsgesetz zum \nAbwasserabgabengesetz vom 5. Juli 1994, BGBl. I S. 1453, erhalten hat, sollte entsprechend \ndem bis dahin schon geltenden Recht bewirken, dass eine Veranlagung nach den niedrigeren \nerklärten Werten dann nicht mehr erfolgen kann, wenn der Bescheidwert nicht eingehalten ist \nund auch nicht als eingehalten gilt.\n\n25\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit (im Folgenden: Ausschuss), BT-Drs. 12/6281, S. 4 und 8, sowie Anlage der \nBeschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drs. 12/7325.\n\n26\n\nSchon zur Vorgängerfassung hatte der Ausschuss im Anschluss an die Stellungnahme des \nBundesrats ausgeführt, dass auch Überschreitungen der im Bescheid festgesetzten Kurzzeit-\nÜberwachungswerte, der festgesetzten Schadstofffracht oder des festgesetzten \nVolumenstroms die (Herab-)Erklärung zu Fall bringen müssten. \n\n27\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses, BT-Drs. 10/6656, S. 8 und 19, \nsowie Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-\nDrs. 10/5533, S. 18, 19 f.\n\n28\n\nBleibt die Tatsache einer Heraberklärung für Teilzeiträume im Veranlagungsjahr nach \ndem Gesetzeswortlaut und dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Sinn der \nRegelung ohne Einfluss auf die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten bei Überschreiten \neines Bescheidwertes, so ist die Erhöhung genauso zu berechnen, als wäre eine \nHeraberklärung nicht vorgenommen worden. Diese Erhöhung bezieht sich grundsätzlich auf \ndie der Abgabenberechnung zugrunde zu legende Zahl der Schadeinheiten, die nach den §§ 3 \nAbs. 1 und 4 Abs. 1 AbwAG i.V.m. Abschnitt A Abs. 1 Nr. 1 der Anlage zu § 3 AbwAG für \nden Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres gemäß § 11 Abs. 1 AbwAG zu ermitteln \nist.\n\n29\n\nZwar mag es hiervon Ausnahmefälle geben, in denen eine Erhöhung gemäß § 4 Abs. 4 \nSatz 2 AbwAG für bestimmte Teilzeiträume ausscheidet und deshalb abweichend vom \ngrundsätzlich geltenden Jährlichkeitsprinzip nur die Zahl der auf die übrigen Teilzeiträume \nentfallenden Schadeinheiten zu erhöhen ist. \n\n30\n\nVgl. etwa Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 301.\n\n31\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt entgegen der von Köhler/Meyer vertretenen Auffassung \njedenfalls nicht bei abgegebenen Heraberklärungen vor. Dem steht bereits die eindeutige \nRegelung in § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG entgegen, wonach eine Überschreitung eines \nÜberwachungswertes zur Anwendbarkeit (nur) der Abs. 1 bis 4 und damit zur \nUnanwendbarkeit des Abs. 5 Satz 1 AbwAG führt. Deshalb ist die Abwasserabgabe in Fällen \ndieser Art gerade nicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für einen Teilzeitraum getrennt zu \nberechnen, sondern für das ganze Kalenderjahr einheitlich nach den Abs. 1 bis 4. \n\n32\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen \nnur für einen Teilzeitraum Bescheidwerte vorliegen, in den übrigen Zeiträumen jedoch nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG das höchste Messergebnis der behördlichen Überwachung \nzugrunde zu legen ist, abweichend vom Jährlichkeitsprinzip eine Erhöhung nur für den \nTeilzeitraum vorzunehmen ist, für den Bescheidwerte festgelegt sind. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2007 - 9 A 1517/04 -, juris.\n\n34\n\nDiese besondere Fallkonstellation ist gerade durch das Fehlen eines für das ganze Jahr \ngeltenden Bescheidwertes gekennzeichnet mit der Folge, dass sich eine vom Bescheidwert \nausgehende Erhöhung systemimmanent nur auf den Gültigkeitszeitraum des Bescheidwertes \nbezieht. Damit weicht sie entscheidungserheblich von dem hier vorliegenden Fall ab, in dem \nfür das ganze Jahr ein einheitlicher Bescheidwert existiert und ein heraberklärter Wert wegen \neiner Überschreitung des Überwachungswertes der Veranlagung nicht zugrunde zu legen ist. \n\n35\n\nDer Einwand des Klägers, es bestehe nach festgestellten Überschreitungen der \nBescheidwerte kein Anreiz mehr für eine Heraberklärung mit dem Ziel der Verbesserung der \nAbwassergüte, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Denn den mit einer \nHeraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG verbundenen Anreiz zur Verringerung der \nGewässerbelastung hat der Gesetzgeber durch die Regelung in Satz 6 nur dann eröffnet, wenn \ndie maßgeblichen Überwachungswerte eingehalten werden. Bei ihrer Überschreitung soll es \nbei der üblichen Erhöhungssanktion nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG verbleiben. Im \nÜbrigen entfällt nicht jeder Anreiz, trotz bereits festgestellter Überschreitung eines \nÜberwachungswertes eine Heraberklärung vorzunehmen. Kommt es zu einer Anpassung des \nBescheides im Anschluss an den Heraberklärungszeitraum, greift § 9 Abs. 6 AbwAG mit der \nFolge ein, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für diesen Zeitraum eine \nAbgabeermäßigung erlangt werden kann\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, NVwZ 2005, 1067.\n\n37\n\nDementsprechend ist hier wegen der zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitigen \neinmaligen Überschreitung des Überwachungswertes im Veranlagungszeitraum zutreffend die \nZahl aller Schadeinheiten für das Jahr 1998 um die Hälfte \n\n38\n\ndes Vomhundertsatzes, um den der höchste gemessene Einzelwert den \nÜberwachungswert überschritten hat, also um 161,87 %, erhöht worden. \n\n39\n\nDer Abgabenberechnung ist auch zutreffend für den gesamten Veranlagungszeitraum \ngemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG ein Abgabesatz von 70,- DM pro Schadeinheit zugrunde \ngelegt worden. Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG kommt nur in Betracht, \nwenn dessen Voraussetzungen im gesamten Jahr vorliegen, also insbesondere die \nAnforderungen nach § 7 a WHG tatsächlich eingehalten werden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119; OVG \nNRW, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 9 A 712/03 -, NVwZ-RR 2006, 354.\n\n41\n\nDie hiernach erforderliche Mindestanforderung bezogen auf CSB von 90 mg/l nach \nAbschnitt C Abs. 1 des Anhangs 1 zur Abwasserverordnung vom 21. März 1997, BGBl. I \nS. 566 (AbwV) war wegen des Überwachungsergebnisses von 339,0 mg/l nicht im ganzen \nJahr eingehalten. \n\n42\n\nDie Voraussetzungen für eine auf den Heraberklärungszeitraum bezogene Ermäßigung \nnach § 9 Abs. 6 AbwAG liegen nicht vor, weil der Bescheid nicht im Anschluss an die \nErklärung an den erklärten Wert angepasst worden ist.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 \nZPO.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/9-a-3798-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/9-a-3798-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259484","retrieved":"2026-07-09 02:24:37.230120+00:00"}}