{"status":"available","doknr":"OLD259483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1128.8A4744.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"8 A 4744/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs AN BONUS 2,3 \nMW/93 - VS mit einer Nabenhöhe von 103 m und einem Rotordurchmesser von 93 m \nauf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur , Flurstück .\n\n3\n\nAuf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen mit einer Größe von 7.327 ha ist im \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt \nMünsterland - Teil 3: sachlicher Teilabschnitt \"Eignungsbereiche für erneuerbare \nEnergien/Windkraft\" (im Folgenden: GEP) der Eignungsbereich ST 25 (217 ha) \ndargestellt.\n\n4\n\nDer Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt im Südosten des \nGemeindegebiets außerhalb des Eignungsbereichs ST 25 eine 36 ha große \nKonzentrationszone für Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 100 m dar. \nDer Abstand der Konzentrationszone zum Eignungsbereich ST 25 beträgt ca. \n300 m.\n\n5\n\nDer Standort der geplanten Windkraftanlage liegt innerhalb der im \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen ausgewiesenen Konzentrationszone und ca. \n670 m von der westlichen Grenze des Eignungsbereichs ST 25 entfernt. Weiter \nsüdöstlich hiervon befinden sich auf dem Gebiet der Nachbargemeinde H. drei \nWindkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 149,5 m. Diese \nWindkraftanlagen sind vom Standort der Windkraftanlage der Klägerin ca. 600, 800 \nbzw. 2.000 m entfernt. \n\n6\n\nDas außerhalb eines naturschutz- oder landschaftsschutzrechtlichen \nSchutzgebiets gelegene Baugrundstück ist Teil der flachen Münsterländer \nParklandschaft. Das Landschaftsbild ist geprägt durch Äcker, Waldflächen und kleine \nFeldgehölze. Der Bereich, in dem die Windkraftanlage errichtet werden soll, liegt in \nder Nähe der Naturschutzgebiete \"Flaaken\" und \"Feuchtwiesen am Bullerbach\" \nsowie des Wiesenvogelbrutgebiets \"Dorfbauerschaft\". Diese Gebiete sind Brut- und \nRastgebiete einiger feuchtgebietsabhängiger Vogelarten.\n\n7\n\nIm Verfahren zur Aufstellung des GEP ist der Eignungsbereich ST 25 auf die \nEinwände der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) sowie \nder beteiligten Naturschutzverbände und des Kreises Steinfurt gegenüber dem \nursprünglichen Entwurf im Westen erheblich reduziert und im Norden erweitert \nworden. Der ursprüngliche Entwurf erfasste noch das Gebiet der im \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen ausgewiesenen Konzentrationszone.\n\n8\n\nDie Ausweisung der Konzentrationszone geht auf die vom Rat der Beigeladenen \nam 30. Juni 2003 beschlossene 8. Änderung des Flächennutzungsplans zurück.\n\n9\n\nIm Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde das gesamte \nGemeindegebiet daraufhin untersucht, wo Windkraftanlagen zugelassen werden \nkönnten bzw. wo ihnen öffentliche Belange entgegenstehen. Der Eignungsbereich \nST 25 wurde aus Gründen des Vogelschutzes und wegen weiterer Restriktionen als \nfür die Windkraftnutzung ungeeignet angesehen. Die nunmehr als \nKonzentrationszone dargestellte Fläche hielt die Beigeladene demgegenüber für \ngeeignet, weil dort kaum Restriktionen vorlägen, auch für Vögel keine wesentlichen \nAuswirkungen zu befürchten seien und die naturräumliche Umgebung ebenfalls die \nErrichtung von Windkraftanlagen zulasse.\n\n10\n\nDie Höhenbegrenzung begründete die Beigeladene mit dem Schutz des \nLandschaftsbildes. Dabei stellte sie auf die Lage des Gemeindegebiets \"direkt am \nTeutoburger Wald\" ab, dessen südlicher Rand von der Konzentrationszone ca. 4 km \nentfernt liegt.\n\n11\n\nDie Beklagte, die bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2003 mitgeteilt hatte, \ndass die vorgesehene Ausweisung der Konzentrationszone im Grundsatz den im \nGEP dargestellten Zielen der Raumordnung entspreche, genehmigte am 15. Oktober \n2003 die 8. Änderung des Flächennutzungsplans. Dabei machte sie darauf \naufmerksam, dass die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan zum Ausdruck \nkommen müsse; ihre Erwähnung im Erläuterungsbericht genüge nicht. Die \nGenehmigung wurde am 31. Oktober 2003 bekannt gemacht und die \nHöhenbegrenzung im Flächennutzungsplan nachgetragen.\n\n12\n\nUnter dem 21. Januar 2005 beantragte die Klägerin die Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von drei \nWindkraftanlagen in der Konzentrationszone. Die Beigeladene verweigerte mit \nSchreiben vom 19. Mai 2005 ihr Einvernehmen unter anderem mit der Begründung, \ndie Höhenbegrenzung werde nicht eingehalten. Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 \nlehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung des \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheides ab. Zur Begründung führte sie aus, dass \ndas Einvernehmen versagt worden sei. \n\n13\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24. Juni 2005 Widerspruch ein und \nführte hierzu insbesondere aus: Die Höhenbegrenzung sei abwägungsfehlerhaft und \ndamit unwirksam. Die Konzentrationszone befinde sich nicht in der Nähe des \nTeutoburger Waldes, sondern in größtmöglicher Entfernung vom Südrand desselben. \nZwischen der Konzentrationszone und dem Südrand des Teutoburger Waldes liege \nzudem noch der gesamte Bebauungszusammenhang der Ortschaft M. . Zudem \nwerde das Landschaftsbild durch die drei auf dem Gebiet der Gemeinde H4. \nerrichteten Windkraftanlagen geprägt.\n\n14\n\nDiesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n23. November 2005 zurück. In den Gründen hieß es: Das Vorhaben sei \nplanungsrechtlich unzulässig. Die Gesamthöhe der einzelnen Windkraftanlagen sei \nim Flächennutzungsplan der Beigeladenen auf 100 m begrenzt worden. An der \nRechtmäßigkeit der Darstellung der Konzentrationszone mit dieser \nHöhenbegrenzung bestünden keine Zweifel.\n\n15\n\nAm 21. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben und die Begründung \nihres Widerspruchs wiederholt und vertieft.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat sie unter Klagerücknahme im Übrigen \nzunächst beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juni \n2005 und des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 zu verpflichten, ihr \nauf ihren Antrag vom 21. Januar 2005 einen immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Errichtung \nund den Betrieb einer Windkraftanlage (Windkraftanlage 1) auf dem Grundstück \nGemarkung M. , Flur , Flurstück , zu erteilen.\n\n18\n\nNach dem Hinweis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein \nkönnte, hat sie beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juni \n2005 und des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 zu verpflichten, \nihren Antrag vom 21. Januar 2005 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Errichtung \nund den Betrieb einer Windkraftanlage (Windkraftanlage 1) auf dem Grundstück \nGemarkung M. , Flur , Flurstück , unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu bescheiden.\n\n20\n\nDie Beklagte hat unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung ihrer \nBescheide beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom \n10. November 2006 abgewiesen.\n\n25\n\nAuf den Antrag der Klägerin ist die Berufung durch Beschluss vom 7. März 2007 \nzugelassen worden.\n\n26\n\nDie Berufung begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Die geplante \nWindkraftanlage sei nicht raumbedeutsam. Eine Raumbedeutsamkeit könne ihr nur \nwegen der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und/oder wegen der Auswirkung \nauf bestimmte Ziele der Raumordnung zukommen. Die Errichtung der Anlage habe \nauf das Landschaftsbild nur äußerst geringe Auswirkungen. Das Landschaftsbild \nwerde bereits durch die drei auf dem Gebiet der Gemeinde H4. errichteten \nWindkraftanlagen geprägt. Eine weitere Anlage werde von vielen Betrachtern nicht \neinmal als Veränderung wahrgenommen. Mit der Windkraftnutzung nicht vereinbare \nRaumordnungsziele bestünden für das Baugrundstück und seine Umgebung nicht. \nDer GEP sei nicht wirksam. Die Ermittlung der Eignungsbereiche und/oder der \nZuschnitt der Eignungsbereiche sei abwägungsfehlerhaft. Eine Konzentration von \nWindkraftanlagen im Eignungsbereich ST 25 sei nicht möglich. Wegen der starken \nZersiedelung im Außenbereich biete der Eignungsbereich ST 25 gerade einmal für \ndrei Anlagen verteilt auf das gesamte Gebiet Platz. Andere Eignungsbereiche einer \nsolchen - für die Konzentration der Vorhaben schlechten - Qualität befänden sich \nzudem in einer sehr großen Zahl auch im übrigen Geltungsbereich des GEP. Nach \nden im GEP angelegten Maßstäben fänden sich besser geeignete Gebiete, sodass \ndie Eignungsbereiche keine Konzentrationswirkung entfalten könnten. Die \nHöhenbegrenzung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei aus den bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Gründen unwirksam.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. November 2006 zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juni 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 23. November 2005 zu verpflichten, ihr auf ihren \nAntrag vom 21. Januar 2005 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid \nhinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs \neiner Windkraftanlage (Windkraftanlage 1) auf dem Grundstück Gemarkung M. , \nFlur , Flurstück , zu erteilen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie teilt mit, dass sie ihr verfahrensrechtliches Ermessen dahin ausübe, dass im \nvorliegenden Fall durch Vorbescheid entschieden werden könne. Im Übrigen weist \nsie darauf hin, dass für die streitgegenständliche Windkraftanlage aus fachlicher \nSicht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nbestehe.\n\n32\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie der eingereichten Unterlagen der Beteiligten und der \nAufstellungsvorgänge zum GEP.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. \n\n36\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf \nErteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides (dazu I.), noch \nhat sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags \nvom 27. Januar 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (dazu \nII.).\n\n37\n\nI. Dem im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich \nprivilegierten Vorhaben stehen öffentliche Belange entgegen.\n\n38\n\nNach § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB stehen öffentliche Belange der Errichtung \nvon Windkraftanlagen in der Regel entgegen, soweit hierfür als Ziele der \nRaumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. So liegt der Fall \nhier.\n\n39\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist an den Zielen der Raumordnung zu messen (dazu \n1.), der GEP entfaltet die in § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB für den Regelfall \nangeordnete Ausschlusswirkung (dazu 2.), die streitgegenständliche Windkraftanlage \nwird von dieser Ausschlusswirkung erfasst (dazu 3.) und es liegt kein Ausnahmefall \nvor (dazu 4.).\n\n40\n\n1. Das Vorhaben der Beigeladenen ist an den Zielen der Raumordnung zu \nmessen. Die geplante Windkraftanlage ist raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB. \n\n41\n\nRaumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der auch im hier angesprochenen \nZusammenhang maßgeblichen Wertung des Bundesgesetzgebers (vgl. § 3 Nr. 6 \nROG) unter anderem, wenn es die räumliche Entwicklung oder Funktion eines \nGebiets beeinflusst.\n\n42\n\nWann dies bei einer einzelnen Windkraftanlage der Fall ist, insbesondere bei \nwelcher Größenordnung der Anlage, lässt sich nicht mit einer für alle \nFallkonstellationen identischen Höhenangabe beantworten; die Annahme, eine \nWindkraftanlage könne nur dann raumbedeutsam sein, wenn sie eine Gesamthöhe \nvon über 100 m erreicht, wäre deshalb fehlerhaft, während die umgekehrte Frage, ob \neine Anlage immer dann raumbedeutsam ist, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe \nüberschreitet, im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden muss. Ob eine \nWindkraftanlage raumbedeutsam ist, hängt vielmehr von den Umständen des \nEinzelfalles ab. Von Bedeutung sind neben der Höhe der Anlage unter anderem das \nGeländeprofil der Umgebung sowie der Charakter und die - insbesondere durch Ziele \nder Raumordnung gesicherte - Funktion der Landschaft, in die die Anlage \nhineinwirkt.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837, und \nUrteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 (35 f.) (jeweils betreffend \nAnlagen unter 100 m Gesamthöhe); OVG NRW, Urteile vom 19. September 2006 - \n10 A 973/04 -, UPR 2007, 156 (157), und vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, \nJuris Rn. 93 (betreffend Anlagen mit einer Höhe von 99,9 m); Nds. OVG, Urteil vom \n29. April 2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579 (1581) (betreffend eine Anlage mit \n99,8 m Gesamthöhe), und vom 28. März 2006 - 9 LC 226/03 -, ZfBR 2006, 794 \n(Anlage jedenfalls ab 100 m Höhe im norddeutschen Flachland \nraumbedeutsam).\n\n44\n\nNach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin geplante Windkraftanlage \nraumbedeutsam. Sie weist mit 149,5 m eine Höhe auf, die deutlich über die Höhe \nvon 100 m hinausgeht, die als Indiz für eine Raumbedeutsamkeit gilt. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, UPR 2007, \n156 (157 f.), und vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, Juris Rn. 93; OVG Rh.-Pf., \nUrteil vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01 -, NVwZ-RR 2003, 619 (620).\n\n46\n\nDer Standort der Windkraftanlage liegt - wie auch die Lichtbilder zeigen - inmitten \nder eher flachen Münsterländer Parklandschaft, sodass die Anlage von weit her zu \nsehen wäre und dementsprechend weit in die Umgebung hineinwirken würde.\n\n47\n\nDer Raumbedeutsamkeit der geplanten Windkraftanlage steht nicht entgegen, \ndass das Landschaftsbild bereits durch die auf dem Gebiet der Nachbargemeinde \nH. errichteten, 149,5 m hohen Windkraftanlagen nachteilig beeinflusst wird. Die \nNähe zu den dortigen zwei Windkraftanlagen, die lediglich ca. 600 bzw. 800 m vom \nStandort der geplanten Windkraftanlage errichtet wurden, betont vielmehr die \nRaumbedeutsamkeit der von der Klägerin geplanten Windkraftanlage. Ihr \nEinwirkungsbereich würde sich mit dem der beiden zuvor genannten \nWindkraftanlagen überschneiden, sodass unabhängig von der dritten auf H. \nGebiet errichteten Windkraftanlage durch das Hinzutreten der streitgegenständlichen \nWindkraftanlage eine Windfarm entstünde, die der Gesetzgeber, wie die Regelung in \n1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zeigt, wegen \nihrer besonderen die Umwelt beeinflussenden Wirkung strengeren Regeln \nunterworfen hat.\n\n48\n\n2. Die Festlegung von Eignungsbereichen im GEP entfaltet die in § 35 Abs. 3 \nSatz 3 2. Alt. BauGB beschriebene Ausschlusswirkung. \n\n49\n\nDer Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 6. September 2007\n\n50\n\n- 8 A 4566/04 -, Juris Rn. 111 ff.,\n\n51\n\ninsoweit im Ergebnis der Auffassung der zuvor mit dieser Frage befassten, für \nbaurechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate angeschlossen.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -, Juris Rn. 139 ff., \nund - 7 D 35/03.NE -, ZUR 2005, 324 (326 ff.), sowie vom 19. September 2006 - 10 A \n973/04 -, UPR 2007, 156 (158 f.), und Beschluss vom 22. September 2005 - 7 D \n21/04.NE -, ZNER 2005, 249 ff.\n\n53\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des \nUrteils vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, auf das die Beteiligten hingewiesen \nwurden, analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Der Senat hält an dieser \nAuffassung fest.\n\n54\n\nDas Vorbringen der Klägerin stellt die vom Senat in dieser Entscheidung \nangestellten Erwägungen nicht in Frage. Angesichts von im GEP ursprünglich \nausgewiesenen 119 Eignungsbereichen verliert der GEP seine steuernde Wirkung \nselbst dann nicht, wenn einzelne Eignungsbereiche auf der nachgeordneten \nPlanungsebene entfallen. Es ist - wie der Senat in der zitierten Entscheidung \nausgeführt hat - vom Plangeber bei der planerischen Abwägung bereits mitgedacht, \ndass durchaus ausgedehnte Flächen vornehmlich aus Gründen des \nImmissionsschutzes wegfallen.\n\n55\n\nDies gilt selbst dann, wenn davon der auf dem Gebiet einer Gemeinde einzige \nEignungsbereich betroffen ist, weil auf der Ebene der Regionalplanung nach deren \nSinn und Zweck eine gemeindegebietsspezifische Betrachtung grundsätzlich \nausgeschlossen ist. Die Regionalplanung ist von ihrem Begriff und von ihrer \nZweckrichtung her eine überörtliche Planung. Dies kommt bereits in § 19 Abs. 1 \nSatz 1 LPlG NRW zum Ausdruck. Danach legen die Regionalpläne die regionalen \nZiele für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. \nPlanungsgebiet ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich der gesamte \nRegierungsbezirk (vgl. § 2 Abs. 2 LPlG NRW).\n\n56\n\nVgl. zur gemeindegebietsübergreifenden Funktion der Raumordnungsplanung: \nOVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Oktober 1988 - 10 C 27/87 -, NVwZ 1989, 983 (984), \nund Beschluss vom 8. Januar 1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435 (437).\n\n57\n\nEine Ausnahme hiervon ist nur für den Fall anzunehmen, dass eine \nregionalplanerische Zielsetzung gerade mit Blick auf das konkret betroffene \nGemeindegebiet erfolgt ist. Hierfür ist nichts ersichtlich.\n\n58\n\nIst danach im Ergebnis unmaßgeblich, ob der Eignungsbereich ST 25 für die \nWindkraftnutzung ausreichend Raum bietet, kann dahinstehen, ob und inwiefern er \nmehr als den von der Klägerin angenommenen drei Windkraftanlagen Platz bieten \nwürde, insbesondere für kleinere und vor allem leisere Windkraftanlagen geeignet \nwäre. Auch kann danach offen bleiben, inwiefern Gründe des Vogelschutzes der \nWindkraftnutzung im Eignungsbereich ST 25 entgegenstehen.\n\n59\n\n3. Die streitgegenständliche Windkraftanlage wird von der Ausschlusswirkung \ndes GEP erfasst. Ihr Standort liegt ca. 670 m außerhalb des nächstgelegenen \nEignungsbereichs ST 25.\n\n60\n\n4. Das Vorhaben der Klägerin ist unter raumordnungsrechtlichen \nGesichtspunkten auch nicht deshalb zulässig, weil der Regelfall des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB nicht vorliegen würde.\n\n61\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet kein absolutes Zulassungshindernis auf. Die \nAusschlusswirkung tritt \"in der Regel\" ein. In Ausnahmefällen kommt eine Zulassung \nauch im sonstigen Außenbereich in Betracht. Dazu müssen besondere Umstände \nvorliegen, nach denen der vorgesehene Standort trotz seiner Lage außerhalb des \nEignungsbereichs ausnahmsweise keine Kriterien erfüllt, die nach dem \nPlanungskonzept eine Nutzung der Windkraft ausschließen.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, ZfBR 2002, 496 \n(500); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Stand: \n1. Mai 2007, § 35 Rn. 128.\n\n63\n\nWas die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation \nausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich \ndaraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer \nFunktion, z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage, \nbesondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, \nderen Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch \nBestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des \nvorgesehen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage \nvorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des \nAntragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es \nrechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des \nPlanungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger \nBesonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig \neingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so \nwiderspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben \nzuzulassen.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 \n(302 f.) und vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 (44).\n\n65\n\nFür die hier in Rede stehende Windkraftanlage streiten keine Gesichtspunkte, die \nbei der Ausweisung der Eignungsbereiche durch den Plangeber nicht berücksichtigt \nwurden. Es handelt sich vielmehr gerade um eine solche Anlage, deren Zulässigkeit \nder Plangeber mit seiner Ausweisung von Eignungsgebieten im übrigen Plangebiet \nregelmäßig ausschließen wollte. Nach Nr. 11 a der Erläuterungen zum GEP sollte die \nKonzentrationswirkung der Eignungsbereiche auch mit Blick auf die spezielle \nTopographie des Münsterlandes gerade für große Windkraftanlagen gelten. \n\n66\n\na) Ausnahmen kommen nach dem Willen des Plangebers (vgl. Nr. 11 a der \nErläuterungen zum GEP) zwar in Betracht, wenn sich die Windkraftanlagen an \nbereits bestehende Nutzungen des Raumes angliedern. Hierfür ist aber nichts \nersichtlich. Insbesondere kann von einer Angliederung der geplanten \nWindkraftanlage an die auf H. Gebiet errichteten Windkraftanlagen keine Rede \nsein. Angesichts des Abstandes der Windkraftanlagen zueinander würde die \ngeplante Anlage gegenüber den bereits errichteten Anlagen deutlich \nhervortreten.\n\n67\n\nb) Ein Ausnahmefall ist auch nicht deshalb gegeben, weil der Plangeber den \nVerbindlichkeitsanspruch seiner Planaussage relativiert hätte.\n\n68\n\nNach Nr. 12 der Erläuterungen zum GEP bestimmt die zeichnerische Darstellung \nder Eignungsbereiche zwar lediglich \"deren allgemeine Größenordnung und \nannähernde räumliche Lage\" und überlässt die konkrete räumliche Abgrenzung der \nBereiche der nachfolgenden gemeindlichen Bauleitplanung sowie der Festlegung im \nEinzelfall. \n\n69\n\nDer vom Plangeber auf der Ebene der Regionalplanung der nachfolgenden \ngemeindlichen Planung belassene Spielraum bezieht sich aber auf die \nKonkretisierung innerhalb der Eignungsbereiche. Die Zulassung der \nWindkraftnutzung außerhalb der Eignungsbereiche im Wege der Ausnahme ist mit \nder beabsichtigten Konzentrationswirkung im Grundsatz unvereinbar.\n\n70\n\nHinzu tritt, dass der Plangeber des GEP gerade die Fläche, auf der die \nWindkraftanlage der Klägerin errichtet werden soll, bewusst nicht als \nEignungsbereich ausgewiesen hat. Die Fläche war zwar ursprünglich als Teil des \nEignungsbereichs vorgesehen. Sie ist aber auf Grund der Bedenken des \nLandesamtes für Ökologie, Bodenordnung und Forsten sowie der beteiligten \nNaturschutzverbände und des Kreises Steinfurt im Verfahren zur Aufstellung des \nGEP herausgenommen worden, indem der Eignungsbereich ST 25 im Westen \nreduziert wurde. Die westliche Grenze des Eignungsbereichs orientiert sich nunmehr \nam Verlauf des dortigen landwirtschaftlichen Nutzweges.\n\n71\n\nDie für die Reduzierung des Eignungsbereichs ST 25 maßgeblichen Gründe \nhaben nicht mit Blick auf die auf H. Gebiet errichteten Windkraftanlagen an \nBedeutung verloren. Die Reduzierung des Eignungsbereichs ST 25 im Westen \nerfolgte nicht zum Schutz des Landschaftsbildes, sondern aus Gründen des \nNaturschutzes. Mit der Reduzierung des Eignungsbereichs verfolgte der Plangeber \ndas Ziel, den Abstand des Eignungsbereichs ST 25 von dem Naturschutzgebiet \n\"Flaaken\" zu erhöhen.\n\n72\n\nc) Ein Ausnahmefall ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil die geplante \nWindkraftanlage innerhalb der von der Beigeladenen in ihrem Flächennutzungsplan \ndargestellten Konzentrationszone liegt.\n\n73\n\naa) Die Darstellung der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen ist ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot gemäß \n§ 1 Abs. 4 BauGB unwirksam.\n\n74\n\n(1) Ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Gebot, Bauleitpläne an \ndie Ziele der Raumordnung anzupassen, ist gegeben, wenn der Plangeber nicht \nmehr nur den Spielraum voll ausfüllt, der ihm innerhalb des durch die Ziele der \nRaumordnung gezogenen Rahmens verbleibt, sondern diesen überschreitet.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, \n329 (334 f.), und vom 7. Februar 2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584 (585), sowie \nUrteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 (60); OVG NRW, \nUrteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 4.03.NE -, Juris Rn. 173, sowie - 7 D 35.03.NE -, \nZUR 2005, 324 (328), und vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, Juris Rn. 189 \nff.\n\n76\n\nSo liegt es hier.\n\n77\n\nDie Beigeladene hat sich nicht darauf beschränkt, die im GEP festgelegten \nEignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer \nFlächennutzungsplanung unter Beachtung der zeichnerischen und textlichen \nFestsetzungen eine Feinsteuerung innerhalb des auf ihrem Gebiet liegenden \nEignungsbereichs vorzunehmen. Sie hat vielmehr teilweise unter Einbeziehung von \nauf der Ebene der Regionalplanung bereits abschließend abgewogenen Belangen \ndie Konzentrationszone in einer Entfernung von ca. 300 m zum Eignungsbereich \ndargestellt und dabei zudem eine Fläche als Konzentrationszone ausgewiesen, die \nwegen ihrer Nähe zum westlich gelegenen Naturschutzgebiet vom Plangeber des \nGEP bewusst nicht in den Eignungsbereich ST 25 aufgenommen wurde.\n\n78\n\nÜber die Festsetzungen des Regionalplangebers durfte sich die Beigeladene \nselbst dann nicht hinwegsetzen, wenn neu gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich des \nVogelschutzes eine weitere Beschränkung des Eignungsbereichs ST 25 erfordern \nwürden und der Eignungsbereich der Windkraftnutzung nicht den Raum bieten \nwürde, den die Beigeladene der Windkraftnutzung auf ihrem Gebiet einräumen \nwollte. Das Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, \nhätte möglicherweise im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 19 a \ndes Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar \n2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2001 (GV. \nNRW. S. 195) - LPlG NRW 2001 - überwunden werden können. Die Einleitung eines \nsolchen jetzt in § 24 LPlG NRW geregelten, ergänzenden Verfahrens im Sinne des \n§ 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB,\n\n79\n\nvgl. zum Zielabweichungsverfahren als ergänzendem Verfahren: BVerwG, Urteil \nvom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 (62 f.),\n\n80\n\nhat die Beigeladene jedoch bisher nicht beantragt.\n\n81\n\n(2) Einem Verstoß des Flächennutzungsplans gegen das Anpassungsgebot kann \nnicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Beklagte als \nBezirksplanungsbehörde mit Schreiben vom 24. Januar 2003 ausdrücklich keine \nBedenken gegen die beabsichtigte Darstellung der Konzentrationszone erhoben und \ndiese als den im GEP dargestellten Zielen der Raumordnung grundsätzlich \nentsprechend angesehen sowie später in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde den \nPlan genehmigt hat.\n\n82\n\nZwar kann die Gemeinde gemäß § 20 Abs. 2 LPlG NRW 2001 davon ausgehen, \ndass keine landesplanerischen Bedenken erhoben werden, wenn sich die \nBezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten auf die Anfrage der \nGemeinde nach § 20 Abs. 1 LPlG NRW 2001 äußert. Hieraus folgt jedoch nicht, dass \nein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. \n137), zuletzt geändert durch Art. 62 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I \nS. 2785), nach Ablauf der 3-Monatsfrist unbeachtlich wird.\n\n83\n\nBereits der Wortlaut der Vorschrift (\"kann die Gemeinde davon ausgehen\") \nspricht gegen eine Präklusion raumordnungsrechtlich begründeter Einwände. Eine \nsolche Präklusion war vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Die Norm sollte lediglich \nder Beschleunigung der Bauleitplanung dienen, indem Planungsfehler bereits in \neinem frühen Stadium erkannt und behoben werden konnten. Die materielle \nVerpflichtung der Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung sollte durch die \nRegelung nicht berührt werden.\n\n84\n\nSo ausdrücklich: LT-Drs. 8/4700, S. 30.\n\n85\n\nÜberdies sprechen auch systematische Überlegungen gegen eine Präklusion. \nMit § 19 a LPlG NRW 2001 hat der Gesetzgeber für den Fall der Zielabweichung ein \nspezielles Verfahren geschaffen, im Rahmen dessen im Einvernehmen mit dem \nRegionalrat, mit den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der \nBelegenheitsgemeinde über die Abweichung von im GEP festgelegten Zielen \nentschieden wird. Würde der Fristbestimmung in § 20 Abs. 2 LPlG NRW 2001 \nAusschlusswirkung zukommen, so würde das Zielabweichungsverfahren zu Lasten \nder Beteiligten unterlaufen, die gemäß § 19 a LPlG NRW 2001 um ihr Einvernehmen \nmit der Zielabweichung ersucht werden müssen, weil sie auf den Fristablauf keinen \nEinfluss haben.\n\n86\n\nbb) Die Unwirksamkeit der 8. Änderung des Flächennutzungsplans folgt im \nÜbrigen auch aus der Unwirksamkeit der Festsetzung der maximalen Höhe der \nWindkraftanlagen.\n\n87\n\n(1) Die Höhenbegrenzung stellt zwar keinen Verstoß gegen landesplanerische \nZiele dar, weil der Plangeber des GEP unter Nr. 33 der Erläuterungen zum GEP \nausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass in der Konzentrationszone die \nBegrenzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt werden kann. Sie ist aber \nabwägungsfehlerhaft. \n\n88\n\nDer Hinweis der Beigeladenen auf die Lage des Gemeindegebiets am Rande \ndes Teutoburger Waldes vermag die Höhenbegrenzung nicht zu rechtfertigen. Der \nTeutoburger Wald liegt ca. 4 km entfernt am nördlichen Rand des Gemeindegebiets \nder Beigeladenen. Zwischen diesem und der am südlichen Rand des \nGemeindegebiets gelegenen Konzentrationszone erstreckt sich zudem der \nSiedlungsschwerpunkt der Beigeladenen. \n\n89\n\nIm Übrigen hat der Rat der Beigeladenen in die Abwägung nicht eingestellt, dass \nauf dem Gebiet der Nachbargemeinde H. bereits drei Windkraftanlagen mit einer \nGesamthöhe von jeweils 149,5 m errichtet worden sind, die ihrerseits eine \nVorbelastung des Landschaftsbildes darstellen.\n\n90\n\n(2) Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Höhenbegrenzung führt auch zur \nUnwirksamkeit der 8. Änderung des Flächennutzungsplans, weil nicht \nauszuschließen ist, dass der Rat der Beigeladenen bei Kenntnis der Unwirksamkeit \nder Höhenbegrenzung die Ausweisung der Konzentrationszone so nicht beschlossen \nhätte. Vielmehr folgt aus dem Erläuterungsbericht (S. 12), dass der \nSuchraumanalyse hinsichtlich des erforderlichen Flächenbedarfs Windkraftanlagen \nmit einer Gesamthöhe von 135 m zugrunde gelegen haben.\n\n91\n\nd) Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist nicht mit einem etwaigen - durch die \nGenehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans gestärkten - Vertrauen \nder Klägerin in die Wirksamkeit der Ausweisung der Konzentrationszone zu \nbegründen. Zwar hat die Genehmigungsbehörde die Einhaltung formellen und \nmateriellen Rechts zu prüfen, sodass der Genehmigung der Charakter einer nicht \nkonstitutiven Unbedenklichkeitsbescheinigung zukommt.\n\n92\n\nVgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Band 1, Stand: Juni 2007, § 6 \nRn. 131.\n\n93\n\nDer regionalplanerischen Zielsetzung gebührt gegenüber einem etwaigen \nVertrauen der Klägerin jedoch selbst dann der Vorzug, wenn die Beklagte als \nBezirksplanungsbehörde ihrem Verhalten nach den im GEP niedergelegten Zielen im \nVerhältnis zur Gemeinde erkennbar nicht die Verbindlichkeit zumessen wollte, die \nden Zielen der Raumordnung von Rechts wegen zukommt. Das vom Gesetzgeber für \nlandesplanerische Zielabweichungen vorgesehene Verfahren mit seinen vielfältigen \nBeteiligungs- und Einvernehmenserfordernissen würde unterlaufen, würde eine \nAusnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB bereits dann \nangenommen, wenn sich der Bauherr zur Begründung eines Ausnahmefalls \nerfolgreich auf die Genehmigung einer unwirksamen Flächennutzungsplanänderung \nberufen könnte, ohne dass u.a. der demokratisch legitimierte Regionalplanungsrat an \ndieser Entscheidung - wie in § 24 LPlG NRW vorgeschrieben - beteiligt war.\n\n94\n\nII. Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin gegenüber der Beklagten \nauch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 27. Januar 2005 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n95\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene war wegen der in § 154 Abs. 2 und 3 \nVwGO normierten Beschränkung der Kostentragungspflicht auf den unterlegenen \nRechtsmittelführer im zweitinstanzlichen Verfahren nicht dem Risiko ausgesetzt, \ndass ihr Kosten auferlegt werden. Sie hat das Verfahren im Übrigen auch nicht \nwesentlich gefördert.\n\n96\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n97\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/8-a-4744-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/8-a-4744-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259483","retrieved":"2026-07-09 02:24:37.139430+00:00"}}