{"status":"available","doknr":"OLD259482","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1128.8A2325.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"8 A 2325/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Mai 2006 wird \nteilweise geändert.\n\nDie der Beigeladenen vom Beklagten unter dem 18. Oktober 2001 in den \nVerfahren 63-64 2751 und 2753 2000 erteilten Baugenehmigungen, geändert durch \nBescheide vom 14. Februar 2003, werden aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Beklagte und die \nBeigeladene gesamtschuldnerisch zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Erteilung von drei Baugenehmigungen, mit \ndenen der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung von drei Windkraftanlagen des \nTyps Enron Wind 1,5 sl mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem \nRotordurchmesser von 77 m auf den Grundstücken Gemarkung O. , Flur , \nFlurstück (Windkraftanlage 1), Flurstück (Windkraftanlage 2), und Flur , \nFlurstück (Windkraftanlage 3), genehmigte. Die Grundstücke sind Teil des \nGemeindegebiets der Klägerin.\n\n3\n\nAuf dem Gemeindegebiet der Klägerin mit einer Größe von 7.189 ha sind im \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt \nMünsterland - Teil III: Sachlicher Teilabschnitt \"Eignungsbereiche für erneuerbare \nEnergien/Windkraft\" (im Folgenden: GEP) die Eignungsbereiche BOR 16 im Norden \n(Teilfläche: 151,3 ha), BOR 18 im Westen (174,8 ha) und BOR 23 im Süden (65,8 \nha) dargestellt. Im Verfahren zur Aufstellung des GEP ist der Eignungsbereich BOR \n16 auf die Einwände der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten \nsowie der beteiligten Naturschutzverbände gegenüber dem ursprünglichen Entwurf \nim Norden, Süden und Südwesten reduziert und zum Zwecke der Kompensation der \nFlächenreduzierung im Osten erweitert worden.\n\n4\n\nDer Flächennutzungsplan der Klägerin stellt auf dem Gemeindegebiet drei \nKonzentrationszonen für Windkraftanlagen dar. Die Höhe der Windkraftanlagen ist \nauf 100 m begrenzt. Die Konzentrationszone \"O. \" (150 ha) deckt sich zum Teil \nmit dem östlichen Abschnitt des Eignungsbereichs BOR 16 und geht im Nordosten \nbis zu 450 m über diesen hinaus. Die Konzentrationszone \"I. \" (176 ha) \nüberschneidet sich teilweise mit dem nördlichen Teil des Eignungsbereichs BOR 18 \nund erstreckt sich hauptsächlich weiter nach Norden. Dabei liegt die nördliche \nAusdehnung über den Eignungsbereich BOR 18 hinaus zwischen 450 und 1.200 m. \nDie Konzentrationszone \"X. \" (79 ha) überlagert überwiegend die Fläche des \nEignungsbereichs BOR 23. Die Ausdehnung südlich der Grenze des \nEignungsbereichs beträgt zwischen 480 und 1.100 m.\n\n5\n\nDie Ausweisung der Konzentrationszonen geht auf die 13. Änderung des \nFlächennutzungsplans zurück. Der Rat der Klägerin beschloss in seiner Sitzung vom \n18. Dezember 2000, den Flächennutzungsplan zum Zwecke der Darstellung von \nKonzentrationszonen für Windkraftanlagen zu ändern, und beauftragte das \nWestfälische Amt für Landschafts- und Baukultur mit der Ermittlung von \nKonzentrationszonen. Dieses untersuchte das gesamte Gemeindegebiet und \nerstattete im Mai 2001 sein Gutachten. Dieses Gutachten griff die Beigeladene im \nVerfahren zur Änderung des Flächenutzungsplans mit einem Gutachten der Firma \nökoplan von Juli 2001 an. Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 teilte die Bezirksregierung \nMünster in Kenntnis des Entwurfs zur Flächennutzungsplanänderung mit, dass \ngegen die Ausweisung der Konzentrationszonen aus landesplanerischer Sicht keine \nBedenken bestünden, da die Darstellungen mit den Zielen der Raumordnung \nvereinbar seien. Am 13. September 2001 beschloss der Rat der Klägerin, im \nWesentlichen dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten folgend, die \n13. Änderung des Flächennutzungsplans. Die diesbezüglichen Verfahrensunterlagen \ngingen am 21. September 2001 bei der Bezirksregierung Münster zum Zwecke der \nGenehmigung ein. Die Genehmigung wurde am 22. Oktober 2001 erteilt und im \nAmtsblatt der Klägerin vom 24. Oktober 2001 bekannt gemacht.\n\n6\n\nDie Verschiebung der Konzentrationszonen gegenüber den Eignungsbereichen \nhat der Rat der Klägerin im Erläuterungsbericht wie folgt begründet: Der südwestliche \nTeil des Eignungsbereichs BOR 16 sei gekennzeichnet durch eine verhältnismäßig \ndichte Streubebauung mit großen das Landschaftsbild prägenden Höfen, die in \nVerbindung mit den Ackerflächen des O1. F. von herausragender \nBedeutung für den Erhalt der Kulturlandschaft seien. Die Auswirkungen der \nWindkraftnutzung auf das Landschaftsbild seien auf der nordöstlich gelegenen \nErweiterungsfläche geringer und die Besiedlungsdichte nehme dort deutlich ab. Der \nsüdliche Teil des Eignungsbereichs BOR 18 eigne sich wegen der relativ dichten \nWohnbebauung nicht. Auch solle dort Raum für die künftige Entwicklung des Ortes \nverbleiben. Als Ausgleich werde die Konzentrationszone nach Norden ausgedehnt. \nDie Nichtausweisung einer Konzentrationszone vor allem im Norden des \nEignungsbereichs BOR 23 sei wegen der Nähe zum Ortskern W. und aus \nGründen des Immissionsschutz gerechtfertigt. Die Ausdehnung nach Süden solle \nden Flächenverlust im Norden ausgleichen.\n\n7\n\nDie Standorte der Windkraftanlagen befinden sich im Norden des \nGemeindegebiets der Klägerin auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die \nTeil der flachen Münsterländer Parklandschaft sind und außerhalb eines naturschutz- \noder landschaftsschutzrechtlichen Schutzgebiets liegen. Keine der drei \nWindkraftanlagen, von denen zwei, nämlich die Windkraftanlagen 2 und 3, bereits \nerrichtet wurden, hat ihren Standort in einem Eignungsbereich des GEP. Der \nAbstand zum nächstgelegenen Eignungsbereich BOR 16 beträgt bei der \nWindkraftanlage 1 ca. 205 m in östliche Richtung, bei der Windkraftanlage 2 ca. \n195 m in nördliche Richtung und bei der Windkraftanlage 3 ca. 90 m in westliche \nRichtung. Die Windkraftanlage 3 liegt als einzige der drei Anlagen innerhalb der im \nFlächennutzungsplan der Klägerin ausgewiesenen Konzentrationszone \"O. \n\".\n\n8\n\nDie den Baugenehmigungen für diese Windkraftanlagen zu Grunde liegenden \nVerfahren stellen sich wie folgt dar: \n\n9\n\nMit Bauanträgen vom 5. bzw. 7. November 2000 beantragte der ursprüngliche \nBauherr - die Beigeladne ist später im Rahmen eines Bauherrenwechsels in das \nVerfahren eingetreten - beim Beklagten die Erteilung der Baugenehmigungen für die \nstreitgegenständlichen Windkraftanlagen. Die eingereichten Bauvorlagen umfassten \ndabei weder eine Schallimmissionsprognose noch eine gutachterliche Beurteilung \ndes Schattenwurfs. \n\n10\n\nMit bei der Klägerin am 15., 16. bzw. 17. November 2000 eingegangenen \nSchreiben ersuchte der Beklagte die Klägerin um ihr Einvernehmen. Der \nBürgermeister der Klägerin bat mit Schreiben vom 9. Januar 2001 um \nFristverlängerung zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme, weil der Rat in \nseiner Sitzung vom 18. Dezember 2000 mit Stimmengleichheit sowohl den Antrag, \ndas gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, als auch den Antrag, die Zurückstellung \nder Entscheidung über die Zulässigkeit der Anlagen für zwölf Monate zu beantragen, \nabgelehnt hatte. Mit Schreiben vom 17. Januar 2001, das nach Angaben der \nKlägerin am 18. Januar 2001 per Telefax an den Beklagten gesandt wurde, teilte der \nBürgermeister der Klägerin mit, dass die Bauanträge noch behandelt werden \nmüssten, und bat, sein Schreiben vom 9. Januar 2001 vorsorglich als \nZurückstellungsantrag im jeweiligen Verfahren zu werten.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 14. Februar 2001 beantragte der Bürgermeister der Klägerin \nausdrücklich die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauanträge.\n\n12\n\nDer Bauherr verschob den Standort der Windkraftanlage 1 nach dem beim \nBeklagten am 22. Januar 2001 eingegangenen Lageplan um ca. 68 m in westliche \nRichtung und den Standort der Windkraftanlage 2 ausweislich des beim Beklagten \nam 8. März 2001 eingegangenen Lageplans um ca. 34 m in südliche und ca. 14 m in \nöstliche Richtung. Die Klägerin wurde nicht erneut um ihr Einvernehmen ersucht.\n\n13\n\nAm 18. Oktober 2001 lehnte der Beklagte die Zurückstellungsanträge der \nKlägerin ab und genehmigte in den jeweiligen Verfahren die Errichtung der \nWindkraftanlagen. Die als \"auflösende Bedingung\" bezeichneten \nNebenbestimmungen Nr. 22 und 23 der jeweiligen Genehmigungen sahen aus \nGründen des Schallschutzes und des Schutzes vor unzumutbarem Schattenwurf \neinen leistungsreduzierten Betrieb bzw. die Einrichtung eines Moduls zur \nSchattenabschaltung vor. Der Standort der Windkraftanlage 1 wurde mit Blick auf die \nin der Schallimmissionsprognose angegebenen Gauß-Krüger-Koordinaten \ngegenüber dem der Klägerin bekannten Standort noch einmal um 3 m nach Süden \nverschoben.\n\n14\n\nMit Änderungsbescheiden vom 14. Februar 2003 ersetzte der Beklagte die \nNebenbestimmungen Nr. 19 der ursprünglichen Baugenehmigungen, um die mit \nBlick auf den Wegfall der Vorbelastung durch zwei Enercon-Anlagen erstellte neue \nSchallimmissions- und Schattenwurfprognose zum Bestandteil der Genehmigung zu \nmachen.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 2001 legte die Klägerin Widerspruch gegen die \nAblehnungen der Zurückstellungsanträge und gegen die erteilten \nBaugenehmigungen ein. Zur Begründung des zuletzt genannten Widerspruchs führte \nsie aus: Auch wenn sie ihr Einvernehmen nicht rechtzeitig versagt habe, könne sie \nsich darauf berufen, dass Versagungsgründe gemäß § 35 Abs. 3 BauGB vorlägen. \nDenn im Zeitpunkt ihrer Beteiligung gemäß § 36 BauGB hätten die Erkenntnisse aus \nder Untersuchung des Gemeindegebiets noch nicht vorgelegen. Zudem sei der \ngemeindliche Flächennutzungsplan zu dem Zeitpunkt noch nicht planreif gewesen. \nDie Baugenehmigungen seien rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 35 \nBauGB nicht vorlägen. Die Standorte der raumbedeutsamen Windkraftanlagen lägen \naußerhalb des Eignungsbereichs BOR 16. Die Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes seien bei der Beantwortung der Frage nach den Grenzen des \nEignungsbereichs zu beachten. Den Windkraftanlagen habe im Übrigen im Zeitpunkt \nihrer Genehmigung die Darstellung des Flächennutzungsplans entgegengestanden. \nDie Windkraftanlagen 1 und 2 lägen außerhalb der im Flächennutzungsplan \ndargestellten Konzentrationszonen. Die Windkraftanlage 3 liege zwar innerhalb der \nKonzentrationszone \"O. \", verstoße aber gegen die Höhenbegrenzung. Dass \nder Flächennutzungsplan in seiner 13. Änderung zum Genehmigungszeitpunkt noch \nnicht verbindlich gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch planreife \nFlächennutzungspläne stellten entgegenstehende öffentliche Belange dar.\n\n16\n\nDer mit Schreiben vom 27. Februar 2002 gestellte Antrag, die aufschiebende \nWirkung dieses Widerspruchs anzuordnen, blieb in beiden Instanzen ohne \nErfolg.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2002 wies die Bezirksregierung \nMünster den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück: Zweck des § 36 Abs. 2 \nSatz 2 BauGB sei es, das Baugenehmigungsverfahren zu beschleunigen und nach \nAblauf der Zwei-Monatsfrist Klarheit über die Frage eines gemeindlichen \nEinvernehmens zu erlangen. Diesem Zweck würde es widersprechen, der Gemeinde \ngleichwohl zu einem späteren Zeitpunkt aus ihrer Planungshoheit Abwehrrechte \ngegen das streitige Bauvorhaben einzuräumen.\n\n18\n\nDie Klägerin hat am 31. Oktober 2002 Klage erhoben und die Begründung ihres \nWiderspruchs wiederholt und vertieft sowie teilweise modifiziert. Ergänzend hat sie \nim Wesentlichen vorgetragen: Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgebliche Zeitpunkt sei der der Zustellung des Widerspruchsbescheides. Zwar \nwerde in Nachbarstreitigkeiten nach der Rechtsprechung auf die Erteilung der \nangefochtenen Baugenehmigung abgestellt. Diese Rechtsprechung sei aber nicht \nauf Fallkonstellationen zu übertragen, in denen die Gemeinde unter Berufung auf \neine Verletzung ihrer Planungshoheit eine Baugenehmigung angreife. Das in Art. 14 \nAbs. 1 GG wurzelnde Schutzbedürfnis des Empfängers der Baugenehmigung \nbestehe nicht. Die Gemeinde sei ermächtigt, im Wege der Bauleitplanung Inhalt und \nSchranken des Eigentums zu bestimmen. Der Bauherr sei auch nicht mit Blick auf \ngetätigte Investitionen schutzwürdig. Er könne ohne Weiteres übersehen, ob im \nZeitpunkt der Genehmigung eine gemeindliche Bauleitplanung eingeleitet sei. Der \nVertrauensschutz des Bauherrn habe hinter die kommunale Planungshoheit \nzurückzutreten. Sie habe das gemeindliche Einvernehmen nicht zu den später \ngenehmigten Windkraftanlagen erteilt. Die Windkraftanlagen seien nicht wie \nursprünglich beantragt genehmigt, sondern durch die Nebenbestimmungen Nr. 22 \nund 23 verändert worden. Ein danach erneutes Ersuchen um Einvernehmen wäre \nwahrscheinlich negativ beschieden worden. Die 13. Änderung des \nFlächennutzungsplans sei wirksam. Es liege keine Abweichung des \nFlächennutzungsplans von den Zielen der Raumordnung vor. Der Plangeber des \nGEP habe die Eignungsbereiche ausdrücklich nur für einen grob umrissenen Bereich \nfestgelegt. Detaillierte Untersuchungen seien erst durch das von ihr in Auftrag \ngegebene Gutachten erfolgt. Im Übrigen habe sie alles getan, um die \nRechtsverbindlichkeit des Plans herbeizuführen.\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\ndie der Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 18. Oktober 2001 zur \nErrichtung von Windenergieanlagen des Typs ENRON TW 1,5 sl, Nabenhöhe 100 m, \nRotordurchmesser 77 m, Nennleistung 1.500 kW an den Standorten \n\n21\n\nW. , V. k F . , Gemarkung O. , Flur , Flurstück (Az.: \n63/64 2751 2000),\n\n22\n\nW. , S. , Gemarkung O. , Flur , Flurstück (Az.: 63/64 2753 2000), \n- die Genehmigung in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14 Februar \n2003 -;\n\n23\n\nW. , O. L. , Gemarkung O. , Flur , Flurstück (Az.: 63/64 2754 \n2000),\n\n24\n\nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 4. Oktober \n2002 aufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei unzulässig. \nDie Klägerin sei durch die Versäumung der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB von \nder Geltendmachung etwaiger Abwehrrechte ausgeschlossen. Die der Klägerin mit \ndem Ersuchen um Einvernehmen übersandten Bauvorlagen seien für die \nplanungsrechtliche Beurteilung ausreichend gewesen. Selbst wenn davon \nausgegangen würde, dass noch zusätzliche Unterlagen erforderlich gewesen wären, \nkönne sich die Klägerin darauf nicht mehr berufen, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht im \nHinblick auf die Anforderung etwaiger Unterlagen nicht Genüge getan habe. Dies \ngelte auch für die von ihm zu einem späteren Zeitpunkt geforderten Schall- und \nSchattengutachten. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Die 13. Änderung \ndes Flächennutzungsplans sei in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt noch nicht rechtsverbindlich gewesen. Die Berücksichtigung \neines noch nicht genehmigten und bekannt gemachten Flächennutzungsplans sei \ngesetzlich nicht vorgesehen. Die Baugenehmigungsbehörde würde rechtwidrig \nhandeln, wenn sie planreifen Flächennutzungsplänen entsprechende \nGenehmigungen erteilen würde, die Genehmigung des Flächennutzungsplans aber \nausbliebe. Im Übrigen verstoße die Flächennutzungsplanänderung gegen das Gebot, \ndie Flächennutzungsplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen, sowie \ngegen das Gebot gerechter Abwägung. \n\n28\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei unzulässig. \nDer Klägerin fehle mit Blick auf das als erteilt geltende gemeindliche Einvernehmen \ndie Klagebefugnis. Die Aufnahme der Nebenbestimmungen begründe kein erneutes \nEinvernehmenserfordernis. Die Nebenbestimmungen führten nicht dazu, dass ein \nanderes Vorhaben genehmigt worden sei, sondern allenfalls ein Weniger. Eine \nVerletzung des gemeindlichen Mitwirkungsrechts als solches begründe auch kein \nsubjektives Recht auf Aufhebung der Baugenehmigungen. Voraussetzung sei \nvielmehr eine Verletzung der Planungshoheit. § 36 BauGB begründe hinsichtlich der \nmateriellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setze diese voraus. Im \nAnfechtungsprozess könne sich die Klägerin daher auch nicht auf Belange der \nAllgemeinheit, deren Wahrnehmung der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen \nSelbstverwaltungsaufgabe nicht obliege - wie z.B. Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes -, berufen. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der \nZeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Baugenehmigung. Die 13. Änderung des \nFlächennutzungsplans könne auch bei Planreife ihrem Bauvorhaben nicht als \nöffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden. Der \nRückgriff auf § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Falle des noch nicht endgültig in Kraft \ngesetzten Flächennutzungsplans verbiete sich. Die 13. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Klägerin sei zudem unwirksam. Mit ihr habe die Klägerin \ngegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Verkleinerungen \nund großflächige Verschiebungen der Eignungsbereiche, insbesondere des \nEignungsbereichs BOR 16 seien nicht möglich, ohne dass gleichzeitig der GEP \ngeändert werde. Der Flächennutzungsplan verstoße im Übrigen gegen das Gebot \nder gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai \n2006 abgewiesen.\n\n32\n\nAuf den Antrag der Klägerin ist die Berufung durch Beschluss vom 9. Januar \n2007 zugelassen worden.\n\n33\n\nZur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges \nVorbringen. Ergänzend führt sie aus: Sie habe auf die Einhaltung der Ziele der \nRaumordnung vertrauen dürfen und diese erforderlichenfalls auch durchsetzen \nkönnen. Dies gelte bei der Festlegung von Eignungsbereichen für Windkraftanlagen \nin besonderer Weise, da hier den Zielen der Raumordnung auf Grund ihrer \nAusschlusswirkung unmittelbare Außenwirkung zukomme. Sie müsse von der \nAusübung der eigenen Planungshoheit durch die Darstellung von \nKonzentrationszonen im Flächennutzungsplan absehen können, wenn sie die \nWindkraftanlagenstandorte durch die im GEP festgelegten Eignungsbereiche als \nhinreichend geregelt ansehe. Ansonsten wäre sie allein zur Erlangung eines \nAbwehrrechts gegen Windkraftanlagenstandorte außerhalb des Eignungsbereichs \ngezwungen, im Flächennutzungsplan eine mit dem Eignungsbereich identische \nKonzentrationszone darzustellen. Durch die streitgegenständlichen \nBaugenehmigungen würden ihre kommunale Planung, die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der \nLandschaft und ihr Erholungswert massiv beeinträchtigt. Allein schon auf Grund ihrer \nHöhe machten die streitgegenständlichen Windkraftanlagen das mit der \nKonzentrationszone verfolgte Ziel, die Windkraftanlagen nur in einem begrenzten \nUmfang sichtbar werden zu lassen, zunichte.\n\n34\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n35\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Mai 2006 zu ändern und die \nder Beigeladenen vom Beklagten unter dem 18. Oktober 2001 in den Verfahren 63-\n64 2751, 2753 und 2754 2000 erteilten Baugenehmigungen, geändert durch \nBescheide vom 14. Februar 2003, aufzuheben. \n\n36\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend \nträgt er vor: Die Klägerin sei über die Standortverschiebung, die nach seinen \nErkenntnissen hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in westliche Richtung nur ca. 47 m \nbetrage und sich hinsichtlich der Windkraftanlage 2 in östliche Richtung auf 10 m \nbelaufe, informiert gewesen, weil im Flächennutzungsplanänderungsverfahren mit ihr \ndie neuesten Entwürfe und Unterlagen besprochen und ausgetauscht worden seien. \nDie Verschiebung der Standorte der Windkraftanlagen 1 und 2 falle bereits objektiv \nnicht ins Gewicht. Auch die Klägerin habe der Standortverschiebung keine \nBedeutung beigemessen, sondern die veränderten Standorte widerspruchslos \nübernommen. Selbst wenn die Klägerin erneut um ihr Einvernehmen hätte ersucht \nwerden müssen, folge hieraus kein Anspruch auf Aufhebung der von ihm erteilten \nBaugenehmigungen. Ein allein verfahrensrechtlicher Verstoß sei gemäß § 46 VwVfG \nNRW unbeachtlich, weil eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit schon \nabstrakt ausgeschlossen sei. Die Änderung des Flächennutzungsplans habe erst \nnach ihrem Wirksamwerden ein verweigertes Einvernehmen der Klägerin \nrechtfertigen können. Eine Veränderungssperre oder ein Zurückstellungsantrag sei \nzum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mangels rechtlicher Grundlage nicht in \nBetracht gekommen.\n\n39\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n40\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nHilfsweise beantragt sie,\n\n42\n\nüber die im letzten Absatz auf Seite 2 und im ersten Absatz auf Seite 3 des \nSchriftsatzes des Beklagten vom 22. November 2007 angeführten tatsächlichen \nUmstände Beweis zu erheben durch Vernehmung der Zeugen T. , B. und \nK. \n\n43\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend \nträgt sie vor: Die Standortverschiebung sei der Klägerin - wie vom Beklagten \nausgeführt - bekannt gewesen. Selbst wenn das Einvernehmen erneut hätte \neingeholt werden müssen, rechtfertige dies nicht die Aufhebung der \nBaugenehmigungen. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB diene der Sicherung der \ngemeindlichen Planungshoheit im vorprozessualen behördlichen \nGenehmigungsverfahren. Die Vorschrift begründe hinsichtlich der \nmateriellrechtlichen Planungshoheit keine Rechte, sondern setze sie voraus. Sei eine \nBaugenehmigung erst einmal erteilt, könne die Gemeinde nur noch die \nBeeinträchtigung ihrer materiellen Planungshoheit geltend machen und sich nicht \nlediglich auf eine Verletzung ihrer Mitwirkungsbefugnis berufen. An eine vorläufige \nSicherung im Sinne der §§ 14 und 15 BauGB habe die Klägerin im Übrigen \nüberhaupt nicht gedacht, sondern sich auf die Änderung des Flächennutzungsplans \nkonzentriert, zu der sie bereits seit dem Jahr 1997 aufgerufen war und die auch bei \nKenntnis der Standortverschiebung nicht schneller vorangeschritten wäre. Im \nÜbrigen habe die Standortverschiebung in den Überlegungen der Klägerin keine \nRolle gespielt. Sie habe auf den betroffenen Baugrundstücken und nicht an einem \nbestimmten Standort keine Windkraftanlagen verwirklicht sehen wollen. Wäre ein \nBauvorbescheid unter Beifügung eines Lageplans im Maßstab 1:50.000 von ihr - der \nBeigeladenen - beantragt worden, wäre die Verschiebung des Standortes gar nicht \naufgefallen und das Einvernehmen der Klägerin hätte als erteilt gegolten. Denn der \nKlägerin hätte es in diesem Fall oblegen, eine Karte mit einem größeren Maßstab \nanzufordern, wäre der konkrete Standort aus ihrer Sicht von Bedeutung gewesen. \nEine Standortverschiebung möge für die letztlich erteilte Baugenehmigung von \nBedeutung sein, nicht aber für das gemeindliche Einvernehmen.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie der eingereichten Unterlagen der Beteiligten und der \nAufstellungsvorgänge zum Gebietsentwicklungsplan.\n\n45\n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.\n\n48\n\nA. Die Klage ist zulässig. \n\n49\n\nDie Klägerin ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie macht geltend, \ndass die angefochtenen Baugenehmigungen unter Verletzung eines \nBeteiligungsrechts nach § 36 BauGB und unter Verstoß gegen die gemeindliche \nPlanungshoheit erteilt worden seien. Die Klagebefugnis der Klägerin besteht, weil \nnicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass die angefochtenen \nGenehmigungen die genannten (eigenen) Rechte der Klägerin verletzen.\n\n50\n\nB. Die Klage ist teilweise begründet.\n\n51\n\nDie in den Verfahren 63-64 2751 und 2753 2000 erteilten Baugenehmigungen für \ndie Windkraftanlagen 1 und 2 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten (dazu III). Demgegenüber hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung \nder im Verfahren 63-64 2754 2000 erteilten Baugenehmigung für die \nWindkraftanlage 3 (dazu II). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der \nAnfechtungsbegehren ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (dazu I).\n\n52\n\nI. Die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen maßgebliche \nSach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen \nFachrecht. Dies ist bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen zwar die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 -, juris Rn. 60.\n\n54\n\nDieser Grundsatz findet jedoch für Fälle baurechtlicher Nachbarklagen keine \nAnwendung. Vielmehr ist hier auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung \nan den Bauherrn abzustellen. Erhält der Bauherr eine ihm nach dem im Zeitpunkt \ndes Erlasses des Verwaltungsaktes geltenden Recht zustehende Baugenehmigung, \nso erlangt er eine Rechtsposition, die von einem Dritten nicht im Rechtsbehelfswege \nbeseitigt werden kann. Eine spätere, dem Bauherrn nachteilige Änderung der Sach- \noder Rechtslage erlaubt es nicht, dem Bauherrn rechtens eingeräumte \nRechtspositionen zu entziehen. \n\n55\n\nGerade das Bodenrecht ist durch Vorschriften gekennzeichnet, die dem \nBauherrn eingeräumte Rechtspositionen trotz Änderung der Sach- oder Rechtslage \nbelassen oder zumindest nicht entschädigungslos entziehen. So bestimmt § 14 \nAbs. 3 BauGB unter anderem, dass Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der \nVeränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von der \nVeränderungssperre nicht berührt werden. § 42 Abs. 6 BauGB sieht einen über den \nVertrauensschaden nach § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hinausgehenden \nEntschädigungsanspruch beispielsweise dann vor, wenn vor Ablauf von sieben \nJahren ab Zulässigkeit der Nutzung eine Baugenehmigung erteilt worden ist und der \nEigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder der Änderung der zulässigen \nNutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann. \n\n56\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass der Bauherr in der Regel bereits vor dem \nGebrauchmachen von einer Genehmigung, also noch bevor sein Vorhaben \nausgeführt und damit bestandsgeschützt ist, erhebliche Investitionen aufbringen \nmuss, ohne übersehen zu können, ob und wann von einem für ihn möglicherweise \nnicht einmal erkennbaren Dritten ein Widerspruch zu erwarten ist, der bei einer \nRechtsänderung während des vielleicht längere Zeit andauernden \nWiderspruchsverfahrens Erfolg haben müsste und der seine Investitionen verloren \ngehen ließe.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1969 - 4 C 18.67 -, DVBl. 1970, 62 \n(63), und vom 14. April 1978 - 4 C 96 und 97.76 -, DVBl. 1978, 614 (615), sowie \nBeschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; Bay. VGH, Urteil vom \n30. Oktober 1986 - 2 B 86.01790 -, BayVBl. 1987, 210 (211 f.), und Beschluss vom \n13. März 1996 - 1 CS 96.638 -, BayVBl. 1996, 471; Hess. VGH, Beschluss vom \n27. September 2004 - 2 TG 1630/04 -, ZNER 2004, 365 (366 f.); Thür. OVG, Urteil \nvom 17. Juni 1998 - 1 KO 1040/97 -, NuR 2000, 478.\n\n58\n\nDas gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn die Anfechtung \nseitens der Gemeinde unter Berufung auf ihre Planungshoheit erfolgt. \n\n59\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 2 B 86.01790 -, BayVBl. 1987, 210 \n(211 f.), und Beschluss vom 13. März 1996 - 1 CS 96.638 -, BayVBl. 1996, 471; \nHess. VGH, Beschluss vom 27. September 2004 - 2 TG 1630/04 -, ZNER 2004, 365 \n(366 f.); Thür. OVG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 KO 1040/97 -, NuR 2000, 478.\n\n60\n\nDie Berufungsbegründung gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen und für \ngemeindliche Abwehrklagen auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen. Die Frage \nnach dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage ist nicht von dem Gewicht des Interesses abhängig, das die \nGemeinde gegen die Baugenehmigung vorbringt. Dass insbesondere die Berufung \nauf die gemeindliche Planungshoheit nicht geeignet ist, von dem für baurechtliche \nNachbarklagen geltenden Grundsatz abzuweichen, zeigt auch § 14 Abs. 3 BauGB, \nder dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens gegenüber \nder Planungshoheit der Gemeinde den Vorrang einräumt, wenn das Vorhaben vor \nInkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurde.\n\n61\n\nII. Ein Anspruch auf Aufhebung der im Verfahren 63-64 2754 2000 erteilten \nBaugenehmigung für die Windkraftanlage 3 steht der Klägerin nicht zu. Das \nEinvernehmen der Klägerin galt hinsichtlich der Windkraftanlage 3 als erteilt (dazu 1). \nMit Eintritt der Einvernehmensfiktion verlor die Klägerin die Berechtigung, Umstände \ngeltend zu machen, die bereits zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung des \nEinvernehmens gerechtfertigt hätten (dazu 2). Nachträglich entstandene, sie zur \nVerweigerung des Einvernehmens berechtigende Umstände lagen nicht vor (dazu \n3).\n\n62\n\n1. Das Einvernehmen der Klägerin gilt auf Grund der Einvernehmensfiktion \ngemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der \nBekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; berichtigt: BGBl. 1998 I \nS. 137) - BauGB 1997 - als erteilt. \n\n63\n\nDie in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1997 normierte zweimonatige \nEinvernehmensfrist begann mit dem Eingang des Ersuchens bei der Klägerin am \n15. November 2000 zu laufen.\n\n64\n\nDies gilt selbst dann, wenn dem Ersuchen nicht alle für die planungsrechtliche \nBeurteilung maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die Schall- und \nSchattenwurfprognosen, beigefügt waren. Zwar ist dies grundsätzlich Voraussetzung \nfür den Fristbeginn. Die Klägerin hat sich jedoch nicht innerhalb der Frist von zwei \nMonaten auf das Fehlen von Unterlagen berufen. Lässt die Gemeinde die \nzweimonatige Einvernehmensfrist verstreichen, ohne - was ihr obläge - mit den ihr \nzur Verfügung stehenden Mitteln gegenüber dem Bauherrn oder der \nBaugenehmigungsbehörde auf das Nachreichen bestimmter Bauvorlagen \nhinzuwirken, gilt ihr Einvernehmen nach Ablauf von zwei Monaten unabhängig von \nder Vollständigkeit der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen als erteilt.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13 \n(18); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Stand: \n1. Mai 2007, § 36 Rn. 38.\n\n66\n\nAusgehend von dem Zugang des Ersuchens ist die Frist für die Erteilung des \nEinvernehmens hinsichtlich der Windkraftanlage 3 am 15. Januar 2001 (Montag) \nabgelaufen.\n\n67\n\nInnerhalb der Einvernehmensfrist hat die Klägerin ihr Einvernehmen nicht \nverweigert. Ihr Schreiben vom 9. Januar 2001 ist nicht als Verweigerung des \nEinvernehmens zu verstehen. Die Klägerin hat in diesem Schreiben deutlich \ngemacht, dass hinsichtlich des Einvernehmens noch keine Entscheidung getroffen \nworden sei, und vor diesem Hintergrund lediglich um Fristverlängerung gebeten. \nDem aber konnte nicht entsprochen werden, weil die Einvernehmensfrist mit Blick auf \nihren Zweck nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht und somit auch \nnicht verlängerbar ist.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 -, DÖV 1997, 550 \n(551).\n\n69\n\nDas Schreiben vom 17. Januar 2001 konnte den Eintritt der \nEinvernehmensfiktion selbst dann nicht hindern, wenn es als Verweigerung des \nEinvernehmens zu interpretieren wäre. Denn dieses Schreiben ist nach dem Vortrag \nder Klägerin erst am 18. Januar 2001 per Fax und somit nach Fristablauf an den \nBeklagten gesandt worden.\n\n70\n\nEs bedurfte nicht deshalb eines erneuten Ersuchens um das gemeindliche \nEinvernehmen, weil - wie die Klägerin meint - mit der Baugenehmigung vom \n18. Oktober 2001 in dem Verfahren 63-64 2754 2000 im Hinblick auf die beigefügten \nNebenbestimmungen eine andere Windkraftanlage genehmigt worden ist als jene, \nfür die das Einvernehmen als erteilt galt.\n\n71\n\nDas Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1997 erfasst das \nVorhaben, wie es der Klägerin unterbreitet wurde.\n\n72\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 18. April 1989 - 20 B 88.585 -, BayVBl. 1989, 689 (691); \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Stand: 1. Mai \n2007, § 36 Rn. 34.\n\n73\n\nIst das der Gemeinde unterbreitete Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung \nnicht eindeutig, etwa weil dem Ersuchen nicht alle für die planungsrechtliche \nBeurteilung erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, so bezieht sich das \nEinvernehmen der Gemeinde auf die gesamte bauplanungsrechtliche Spannbreite \ndes Vorhabens, die sich aus der fehlenden Vorlage der Unterlagen ergibt. Dies folgt \naus der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde als betroffener Gebietskörperschaft \nund Trägerin der Planungshoheit. Diese berechtigt die Gemeinde, zum Zweck der \nbauplanungsrechtlichen Beurteilung eine weitere Konkretisierung des Vorhabens zu \nverlangen, indem sie die aus ihrer Sicht für ihre planungsrechtliche Beurteilung \nerforderlichen Unterlagen, die das Vorhaben näher bestimmen, anfordert und ihre \nEntscheidung über das Einvernehmen bis zum Eingang dieser Unterlagen \nzurückstellt.\n\n74\n\nVgl. zum Einvernehmen bei Vorlage unvollständiger Unterlagen: BVerwG, Urteil \nvom 16. September 2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13 (19).\n\n75\n\nAn diesen Maßstäben gemessen galt das Einvernehmen der Klägerin hinsichtlich \nder Windkraftanlage 3 unabhängig davon als erteilt, ob diese mit voller Leistung oder \nnur leistungsreduziert betrieben wird. Denn die Windkraftanlage 3 ist - wie im Übrigen \nauch die Windkraftanlagen 1 und 2 - der Klägerin als Bauvorhaben ohne eine \nSchallimmissions- und Schattenwurfprognose unterbreitet worden. Ohne diese - von \nihr nicht nachgeforderten - Unterlagen durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, \ndass die Windkraftanlage 3 einschränkungslos betrieben würde. Es entspricht der \ngängigen Praxis im Baugenehmigungsverfahren, erst nach Erstellung des Schall- \nund Schattenwurfgutachtens das Vorhaben insoweit zu konkretisieren.\n\n76\n\n2. Mit Eintritt der Einvernehmensfiktion verlor die Klägerin die Berechtigung, die \nbauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windkraftanlage 3 geltend zu machen. \nDas gilt jedenfalls für Umstände, die bereits zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung \ndes Einvernehmens gerechtfertigt hätten. \n\n77\n\nNach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll die Gemeinde als sachnahe und \nfachkundige Behörde gerade in solchen Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant \nhat, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben \nmitentscheidend beteiligt werden. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1965 - 4 C 184.65 -, BVerwGE 22, 342 \n(345), vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556, vom 10. August 1988 - 4 \nC 20.84 -, NuR 1989, 344, und vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 -, BRS 52 \nNr. 136 (S. 327).\n\n79\n\nDie Gemeinde ist dabei zur eigenverantwortlichen Beurteilung der für die \nErteilung der Genehmigung maßgeblichen, bauplanungsrechtlichen \nVoraussetzungen berufen.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13 \n(19).\n\n81\n\nAn die in ihrem - sei es ausdrücklichen, sei es fiktiven - Einvernehmen zum \nAusdruck gekommene positive bauplanungsrechtliche Beurteilung ist die Gemeinde \ngrundsätzlich gebunden.\n\n82\n\nKommt sie erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten zu der Erkenntnis, dass \ndas Vorhaben bereits zum Zeitpunkt ihrer planungsrechtlichen Beurteilung gegen die \n§§ 31, 33 bis 35 BauGB verstieß, ist es ihr zwar unbenommen, solange noch keine \nEntscheidung über die Genehmigung ergangen ist, der Genehmigungsbehörde ihre \nbauplanungsrechtlichen Bedenken vorzubringen. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 -, DÖV 1997, 550 \n(551).\n\n84\n\nDie Genehmigungsbehörde trifft nach Eintritt der Einvernehmensfiktion aber nur \nnoch eine objektiv-rechtliche Pflicht zur Beachtung dieser Einwände. Die zum Schutz \nder gemeindlichen Planungshoheit erforderliche wehrfähige Rechtsposition ist schon \nin der Prüfungsbefugnis der Gemeinde verwirklicht. \n\n85\n\nDer Gesetzgeber hat der Gemeinde in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Art \nMitentscheidungsbefugnis im Baugenehmigungsverfahren für die Fälle eingeräumt, \nin denen sie nicht selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Nach dem \ngesetzgeberischen Willen soll sich bei unterschiedlichen Auffassungen über die \nplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens die negative \nStellungnahme der Gemeinde gegenüber der positiven Auffassung der \nBaugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren grundsätzlich durchsetzen. \nMacht die Gemeinde von ihrem Recht in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Gebrauch und \nverweigert ihr Einvernehmen, kommt dem Bauherrn im Verpflichtungsprozess auf \nErteilung der ihm vorenthaltenen Baugenehmigung die Klägerrolle zu. Diese \nprozessuale Konstellation erlaubt der Gemeinde zudem, sich nicht nur auf die Sach- \nund Rechtslage zu berufen, die bei Erteilung der Baugenehmigung bestand, sondern \nVeränderungen geltend zu machen, die bis zu dem für Verpflichtungsklagen \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetreten sind.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556 (557); \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Stand: 1. Mai \n2007, § 36 Rn. 47.\n\n87\n\nErteilt die Gemeinde hingegen ihr Einvernehmen oder lässt sie die in § 36 Abs. 2 \nSatz 2 BauGB normierte Frist von zwei Monaten verstreichen, sodass ihr \nEinvernehmen als erteilt gilt, entspricht es ihrer Stellung im \nBaugenehmigungsverfahren, insbesondere ihrer Verantwortung zur eigenständigen \nPrüfung der planungsrechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens, sie ähnlich zu \nbehandeln, als habe sie die Baugenehmigung im Zeitpunkt des Eintritts der \nEinvernehmensfiktion selbst erteilt. So wie die Gemeinde keinen Anspruch auf \ngerichtliche Aufhebung einer von ihr selbst erteilten Baugenehmigung hat, steht ihr \nauch im Falle der Mitwirkung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein gerichtlich \ndurchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung einer von ihr gleichsam selbst miterteilten \nBaugenehmigung zu.\n\n88\n\nVgl. im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 26 B 02.2957 -\n, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 18. März 1999 - 1 L 6696/96 -, NVwZ 1999, 1003 \n(1004); Sächs.OVG, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 B 201/01 -, SächsVBl. \n2003, 64; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, Kommentar, 3. Auflage, \n2002, § 36 Rn. 55; einen Aufhebungsanspruch der Gemeinde unter Hinweis auf die \nEinvernehmensfiktion verneinend: BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C \n7.03 -, BVerwGE 122, 13 (16).\n\n89\n\nAus den vorgenannten Überlegungen dürfte jedoch auch folgen, dass die \nGemeinde trotz der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB einen Anspruch auf \nAufhebung einer von der Baugenehmigungsbehörde erteilten Baugenehmigung hat, \nwenn die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens auf Umständen \nberuht, die zur Zeit ihrer bauplanungsrechtlichen Prüfung noch nicht existierten. \nDenn insoweit war die Gemeinde außer Stande, von ihrer Mitwirkungsbefugnis im \nBaugenehmigungsverfahren Gebrauch zu machen und ihr Einvernehmen rechtmäßig \nzu versagen.\n\n90\n\n3. Nachträgliche, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der \nWindkraftanlage 3 begründende Umstände, die zur Zeit ihrer bauplanungsrechtlichen \nPrüfung noch nicht existierten, lagen hier nicht vor. Teils waren die von der Klägerin \nzur Begründung der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit herangezogenen \nUmstände zum Zeitpunkt des Eintritts der Einvernehmensfiktion bereits existent \n(dazu a), teils sind sie zwar nachträglich entstanden, begründen aber nicht die \nbauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windkraftanlage 3 (dazu b).\n\n91\n\na) Soweit die Klägerin geltend macht, die Windkraftanlage 3 sei gemäß § 35 \nAbs. 3 Satz 3 2. Alt. des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom \n27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; berichitigt: BGBl. I S. 137), zuletzt geändert durch \nArt. 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) - BauGB 2001 - unzulässig, \nweil sie außerhalb des im GEP dargestellten Eignungsbereichs BOR 16 liege, und \nsoweit sie hinsichtlich der Windkraftanlage 3 einen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 5 BauGB 2001 unter Hinweis auf das Landschaftsbild annimmt, handelt es sich \nsämtlich um Umstände, die bereits am 15. Januar 2001 und damit zum Zeitpunkt des \nEintritts der Einvernehmensfiktion gegeben waren.\n\n92\n\nb) Der zum Zeitpunkt der Einvernehmensfiktion noch nicht, aber zum Zeitpunkt \nder Genehmigungserteilung planreife Flächennutzungsplan in der Fassung der 13. \nÄnderung, mit dem die Klägerin für Windkraftanlagen eine Ausweisung an anderer \nStelle vornehmen wollte, begründet nicht die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit \nder Windkraftanlage 3.\n\n93\n\nInsoweit kann offen bleiben, ob \"planreife\" Flächennutzungspläne als sonstige \nungeschriebene öffentliche Belange im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2001 \nBerücksichtigung finden können. Denn jedenfalls war die beabsichtigte 13. Änderung \ndes Flächennutzungsplans auf eine unwirksame Planänderung gerichtet. Sie \nverstößt gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB 2001 normierte Anpassungsgebot (dazu \naa)). Die Verletzung des Anpassungsgebots ist auch nicht mit Blick auf die Mitteilung \nder Bezirksregierung Münster, dass aus landesplanerischer Sicht gegen die \nÄnderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken bestünden, unbeachtlich \n(dazu bb)).\n\n94\n\naa) Ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB 2001 normierte Gebot, \nBauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, ist gegeben, wenn der \nPlangeber nicht mehr nur den Spielraum voll ausfüllt, der ihm innerhalb des durch die \nZiele der Raumordnung gezogenen Rahmens verbleibt, sondern diesen \nüberschreitet.\n\n95\n\nVgl. zum Spielraum des Plangebers: BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 \n- 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 (334 f.), und vom 7. Februar 2005 - 4 BN 1.05 -, \nNVwZ 2005, 584 (585), sowie Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, \nBVerwGE 119, 54 (60); OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 4.03.NE -, \njuris Rn. 173, sowie - 7 D 35.03.NE -, ZUR 2005, 324 (328), und vom 6. September \n2007 - 8 A 4566/04 -, juris Rn. 189 ff.\n\n96\n\n97\n\nDas ist hier der Fall.\n\n98\n\nDie Klägerin hat sich nicht darauf beschränkt, die im GEP festgelegten \nEignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer \nFlächennutzungsplanung unter Beachtung der zeichnerischen und textlichen \nFestsetzung eine Feinsteuerung innerhalb der Eignungsbereiche vorzunehmen. Sie \nhat vielmehr die Konzentrationszonen deutlich verschoben und teilweise durch den \nWechsel von Feld und Wald gekennzeichnete Bereiche einbezogen, die der \nPlangeber des GEP - wie aus dem Grenzverlauf der Eignungsbereiche ersichtlich - \nbewusst geschont hat. \n\n99\n\nDie Konzentrationszone \"O. \" reicht in östlicher Richtung mit bis zu 450 m \ndeutlich über die Grenze des Eignungsbereichs BOR 16 hinaus. Noch größere \nVerschiebungen zeigen sich bei den Konzentrationszonen \"I. \" und \"X. \". \nDer nördliche Teil der Konzentrationszone \"I. \" geht zwischen 450 und 1.200 m \nüber den Eignungsbereich BOR 18 hinaus und die Ausdehnung der \nKonzentrationszone \"X. \" beträgt südlich der Grenze des Eignungsbereichs \nBOR 23 zwischen 480 und 1.100 m. Dabei erstrecken sich der östliche Bereich der \nKonzentrationszone \"O. \" und der nördliche Bereich der Konzentrationszone \n\"I. \" zumindest teilweise auf vom Plangeber des GEP bewusst geschonte, \ndurch den Wechsel von Feldern und Wäldern geprägte Bereiche. \n\n100\n\nHinsichtlich des südöstlichen Teils der Konzentrationszone \"O. \", den die \nKlägerin entgegen dem Vorschlag des Gutachters in die Konzentrationszone \neinbezogen hat und der östlich des in nördliche Richtung verlaufenden \nLandwirtschaftsweges liegt, kommt hinzu, dass dieser Bereich im \nGebietsentwicklungsplan - Teil 1 - als Erholungsbereich dargestellt ist. Nach Nr. 3.1. \nder textlichen Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplans - Teil 1 - ist in diesem \nBereich neben der landschaftlichen Vielfalt und Schönheit auch die natürliche \nEigenart zu erhalten und sind die den Erholungswert schmälernde Nutzungen auf \ndas unumgängliche Maß zu beschränken.\n\n101\n\nÜber die Abwägung des Gebietsentwicklungsplangebers durfte sich die Klägerin \nselbst dann nicht hinwegsetzen, wenn die von ihr ausgewiesenen \nKonzentrationszonen flächenmäßig insgesamt größer sind als die auf ihrem \nGemeindegebiet liegenden Eignungsbereiche. Das mit der Ausweisung von \nEignungsbereichen verfolgte Ziel liegt nicht nur darin, der Windkraftnutzung \nüberhaupt substanziellen Raum zu geben. Vielmehr sind durch den GEP auch die \nFlächen, die für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden sollen, \ngrundsätzlich festgelegt worden.\n\n102\n\nDas Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hätte \nmöglicherweise im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 19 a des \nLandesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar \n2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2001 (GV. \nNRW. S. 195) - LPlG NRW 2001 -, und jetzt in § 24 LPlG NRW geregelt, überwunden \nwerden können. Einen Antrag auf Durchführung eines solchen, ergänzenden \nVerfahrens im Sinne des § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB,\n\n103\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 \n(62 f.),\n\n104\n\nhat die Klägerin jedoch bisher nicht gestellt. \n\n105\n\nbb) Die Verletzung des Anpassungsgebots ist auch nicht wegen der Mitteilung \nder Bezirksregierung Münster vom 2. Juli 2001, dass aus landesplanerischer Sicht \ngegen die Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken bestünden, \nunbeachtlich.\n\n106\n\nZwar kann die Gemeinde gemäß § 20 Abs. 2 LPlG NRW 2001 davon ausgehen, \ndass keine landesplanerischen Bedenken erhoben werden, wenn sich die \nBezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten auf die gemeindliche \nAnfrage nach § 20 Abs. 1 LPlG NRW 2001 äußert. Hieraus folgt jedoch nicht, dass \nein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 2001 nach \nAblauf der 3-Monatsfrist unbeachtlich wird.\n\n107\n\nBereits der Wortlaut der Vorschrift (\"kann die Gemeinde davon ausgehen\") \nspricht gegen eine Präklusion raumordnungsrechtlich begründeter Einwände. Eine \nsolche Präklusion war vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Die Norm sollte lediglich \nder Beschleunigung der Bauleitplanung dienen, indem Planungsfehler bereits in \neinem frühen Stadium erkannt und behoben werden konnten. Die materielle \nVerpflichtung der Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung sollte durch die \nRegelung nicht berührt werden.\n\n108\n\nSo ausdrücklich: LT-Drs. 8/4700, S. 30.\n\n109\n\nÜberdies sprechen auch systematische Überlegungen gegen eine Präklusion. \nMit § 19 a LPlG NRW 2001 hat der Gesetzgeber für den Fall der Zielabweichung ein \nspezielles Verfahren geschaffen, im Rahmen dessen im Einvernehmen mit dem \nRegionalrat, mit den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der \nBelegenheitsgemeinde über die Abweichung von im GEP festgelegten Zielen \nentschieden wurde. Würde der Fristbestimmung in § 20 Abs. 2 LPlG NRW 2001 \nAusschlusswirkung zukommen, so würde das Zielabweichungsverfahren zu Lasten \nder Beteiligten unterlaufen, die gemäß § 19 a LPlG NRW 2001 um ihr Einvernehmen \nmit der Zielabweichung ersucht werden müssen, weil sie auf den Fristablauf keinen \nEinfluss haben.\n\n110\n\nIII. Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom \n18. Oktober 2001 in den Verfahren 63-64 2751 und 2753 2000 unterliegen hingegen \nder Aufhebung, weil der Beklagte das in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2001 normierte, \nformelle Beteiligungsrecht der Klägerin in diesen Verfahren verletzt hat (dazu 1). \nBereits dies rechtfertigt die Aufhebung der Baugenehmigungen für die \nWindkraftanlagen 1 und 2 (dazu 2).\n\n111\n\nVgl. zum Aufhebungsanspruch der Gemeinde bei Verletzung des formellen \nBeteiligungsrechts: BVerwG, Urteile vom 19. November 1965 - 4 C 184.65 -, \nBVerwGE 22, 342 (346 ff.), vom 14. Februar 1969 - 4 C 215.65 -, BVerwGE 31, 263 \n(266), vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556, vom 10. August 1988 - 4 \nC 20.84 -, NuR 1989, 344 f., vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 -, BRS 52 Nr. 136 \n(S. 327 ff.), und vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 -, BauR 1999, 1281 (1282).\n\n112\n\n1. Der Beklagte hat in den Verfahren 63-64 2751 und 2753 2000 das gemäß § 36 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB 2001 der Klägerin zustehende formelle Beteiligungsrecht \nverletzt, weil er ohne das erforderliche Einvernehmen der Klägerin die \nBaugenehmigungen für die Windkraftanlagen 1 und 2 erteilt hat. Die - im Hinblick auf \ndie beiden Ersuchen vom 14. bzw. 16 November 2000 - als erteilt geltenden \nEinvernehmen der Klägerin erfassten nicht die mit den angefochtenen Bescheiden \ngenehmigten Windkraftanlagen 1 und 2 erneute Einvernehmen waren weder \nentbehrlich noch lagen sie vor. \n\n113\n\nDie Einvernehmen der Klägerin galten zwar auf Grund der Einvernehmensfiktion \nals erteilt. Die Einvernehmensfristen begannen gemäß § 36 Abs. Abs. 2 Satz 2 \nBauGB 2001 mit dem jeweiligen Eingang der Ersuchen bei der Klägerin am 16. bzw. \n17. November 2001 zu laufen. Ausgehend von den Zugangsdaten der Ersuchen ist \ndie jeweilige Frist für die Erteilung der Einvernehmen hinsichtlich der \nWindkraftanlagen am 16. bzw. 17. Januar 2001 abgelaufen. Innerhalb der jeweiligen \nEinvernehmensfrist hat die Klägerin ihr Einvernehmen nicht verweigert, wie der \nSenat bereits unter B II. 1. ausgeführt hat.\n\n114\n\nDie Einvernehmen erfassten jedoch nicht die mit den angefochtenen Bescheiden \ngenehmigten Windkraftanlagen 1 und 2, weil die als erteilt geltenden Einvernehmen \nder Klägerin sich auf die von dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen beantragten \nWindkraftanlagen bezogen, die an anderen, bereits bei Ersuchen der Klägerin um ihr \nEinvernehmen durch die Angabe im Lageplan konkretisierten Standorten errichtet \nwerden sollten.\n\n115\n\nDer Standort der Windkraftanlage 1 wurde um ca. 68 m in westliche und ca. 3 m \nin südliche Richtung verschoben. Die davon abweichende Angabe des Beklagten (47 \nm) betrifft nicht die Verschiebung in westliche Richtung, sondern beschreibt die \nVerschiebung des von dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen geänderten \nStandortes der Windkraftanlage 1 gegenüber ihrem ursprünglichen Standort in \nBezug auf die nordwestlich gelegene 220-kV-Leitung Wesel/Niederrhein-Ibbenbüren. \nDenn der Abstand des jeweiligen Standortes der Windkraftanlage 1 zur \nHochspannungsüberlandleitung ist in den Lageplänen der Baugenehmigungsakte \n(dort Bl. 41 und 42) mit 127 m bzw. 174 m angegeben (174 m - 127 m = 47 m). Dass \ndie Differenz der Rechtswerte nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem für den \nalten bzw. später genehmigten Standort der Windkraftanlage 1 lediglich 46 m beträgt, \nstellt die vom Senat durch Nachmessung in den Zeichnungen ermittelte \nVerschiebung in westliche Richtung von ca. 68 m nicht in Frage. Der Rechtswert für \nden ursprünglichen Standort ist in den Bauvorlagen nicht angegeben. Er ist entweder \nvom Beklagten auf Basis der fehlerhaften Annahme einer Verschiebung nach \nWesten um 47 m errechnet worden oder geht auf eine fehlerhafte Nachmessung des \nBeklagten zurück. Die Windkraftanlage 2 ist um ca. 34 m in südliche und ca. 14 m in \nöstliche Richtung verschoben worden. Die vom Beklagten abweichend mitgeteilte \nVerschiebung in östliche Richtung (10 m) findet schon in den von ihm mitgeteilten \nGauß-Krüger-Koordinaten für den alten und den genehmigten Standort keine Stütze. \nVielmehr belegt die Differenz der vom Beklagten diesbezüglich mitgeteilten \nRechtswerte (2566423 m - 2566409 m = 14 m) die Richtigkeit der vom Senat durch \nNachmessung in den Zeichnungen ermittelten Größe der Verschiebung.\n\n116\n\nEin erneutes Einvernehmen war nicht deshalb entbehrlich, weil die \nStandortabweichung unerheblich wäre. Wegen der Situationsbezogenheit der für die \nZulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die \nErheblichkeitsschwelle nicht mit abstrakten, für alle Fälle einheitlichen Kriterien \nbestimmen. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch die Veränderung \nbauplanungsrechtliche Belange, die bei der Frage der Einvernehmenserteilung zu \nberücksichtigen waren, neuerlich berührt oder erstmals so erheblich betroffen \nwerden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.\n\n117\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. April 1989 - 20 B 88.585 -, BayVBl. 1989, 689 \n(691); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Stand: \n1. Mai 2007, § 36 Rn. 34; allerdings nicht konkret auf das Einvernehmen bezogen: \nOVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 (1772); \nBay. VGH, Urteil vom 24. März 2003 - 14 B 99.2635 -, juris Rn. 17.\n\n118\n\nHiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Für eine erhebliche Abweichung \nspricht dabei nicht nur die Größe der Verschiebung, die bei der Windkraftanlage 1 in \nNord-Süd-Richtung ca. 34 m und bei der Windkraftanlage 2 in Ost-West-Richtung ca. \n68 m beträgt, sondern auch der Umstand, dass die Windkraftanlagen 1 und 2 in \nwestliche bzw. südliche Richtung weiter vom Eignungsbereich BOR 16 weg \nverschoben wurden.\n\n119\n\nDas danach erforderliche erneute Einvernehmen der Klägerin zu den geänderten \nBauvorhaben lag nicht vor. Es kann entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht \ndarin gesehen werden, dass sie die im Zusammenhang mit dem \nFlächennutzungsplanverfahren mitgeteilten neuen Standorte widerspruchslos \nhingenommen hat. Selbst wenn sie die Verschiebung der Standorte widerspruchslos \nhingenommen haben sollte, steht dies einem ausdrücklich erteilten Einvernehmen \nnicht gleich. Mit Blick auf die weit reichenden Folgen des gemeindlichen \nEinvernehmens, insbesondere den Verlust subjektiver Abwehrrechte im Falle des \nEintritts der Einvernehmensfiktion, ist ein ausdrückliches und damit eindeutiges \nEinvernehmen unentbehrlich.\n\n120\n\nZudem bedarf es wegen der erheblichen Tragweite eines als erteilt geltenden \nEinvernehmens eines ausdrücklichen Ersuchens, das so eindeutig formuliert sein \nmuss, dass die Gemeinde erkennen kann, dass damit die Frist des § 36 Abs. 2 \nSatz 2 BauGB erneut ausgelöst wird. \n\n121\n\nVgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Band 2, Stand: Juni 2007, § 36 \nRn. 43; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Stand: \n1. Mai 2007, § 36 Rn. 38.\n\n122\n\nDiesen Maßstäben wird eine Information, wie sie der Beklagte geschildert und \nwie sie vom Beigeladenen hilfsweise unter Beweis gestellt wurde, nicht gerecht. Eine \nbeiläufige in einem anderen Verfahrenszusammenhang der Klägerin zugänglich \ngewordene oder mitgeteilte Information über die Standortveränderungen der \nWindkraftanlagen 1 und 2 reicht als Ersuchen, das die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 \nBauGB 1997/2001 auslöst, nicht aus.\n\n123\n\nAngesichts dessen braucht der Senat dem hilfsweise gestellten Beweisantrag \nnicht nachzugehen, weil die Angaben des Beklagten und der Beigeladenen zur \nInformation der Klägerin als wahr unterstellt werden können.\n\n124\n\n2. Bereits wegen der Verletzung des formellen Beteiligungsrechts unterliegen die \nBaugenehmigungen für die Windkraftanlagen 1 und 2 der Aufhebung. Denn nur bei \nihrer Beteiligung kann die Gemeinde ein auf ihrem Gemeindegebiet geplantes \nVorhaben durch Verweigerung ihres Einvernehmens abwehren, indem sie sich auf \ndie bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens beruft. Die Beteiligung im \nBaugenehmigungsverfahren kann ihr, sollte das Vorhaben nicht bereits auf Grund \nder vorgefundenen tatsächlichen und rechtlichen Situation bauplanungsrechtlich \nunzulässig sein, Anlass geben, von ihrer noch offenen Planungshoheit Gebrauch zu \nmachen und Voraussetzungen zu schaffen, die der Zulässigkeit des auf ihrem \nGemeindegebiet geplanten Bauvorhabens entgegenstehen. \n\n125\n\nVgl. zum Aufhebungsanspruch der Gemeinde bei Verletzung des formellen \nBeteiligungsrechts: BVerwG, Urteile vom 19. November 1965 - 4 C 184.65 -, \nBVerwGE 22, 342 (346 ff.), vom 14. Februar 1969 - 4 C 215.65 -, BVerwGE 31, 263 \n(266), vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556, vom 10. August 1988 - 4 \nC 20.84 -, NuR 1989, 344 f., vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 -, BRS 52 Nr. 136 \n(S. 327 ff.), und vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 -, BauR 1999, 1281 (1282).\n\n126\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen hängt der Erfolg des \ngemeindlichen Aufhebungsbegehrens nicht davon ab, ob das Vorhaben tatsächlich \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist oder ob ein noch offenes Planungsrecht von der \nGemeinde ausgeübt worden wäre und dem Vorhaben hätte entgegen gehalten \nwerden können. Andernfalls würde die bereits unter B. II. 2. beschriebene, der \nGemeinde vom Gesetzgeber mit Blick auf das Recht der kommunalen \nSelbstverwaltung eingeräumte Rechtsposition entwertet, weil es der Baubehörde \ndurch Nichtbeachtung der Verfahrensrechte ermöglicht würde, die Gemeinde in die \nvom Gesetzgeber nicht gewollte Klägerrolle zu drängen, aus der heraus sie ihre \nRechtsposition (nicht zuletzt unter Berücksichtigung eines anderen \nBeurteilungszeitpunkts) verteidigen müsste.\n\n127\n\nSoweit die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 36 BauGB die Verletzung \nder Planungshoheit in die rechtliche Prüfung einbezogen hat, handelte es sich um \nvon der hier vorliegenden Fallkonstellation abweichende Fallgestaltungen. Entweder \nwurde das gemeindliche Einvernehmen ersetzt oder es bedurfte nicht eines \nEinvernehmens der Gemeinde, weil die Gemeinde selbst Baubehörde war oder der \nFall sonstwie außerhalb des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nlag.\n\n128\n\nVgl. zur ersten Variante: Hess. VGH, Beschluss vom 15. November 2006 - 3 UZ \n634/06 -, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. November 2005 - 2 S 115.05 -, \nZUR 2006, 210; zur zweiten bzw. dritten Variante: BVerwG, Urteile vom 14. April \n2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048 ff., und vom 19. August 2004 - 4 C 16.03 -, \nBVerwGE 121, 339 ff.\n\n129\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO, 100 \nAbs. 1 ZPO.\n\n130\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n131\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n132","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/8-a-2325-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":20},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/8-a-2325-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259482","retrieved":"2026-07-09 02:24:37.043268+00:00"}}