{"status":"available","doknr":"OLD259487","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1128.14A4562.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"14 A 4562/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n15.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 \nund 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lassen sich nicht feststellen. \n\n4\n\n1. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. \nErnstliche Zweifel im vorerwähnten Sinne liegen vor, wenn ein einzelner tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 1163 = Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1458.\n\n6\n\nSolche Zweifel hat die Klägerin nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder sie lassen sich nicht \nfeststellen.\n\n7\n\n1. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Ausführungen unter I. 4. in dem \nangefochtenen Urteil (Urteilsabdruck [UA] S. 8) betreffend die Klausur V I, wonach \ndie Kritik der Prüfer an der Kostenentscheidung im Tenor \"Die Kosten des \nVerfahrens trägt gemäß § 155 I 3, 155 IV VwGO die Beklagte.\" rechtlich nicht zu \nbeanstanden sei. Sie habe den § 155 Abs. 4 VwGO herangezogen. Denn bei \nalleinigem oder überwiegendem Verschulden des Gerichts hinsichtlich der \nFristversäumung solle ausweislich der Kommentierung bei Kopp/Schenke, § 74 \nVwGO Rdnr. 16, entgegen § 155 Abs. 3 VwGO die Vorschrift des § 155 Abs. 4 \nVwGO zur Anwendung gelangen. Diesen Gesichtspunkt hätte das \nVerwaltungsgericht zu berücksichtigen gehabt. Es handele sich nachgewiesen \nzumindest um eine vertretbare Fachansicht. Dieses Monitum geht an den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Zum einen führt dieses zu Recht und \nvon der Klägerin unbeanstandet aus, dass die von ihr vorgenommene Heranziehung \ndes § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO - geringfügiges Unterliegen der (Klausur-) Klägerin - \nerkennbar falsch ist angesichts des von ihr - der Klägerin - angenommenen \nObsiegens-Unterliegens-Verhältnisses. Dabei ist es unerheblich, dass das \nVerwaltungsgericht von einem Verhältnis von 585,00 Euro zu ca. 202,00 Euro, mithin \n74,33 % zu 25,67 % ausgeht. Diese Berechnung ist unzutreffend. Ausweislich der \nklausurrelevanten Bescheide wurden für die Fahrzeuge mit Kennzeichen Gebühren \nin Höhe von 562,50 Euro geltend gemacht, für die Fahrzeuge ohne Kennzeichen \n337,50 Euro. Auf der Grundlage des Hauptsachetenors der Klausurbearbeitung der \nKlägerin folgt daraus ein Verhältnis von 62,5 % (Obsiegen) zu 37,5 % (Unterliegen). \nGleichwohl trifft die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, von einer \nGeringfügigkeit des Unterliegens könne nicht die Rede sein, bereits auf der \nGrundlage der nicht zutreffend ermittelten Gebührenanteile (585,00 Euro zu \n202,00 Euro, Unterliegen zu ca. ¼) zu. Das - nach der Klausurlösung der Klägerin - \nteilweise Unterliegen der (Klausur-) Klägerin hätte zudem weiter bedingt, dass die \nvon ihr lediglich inzident behaupteten Kosten für den Wiedereinsetzungsantrag \ngesondert in der Kostenentscheidung hätten aufgeführt werden müssen. \n\n8\n\nWeiter geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass § 155 Abs. 4 \nVwGO bereits dem Grunde nach nicht anwendbar sei, weil diese Vorschrift ein \nVerschulden eines Beteiligten voraussetze. In der Klausur gehe es hingegen um ein \nVerschulden des Gerichts (defekter Nachtbriefkasten). Wenn die Klägerin die Kosten \n\"der Beklagten\" auferlegt, so verbietet sich selbst auf der Grundlage des in der \nKlausurbearbeitung angenommenen Lösungsweges eine Bezugnahme auf § 155 \nAbs. 4 VwGO. Denn mit dieser Kostenentscheidung bürdet die Klägerin der (Klausur-\n) Beklagten die (angeblichen) Kosten eines Wiedereinsetzungsantrags auf. Dies \nfindet keine Grundlage in ihren Ausführungen. Auf Bl. 17 oben ihrer \nKlausurbearbeitung V I führt sie aus: \"Denn gemäß § 155 IV VwGO fallen der \nKlägerin entgegen der Vorschrift des § 155 III VwGO noch nicht einmal Kosten für \nden Wiedereinsetzungsantrag zu, wenn das Verschulden für die Fristversäumnis im \nBereich des Gerichts liegt.\" Aus dieser unbelegten, nicht begründeten Behauptung -\n ein Hinweis auf die von ihr erst im nachhinein erwähnte Kommentierung bei \nKopp/Schenke findet sich nicht - erschließt sich nicht (positiv), wem die \"Kosten für \nden Wiedereinsetzungsantrag\" aufzubürden sein sollen. Auch bleibt unbelegt, dass \nüberhaupt Kosten entstanden sind. Denn § 155 Abs. 3 VwGO hat nur dann \nBedeutung, wenn die Wiedereinsetzung ausscheidbare Mehrkosten veranlasst hat. \nEin besonderer Ausspruch über die Kosten der Wiedereinsetzung ist entbehrlich, \nwenn durch sie ausscheidbare Mehrkosten offensichtlich nicht entstanden sind. \nGerichtsgebühren fallen für den Antrag auf Wiedereinsetzung mangels eines \nentsprechenden Gebührentatbestandes nicht an. Rechtsanwaltgebühren nach der \nNr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 des \nRechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG) fallen nur dann an, wenn der Rechtsanwalt \nlediglich für den Antrag auf Wiedereinsetzung tätig wird. Wird er für den Beteiligten \nallgemein im Verfahren tätig, umfasst die Prozessgebühr die Mühewaltung für den \nAntrag auf Wiedereinsetzung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG).\n\n9\n\nVgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \n2. Auflage, Baden-Baden 2006, § 155 VwGO Rdnr. 71; s.a. Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 155 Rdnr. \n13 f.\n\n10\n\nSchon gar nicht können diese Klausurausführungen den Kostentenor stützen, \nwonach die Beklagte diese Kosten, die auf einem Fehler in der Sphäre des Gerichts \nberuhen, zu tragen haben soll; wenn überhaupt, wäre es naheliegend, die Kosten der \nStaatskassen aufzuerlegen. Unabhängig davon muss sich die Klägerin fragen \nlassen, wie eine nach ihrer Behauptung seitens des Gerichts verursachte und von \ndiesem zu vertretende Kostenposition gegen den eindeutigen Wortlaut des § 155 \nAbs. 4 VwGO in direkter Anwendung zur Kostenbelastung eines Beteiligten (hier der \nBeklagtenseite) führen kann, wobei darüber hinaus der Anwendungsbereich des \n§ 155 Abs. 4 VwGO beschränkt ist auf \"zusätzliche, ausscheidbare Kosten\".\n\n11\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 155 Rdnr. 19. \n\n12\n\n2. Die Klägerin wendet gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter \nI. 11. (UA S. 12 f.) zu der Klausur V I ein, sie habe in der Klausur auf weitere \nAusführungen zur Glaubhaftmachung verzichtet, weil die Gründe für die \nFristversäumnis im Bereich des Gerichts gelegen hätten und dies laut Akte auch in \nanderen Fällen offenkundig zu einem Zugangsproblem geführt habe; sie bewege \nsich damit im Bereich ihres Antwortspielraums. Es bestünden ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Auch dies geht an der Sache vorbei. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend erwähnt, dass die Klausurkorrektur die \nAusführungen zum Wiedereinsetzungsantrag als inhaltlich akzeptabel bezeichnet. \nWeiterhin ist es zutreffend, wenn die Kritik, die Glaubhaftmachung (vgl. § 60 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO) übersehen und nicht \"normbezogen\" geprüft zu haben, als berechtigt \nbezeichnet wird. Dabei geht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einen \nWiedereinsetzungsgrund, der \"offensichtlich oder jedenfalls gerichtsbekannt\" wäre, \nhier der defekte Nachbriefkasten. Vielmehr geht es um die Tatsache, dass der \nProzessbevollmächtigte in der Nacht des Fristablaufes erfolglos versucht hatte, die \nKlageschrift fristwahrend in den Nachtbriefkasten einzuwerfen. \n\n13\n\n3. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag die Klägerin auch \nnicht hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der von ihr in der \nKlausur V I benannten Ermächtigungsgrundlage darzulegen. Sie räumt selbst ein, \ndass \"allenfalls\" negativ zu bewerten sei, dass sie an dieser Stelle den Einschub \n\"§ 7\" vergessen habe, was jedoch angesichts des wörtlichen Abdrucks dieser Norm \nim Rahmen der Prüfungsaufgabe nur einen geringen Mangel darstelle. Deswegen \ngehe die Kritik des Urteils insoweit weit über die Kritik der Prüfer hinaus. Ausweislich \ndes Erstvotums ist \"Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenforderungen ... nicht \n§ 19a StrWG, sondern § 7 der Satzung.\" Es ist nicht nachvollziehbar, wie die \nKlägerin zu ihrer Behauptung gelangt, die Kritik des Urteils gehe über die Kritik der \nPrüfer hinaus. Zudem ist es in der Sache nicht zu beanstanden, wenn auch das \nVerwaltungsgericht es als unerlässlich ansieht, § 7 der Gebührensatzung als \nmaßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Dies zu unterlassen und - wie die \nKlägerin - undifferenziert auf die \"Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für \nSondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt (Satzung)\" insgesamt zu \nverweisen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich ein geringer, \nsondern mit Blick auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes und der \nGesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns ein grundlegender Bearbeitungsmangel. \nAllein § 7 der in Rede stehenden Satzung ermächtigt die (Klausur-) Beklagte zu ihrer \nbelastenden Vorgehensweise. Dessen Nichterwähnung ist der berechtigte Kern der \nPrüferkritik.\n\n14\n\n4. Die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der in der Klausur V I erfolgten \nAbgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung sind gleichermaßen \nungeeignet, Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen; sie sind \nunsubstantiiert bzw. unschlüssig. Zwar ist es zutreffend, dass die von der Klägerin in \nBezug genommene Entscheidung des erkennenden Gerichts,\n\n15\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 04. Dezember 2000 \n- 11 A 2870/97 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 218 ff., \n\n16\n\nauch die Frage der Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung \nbetrifft. Nicht zutreffend hingegen ist ihre Behauptung, in dieser Entscheidung sei es \n\"um die Frage der Richtigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Abgrenzung \nzwischen dem Gemeingebrauch und der Sondernutzung bei dem Abstellen der mit \nWerbetafeln versehenen Anhänger\" gegangen. Soweit die Klägerin aus dieser \nEntscheidung zitiert, ist dieses Zitat nicht zutreffend. Sie reiht aus dem \nZusammenhang gerissene einzelne Sätze aus dieser Entscheidung willkürlich \naneinander, teilweise unter erheblicher Veränderung des Originalwortlautes, teilweise \nunter Hinzufügung eigener Formulierungen bzw. ganzer Sätze. Unabhängig von \ndieser fragwürdigen Vorgehensweise begründet ihr nunmehriges - erstinstanzlich \nnicht unterbreitetes - Vorbringen, sie habe \"genau diesen Lösungsweg\" der \nEntscheidung des OVG NRW in ihrer Klausurbearbeitung auf den Seiten 21 bis 23 \nverfolgt, keine Zweifel an den erstinstanzlichen Ausführungen. Gerade \"diesen \nLösungsweg\" hat die Klägerin in ihrer Klausurbearbeitung weder dargelegt noch \nverfolgt. Sie stellt darin allein auf eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung und \nBetriebsbereitschaft ab, der verkehrsfremde Werbezweck wird nicht problematisiert \n(S. 21 ff. der Klausurbearbeitung): \n\n17\n\n\"Solange dieses Fahrzeug gemäß § 12 III b StVO die für Anhänger \nvorgeschriebene Zeit von zwei Wochen nicht überschreitet, ist das Abstellen im \nRahmen der Widmung der verkehrsrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt und nicht \nals Sondernutzung anzusehen. Auch hinsichtlich der Werbeflächen ist aber trotzdem \ndarauf abzustellen, dass das Fahrzeug jederzeit fahrbereit ist. Ein nicht \nzugelassenes Fahrzeug, das zudem TÜV Mängel ausweist, kann damit nicht mehr zu \nder in § 14 StrWG vorgesehenen Widmung hinzugerechnet werden. Das Abstellen \nder nicht zugelassenen Anhänger fällt damit unter den § 18 StrWG und ist \nSondernutzung. ... Die übrigen Anhänger gehören gemäß § 14 StrWG zum \nGemeingebrauch. Denn sie haben ein Kennzeichen und stehen dort weniger lange \nals zwei Wochen.\" \n\n18\n\nDiese Ausführungen greifen die vom OVG NRW in der vorerwähnten \nEntscheidung (dort S. 219) angezogenen weiteren Differenzierungskriterien nicht \nauf:\n\n19\n\n\"Der Verkehrsbezug wird erst dort aufgegeben, wo ein aus tatsächlichen oder \nrechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen \nZwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen \nStraßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten \nverkehrsfremden \"Sache\" - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche \nGegenstand - wird. ...\n\n20\n\nInsofern wäre die nach außen in Erscheinung tretende Nutzung der Straße \nüberwiegend zu verkehrsfremden Zwecken mit der Sachlage vergleichbar, dass ein \nKraftfahrzeug oder ein Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen \nStraßenraum bewegt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - VII C 61.70 -, GewArch 1971, \n139; BayObLG, Beschluss vom 18.1.1966 - BWReg 4a St 23/65 -, NJW 1966, 846; \nBayVGH, Urteil vom 17.5.1965 - 388 VIII 64 -, VGHE 18, 66) oder abgestellt wird \n(OVG NRW, Urteil vom 4.4.1990 - 23 A 735/88 -, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom \n21.1.1999 - 3 Ss Owi 1522/98 -, DAR 1999, 226 (nur Ls.); OLG Düsseldorf, \nBeschluss vom 19.7.1990 - 5 Ss (OWi) 233/90 (OWi) 103/90 I -, DAR 1990, 472; KG, \nBeschlüsse vom 21.3.1973 - 2 Ws (B) 41/73 -, VRS 45, 73, und vom 17.3.1999 - 2 \nSs 50/99 -, n.v., Juris-Volltext).\n\n21\n\nAnders als bei diesen rein werbewirtschaftlichen Vorgängen nimmt aber ein \nFahrzeug trotz einer Verkaufsofferte in aller Regel am fließenden oder ruhenden \nVerkehr teil, ähnlich wie das gewerblich genutzte Transportfahrzeug eines \nUnternehmens, das mit einer Firmenaufschrift, einem Logo, einem Produkthinweis \noder ähnlichem versehen ist, und bei dem die Werbung nur gelegentlich der \nVerkehrsteilnahme geschieht (BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - VII C 61.70 -, a.a.O.; \nBismark, a. a.O. (459)). ...\"\n\n22\n\nZu dem Aspekt der ausschließlichen bzw. überwiegenden Nutzung von \nFahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken, der in der \nKlausurbearbeitung hinsichtlich der zugelassenen Anhänger zu vertiefen war, hat \nsich die Klägerin nicht geäußert. Dabei stellt es entgegen ihrer Behauptung keinen \nWiderspruch in sich dar, wenn das Verwaltungsgericht von einer \"genauen Lektüre \nder Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\" ausgeht. Wäre die Klägerin so \nverfahren, hätte sie dies zu der Erkenntnis führen müssen, dass \"ihr Lösungsweg\" -\n anders als nur ein Teilergebnis - vom OVG NRW in der angezogenen Entscheidung \nnicht geteilt wird.\n\n23\n\n5. Mit ihrem weiteren, die Klausur V II betreffenden Vorbringen zu § 34 BauGB \nund § 15 BauNVO legt die Klägerin ebenso wenig ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. Sie \nführt aus: Ausgangspunkt der Kritik des Verwaltungsgerichts (II. 5., UA S. 19) sei die \nangeblich fehlerhafte Nennung des § 15 BauNVO bei der Prüfung innerhalb des § 34 \nBauGB in der Klausurbearbeitung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, das \ninsoweit den Prüfern beitrete, dürfe § 15 BauNVO im Zusammenhang mit dem \nRücksichtnahmegebot bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nicht zitiert \nwerden; allenfalls dürfe § 15 BauNVO seinem Rechtsgedanken nach im Rahmen des \nEinfügens i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden, nicht jedoch \nunmittelbar oder entsprechend. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien \nunzutreffend, denn zur Anwendbarkeit des § 15 BauNVO werde allgemein in \nRechtsprechung und Literatur eine andere Auffassung vertreten. Den sich aus der \n\"nächsten Umgebung\" abzuleitenden Rahmen habe sie in der Klausur (dort S. 15 f.) \nberücksichtigt, um das Maß der Nutzung im konkreten Fall festzustellen und den \nBegriff des Einfügens auszufüllen. Sie habe eine jedenfalls vertretbare Fachansicht \ndargelegt und sich im Bereich ihres Antwortspielraumes bewegt. Sowohl die \nHeranziehung des § 15 BauNVO im Rahmen der Prüfung des \nRücksichtnahmegebotes i.V.m. § 34 BauGB als auch der konkrete Prüfungsaufbau \nseien fachlich vertretbar.\n\n24\n\nDieses Vorbringen geht an den der Prüferkritik folgenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts vorbei. Der Zweitkorrektor hat in seinem Votum vom 30. Mai \n2004 (dort Seite 2, zweiter Abs.) u.a. ausgeführt:\n\n25\n\n\"Dass sodann auch unkritisch § 15 BauNVO geprüft wird, zeigt, dass der Verf. \nden Umfang der Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB (\"Art der baulichen Nutzung) \nauf die Baunutzungsverordnung nicht richtig gesehen hat. Inhaltlich können die \nAusführungen zur Lage des Baukörpers auf dem Grundstück nur als rudimentär \nbezeichnet werden. Eine Auseinandersetzung mit der hier eigentlich maßgeblichen \nBestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB anhand der von der Mandantin vorgelegten \nSkizze fehlt. Die Ausführungen zu § 6 BauO NRW sind schlicht unbrauchbar. ...\" \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht führt hierzu unter II. 5. (UA S. 19 f.) u.a. aus: \n\n27\n\n\"Auch die Kritik der Prüfer an den Ausführungen der Klägerin auf den S. 14 und \n15 der Klausurbearbeitung ist rechtlich nicht zu beanstanden. ... Der Zweitkorrektor \nstellt zutreffend darauf ab, dass \"unkritisch\" § 15 BauNVO geprüft werde, dass die \nVerweisung in § 34 Abs. 2 BauGB ausschließlich hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung auf die Baunutzungsverordnung nicht richtig gesehen werde und dass \ninhaltlich die Ausführungen der Klägerin zur Lage des Baukörpers auf dem \nGrundstück als rudimentär bezeichnet werden könnten. Maßgeblich war in diesem \nZusammenhang, wie der Zweitkorrektor zutreffend ausgeführt hat, eine \nAuseinandersetzung mit § 34 Abs. 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt des \"Sich-\nEinfügens\", was den Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots einschließt. Die \nKlägerin hat stattdessen auf den fraglichen Seiten § 34 Abs. 2 BauGB geprüft, ohne \nnäher auf § 34 Abs. 1 BauGB einzugehen. ... Im Rahmen des \"Maßes\" greift dann \ndie Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB wieder. Auf letztere ist die Klägerin, wie bereits \nerwähnt, so gut wie gar nicht eingegangen. Vielmehr hat sie auf den S. 14 unten, 15 \noben § 34 Abs. 1 BauGB lediglich erwähnt, ohne diese Vorschrift indessen im \nEinzelnen zu prüfen. Dementsprechend sind ihre Ausführungen zum Verhältnis der \nbeiden genannten Absätze des § 34 BauGB zueinander gänzlich defizitär. \n\n28\n\nHinsichtlich der normativen Einordnung des Gebots der Rücksichtnahme ist zwar \nrichtig, dass § 15 BauNVO das Gebot der Rücksichtnahme konkret ausformuliert. \nDies kann aber allenfalls dazu führen, dass § 15 BauNVO seinem Rechtsgedanken \nnach - wegen der Ausformulierung des Rücksichtnahmegebots - dann im Rahmen \ndes § 34 Abs. 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt des \"Sich-Einfügens\" \nherangezogen werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass etwa im Rahmen des \n§ 34 Abs. 1 BauGB § 15 BauNVO unmittelbar oder entsprechend Anwendung \nfände.\" \n\n29\n\nHiernach wird deutlich, dass die nunmehrige Kritik der Klägerin diese \nAusführungen des Verwaltungsgerichts nicht erfasst. Sie differenziert nach wie vor \nnicht zwischen § 34 Abs. 1 BauGB einerseits, § 34 Abs. 2 BauGB andererseits. Aus \nihrem Vorbringen geht nichts hervor, was sich auf diese o.a. Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts bezöge und diese in Frage stellen könnte. Des Weiteren hat die \nKlägerin nicht dargetan, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, \n§ 15 BauNVO finde im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB weder unmittelbar noch \nentsprechend Anwendung, sondern wegen der Ausformulierung des \nRücksichtnahmegebotes allenfalls seinem Rechtsgedanken nach, \"zur \nAnwendbarkeit des § 15 BauGB (Anm.: gemeint BauNVO) ... aber allgemein in \nRechtsprechung und Literatur eine andere Auffassung vertreten\" werde. Dies ergibt \nsich gerade nicht aus den von der Klägerin zitierten Fundstellen aus Rechtsprechung \nund Literatur. Denn ausweislich der zitierten Stellen wird darin § 15 BauNVO im \nZusammenhang mit § 34 Abs. 2 BauGB erwähnt. Dies gilt insbesondere für den \nHinweis auf \"BVerwGE 109, 318\" und das diesbezügliche \"Zitat\", welches vollständig \nund sinnwahrend lautet:\n\n30\n\n\"1. Das Vorhaben des Klägers beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 \nAbs. 2 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO. \n\n31\n\nNach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 \nVwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts liegen der Sportplatz der \nBeigeladenen und das Baugrundstück des Klägers im unbeplanten Innenbereich. ... \n\n32\n\nDaraus folgt, daß sich die Zulässigkeit des hier umstrittenen Bauvorhabens \nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB \nbestimmt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die \nin der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, greift § 34 Abs. 2 BauGB ein. \nDanach ist ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn es in dem entsprechenden Gebiet \nbei Anwendung der Baunutzungsverordnung auch zulässig wäre. Nach § 34 Abs. 2 \nBauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ist das Wohnbauvorhaben des Klägers \ngrundsätzlich zulässig. Rechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus § 15 Abs. \n1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO \naufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen \nBelästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des \nBaugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, o d e r \nwenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. An der zweiten \nAlternative dieser Regelung, die durch die 4. Verordnung zur Änderung der \nBaunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 132) angefügt worden ist, \nmuß sich das Vorhaben des Klägers messen lassen. § 34 Abs. 2 BauGB enthält eine \ndynamische Verweisung; die Baunutzungsverordnung kommt in der jeweils gültigen \nFassung zur Anwendung (BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 57.89 \n- DVBl 1993, 109). Die Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB erstreckt sich auch auf § \n15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO. \n\n33\n\nVon diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist der Ansatz des Berufungsgerichts \nnicht weit entfernt. Es geht zwar im Widerspruch zu seinen tatsächlichen \nFeststellungen von § 34 Abs. 1 BauGB aus, greift jedoch zur Konkretisierung des \nGebots der Rücksichtnahme, das nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Erfordernis des \"Sich- Einfügens\" enthalten ist (vgl. \nUrteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [386]), auf die \nRegelung in § 15 Abs. 1 BauNVO zurück und beurteilt das Vorhaben des Klägers im \nfolgenden danach, ob es im Hinblick auf die Eigenart der Umgebung unzumutbaren \nBelästigungen oder Störungen durch Sportlärm ausgesetzt sein würde.\" \n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. September 1999 - 4 C \n6.98 -, in: BVerwGE 109, 314 (316 - 318).\n\n35\n\nDas Verwaltungsgericht hat somit zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin \nden § 34 Abs. 2 BauGB geprüft habe, ohne näher auf § 34 Abs. 1 BauGB unter dem \nGesichtspunkt des \"Sich-Einfügens\" einschließlich des Rücksichtnahmegebots \neingegangen zu sein. Im Übrigen ist die Erwähnung bzw. Nennung des § 15 Abs. 1 \nBauNVO im Zusammenhang mit § 34 Abs. 2 BauGB (Klausurbearbeitung S. 15 \nMitte) weder seitens der Prüfer noch des Verwaltungsgerichts kritisiert worden.\n\n36\n\n6. Im Weiteren meint die Klägerin mit Blick auf die unterschiedlichen \nErstbewertungen ihrer V II Klausur, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, wie \ndas Einigungsverfahren und die Verständigung der Prüfer in diesem Verfahren \nverfahrensmäßig zu erfolgen habe und ob und inwieweit bei divergierender \nErstbewertung einer Aufsichtsarbeit eine im Einigungsverfahren nach Beratung \ngetroffene einvernehmliche Bewertung einer (weiteren) Begründung bedürfe. Die \nBegründungserfordernisse in diesem Einigungsverfahren müssten sich an \ndenjenigen orientieren, die das BVerwG an die Begründung eines \"Stichentscheids\" \ndurch einen neuen (Dritt-) Prüfer stelle. An den diesbezüglichen Äußerungen des \nVerwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) bestünden ernsthafte Zweifel.\n\n37\n\nDamit hat die Klägerin zunächst den Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Denn die \nvon ihr für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind nicht klärungsbedürftig, da \nbereits höchstrichterlich geklärt, oder sie stellen sich nicht. Die Frage, wie das \nEinigungsverfahren und die Verständigung der Prüfer in diesem Verfahren \nverfahrensmäßig zu erfolgen habe, stellt sich nicht. Geht es vorliegend um die \nÜberprüfung der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung, gelten die \nhöchstrichterlich hinreichend geklärten allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze. \nDiese erfordern - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt -, \ndass die Prüfer die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung schriftlich \nbegründen müssen und dass die Begründung so beschaffen sein muss, dass die \nmaßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst \nhaben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis \nausschlaggebenden Punkten erkennbar sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für \ndie Begründung einer abschließenden Prüfungsentscheidung. Sie sind grundsätzlich \nauch dann anzuwenden, wenn die Prüfer im Rahmen des Einigungsverfahrens zur \nFestlegung der Noten für die schriftlichen Arbeiten entweder an ihrer ursprünglichen \nBewertung festhalten oder diese aufgeben.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 07. September 1995 \n- 6 B 45.95 -, in: Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358, (hier zitiert nach juris) \nbetreffend das vergleichbare Einigungsverfahren nach § 18 NJAO 1982.\n\n39\n\nSoweit die Klägerin der Meinung ist, dass jedenfalls an die Begründung einer im \nEinigungsverfahren unter Abweichung beider Prüfer \"gefundenen\" Bewertung nicht \ngeringere Anforderungen gestellt werden dürften als an die ursprüngliche \nBewertungsbegründung und an die Begründung des von einem Dritten gelieferten \n\"Stichentscheids\", mangelt es zum einen an einer Darlegung, dass und aus welchen \nGründen die von ihr angezogene Konstellation des Stichentscheids sich auf das \ngrundlegend abweichend ausgestaltete Einigungsverfahren übertragen lässt oder zu \nübertragen ist. Zum anderen ist - wie ausgeführt - höchstrichterlich geklärt, welchen \nAnforderungen die Bewertungsbegründung im Einigungsverfahren genügen \nmuss.\n\n40\n\nDer Vollständigkeit halber sei angemerkt: Mit ihrer Behauptung, bei einer \nEinigungsentscheidung, bei der beide Prüfer von ihrer vorherigen Bewertung \nabweichen, sei die Grundlage der ursprünglichen Prüfungsentscheidung endgültig \n\"zerstört\" und es bedürfe einer neuen gemeinschaftlichen Begründung, verkennt die \nKlägerin die Grundlagen sowie Sinn und Zweck des Einigungsverfahrens. In diesem \nVerfahren \"einigen\" sich die ursprünglichen Prüfer auf der Grundlage ihrer Kritik aus \nder Begutachtung auf eine von den unterschiedlichen Erstbewertungen abweichende \n(Einigungs-)Bewertung bei entsprechender Begründung. Die Prüfer fangen demnach \nnicht bei \"Null\" an. \n\n41\n\nAuch hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die vorerwähnte \nhöchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass vorliegend die im \nWiderspruchsverfahren gegebenen Begründungen der beiden Prüfer den o.a. \nBegründungsanforderungen genügen. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Soweit die \nKlägerin die von ihr als \"Hilfsbegründung\" bezeichneten Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (II. 1., UA S. 17 zweiter Abs.) der rechtsgrundsätzlichen Klärung \nzuführen will, erübrigen sich weitere Ausführungen.\n\n42\n\nAus Vorstehendem erschließt sich, dass insoweit auch keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \ngegeben sind.\n\n43\n\n7. Schließlich kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob abstrakt-\ngenerell, jedenfalls jedoch im vorliegenden Fall konkret die Prüfer ihre Bewertung der \nKlausur V II in den Rahmen eines - dem Bewertungsspielraum des Prüfers \nunterliegenden - Bezugrahmens einzustellen haben, keine rechtsgrundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Zum einen ist dies obergerichtlich und \nhöchstrichterlich geklärt. Die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades der gestellten \nAufgabe ist eine prüfungsspezifische Wertung, für die die Prüfer einen gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbaren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum haben. Es \nbesteht kein Anlass, den bzw. die Prüfer zu verpflichten, über das \nBegründungserfordernis hinaus den Erwartungshorizont festzulegen. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2007 - 14 A 3270/06 - unter Hinweis \nauf BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, in: BVerfGE 84, 34 \n(B. II. 2. a); BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 - 6 B 28.98 -, (juris); BVerwG, \nUrteil vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, in: BVerwGE 91, 262 (265 ff.). S.a. \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom \n16. September 2002 - 9 S 1704/02 - (juris).\n\n45\n\nDies ergibt sich entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht aus der von \nihr in Bezug genommenen Entscheidung des VGH BW, \n\n46\n\nBeschluss vom 16. September 2002 - 9 S 1704/02 - (juris).\n\n47\n\nDenn dort ist ausdrücklich ausgeführt:\n\n48\n\n\"Ein Prüfer muss nicht in allen Fällen von sich aus Ausführungen zum \nSchwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe oder der einzelnen Aufgabenbestandteile in \nihrem gegenseitigen Verhältnis machen. Auch insofern verbleibt es bei dem \nallgemeinen Grundsatz, dass die Begründung die wesentlichen Gründe anführen \nmuss, die die gegebene Leistungsbewertung tragen; hierzu können Erwägungen \nzum Schwierigkeitsgrad gehören, etwa wenn der Prüfer die Aufgabe - gemessen am \nÜblichen - als besonders schwierig oder besonders einfach ansieht und sich dies auf \nseine Leistungsbewertung daher besonders auswirkt. Dass hierzu im vorliegenden \nFall Anlass bestanden hätte, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Im übrigen \nist es am Prüfling selbst, mit seinem Widerspruch die Bewertung eines festgestellten \nFehlers als angesichts der Schwierigkeit der Aufgabe zu streng zu rügen und den \nPrüfer aufzufordern, seine Bewertung daraufhin zu \"überdenken\". Das hat der \nAntragsteller im vorliegenden Fall auch getan. Der Erstprüfer hat sich mit diesem \nEinwand auseinandergesetzt, ist jedoch bei seiner Bewertung geblieben. Diese \nEntscheidung wiederum hat er genügend begründet.\"\n\n49\n\nIn diesem Zusammenhang ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Korrektoren der Klausur V II, \ninsbesondere die Erstkorrektorin, die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der \nKlausur zum Ausdruck bringen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der \nSenat Bezug. Insbesondere ergibt sich dies aus der Stellungnahme des \nZweitkorrektors vom 23. Februar 2005, worin dieser ergänzend auf sein Zweitvotum \nvom 30. Mai 2004 Bezug nimmt und anmerkt, dass die dort angeführten Gründe für \ndie in der Beratung gefundene Bewertung maßgeblich waren. Dies schließt die dort \ndokumentierte Einschätzung des Zweitkorrektors \"Insgesamt weist die \nAufgabenstellung aus meiner Sicht einen mittleren Schwierigkeitsgrad auf.\" ein. \nSoweit die Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbringt, die \nAusführungen der Erstkorrektorin in der Stellungnahme vom 19. Februar 2005 \nkönnten allerdings auch anders verstanden werden, legt sie nicht dar, in welchem \nkonkreten Sinne diese Äußerungen anders zu verstehen sein könnten. Den von ihr \nbehaupteten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat sie ebenso wenig \ndargelegt.\n\n50\n\nDass hinsichtlich der Klausur V II der behauptete besondere Schwierigkeitsgrad \ngegeben sein soll, hat die Klägerin nicht ansatzweise konkret darlegt. Allein die \nBehauptung, dass \"der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Köln und \nKammervorsitzende selbst in der mündlichen Verhandlung sein Erstaunen über den \nSchwierigkeitsgrad der Klausur geäußert\" habe, legt einen besonderen \nSchwierigkeitsgrad der Klausur nicht dar.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n52\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/14-a-4562-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":29},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/14-a-4562-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259487","retrieved":"2026-07-09 02:24:37.474913+00:00"}}