{"status":"available","doknr":"OLD259486","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1128.14A4549.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"14 A 4549/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \neiner Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 \n= DVBl 2000, 1458.\n\n5\n\nDas lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist durch die Bezugnahme auf seinen im \nProzesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 24. 10. 2005 und den \nBeschluss des Senats über die Beschwerde vom 25. 1. 2006 - 14 E 1584/05 - davon \nausgegangen, dass der Kläger den Grund für den Rücktritt von der Klausur vom 10. \n2. 2005 nicht entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der \nDiplomprüfungsordnung (DO) vom 5. 10. 2000 unverzüglich angezeigt und durch ein \närztliches Attest glaubhaft gemacht hat. Er habe den Rücktrittsgrund erst durch am \n28. 2. 2005 beim Beklagten eingegangenes Schreiben angezeigt.\n\n7\n\nDemgegenüber macht der Kläger geltend: Er habe sein Schreiben mit der \nRücktrittsanzeige und mit einem Facharztattest von Dr. B. bereits am 25. 2. \n2005 persönlich im Studienbüro des Beklagten abgegeben. Das werde durch den \nStempelaufdruck des Eingangsstempels des Beklagten bestätigt. Dessen Datum sei \nhandschriftlich auf den 28. verändert worden. Nach der vom Beklagten \nbeschriebenen Verwaltungspraxis würden ärztliche Atteste bis eine Woche nach \nGenesung akzeptiert und erst bei später abgegebenen Attesten von schuldhafter \nVerzögerung ausgegangen. Er sei bis zum 25. 2. 2005 prüfungsunfähig krank \ngewesen, wie durch das weitere Attest von Dr. B. vom 11. 11. 2005 bestätigt \nwerde.\n\n8\n\nDamit werden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils \nnicht dargelegt.\n\n9\n\nAuf eine prüfungsrechtliche Bewertung der vom Beklagten beschriebenen Praxis \nbei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 DO käme es in einem \nBerufungsverfahren nicht an. Diese wirft allerdings Bedenken auf, soweit das \nTatbestandsmerkmal \"unverzüglich\" generell - das hieße bei einem nachträglichen \nRücktritt auch dann noch, wenn die Prüfungsergebnisse vor der Genesung bekannt \ngeworden sind - als erfüllt angesehen werden sollte, wenn ein notwendiges ärztliches \nAttest \"binnen einer Woche nach Genesung\" vorgelegt worden ist. Darauf kommt es \nhier jedoch nicht an.\n\n10\n\nAus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 DO folgt hier, dass zur rechtzeitigen \nGeltendmachung des Rücktrittsgrundes auch die unverzügliche Mitteilung und \nGlaubhaftmachung gehört, dass und warum zwischen dem Prüfungstag und der \nallein dafür attestierten Prüfungsunfähigkeit mehr als zwei Wochen bis zur \nRücktrittserklärung und Attestvorlage verstrichen sind. Das ist nicht geschehen. Im \nWiderspruchsverfahren hat der Kläger lediglich die Bescheinigung eines \nHeilpraktikers vom 6. 6. 2005 über eine \"Vielzahl von psychischen und \npsychosomatischen Symptomen\" vorgelegt. Erstmals mit seiner Beschwerde gegen \ndie Ablehnung seines PKH-Gesuchs hat er unter Vorlage eines weiteren ärztlichen \nAttestes geltend gemacht, dass die im Attest vom 10. 2. 2005 bescheinigte und zur \nPrüfungsunfähigkeit führende Erkrankung bis zum 25. 2. 2005 angedauert habe. \nDabei hat er angegeben, er habe weiterhin erhebliche Rückenbeschwerden gehabt \nund Magenbeschwerden und Schlaflosigkeit seien hinzugekommen. Letztere sind für \nden Prüfungszeitpunkt nie ärztlich attestiert worden, so dass sie nicht zu \nberücksichtigen wären. Auch das Attest von Dr. B. vom 11. 11. 2005 hilft \ninsoweit nicht weiter. Dort wird lediglich bescheinigt, dass der Kläger \"weiterhin\" über \nstarke HWS-Schmerzen nach Belastung klage, eine Zervikalneuralgie vorliege und er \ndeshalb vom 11. bis 25. 2. 2005 prüfungsunfähig gewesen sei. Damit kann weder \nglaubhaft gemacht werden, dass das am 10. 2. 2005 diagnostizierte Krankheitsbild \n(Lumbago) über diesen Tag hinaus bestanden hat, noch, dass der Kläger aus \nKrankheitsgründen gehindert war, Rücktrittserklärung und Attest über die Erkrankung \nam Prüfungstage unverzüglich beim Beklagten einzureichen.\n\n11\n\nAndere Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils macht der Kläger \nnicht geltend.\n\n12\n\nDer vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung, \n§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 VwGO, liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt regelmäßig \nnicht die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen, wenn es von einer \nBeweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich \nbeantragt hat. Der Kläger hatte zwar schriftsätzlich eine Reihe von Beweisangeboten \nformuliert. Nachdem sein Prozesskostenhilfegesuch endgültig abgelehnt worden war, \nhat er jedoch in einem Erörterungstermin vor dem Kammervorsitzenden und \nBerichterstatter nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keine förmlichen \nBeweisanträge angekündigt, sondern im Gegenteil auf mündliche Verhandlung \nverzichtet. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht entgegen diesem \nprozessualen Verhalten die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung hätte \naufdrängen müssen, legt er nicht dar. Er macht lediglich geltend, dass sich dem \nVerwaltungsgericht aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten seines \nHausarztes vom 4. und 20. 10. 2005 und Bescheinigungen eines Heilpraktikers vom \n6. 6. und 28. 9. 2005 hätte aufdrängen müssen, dass er im Prüfungszeitpunkt nicht \nnur prüfungsunfähig, sondern auch nicht zur Einsicht in diesen Umstand in der Lage \nwar. Er trägt allerdings nicht vor, inwieweit dies, sollte es sich bei einer \nSachaufklärung bestätigen, seiner Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Im Übrigen \nlassen diese Atteste und Bescheinigungen nicht erkennen, dass sie auf einer fachlich \nqualifizierten und sachgerecht erhobenen anamnestischen Grundlage beruhen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/14-a-4549-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-28/14-a-4549-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259486","retrieved":"2026-07-09 02:24:37.395114+00:00"}}