{"status":"available","doknr":"OLD259529","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1127.6B1493.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"6 B 1493/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung hinsichtlich der streitigen \nBeförderungsstelle (Oberstudienrat A 14 BBesO) in rechtlich zulässiger Weise auf die \nAnwendung sogenannter Hilfskriterien gestützt. Voraussetzung für die Heranziehung von \nHilfskriterien wie hier der Frauenförderung (vgl. § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW) ist wegen \ndes Grundsatzes der Bestenauslese (§ 7 Abs. 1 LBG NRW, Art. 33 Abs. 2 GG) ein \nQualifikationsgleichstand zwischen den um die ausgeschriebene Stelle konkurrierenden \nBewerbern. Einen solchen Gleichstand hat der Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen \nim Gesamturteil gleichlautenden sowie auch der älteren dienstlichen Beurteilungen des \nAntragstellers und der Beigeladenen rechtsfehlerfrei angenommen. In diesem Zusammenhang \nstellt es insbesondere keine Überschreitung des dem Dienstherrn zustehenden \nBeurteilungsspielraums dar, dass der Antragsgegner bei der inhaltlichen Auswertung der \naktuellen Beurteilungen, die für beide Bewerber zu dem Gesamturteil \"die Leistungen \nübertreffen die Anforderungen\" kommen, in der Moderatorentätigkeit des Antragstellers mit \nBlick auf die streitige Beförderungsstelle (A 14 BBesO) keinen Qualifikationsvorsprung \ngesehen hat. Wegen der Begründung des Qualifikationsgleichstandes im einzelnen wird \nergänzend auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen.\n\n5\n\nEine fehlerhafte Anwendung des nach Vorstehendem zulässigerweise herangezogenen \nHilfskriteriums der Frauenförderung ist nicht festzustellen. Der Senat geht in ständiger \nRechtsprechung davon aus, dass eine an § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW \nausgerichtete Frauenförderung nicht zu beanstanden ist, solange nicht die sonst \nherangezogenen Hilfskriterien zugunsten des männlichen Mitbewerbers deutlich überwiegen \nund ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber der konkurrierenden Mitbewerberin \nhaben.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, NVwZ-RR 2000, 176, \nund vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, NWVBl. 2007, 57.\n\n7\n\nOb die in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründe in dem vorstehend \ndargelegten Sinn überwiegen, ist eine Rechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter \nKontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Dieser Ausgangspunkt wird allerdings \nwesentlich relativiert durch die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten \nPersonalentscheidung vorausgehenden Bestimmung des beziehungsweise der maßgeblichen \nHilfskriterien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr in den \nGrenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen \nGesichtspunkten er bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten größere \nBedeutung beimisst. Dabei darf (und muss) der Dienstherr in diesem Fall nicht anders als bei \nder Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen \nHilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich \nbedenkenfrei - anzuwenden pflegt.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999, a.a.O., m.w.N. und vom 9. Februar \n2000 - 6 B 581/99 -.\n\n9\n\nWeder verpflichtet noch berechtigt ist er demnach, weitere Hilfskriterien heranzuziehen, \nwenn dies seiner gefestigten Verwaltungspraxis nicht entspricht.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 B 595/99 -, ZBR 2000, \n286.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat jedenfalls mit der Beschwerdebegründung seine \nVerwaltungspraxis bei der Anwendung von Hilfskriterien in einer Weise dargetan, die den \noben genannten Grundsätzen gerecht wird. Er wendet neben dem Aspekt der Frauenförderung \n- wie er bereits mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 im ersten Rechtszug ausgeführt hat - die \n\"üblichen anerkannten Hilfskriterien\" wie Lebens- und Dienstalter sowie Verwendung auf \neinem herausgehobenen beziehungsweise höher bewerteten Dienstposten an. Dabei ist nach \nseinen Angaben im Beschwerdeverfahren ausschlaggebendes Hilfskriterium bei der Frage der \nAnwendung der Öffnungsklausel zunächst das Dienstalter. Je näher der Dienstaltersvorsprung \nan fünf Jahre heranreiche, umso eher sei ein in der Person des männlichen Bewerbers \nliegender überwiegender Grund zu sehen und in zweiter Linie auf das Lebensalter abzustellen. \nDiese Praxis bei der Anwendung der Hilfskriterien lässt einen Verstoß gegen das einen weiten \nSpielraum zulassende Willkürverbot nicht erkennen. \n\n12\n\nDie auf diesen Maßstäben beruhende Entscheidung, von einer Anwendung der \nÖffnungsklausel im vorliegenden Streitfall abzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung \nstand. Der - auch unter Einbeziehung der etwa fünfmonatigen Vertretungstätigkeit im \nRahmen des Programms \"Geld statt Stellen\" - weniger als fünf Jahre betragende \nDienstaltersvorsprung des Antragstellers stellt auch unter Berücksichtigung seines um neun \nJahre höheren Lebensalters (noch) keinen überwiegenden Grund im Sinne der \nÖffnungsklausel dar. Vielmehr ist dem Antragsgegner darin zu folgen, dass bei dem hier \ngegebenen Frauenanteil von lediglich 26,1 % im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A \n14 BBesO an Berufskollegs im Regierungsbezirk B. noch keine deutlichen Unterschiede \nzugunsten des männlichen Bewerbers vorliegen, wie sie von der eingangs dargelegten \nRechtsprechung des Senats vorausgesetzt werden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-27/6-b-1493-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-27/6-b-1493-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259529","retrieved":"2026-07-09 02:24:40.736828+00:00"}}