{"status":"available","doknr":"OLD259530","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1127.17B1779.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"17 B 1779/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\nMit dem angefochtenen Beschluss ist dem Antragsgegner vorläufig untersagt worden, die \nAntragsteller abzuschieben. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung darauf gestützt, die \nErteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Antragsteller sei auf der Grundlage der \nAltfallregelung des § 104 a AufenthG trotz der im Bundeszentralregister noch nicht getilgten \nStraftaten des Antragstellers zu 1. nicht ausgeschlossen. Das Beschwerdevorbringen \nrechtfertigt kein anderes Ergebnis.\n\n5\n\nZu Recht wendet sich der Antragsgegner allerdings gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die zum Ausschluss nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG \nführende Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat müsse \ninnerhalb der Voraufenthaltszeit des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begangen worden sein. \nDiese Annahme findet im Gesetz keine Stütze. Verurteilungen wegen Straftaten sind \ngrundsätzlich so lange zu beachten, bis sie durch Zeitablauf oder aufgrund einer Anordnung \nder Registerbehörde vorzeitig getilgt worden sind.\n\n6\n\nVgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 104a/zu Abs. 1 Nr.3.7; Nr. 1.1.5.3 der \nAnwendungshinweise des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu §§ 104a \nund 104b AufenthG vom 16. Oktober 2007.\n\n7\n\nDies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der mit der konditionalen Konjunktion \n„wenn\" eingeleitete Nebensatz des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zählt die besonderen \nErteilungsvoraussetzungen auf, von denen die Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht wird. \nDer erste Halbsatz definiert bezogen auf einen Stichtag die erforderliche Voraufenthaltszeit. \nDaran schließt sich der mit der Konjunktion „und\" eingeleitete zweite Halbsatz an, der \nweitere Erteilungsvoraussetzungen aufzählt. Beide Nebensätze stehen gleichrangig \nnebeneinander und sind nicht aufeinander bezogen. Die Präsensform der unter Nr. 1 („über ... \nWohnraum verfügt\") und Nr. 2 („über .... Deutschkenntnisse ... verfügt\") aufgeführten \nVoraussetzungen des zweiten Halbsatzes zeigt auf, dass diese nicht während der \nVoraufenthaltszeit, sondern gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der Titelerteilung, vorliegen \nmüssen. Dass für die sich anschließende, hier in Rede stehende laufende Nr. 6 („nicht wegen \neiner im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde\") etwas anderes \ngelten soll, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Die Voraussetzung nach Nr. 6 ist in \nzeitlicher Hinsicht einschränkungslos formuliert. Sie knüpft allein an eine im Bundesgebiet \nbegangene Straftat an und findet ihre äußerste Grenze allein an § 51 BZRG, wonach die Tat \nund die Verurteilung dem Betroffenen nach Ablauf der Tilgungsfrist im Rechtsverkehr nicht \nmehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.\n\n8\n\nDie Gesetzesmaterialien untermauern das Auslegungsergebnis. Mit der gesetzlichen \nAltfallregelung des § 104 a AufenthG soll dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet \ngeduldeten und integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland \nRechnung getragen werden. Die als Erteilungsvoraussetzungen in § 104 a Abs. 1 AufenthG \naufgeführten Kriterien sollen diejenigen begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich integriert \nsind und sich rechtstreu verhalten haben.\n\n9\n\nVgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 201 und 202.\n\n10\n\nFür die Annahme, das vorausgesetzte rechtstreue Verhalten werde nur während der \nVoraufenthaltszeit eingefordert, finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei \nAnhaltspunkte. Solche wären aber zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber von der im \nAusländerrecht grundsätzlich angenommenen Verwertbarkeit noch nicht getilgter \nStraftaten,\n\n11\n\nvgl. Nr. 5.1.2.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des \nInnern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU,\n\n12\n\nim Zusammenhang mit der Altfallregelung generell eine Ausnahme hätte machen \nwollen.\n\n13\n\nSchließlich sprechen Sinn und Zweck der Regelung, rechtstreues Verhalten zu \nbegünstigen, gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts. Danach blieben selbst Straftaten \nvon mittlerem und schwerem Gewicht außer Betracht, wenn sie außerhalb der \nVoraufenthaltszeit begangen worden sind. Derartige Straftaten sind regelmäßig geeignet, die \nvom Gesetzgeber vorausgesetzte gelungene Integration in Frage zu stellen, selbst wenn die \nStraftat nicht während der Mindestaufenthaltsdauer begangen worden ist.\n\n14\n\nDies bedeutet indes nicht, dass der Antragsteller zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 104 a Abs. 1 AufenthG nicht mehr erlangen könnte. Das Verwaltungsgericht hat auf die \nMöglichkeit der vorzeitigen Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG hingewiesen. Eine vorzeitige \nTilgung wäre beachtlich, da das Aufenthaltsgesetz keinen Stichtag für das Vorliegen der \nVoraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG enthält und das \nAufenthaltserteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.\n\n15\n\nUnter den hier vorliegenden besonderen Umständen, erscheint ein Erfolg des vom \nAntragsteller zu 1. bei der Registerbehörde gestellten Antrags auf vorzeitige Tilgung nicht als \nausgeschlossen. Nach dem Sinn und Zweck des Bundeszentralregisters ist das öffentliche \nInteresse zwar grundsätzlich darauf gerichtet, dass die eintragungspflichtigen Verurteilungen \nbis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen im Register verbleiben. Es ist auch nicht die Aufgabe \nder Registerbehörde, durch eine Entscheidung über die vorzeitige Tilgung der Eintragungen \nvon Strafurteilen im Ergebnis selbst anstelle der nach dem Gesetz zuständigen \nAusländerbehörde darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines \nAufenthaltstitels vorliegen. Dies schließt eine vorzeitige Tilgung im Zusammenhang mit \naufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in absoluten Ausnahmefällen aber nicht generell aus. \nEine vorzeitige Tilgung dürfte in solchen Fallgestaltungen zu erwägen sein, bei denen ein \nFesthalten an den registerrechtlichen Regelungen für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn \nund Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare Härte darstellt. \n\n16\n\nVgl. Hase, BZRG, § 49, Rdn. 6 - 8.\n\n17\n\nDass derartige Härten im Zusammenhang mit Bleiberechtsregelungen von der \nRegisterbehörde in der Vergangenheit vereinzelt bejaht worden sind und zu einer vorzeitigen \nTilgung geführt haben, hat das Bundesamt für Justiz als zuständige Registerbehörde auf \nfernmündliche Anfrage gegenüber dem Verwaltungsgericht bestätigt. In der angegriffenen \nEntscheidung wird im einzelnen dargelegt, warum ein derartiger Härtefall hier vorliegen \nkönnte (BA Seite 4). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht \nauseinander.\n\n18\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass es im Rahmen eines Antrages auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nicht seine Aufgabe sein kann, \nin jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein absoluter Ausnahmefall für eine vorzeitige Tilgung nach \n§ 49 BZRG in Betracht kommen könnte und bejahendenfalls einen diesbezüglichen Antrag zu \nstellen. Hierfür bietet das Gesetz, insbesondere § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, keinen \nAnhalt. Die Ausländerbehörde ist auf die Prüfung des Vorliegens der \nErteilungsvoraussetzungen beschränkt.\n\n19\n\nDie Prüfungsbeschränkung im Titelerteilungsverfahren hat indes nicht zur Folge, dass der \nAntragsgegner stets zur umgehenden Aufenthaltsbeendigung berechtigt wäre, wenn der \nAusländer einen diesbezüglichen Antrag bei der Registerbehörde - wie hier - gestellt hat. \nEinem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder \npersönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern \n(§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).\n\n20\n\nDringende persönliche Gründe liegen vor, wenn sich bei der erforderlichen \nInteressenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem \nvorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als der \numgehenden Ausreise.\n\n21\n\nVgl. Armbruster, HTK-AuslR/§ 60a AufenthG/zu Abs. 2 Satz 3 Nr. 4.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller zu 1. hält sich seit 1993 (mehr \nals 14 Jahre), die Antragstellerin zu 2., seine Ehefrau, und der Antragsteller zu 3., der \ninzwischen 17jährige gemeinsame Sohn, seit 1995 (mehr als 12 Jahre) im Bundesgebiet auf. \nDer Antragsteller zu 4. ist im März 1997 im Bundesgebiet geboren. Die älteste Tochter ist im \nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der \nAltfallregelung kommt für die Antragsteller in Betracht, wenn dem Antrag auf vorzeitige \nTilgung der Straftaten aus dem Bundeszentralregister entsprochen wird. Das vom \nAntragsteller eingeleitete Verfahren auf vorzeitige Tilgung ist zeitlich begrenzt; dem \nVerfahren können unter den hier vorliegenden besonderen Umständen hinreichende \nErfolgsaussichten nicht von vornherein abgesprochen werden. Die Folgen der vorzeitigen \nAbschiebung sind für die Antragsteller gravierend, wohingegen sich für eine umgehende \nAufenthaltsbeendigung wenig ins Feld führen lässt. Den Antragstellern droht nämlich durch \ndie Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust. So geht der ebenfalls mit \nausländerrechtlichen Verfahren befasste 18. Senat des beschließenden Gerichts davon aus, \ndass ein möglicher Anspruch nach der Bleiberechtsanordnung wie der Anspruch nach § 104 a \nAufenthG voraussetzt, dass der Betreffende sich (geduldet bzw. ausreisepflichtig) in \nDeutschland aufhält.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2007 - 18 B 1349/07 -.\n\n24\n\nAuf der anderen Seite sind überwiegende Interessen der Allgemeinheit für eine \numgehende Aufenthaltsbeendigung nicht erkennbar und werden auch nicht vorgetragen. Der \nAntragsteller zu 1. hat sich seit seiner letzten Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger \nSachen (10 Kugelschreiberminen im Gesamtwert von 10,-- DM) im Jahr 1998 straffrei \ngeführt. Die Aufnahme einer Beschäftigung steht in Aussicht. Das öffentliche Interesse wird \nzudem durch das Anliegen des Gesetzgebers vorgeprägt, Ausländern mit mehrjährigem \nAufenthalt unter bestimmten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zu verschaffen und so zu \neinem gewissen Rechtsfrieden beizutragen.\n\n25\n\nVgl. Präambel der Anwendungshinweise des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen zu §§ 104a und 104b AufenthG.\n\n26\n\nDies spricht gewichtig dafür, den Antragstellern die Chance einer Partizipation an der \nAltfallregelung zu erhalten.\n\n27\n\nAngesichts der bestehenden dringenden persönlichen Gründe für einen vorübergehenden \nweiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Fehlen bedeutsamer öffentlicher Interessen \ndaran, an der Durchsetzung der Ausreisepflicht gleichwohl festzuhalten, dürfte das dem \nAntragsgegner nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eröffnete Ermessen auf eine derzeitige \nUnterlassung der Abschiebung reduziert sein.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-27/17-b-1779-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104b","ref_norm":"104b","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-27/17-b-1779-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259530","retrieved":"2026-07-09 02:24:40.812926+00:00"}}