{"status":"available","doknr":"OLD259531","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1127.12A4697.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"12 A 4697/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Nebenbestimmungen zu Nr. 4 der Betriebserlaubnis vom 12. November 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 werden aufgehoben, soweit \ndarin\n\nfür die Leiterin/den Leiter die fachlichen Qualifikationen \"Diplom-Sozialpädagoge/in, \nJugendleiter/in oder staatlich anerkannte/er Erzieher/in, Kindergärtner/in\",\n\nfür die Fachkräfte der Kindergartengruppen die fachlichen Qualifikationen \"Diplom-\nSozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatliche anerkannte/er Erzieher/in, \nKindergärtner/in\" und\n\nfür die Fachkraft der Tagesstättengruppe die fachlichen Qualifikationen \"Diplom-\nSozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatliche anerkannte/er Erzieher/in, \nKindergärtner/in\"\n\nals Mindestvoraussetzungen festgelegt werden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betrieb seit April 2002 mit Erlaubnis des Beklagten den privaten \nKindergarten \"N. \" in N1. mit fünfzig Plätzen in zwei Gruppen. Nach einer \nErweiterung erhielt sie durch Bescheid des Beklagten vom 12. November 2004 die \nBetriebserlaubnis für 70 Plätze in drei Gruppen. Der Bescheid enthält unter Nr. 4 folgende \nRegelungen:\n\n4\n\n\"Mindestanforderungen in fachlicher und personeller Hinsicht für nach dem GTK \ngeförderte Gruppen ergeben sich aus der \"Vereinbarung\" über die Eignungsvoraussetzungen \nder in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom 17. Februar 1992 und der \nErgänzungsvereinbarung vom 15.03.1996.\n\n5\n\nFür Ihre Einrichtung ist folgende Mindestbesetzung erforderlich:\n\n6\n\n1 Leiter/in (Diplom-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/r \nErzieher/in, Kindergärtner/in)\n\n7\n\nFür die Kindergartengruppen:\n\n8\n\n2 Fachkräfte (Diplom-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/r \nErzieher/in, Kindergärtner/in)\n\n9\n\n2 Ergänzungskräfte\n\n10\n\nFür die Kindergartengruppe als Tagesstättengruppe:\n\n11\n\n1 Fachkraft (Diplom-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/r \nErzieher/in, Kindergärtner/in)\n\n12\n\n1 Ergänzungskraft\n\n13\n\nEs muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeiten auf jeder \n\n14\n\nEtage zwei Betreuungspersonen, davon je eine sozialpädagogische Fachkraft anwesend \nsind. Dasselbe gilt für die Gruppe, die im Gebäude O. Straße untergebracht \nist.\"\n\n15\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage gegen die in den \nNebenbestimmungen festgelegten fachlichen Qualifikationen erhoben. Zur Begründung hat \nsie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im \nWesentlichen folgendes geltend gemacht: Die Festlegung und Beschränkung der fachlichen \nQualifikationen sei durch eine Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Die \"Vereinbarung\" \nsei nicht bindend. Die darin festgelegten fachlichen Qualifikationen würden der besonderen \nSituation und dem Konzept ihrer Einrichtung nicht gerecht. Sie würde auch höherwertige \nQualifikationen ausschließen. Im Übrigen verstießen die Beschränkungen gegen ihre \nGrundrechte aus Art. 12 und 14 des Grundgesetzes.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. November 2004 und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 29. September 2005 insoweit aufzuheben, als\n\n18\n\nfür die Leiterin der Einrichtung die Qualifikation Dipl.-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in \noder staatlich anerkannter Erzieher/in, Kindergärtner/in,\n\n19\n\nfür die Kindergartengruppen Fachkräfte (Dipl.-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder \nstaatlich anerkannter Erzieher/in, Kindergärtner/in),\n\n20\n\nfür die Kindergartengruppe als Tagesstättengruppe eine Fachkraft (Dipl.-\nSozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannter Erzieher/in, \nKindergärtner/in)\n\n21\n\nverlangt wurden,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\nden Beklagten zu verpflichten, in Ergänzung seines Bescheides vom 12. November 2004 \nals Leiterin \n\n24\n\noder Fachkraft eine sonstig geeignete Person im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII \nzuzulassen.\n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr ist der Auffassung gewesen, die angefochtenen Regelungen entsprächen § 45 Abs. 1 \nund 2 SGB VIII. Die Konzeption der Tageseinrichtung der Klägerin unterscheide sich nur \ngeringfügig von der Konzeption anderer Tageseinrichtungen. Die danach einschlägigen \nInhalte der \"Vereinbarung\" seien im Hinblick auf den Personalstandard als Ausdruck des \nseinerzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes auf dem Gebiet der Sozialpädagogik zu \nverstehen. Dieser Standard habe sich bewährt und als allgemeines Mindesterfordernis Geltung \nerlangt. Um der Aufgabe und den fachlichen Anforderungen an Bildung, Erziehung und \nBetreuung gerecht zu werden, sei der Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften, die in \neiner entsprechenden Fachausbildung fundiertes Fachwissen erworben hätten, notwendig. Die \nFachkräfte - sei es als Leitung oder Gruppenleitung - müssten über umfassende Kenntnisse \nder Entwicklungspsychologie, Pädagogik und Methodik/Didaktik bezogen auf Kinder im \nAlter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht verfügen. Ob etwa die Ausbildung \nausländischer Grundschullehrer den genannten Anforderungen entspreche, könne im Rahmen \nder Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht festgestellt werden. Insoweit habe die Klägerin die \nMöglichkeit, bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Anerkennung als sozialpädagogische \nFachkraft zu stellen. Werde diese Anerkennung erwirkt, könne diese Kraft als Gruppenleitung \noder - bei entsprechender Berufserfahrung - auch als Leitung eingesetzt werden. Die \nBesetzung der Kindergartenleitung mit einer kaufmännischen Kraft entspreche nicht dem \nAnforderungsprofil der Leitungsposition. \n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Hauptantrag hat es für unzulässig \ngehalten, weil es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Bedingung i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. \n2 SGB X handele. Die mit dem Hilfsantrag zulässige Verpflichtungsklage sei, so das \nVerwaltungsgericht, unbegründet, weil die Konzeption der von der Klägerin betriebenen \nEinrichtung sich im Wesentlichen mit dem Auftrag der Kindergärten von örtlichen Trägern \nder öffentlichen Jugendhilfe sowie Trägern der freien Jugendhilfe decke, es sich bei den in der \n\"Vereinbarung\" niedergelegten Kriterien für die fachliche Qualifikation des in \nTageseinrichtungen für Kinder tätigen Personals um auf wissenschaftlicher Basis anerkannte \nund angewandte Standards auf dem Gebiet der Sozialpädagogik handele und eine \nAbweichung von diesen Qualitätsstandards für den privaten Kindergarten der Klägerin nicht \ngerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung im Übrigen wird auf den \nInhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n29\n\nZur Begründung ihrer hiergegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht \ndie Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die \nNebenbestimmungen selbständig aufhebbar seien; im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr \nVorbringen aus dem verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren; sie stellt die \nwissenschaftliche Begründung der \"Vereinbarung\" in Frage und verweist ergänzend auf die in \nKraft getretenen Änderungen des nordrhein-west-fälischen Schulgesetzes. Über eine \nVerletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG hinaus macht sie nunmehr auch eine \nVerletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nEr ist weiterhin der Auffassung, dass die Einrichtung der Klägerin mit den nach dem \nGTK geförderten Tageseinrichtungen für Kinder vergleichbar sei, so dass sich auch die \nAnforderungen an das Personal in gleicher Weise stellten. Dass die \"Vereinbarung\" neuere \nwissenschaftliche und pädagogische Erkenntnisse nicht berücksichtige, werde bestritten. \nSowohl das SGB VIII wie auch das GTK wiesen den Kindergärten einen eigenständigen \nBildungsauftrag im Elementarbereich des Bildungssystems zu. Die Änderungen des \nSchulgesetzes und die damit bewirkte Vorverlegung des Einschulungsalters führe nicht dazu, \ndass sich kindliches Lernen und kindliche Entwicklung verändere. Ebenso tritt der Beklagte \nder Auffassung der Klägerin zur Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3, 12 und 14 des \nGrundgesetzes entgegen.\n\n35\n\nDie Beteiligten sind zur Entscheidung nach § 130 a VwGO mit Verfügung des Gerichts \nvom 14. September 2007 angehört worden. Wegen der Stellungnahmen der Beteiligten hierzu \nwird auf Blatt 143 f. (Klägerin) und auf Blatt 127 bis 138 (Beklagter) Bezug genommen.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs \ndes Beklagten Bezug genommen. \n\n37\n\nII.\n\n38\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil \nder Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu \nnach § 130 a Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung \nvom 14. September 2007 angehört worden.\n\n39\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Klägerin mit \ndem Hauptantrag als Anfechtungsantrag zulässig ist. \n\n40\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende \nNebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben. Wird - wie hier - \ngeltend gemacht, eine solche Nebenbestimmung finde im Gesetz keine Grundlage, so kann \ndies grundsätzlich mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung geltend gemacht \nwerden. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt \nim weiteren davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung \nsinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der \nBegründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine \nisolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.\n\n41\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. November 2000\n\n42\n\n- 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 (224), m. w. N.\n\n43\n\nEin derartiger offenkundiger Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. \n\n44\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nach einstimmiger Auffassung des Senats auch \nbegründet.\n\n45\n\nDie Betriebserlaubnis des Beklagten vom 12. November 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. September 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als nach den unter Nr. 4 aufgeführten \n- in Ermangelung eines vollstreckbaren Inhalts nicht vollziehbaren - \nNebenbestimmungen\n\n46\n\n- für den Leiter/die Leiterin die fachlichen Qualifikationen \"Diplom-Sozialpädagoge/in, \nJugendleiter/in oder staatlich anerkannte/er Erzieher/in/ Kindergärtner/in\",\n\n47\n\n- für die Fachkräfte der Kindergartengruppen die fachlichen Qualifikationen \"Diplom-\nSozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/er Erzieher/in/ Kindergärtner/in\" \nund\n\n48\n\n- für die Fachkraft der Tagesstättengruppe die fachlichen Qualifikationen \"Diplom-\nSozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/er Erzieher/in/ \nKindergärtner/in\"\n\n49\n\nals Mindestvoraussetzung festgelegt werden.\n\n50\n\nDabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die in den Nebenbestimmungen getroffenen \nFestlegungen der Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Leitungs- und \nBetreuungspersonals mit der bundesrechtlichen Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB \nVIII vereinbar sind, wonach die Betreuung lediglich durch \"geeignete Kräfte\" sichergestellt \nsein muss. \n\n51\n\nDenn für die Beifügung von Nebenbestimmungen der hier in Rede stehenden Art fehlt es \nbereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nkann die Betriebserlaubnis zwar mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ist jedoch die \nBetreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert, ist die Betriebserlaubnis nach \nder ausdrücklichen Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII zwingend zu versagen. \nDaraus folgt, dass bereits vor der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII die Prüfung und positive Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung des \nin der Einrichtung konkret zum Einsatz kommenden Leitungs- und Betreuungspersonals \nerforderlich ist, um den zwingenden Versagungsgrund des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII \nauszuschließen.\n\n52\n\nDie gesetzlich vorgesehene zwingende Versagung bei nicht gesicherter Betreuung der \nKinder durch geeignete Kräfte trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betreuung durch \ngeeignete Kräfte im Hinblick auf das in der Einrichtung vom Einrichtungsträger zu \ngewährleistende Kindeswohl zentrale Bedeutung zukommt: Der Betrieb der Einrichtung steht \nund fällt mit dem eingesetzten Personal.\n\n53\n\nSchon die gesetzessystematische Differenzierung zwischen der Beifügung von \nNebenbestimmungen nach Ermessen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einerseits und der \nzwingenden Versagung der Erlaubnis bei nicht gesicherter Betreuung der Kinder durch \ngeeignete Kräfte nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII andererseits schließt es aus, die \nBetriebserlaubnis ohne die positive Eignungsfeststellung zu erteilen und letztere dadurch zu \nersetzen, dass der Betriebserlaubnis Nebenbestimmungen über generelle \nMindestanforderungen an die Eignung - hier die fachliche Qualifikation - des Leitungs- und \nBetreuungspersonals beigefügt werden, deren Einhaltung zu Lasten der betroffenen Kinder \nerst zu einem - nicht zuletzt von der personellen Kapazität des Landesjugendamtes \nmitbestimmten - späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis und nach der \nBetriebsaufnahme, mithin bereits im laufenden \"Vollzug\", überprüft wird.\n\n54\n\nDas Erfordernis einer vor der Erteilung der Betriebserlaubnis abschließenden \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung der Frage, ob die Betreuung der Kinder in der \nkonkreten Einrichtung durch geeignete Kräfte gesichert ist, ergibt sich auch unabhängig von \ndieser gesetzlichen Systematik aus der gesetzlichen Konzeption, wonach für den Betrieb einer \nEinrichtung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein umfassendes, der Prävention dienendes \nVerbot gilt, das nur durch die Betriebserlaubnis und den durch sie legalisierten Betrieb \nbeseitigt werden kann (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt),\n\n55\n\nvgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 84; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 45 \nRn. 4; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006 § 45 Rn. 1,\n\n56\n\nund aus der - in der Normierung eines zwingenden Versagungsgrundes zum Ausdruck \nkommenden - zentralen Bedeutung der Betreuung durch geeignete Kräfte für die \nGewährleistung des Kindeswohls. Kernfragen dieser Art, die die grundsätzliche \nGenehmigungsfähigkeit betreffen, können nicht in \"Neben\"bestimmungen geregelt werden. \nDies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um einen gebundenen Verwaltungsakt \nhandelt, auf dessen Erteilung bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen ein \nuneingeschränkter Anspruch besteht.\n\n57\n\nVgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 84; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 45 Rn. 13 \nu. 30; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 45 Rn. 10.\n\n58\n\nAus § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt sich nichts anderes. Zwar darf danach ein \nVerwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, \nwenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die \ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. \n\n59\n\nDiese Voraussetzungen greifen hier jedoch nicht ein. Wie bereits dargelegt, lässt die \nspezialgesetzliche Differenzierung zwischen Nebenbestimmungen nach Ermessen \n\n60\n\n(§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und zwingendem Versagungsgrund (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. \n1 SGB VIII) Nebenbestimmungen dann nicht zu, wenn die Betreuung durch geeignete Kräfte \nnicht gesichert ist. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB X darüber hinaus Nebenbestimmungen zur \nSicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erlaubt, ermächtigt \ndies nicht dazu, wesentliche Voraussetzungen des Verwaltungsaktes durch \nNebenbestimmungen zu sichern. Durch die Vorschrift des § 32 SGB X soll der Behörde \nlediglich im Interesse des Bürgers und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \ndie Möglichkeit gegeben werden, auch dann bereits einen begünstigenden Verwaltungsakt zu \nerlassen, wenn nur noch die Erfüllung geringfügiger/unwesentlicher gesetzlicher \nVoraussetzungen fehlt.\n\n61\n\nVgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2001 - B 6 KA 16/00 R -, BSGE 89, 62 ff.; Pickel, \nSGB X, Stand: August 2007, § 32 Rn. 15; Wahrendorf, in Giese/Krahmer, SGB X/1, Stand: \nJuni 2007, § 32 Rn. 7; Littmann, in: Hauk/Noftz, SGB X, Stand: April 2007, § 32 Rn. 36; v. \nWulffen; SGB X, 4. Aufl. 2001, § 32 Rn. 10; zur vergleichbaren Regelung in § 36 Abs. 1 \nVwVfG vgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 36 \nRn. 67c; Henneke, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 36 Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n9. Aufl. 2005, § 36 Rn. 46a; zu § 45 SGB VIII vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB \nVIII, 3. Aufl. 2007 § 45 Rn. 12.\n\n62\n\nWie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Frage, ob die Betreuung durch geeignete \nKräfte gesichert ist, gerade nicht um eine als geringfügig oder unwesentlich anzusehende \nTatbestandsvoraussetzung, sondern um eine, wenn nicht um die Kernfrage bei der \nErlaubniserteilung.\n\n63\n\nOb ergänzende Nebenbestimmungen dann in Betracht kommen, wenn etwa lediglich \nRandbereiche des Personaleinsatzes (\"wie\") betroffen sind, bedarf hier keiner Erörterung, da \nim vorliegenden Fall die berufliche Qualifikation des einzusetzenden Personals und damit \ndessen grundsätzliche Eignung (\"ob\") in Rede steht, nicht aber organisatorische Randbereiche \ndes Personaleinsatzes thematisiert werden.\n\n64\n\nDie der Klägerin erteilte Betriebserlaubnis vom 12. November 2004 kann im Sinn der o.g. \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne die Nebenbestimmungen \nrechtmäßigerweise bestehen bleiben; entgegen der Auffassung des Beklagten verbleibt \ninsoweit nicht ein \"Torso\" ohne erkennbaren Sinngehalt, sondern es wird das bei Erteilung \ntatsächlich eingesetzte Leitungs- und Betreuungspersonal gebilligt.\n\n65\n\nDie gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt schließt \nallerdings den Erlass einer \"Blanko\"-Erlaubnis für einen abstrakten \"Betrieb\" aus, erfasst also \nkeinen Personalwechsel. Ebenso wie in trägerschaftlicher, räumlicher und organisatorischer \nHinsicht,\n\n66\n\nvgl. etwa Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 45 Rn. 31,\n\n67\n\nkonkretisiert die Betriebserlaubnis auch in personeller Hinsicht, was im Einzelnen von \ndem generellen - verfassungsrechtlich auch unter Berücksichtigung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes unbedenklichen - Verbot des Betriebs einer Einrichtung \nausgenommen und damit erlaubt ist. Die hervorgehobene Bedeutung der Sicherung der \nBetreuung durch geeignete Kräfte hat mit Blick auf die gesetzliche Konzeption des Verbots \nmit Erlaubnisvorbehalt im Regelfall zur Folge, dass sich der durch eine Betriebserlaubnis \nnach § 45 SGB VIII legalisierte konkrete Betrieb einer Einrichtung in personeller Hinsicht \nregelmäßig auf dasjenige namentlich benannte Leitungs- und/oder Betreuungspersonal der \nEinrichtung beschränkt, das nach den Antragsunterlagen Leitungs- oder \nBetreuungsfunktionen ausüben soll und dementsprechend von dem zuständigen \nLandesjugendamt bzw. Landschaftsverband (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII i.V.m. § 69 \nAbs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VIII sowie § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des \nKinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990, GV NRW S. 1216, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GV NRW S. 498) vor der Erteilung der \nBetriebserlaubnis auf die personelle und fachliche Eignung hat überprüft werden können. \n\n68\n\nVgl. zur Verpflichtung, bereits im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens Namen und \nberufliche Ausbildung des Leiters/der Leiterin und der Betreuungskräfte mitzuteilen: \nMörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 47 Rn. 3.\n\n69\n\nEbenso wie eine einmal erteilte Betriebserlaubnis im Regelfall nicht einen Wechsel des \nTrägers, einen Wechsel der Räumlichkeiten, eine wesentliche Änderung der \nBetriebsorganisation oder des Betriebskonzeptes ermöglicht, berechtigt sie daher den \nErlaubnisinhaber nicht, das Leitungs- und/oder Betreuungspersonal - auch unter Erfüllung der \nMeldepflicht nach § 47 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - ganz oder teilweise auszutauschen und den \nBetrieb auf der Grundlage der erteilten Betriebserlaubnis ohne weiteres rechtmäßig \nfortzuführen (§§ 104, 105 SGB VIII). Andernfalls könnten auf diese Art zu Lasten der \nbetreuten Kinder bis zu einer - zeitlich angesichts der vom Beklagten deutlich gemachten \nBelastung nicht absehbaren - Intervention des zuständigen Landesjugendamtes vollendete \nTatsachen geschaffen, der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt konterkariert und seine der \nGefahrenabwehr dienende Präventivfunktion unterlaufen werden.\n\n70\n\nSoll das Leitungs- und Betreuungspersonal ganz oder teilweise ausgetauscht werden, \nkann dementsprechend das insoweit bestehende präventive Betriebsverbot regelmäßig nur \ndurch eine entsprechende Änderung der bestehenden Betriebserlaubnis überwunden werden, \ndie den Betrieb in der geänderten personellen Zusammensetzung legalisiert. Eine \ndiesbezügliche Änderung der Betriebserlaubnis setzt einen ordnungsgemäßen, d.h. prüf- und \nbescheidungsfähigen Antrag mit im Einzelnen benannten Personen voraus, der das zuständige \nLandesjugendamt in den Stand setzt, seiner Aufgabe der präventiven Gefahrenabwehr \ngerecht zu werden, und nicht nur die - formale - fachliche Eignung des nunmehr konkret \nvorgesehenen Leitungs- und/oder Betreuungspersonals, sondern auch dessen Eignung im \nÜbrigen, insbesondere dessen persönliche Eignung (vgl. etwa § 72a Satz 3 SGB VIII) sowie \ndie Sicherstellung der Betreuung im Zusammenwirken der Betreuungskräfte im Einzelnen zu \nprüfen, bevor die zu betreuenden Kinder diesem Personal überantwortet werden. \n\n71\n\nSofern in Bezug auf das neue Personal Versagungsgründe nicht bestehen, ist zur \nBeseitigung des präventiven Betriebsverbots durch das zuständige Landesjugendamt der \nEinsatz des neuen Personals - wie der Einsatz des vorherigen Personals - im Wege der \nErlaubniserteilung (Änderung der bestehenden Betriebserlaubnis) in einer u.a. den \nAnforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (§ 33 Abs. 1 SGB X) genügenden \nArt und Weise \"freizugeben\"; schlichte Untätigkeit des zuständigen Landesjugendamtes in \nKenntnis der beabsichtigten Änderungen reicht insoweit auch aus Gründen der \nRechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht aus.\n\n72\n\nAllein in diesem Rahmen, nicht aber nach bereits erfolgter Betriebsaufnahme und \naufgrund einer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durchgeführten nachträglichen Kontrolle, \nkann die vom Beklagten im Interesse des Kindeswohls für notwendig gehaltene Einhaltung \nbestimmter Standards effektiv sichergestellt werden, wobei hier, wie oben dargelegt, nicht zu \nentscheiden ist, ob die vom Beklagten zugrundegelegten abstrakten Mindestanforderungen an \ndie formale fachliche Qualifikation des Leitungs- und Betreuungspersonals mit den sich aus § \n45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ergebenden bundesrechtlichen Anforderungen vereinbar \nsind.\n\n73\n\nDem vorstehend dargelegten gesetzlichen Regelungszweck wird die Betriebserlaubnis \nvom 12. November 2004 auch ohne die in Rede stehenden Nebenbestimmungen gerecht. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass das im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebserlaubnis im \nNovember 2004 in der Einrichtung tatsächlich eingesetzte Leitungs- und Betreuungspersonal \ndie persönliche und/oder die fachliche Eignung \n\n74\n\n- selbst unter Berücksichtigung der sich aus den Nebenbestimmungen zu Nr. 4 der \nBetriebserlaubnis ergebenden Anforderungen - nicht besessen hat oder die Betreuung im \nÜbrigen i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht sichergestellt gewesen ist, sind - auch \nin den Stellungnahmen auf die gerichtliche Anhörung vom 14. September 2007 - nicht \nvorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n75\n\nDie von dem Beklagten im Übrigen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit \ngeltend gemacht wird, \n\n76\n\n- es entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der Einrichtungsträger schon \nbei der Antragstellung die Betreuungskräfte fest eingestellt habe und diese damit namentlich \nbenennen könne, oder \n\n77\n\n- die Einstellung von Betreuungspersonal durch den Träger bereits vor der Antragstellung \nund damit zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob, wann und zu welchen \nKonditionen ihm für seine Einrichtung eine Betriebserlaubnis erteilt werde, würde für Träger \nvon Einrichtungen einen nicht hinnehmbaren bzw. tragbaren Unsicherheitsfaktor, \ninsbesondere in finanzieller Hinsicht, bedeuten,\n\n78\n\nwird die dem Gesetz zugrundeliegende Gewichtung des Kindeswohls verkannt. Es ist \nnicht Sinn und Zweck des dem Kindeswohl dienenden präventiven Verbots mit \nErlaubnisvorbehalt, vorrangig die Aufnahme des Einrichtungsbetriebs zu fördern und zu \ndiesem Zweck die diesbezüglichen arbeitsrechtlichen, organisatorischen und finanzielllen \nAnforderungen an den Einrichtungsträger den Belangen des Kindeswohls unterzuordnen; \ndementsprechend greifen im Rahmen des Gesetzesvollzugs die vom Beklagten - allerdings \nunspezifisch - bemühten \"Verhältnismäßigkeitsgründe\" zugunsten der Einrichtungsträger \nnicht durch. Ein Einrichtungsträger, der weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch vor der \nEntscheidung über die Erlaubniserteilung in der Lage ist, dasjenige Personal, das zum Betrieb \nder Einrichtung eingesetzt werden soll (einschließlich der zur Aufrechterhaltung des erlaubten \nBetriebs bei typischerweise zu erwartenden Vakanzen etwa durch Urlaub, Erkrankung, \nMutterschutz, etc., einzusetzenden Vertretungskräfte), unabhängig von bereits begründeten \narbeitsvertraglichen Bindungen zumindest so konkret zu bezeichnen und hierfür prüffähige \nUnterlagen vorzulegen, dass dem für die Erlaubnis zuständigen Landesjugendamt eine \nPrüfung der persönlichen und fachlichen Eignung ermöglicht wird, fehlt es im Zeitpunkt der \nEntscheidung über die Erteilung der Betriebserlaubnis in Ermangelung des notwendigen \nPersonals in der Regel nicht nur an einer realisierungsfähigen, tragfähigen und nachhaltigen \nKonzeption (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), sondern es steht die grundsätzliche Eignung \ndes Trägers zum Betrieb einer Einrichtung in Frage, die mit Blick auf die der Einrichtung \nnicht nur kurzfristig anvertrauten Kinder (im vorliegenden Fall immerhin die beträchtliche \nZahl von siebzig Kindern) bei dem Einrichtungsträger ein besonders hohes Maß an \nVerantwortung voraussetzt.\n\n79\n\nDie Ausführungen des Beklagten, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein \nEinrichtungsträger auch bei der Auswechslung nur einer Betreuungskraft eine Änderung der \nBetriebserlaubnis beantragen müsse und für den Zeitraum zwischen der Antragstellung und \nder Erteilung der Erlaubnis bei einem Einsatz der neuen geeigneten Betreuungskraft seine \nEinrichtung ohne Betriebserlaubnis führe, verkennt ebenfalls das im Gesetz deutlich zum \nAusdruck kommende - und oben dargelegte - Anliegen des Gesetzgebers, den betroffenen \nKindern mit Blick auf den hohen Rang des Schutzguts des Kindeswohls durch das präventive \nVerbot mit Erlaubnisvorbehalt bereits vor der Betriebsaufnahme den größtmöglichen Schutz \nzukommen zu lassen; sich hieraus ergebende Einschränkungen in der flexiblen \nPersonalbewirtschaftung werden damit in Kauf genommen.\n\n80\n\nDiese Einschränkungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere wird dem \nEinrichtungsträger nicht zugemutet, trotz getroffener Vorsorgemaßnahmen in jedem Fall \neines Wechsels einer Betreuungskraft seine Einrichtung bis zur Anpassung der \nBetriebserlaubnis ohne jede Betriebserlaubnis zu führen und dadurch ordnungswidrig i.S.d. § \n104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu handeln. Zutreffend ist allerdings, dass sich durch eine \nÄnderung des der Erteilung der Betriebserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlichen Betriebes \nder Einrichtung nicht schon zugleich der rechtliche Regelungsgehalt der erteilten Erlaubnis \nändert. Eine Änderung des rechtlichen Regelungsgehaltes der Erlaubnis herbeizuführen, steht \nallein dem insoweit zuständigen Landesjugendamt zu. \n\n81\n\nÄndert sich der ursprünglich erlaubte Betrieb, ohne dass zugleich der rechtliche \nRegelungsgehalt der ursprünglich erteilten Betriebserlaubnis den geänderten tatsächlichen \nUmständen angepasst wird, stellt sich allenfalls die Frage, ob die ursprünglich erteilte \nErlaubnis auch noch den geänderten Betrieb erfasst oder ob sie nunmehr gegenstandslos \ngeworden ist und der geänderte Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgt. Die \nBeantwortung dieser Frage richtet sich danach, ob die Abweichungen des tatsächlichen \nBetriebes von dem rechtlich erlaubten Betrieb unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der \nErlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII (Gewährleistung des Kindeswohls) so gravierend sind, \ndass der geänderte Betrieb gegenüber dem erlaubten Betrieb als \"aliud\" anzusehen ist, so dass \nsich die Frage der Erlaubnispflicht von neuem stellt. \n\n82\n\nIst etwa im Rahmen einer Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung für Kinder die \nAnzahl der Kindergartengruppen konkret bestimmt, führt allein die Reduzierung der \nGesamtzahl der Kindergartengruppen in dieser Einrichtung durch die schlichte Auflösung \neiner Kindergartengruppe nicht ohne weiteres dazu, dass sich nunmehr für den verbleibenden \nBetrieb die Erlaubnisfrage von neuem stellt. Dies kann allenfalls dann angenommen werden, \nwenn sich zugleich mit der Auflösung einer Kindergartengruppe wesentliche Änderungen in \nden erlaubnisrelevanten Prüfbereichen (wie etwa Trägerschaft, Personal (§ 45 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 SGB VIII), Räumlichkeiten, Organisation, Konzeption (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), \ngesellschaftliche/sprachliche Integration (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VIII), \ngesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) \nSGB VIII) ergeben, die ihrerseits noch nicht Prüfgegenstand im Rahmen einer die in Rede \nstehende Einrichtung betreffenden Erlaubniserteilung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \ngewesen sind. \n\n83\n\nWird die Stelle einer pädagogischen Fachkraft vakant, hat es der Einrichtungsbetreiber in \nder Hand, die Fortführung des erlaubten Betriebs bis zur - erlaubten - Beschäftigung einer \nErsatzkraft über rechtzeitig benannte und überprüfte Vertretungskräfte sicherzustellen; für die \nüblicherweise zu erwartenden Vakanzen bedarf es ohnehin eines tragfähigen und im \nErlaubnisverfahren zu prüfenden Vertretungskonzeptes (vgl. zur Zuschussfähigkeit von \nVertretungskräften § 1 Abs. 3 der Betriebskostenverordnung - BKVO-), da ansonsten ein \nregelmäßiger Einrichtungsbetrieb von vornherein nicht gewährleistet werden kann. Da in \nderartigen Fällen der Vertretungsbetrieb bereits Bestandteil der Betriebserlaubnis ist, scheidet \nein erlaubnisloser Einrichtungsbetrieb aus.\n\n84\n\nHat es der Einrichtungsträger im Rahmen seines Verantwortungsbereichs hingegen \nversäumt, ein effektives Vertretungssystem zu organisieren, gehen die sich hieraus \nergebenden Folgen zu seinen Lasten. Denn eine vom Träger der Einrichtung selbst \nverursachte und selbst verschuldete Mangelsituation kann nicht dazu führen, dass die \nStandards, die sich aus den zur Wahrung des Kindeswohls erlassenen Schutzvorschriften \nergeben, zugunsten derart unzuverlässiger Träger herabgesetzt werden. Wird etwa in einem \neingruppigen Kindergarten eine von zwei pädagogischen Fachkräften, die zugleich Leiterin \ndes Kindergartens ist, unerwartet krank und ist nicht für Ersatz vorgesorgt, dann stellt sich \naufgrund des Wegfalls wesentlicher Erlaubnisinhalte schon für die Fortführung der \nEinrichtung in der Phase der Stellenvakanz die Frage der Erlaubnisfähigkeit einer in dieser \nWeise (des-)organisierten Einrichtung völlig neu und mit Blick auf die weiter zu betreuenden \nKinder auch dringend. Erst recht gilt dies, wenn in der Folgezeit jemand wieder als \npädagogische Fachkraft die Leitung der Einrichtung und die Arbeit in der Gruppe \nübernehmen und damit Kinder (in einer Kindergartengruppe immerhin üblicherweise 25 \nKinder - vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BKVO -) betreuen soll. \n\n85\n\nSoweit der Beklagte zur Begründung seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung auf § 47 \nSatz 1 SGB VIII verweist, wonach der Träger der erlaubnispflichtigen Einrichtung der \nzuständigen Behörde u.a. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des \nTrägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen \nund der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte (Nr. 1) unverzüglich \nanzuzeigen hat, führt dies nicht weiter. Die Anzeigepflicht nach § 47 Satz 1 SGB VIII dient \nder nachträglichen Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde. Die nach § 47 Satz 1 Nr. 1 \nSGB VIII nach der Betriebsaufnahme erforderliche unverzügliche Anzeige ermöglicht der \nzuständigen Behörde etwa die nachträgliche Kontrolle, ob der tatsächlich aufgenommene \nBetrieb dem zuvor erlaubten Betrieb entspricht. Die Anzeige kann etwa im Falle signifikanter \nAbweichungen gegenüber der Betriebserlaubnis oder aufgrund selbständig begründeter \nVerdachtsmomente dazu beitragen, die Grundlagen für örtliche Prüfungen (§ 46 SGB VIII), \nfür ggf. daran anschließende repressive Maßnahmen (vgl. etwa §§ 45 Abs. Abs. 3 Satz 3, 48 \nSGB VIII) oder für die Rücknahme bzw. den Widerruf der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 \nSatz 5 SGB VIII) zu schaffen; die nachträgliche Anzeigepflicht erlaubt jedoch keinen \nRückschluß darauf, dass im Rahmen der Prävention, d.h. bei der vor der Betriebsaufnahme zu \nerfolgenden Prüfung und Entscheidung über die Erlaubniserteilung, die Feststellung der für \ndie Erteilung der Betriebserlaubnis entscheidenden Umstände - insbesondere die zur \nVersagung zwingenden Umstände nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII - zunächst ganz \noder zum Teil ausgesetzt und erst später während des bereits in Vollzug gesetzten Betriebs \nvorgenommen oder abgeschlossen werden kann. Ansonsten könnte nicht nur die Feststellung \ndes Namens und der Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der Einrichtung, \nsondern es könnten - ausgehend von den in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannten \nUmständen - etwa auch Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung \nund die Zahl der verfügbaren Plätze in der Betriebserlaubnis offenbleiben. Dass eine derartige \nVerlagerung fast sämtlicher wesentlicher erlaubnisrelevanter Umstände aus dem Bereich der \nPrävention in den Bereich der erst (irgendwann) nach der Betriebsaufnahme greifenden \nRepression die im Interesse des Kindeswohls gerade vor der Betriebsaufnahme angesiedelte \npräventive Funktion der Betriebserlaubnis systemwidrig völlig entwerten würde, bedarf \nkeiner weiteren Darlegung.\n\n86\n\nGerade § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII spricht eher für die Richtigkeit der hier \nvertretenen Auffassung. So werden ausdrücklich die Namen und die beruflichen \nAusbildungen des Leiters und der Betreuungskräfte zum Gegenstand der Anzeige gemacht \nund in ihrer Bedeutung den ebenfalls anzuzeigenden wesentlichen Umständen, wie dem \nNamen und der Anschrift des Trägers der Einrichtung, Art und Standort der Einrichtung und \nder Zahl der verfügbaren Plätze gleichgestellt. Soll die nachträgliche Anzeige die - im \nHinblick auf § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII notwendige und im Übrigen auch \nselbstverständliche - Kontrolle ermöglichen, ob der tatsächlich aufgenommene Betrieb der \nBetriebserlaubnis entspricht, ist es unumgänglich, bereits im Rahmen des \nErlaubniserteilungsverfahrens Namen und berufliche Ausbildung des Leiters/derLeiterin der \nEinrichtung und der Betreuungskräfte (mithin nicht nur der Fach-, sondern auch der \nErgänzungskräfte und Vertretungskräfte) festzustellen. \n\n87\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten kann § 48 SGB VIII nicht gegenüber § 45 SGB \nVIII \"insbesondere bezüglich der persönlichen Geeignetheit eines Beschäftigten schon aus \nVerhältnismäßigkeitsgründen\" als speziellere Vorschrift angesehen werden. § 48 SGB VIII \nbetrifft - wie § 47 SGB VIII - schon mit Blick auf seine rechtssystematische von § 45 SGB \nVIII deutlich getrennte und ausschließlich im Kontext nachträglicher Kontrolle angesiedelte \nStellung im Gesetz nicht den vor der Betriebsaufnahme bei der Entscheidung über die \nBetriebserlaubnis maßgebenden Prüfungs- und Entscheidungsrahmen. Sofern eine \nBetriebserlaubnis noch nicht erteilt ist, kommt nach dem Gesetz eine Betriebsaufnahme nicht \nin Betracht, so dass es vor der Erteilung einer Betriebserlaubnis regelmäßig einer \nTätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII nicht bedarf. Im Übrigen kann nach dem Wortlaut \ndes § 48 SGB VIII lediglich die \"weitere Beschäftigung\" untersagt werden. Das Gesetz geht \ndaher von einer bis zur Untersagung bereits erfolgten Beschäftigung aus, die regelmäßig eine \nbetriebserlaubnisgestützte Betriebsaufnahme vorausetzt; § 48 SGB VIII deckt damit in der \nPraxis im wesentlichen diejenigen außerhalb des Prüfrahmens bei der Entscheidung über die \nBetriebserlaubnis angesiedelten Fallgestaltungen ab, in denen eine zunächst vorhandene \npersönliche und/oder fachliche Eignung nachträglich entfällt oder trotz der Prüfung im \nRahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens aufgrund nachträglich bekannt gewordener \ntatsächlicher Umstände nicht mehr von einer persönlichen und/oder fachlichen Eignung \nausgegangen werden kann. \n\n88\n\nSicherlich sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Betriebsaufnahme \nausnahmsweise ohne vorherige Betriebserlaubnis erfolgt. Auch in einem solchen Fall mag \nu.U. eine Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII in Betracht kommen; in Ermangelung \neines Erlaubniserteilungsverfahrens kann jedoch auch in derartigen Fallgestaltungen eine \ninhaltliche Festlegung des nach § 45 SGB VIII erforderlichen Prüfungs- und \nEntscheidungsrahmens durch § 48 SGB VIII normativ nicht gesteuert werden.\n\n89\n\nSoweit der Beklagte darauf hinweist, ihm seien aufgrund der Vielzahl der in seinem \nZuständigkeitsbereich vorhandenen erlaubnispflichtigen Einrichtungen und der damit \nverbundenen Vielzahl stattfindender Personalwechsel bei der Prüfung der persönlichen \nGeeignetheit der in den Einrichtungen eingesetzten Betreuungskräfte enge Grenzen gesetzt, \nwertet der Senat diese Ausführungen zugunsten des Beklagten nicht dahingehend, dass er \nseinem gesetzlichen Auftrag zumindest teilweise nicht mehr genügen könne, wenn er im \nRahmen der Erlaubniserteilung oder -änderung die persönliche und fachliche Eignung vorab \nprüfen müsste. Zunächst bleibt auf § 79 Abs. 3 SGB VIII hinzuweisen, wonach die Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und \nLandesjugendämter zu sorgen haben; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl \nvon Fachkräften. \n\n90\n\nDarüber hinaus führt die hier im Interesse des Kindeswohls vertretene Betonung des \nPräventionsprinzips regelmäßig nicht zu einem Mehraufwand, sondern lediglich zu einer \nVerlagerung der bisher offensichtlich erst während des bereits aufgenommenen Betriebes - in \nden behaupteten \"eng gesteckten Grenzen\" - durchgeführten Überprüfungen in das der \nPrävention dienende Erlaubniserteilungs- bzw. Erlaubnisänderungsverfahren.\n\n91\n\nSoweit der seinerzeit für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige 16. Senat des \nbeschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 4169/98 -, StuGR 2000, \n29 ff., die in Erlaubnisbescheiden jeweils für altersgemischte Gruppen getroffenen \nAnordnungen einer Fachkraft statt einer Ergänzungskraft als eine - isoliert anfechtbare - \nmateriell-rechtlich rechtmäßige Auflage angesehen und damit - konkludent - zum Ausdruck \ngebracht hat, dass eine solche Nebenbestimmung regelmäßig zulässig sei, hält der nunmehr \nfür das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Senat hieran vor dem Hintergrund des durch \ndas Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 8. September \n2005 (BGBl. I, 2729) stärker betonten Schutzauftrages des Staates zu Gunsten einer \nwirksameren Prävention nicht mehr fest.\n\n92\n\nDa dem Hauptantrag stattzugeben ist, braucht eine Entscheidung über den Hilfsantrag \nnicht getroffen zu werden. \n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n94\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-27/12-a-4697-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":27},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-27/12-a-4697-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259531","retrieved":"2026-07-09 02:24:40.893512+00:00"}}