{"status":"available","doknr":"OLD259532","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1127.12A1188.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"12 A 1188/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nSoweit mit dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO geltend gemacht werden sollen, sind die diesbezüglichen Darlegungen nicht \ngeeignet, derartige Zweifel zu begründen. Das Vorbringen stellt die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der im vorliegenden Fall \nanwendbaren Fassung setze voraus, dass die Klägerin die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen müsse, sie also nachzuweisen habe, \ndass sie i.S.d. § 4 i.V.m. § 6 BVFG deutsche Volkszugehörige sei, nicht in Frage zu \nstellen. Diese Rechtsprechung entspricht der vom Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil in Bezug genommenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2004 - 5 B 72.04 -, Juris; Beschluss \nvom 2. November 1999 - 5 B 17.99 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. April \n2005 - 2 A 2380/04 -.\n\n5\n\nNach der genannten Rechtsprechung sind ausschließlich die oben genannten \nVoraussetzungen (§§ 4, 6 BVFG) zu prüfen. Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 \nNr. 2 BVFG erfüllt werden, ist für die Erteilung eines Aufnahmebescheides i.S.d. § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG unbeachtlich.\n\n6\n\nAuch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle für die Annahme \nder deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin an einem durchgehenden Bekenntnis \nnur zum deutschen Volkstum, weil konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin \nnach dem Ende der Gefährdungslage (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BVFG), d. h. spätestens ab \nMitte der Sechziger Jahre, ein der Nationalitätserklärung vergleichbares \ndurchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum abgegeben habe, nicht \nfestgestellt werden könnten, wird durch die Zulassungsbegründung nicht erschüttert. \nSoweit demgegenüber geltend gemacht wird, die Klägerin habe in der mündlichen \nVerhandlung ausgesagt, sie habe versucht, die Nationalität zu ändern, dazu hätte sie \njedoch ihre Mutter mitnehmen müssen, diese sei sehr krank und hätte deshalb nicht \nmitgehen können, wird hieraus ersichtlich, dass die Klägerin bis zum Tod ihrer Mutter \nim Jahr 1996 gerade keine nach außen wirkenden Aktivitäten entwickelt hat, die \ngegenüber den zuständigen Behörden das Begehren hätten erkennen lassen, den \nNationalitäteneintrag zu ändern. Damit fehlt es insbesondere für den Zeitraum nach \nder Auflösung der Sowjetunion bis zum Jahr 1995 (ab diesem Zeitpunkt sollen die \nukrainischen Nationalpässe keinen Nationalitäteneintrag mehr enthalten) schon im \nAnsatz an konkreten Anhaltspunkten für ein Bemühen um die Änderung des \nNationalitätseintrags im Inlandspass wie es auch im Übrigen für diese Zeit nach wie \nvor schon an der Darlegung eines der Nationalitätenerklärung vergleichbaren \nBekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum fehlt.\n\n7\n\nSoweit die Klägerin des weiteren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht und hierzu ausführt, die Grundsatzfrage \nsei offen,\n\n8\n\n\"ob von einem deutschen Staatsangehörigen, der eindeutig ein \nVertreibungsschicksal nachgewiesen hat, zusätzlich zur deutschen \nStaatsangehörigkeit verlangt werden kann, dass er sich immer und ausschließlich \ndurch Eintragung im Inlandspass des Feindesstaates (Sowjetunion) zum deutschen \nVolkstum bekannt hat, um Vergünstigungen als Vertriebener oder Spätaussiedler \nnach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch zu nehmen\",\n\n9\n\ntrifft dies nicht zu. Welche Voraussetzungen jemand, der sich auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nBVFG beruft, erfüllen muss, um einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu \nerlangen, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die geltend gemachte Zwangslage wird \nbereits in § 27 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG berücksichtigt. Soweit eine derartige \nZwangslage nicht (mehr) bestanden hat, ist ein durchgehende Bekenntnis nur zum \ndeutschen Volkstum nicht nur durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung \nsondern auch auf vergleichbare Weise möglich gewesen (§ 27 i. V. m. § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG). Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht auch zugrunde \ngelegt.\n\n10\n\nSoweit schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht als streitgegenständlichen Anspruch allein den Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG angesehen und damit - sinngemäß - \neine Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben wird (Verstoß gegen \n\n11\n\n§ 88 VwGO aufgrund unzutreffender Auslegung des erkennbaren \nKlagebegehrens), wird verkannt, dass der Prozessbevollmächtigte im Termin zur \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, \nder Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Der Begriff des \nAufnahmebescheides hat einen in §§ 26 f. BVFG gesetzlich eindeutig definierten \nBedeutungsgehalt. Sollte das Klagebegehren darüber hinaus oder hiervon \nabweichend auf andere Formen der Aufenthaltsgewährung abgezielt haben, wäre es \nSache des in Vertriebenenverfahren langjährig erfahrenen Prozessbevollmächtigten \ngewesen, dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Beschränkt sich der \nProzessbevollmächtigte - wie hier - in einer solchen Situation lediglich darauf, die \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides zu begehren, \ndann ist auch nur dieses auf den Erlass eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG beschränkte Begehren zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nerfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-27/12-a-1188-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-27/12-a-1188-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259532","retrieved":"2026-07-09 02:24:40.980866+00:00"}}