{"status":"available","doknr":"OLD259573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1126.6B1695.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"6 B 1695/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 1982/07 geführten Klage gegen die \nEntlassungsverfügung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai \n2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDer angefochtene Bescheid stellt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. Die Entlassung des \nAntragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung (§ 34 \nAbs. 1 Nr. 2 LBG NRW) beruht auf einer fehlerhaften Grundlage. Die dienstliche \nBeurteilung, auf die der Antragsgegner die mangelnde Bewährung stützt, erweist sich als \nrechtswidrig. Deswegen fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen \nVollzugsinteresse zugunsten des Antragstellers aus.\n\n4\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ngegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, ob er den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, \nverkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung \ndienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des \nanzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. \n\n5\n\nDie dienstliche Beurteilung von Beamten, die beim Landesbetrieb Straßenbau NRW \neingesetzt sind, erfolgt nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen \nund Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere \nBeförderungsentscheidung - BRL - (RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und \nLandesplanung vom 27. Oktober 2003, MBl. NRW. 2003 S. 1410). Das \nBeurteilungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet. Nach Nr. 12.2.1 BRL beauftragt der \nEndbeurteiler einen Vorgesetzten des Beamten mit der Erstellung eines \nBeurteilungsvorschlags. Dieser muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil \nüber den Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die \nArbeit reichen hierfür nicht aus. Der Endbeurteiler entscheidet abschließend über die \nBeurteilung (Nr. 12.6.1 BRL). \n\n6\n\nDaran gemessen ist die dem Antragteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 10. April \n2007 rechtswidrig. Der Hauptgeschäftsführer des Landesbetriebs Straßenbau NRW war daran \ngehindert, den Beurteilungsvorschlag für den Antragsteller abzugeben, weil er sich nicht aus \neigener Anschauung ein Urteil über ihn bilden konnte. Der Erstbeurteiler muss den Beamten \naber aus der persönlichen Zusammenarbeit kennen. Damit soll sichergestellt werden, dass die \nBeurteilung auf einer möglichst vollständigen und richtigen Tatsachengrundlage beruht.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, OVGE 48, 86, \nund vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, OVGE 48, 190.\n\n8\n\nDie Kenntnisse, die dem Hauptgeschäftsführer durch Dritte über den Antragsteller \nvermittelt worden sind, ersetzen die von den Beurteilungsrichtlinien vorausgesetzte eigene \nAnschauung nicht. Auskünfte Dritter sind allenfalls geeignet, den unmittelbaren Eindruck zu \nergänzen, den der Beurteiler aus persönlichen Arbeitskontakten gewonnen hat.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 6 B 1142/07 - und Urteil vom 29. \nAugust 2001 - 6 A 3374/00 -.\n\n10\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Hauptgeschäftsführer der einzige Vorgesetzte des \nAntragstellers war und deswegen trotz fehlender eigener Anschauung entgegen Nr. 12.2.1 \nBRL möglicherweise Erstbeurteiler sein konnte. Vorgesetzter ist nach § 3 Abs. 5 LBG NRW, \nwer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Der \nBeurteilungsvorschlag hätte von einem Bediensteten abgegeben werden können, der dem \nAntragsteller zu Beginn des Beurteilungsverfahrens in diesem Sinne vorgesetzt war und über \ndie erforderliche eigene Anschauung verfügte. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass der \nAntragsteller zu diesem Zeitpunkt weiterhin bis zum Ende der verlängerten Probezeit \nabgeordnet war. Die Pflicht, bei Abordnungen von mehr als sechs Monaten einen \nBeurteilungsbeitrag einzuholen (Nr. 12.3.2.1 BRL), betrifft für die hier allein interessierenden \nAnlassbeurteilungen den Sonderfall, dass der Beamte länger als sechs Monate des \nBeurteilungszeitraums bei einer anderen Behörde und damit bei anderen Vorgesetzten Dienst \ngetan hat. Das ist beim Antragsteller aber nicht der Fall.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung \norientiert sich an §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-26/6-b-1695-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-26/6-b-1695-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259573","retrieved":"2026-07-09 02:24:44.570372+00:00"}}