{"status":"available","doknr":"OLD259572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1126.6A3010.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"6 A 3010/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.674,10 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung \nder Kosten für das ihm am 5. November 2002 implantierte Hörgerät, weil das zuständige \nPolizeiausbildungsinstitut C. mit Schreiben vom 11./12. Juni 2002 sowie mit der \nKostenübernahmeerklärung vom 17. Juni 2002 eine entsprechende Zusicherung im Sinne des \n§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW abgegeben habe. Die darin verwendete Formulierung \n\"Kosten für die Implantation eines Hörgeräts\" erfasse nicht lediglich die ärztliche Tätigkeit im \nRahmen der Operation, sondern auch die Materialkosten des Implantats. Dieses Verständnis \nbestätige sich bei Auslegung der Erklärung aus der maßgeblichen Sicht des Klägers. Dieser \nhabe in seinem Antrag ausdrücklich auf die Implantation der \"Hörgerätetechnik\" hingewiesen \nund ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach ein \"implantierbares Hörgerät\" medizinisch \nindiziert sei.\n\n5\n\nDer Einwand des beklagten Landes, der Kläger hätte aufgrund seiner speziellen, durch \nAbrechnungsvorgänge in der Vergangenheit erworbenen Kenntnisse in der Polizei-\nHeilfürsorge erkennen müssen, dass die Kostenübernahmeerklärung tatsächlich nur auf die \nKosten der Operation bezogen sei, stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in \nFrage. Zutreffend ist zwar, dass es für die Auslegung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich \nauf den sogenannten \"Empfängerhorizont\" ankommt, das heißt darauf, wie der Adressat des \nVerwaltungsaktes diesen nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung verstehen \nmusste.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14.99 -, NVwZ-RR 2000, \n135.\n\n7\n\nDas mag in besonders gelagerten Fällen auch dazu führen, dass ein nicht zweifelsfrei \nabgefasster Verwaltungsakt vom Empfänger so zu verstehen ist, dass er mit dem geltenden \nRecht im Einklang steht. Solche Umstände hat der Beklagte jedoch mit der Behauptung, dem \nKläger sei bekannt, dass es getrennter Anträge für das begehrte Hilfsmittel (§ 10 FHVOPol) \nund die stationäre Krankenhausbehandlung (§ 6 FHVOPol) bedürfe, nicht dargelegt. Das folgt \nschon daraus, dass die vom Beklagten zitierten Normen für die Notwendigkeit einer \ngetrennten Antragstellung nichts hergeben. Darüber hinaus ist auch kein sachlicher Grund \naufgezeigt oder sonst erkennbar, weshalb die Kostenanerkennung von \nKrankenhausbehandlung und Heilmittel nicht gemeinsam beantragt werden könnten, \ninsbesondere wenn es sich - wie hier - um einen einheitlichen Operationsvorgang \nhandelt.\n\n8\n\nEine wirksame Rücknahme der Zusicherung nach § 48 VwVfG NRW, die dem Erfolg der \nKlage entgegenstehen könnte, hat das beklagte Land mit seinem Zulassungsvorbringen nicht \ndargetan. Von allem weiteren abgesehen lässt sich den §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 FHVOPol \nbereits nicht der vom Beklagten gezogene Schluss entnehmen, dass für eine rechtmäßige \nKostenübernahme zwei gesonderte Erklärungen durch den Polizeiarzt erforderlich sind. \nVielmehr verlangt die FHVOPol nur für Hilfsmittel zwingend die vorherige Anerkennung \ndurch den Polizeiarzt (vgl. § 10 Abs. 2 FHVOPol), während § 6 Abs. 2 FHVOPol bei \nKrankenhausbehandlungen keine vorherige Einschaltung des Polizeiarztes vorsieht.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-26/6-a-3010-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-26/6-a-3010-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259572","retrieved":"2026-07-09 02:24:44.496986+00:00"}}