{"status":"available","doknr":"OLD259571","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1126.3A3667.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"3 A 3667/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der \nBeklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt den Schlachthof in S. . Die nach den \nfleischhygienerechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Untersuchungen in dem \nSchlachthof erfolgen durch Bedienstete des Beklagten.\n\n3\n\nFür Untersuchungen im Zeitraum von Januar bis Dezember 1999 erhob der \nBeklagte mit etwa wöchentlichen Bescheiden auf der Grundlage einer \nGebührensatzung des Kreises S. vom 20. Juni 1994 \nFleischuntersuchungsgebühren von der Klägerin. Gegen diese Bescheide mit \nAusnahme zweier Bescheide vom 24. März 1999 und 11. August 1999 erhob die \nKlägerin jeweils rechtzeitig Widerspruch.\n\n4\n\nAm 23. Dezember 1999 erließ der Kreis eine neue Satzung über die Erhebung \nvon Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts \nfür den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 - ABl. 74/99 vom 23. Dezember 1999 -, im \nFolgenden: GS 1999. \n\n5\n\nAuf Grundlage dieser Satzung erhob der Beklagte von der Klägerin für \nUntersuchungen im Zeitraum von Januar bis Dezember 2000 mit weiteren 57 etwa \nwöchentlichen Bescheiden Fleischuntersuchungsgebühren in Höhe von insgesamt \nfast 851.000 DM. Auch gegen diese Bescheide legte die Klägerin jeweils \nWidersprüche ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 \nzurückwies.\n\n6\n\nMit Abhilfebescheid vom 28. März 2001 hob der Beklagte diejenigen Bescheide \nfür Gebührenzeiträume im Jahr 1999 auf, gegen die die Klägerin Widerspruch \nerhoben hatte, weil es der Satzung aus dem Jahr 1994 an der erforderlichen \nRechtsgrundlage gemangelt habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 28. März 2001 \nsetzte er für die von diesen Bescheiden betroffenen Gebührenzeiträume auf der \nGrundlage der GS 1999 gegenüber der Klägerin Fleischuntersuchungsgebühren für \nUntersuchungen im Jahr 1999 fest. In dem Bescheid werden für die einzelnen \nMonate Gebührenbeträge für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, \nTrichinenuntersuchungen, bakteriologische Untersuchungen und \nRückstandsuntersuchungen ausgewiesen und aus den Einzelpositionen eine \nmonatliche Gesamtgebühr berechnet. Die Summe der Gesamtgebühren belief sich in \ndem streitbefangenen Zeitraum - mit Ausnahme der o.g. beiden Wochen, für die die \nGebührenbescheide im Jahr 1999 nicht angefochten worden waren - auf insgesamt \n857.557,94 DM. Gegen diesen Gebührenbescheid erhob die Klägerin ebenfalls \nWiderspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2001 \nzurückwies.\n\n7\n\nDie Klägerin, die bereits am 27. April 2001 Klage gegen die Gebührenbescheide \nfür das Jahr 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 \nerhoben hatte (VG Gelsenkirchen 7 K 2083/01), hat am 16. Juli 2001 auch Klage \ngegen den Gebührenbescheid vom 28. März 2001 für das Jahr 1999 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2001 (VG Gelsenkirchen 7 K 3266/01) \nerhoben.\n\n8\n\nSie hat sich in beiden Verfahren gegen die Gebührenbescheide (nur) insoweit \ngewandt, als darin die Pauschalbeträge für fleischhygienerechtliche Untersuchungen \n(im Folgenden: EG-Pauschalbeträge) nach Anhang A, Kapitel I, Nr. 1 der zum \nErhebungszeitpunkt maßgeblichen Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar \n1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. L \n162 vom 1. Juli 1996 - (im Folgenden: Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie \n96/43/EG) zuzüglich der gemäß der Satzung des Beklagten erhobenen Gebühren für \ndie Rückstandsuntersuchungen überschritten werden. Zur Begründung hat sie \ngeltend gemacht, die Erhebung hierüber hinausgehender Gebühren durch den \nBeklagten sei aus gemeinschaftsrechtlichen, bundes- und landesrechtlichen \nGründen unzulässig. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Wiedergabe \nim Tatbestand der angefochtenen Urteile verwiesen.\n\n9\n\nKurz vor Durchführung der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erließ der \nKreis S. die Satzung vom 3. April 2003 über die Erhebung von Gebühren für \nAmtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts für den Zeitraum \n01.01.1999 - 31.12.2000 - ABl. 27/2003 - (im Folgenden GS 1999/2000). Die \ndiesbezügliche Kreistagsvorlage, der eine Kurzfassung der Gebührenkalkulation für \nden Schlachthof der Klägerin beigefügt ist, reichte der Beklagte zu den Gerichtsakten \n(Bl. 124 ff. der GA).\n\n10\n\nMit Datum vom 4. Juli 2003 erließ der Beklagte zwei als \"Ergänzungsbescheid\" \nbezeichnete Bescheide an die Klägerin für die Gebührenzeiträume 1999 und 2000, in \ndenen es jeweils heißt, aufgrund der Satzung vom 3. April 2003 ergäben sich die aus \nden beigefügten Anlagen ersichtlichen Gebühren; die Bescheide dienten \"der \nDarstellung der geänderten Rechtslage und führt[en] nicht zu einer höheren \nAbgabenbelastung\".\n\n11\n\nDem Bescheid für 1999 war eine Anlage beigefügt, in der die sich auf Grundlage \nder GS 1999/2000 ergebenden Gebühren - unterteilt nach Gemeinschaftsgebühr, \nRückstandsuntersuchungsgebühr und Gesamtgebühr - für die Monate von Januar \n1999 bis Dezember 1999 beziffert werden. Hierzu heißt es in dem Bescheid, die \nfestgesetzten Gebühren blieben mit Ausnahme der Gebühren für die Monate Februar \nund März unverändert; die sich für diese Monate ergebenden Differenzbeträge in \nHöhe von jeweils 60,00 DM pro Monat zu Gunsten der Klägerin würden nach \nRechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattet.\n\n12\n\nIn der Anlage des Bescheides für 2000 werden jeweils auf Tierarten bezogene \nGesamtbeträge für die \"Zeiträume 1 bis 57\" benannt und jeweils summiert. Hierzu \nheißt es in dem betreffenden Ergänzungsbescheid, die sich gegenüber den \nfestgesetzten Beträgen aufgrund des Ergänzungsbescheides zu Gunsten der \nKlägerin ergebenden Differenzen, die sich bezogen auf das Jahr 2000 insgesamt auf \n1.843,83 DM beliefen, würden nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens erstattet.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Juli 2003 hat \ndie Klägerin die Berechnung des Gerichts bestätigt, nach der sich die streitigen \nDifferenzbeträge zwischen den EG-Pauschalbeträgen zzgl. der Gebühren für die \nRückstandsuntersuchungen und den vom Beklagten erhobenen Gebühren für das \nJahr 1999 auf 322.978,35 DM und für das Jahr 2000 auf 321.575,21 DM \nbelaufen.\n\n14\n\nMit den angefochtenen Urteilen vom 16. Juli 2003, auf deren Begründung \nverwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klagen mit den Anträgen,\n\n15\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. März 2001 über die Festsetzung \nund Einziehung von Gebühren und Auslagen für die Schlachttier-, Fleisch- und \nTrichinenuntersuchung sowie Hygieneüberwachung für den Bereich der Schlachthof \nS. GmbH für das Jahr 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 25. Juni 2001 und des Ergänzungsbescheids vom 4. Juli 2003 \ninsoweit aufzuheben, als die festgesetzten Gebühren die EG-Pauschalbeträge \nzuzüglich der satzungsgemäßen Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen \nübersteigen,\n\n16\n\nsowie,\n\n17\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Februar 2000, 11. Februar 2000 \n(sechs Bescheide), 16. Februar 2000, 23. Februar 2000, 1. März 2000, 8. März 2000, \n15. März 2000, 22. März 2000, 29. März 2000, 3. April 2000, 5. April 2000, 12. April \n2000 (nach Angaben der Klägerin), 20. April 2000, 27. April 2000, 2. Mai 2000, 4. \nMai 2000, 10. Mai 2000, 17. Mai 2000, 24. Mai 2000, 5. Juni 2000, 7. Juni 2000, 15. \nJuni 2000, 21. Juni 2000, 28. Juni 2000, 3. Juli 2000, 5. Juli 2000, 12. Juli 2000, 19. \nJuli 2000, 26. Juli 2000, 1. August 2000, 9. August 2000, 16. August 2000, 23. \nAugust 2000, 1. September 2000, 6. September 2000, 19. September 2000, 20. \nSeptember 2000, 27. September 2000 (nach Angaben der Klägerin), 4. Oktober \n2000, 6. Oktober 2000, 11. Oktober 2000, 18. Oktober 2000, 25. Oktober 2000, 1. \nNovember 2000, 8. November 2000, 15. November 2000, 22. November 2000, 1. \nDezember 2000, 6. Dezember 2000, 13. Dezember 2000, 20. Dezember 2000 und 2. \nJanuar 2001 über die Festsetzung und Einziehung von Gebühren und Auslagen für \ndie Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung sowie Hygieneüberwachung \nfür den Bereich der Schlachthof S. GmbH für das Jahr 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. März 2001 und des \nErgänzungsbescheids vom 4. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als die festgesetzten \nGebühren die EG-Pauschalbeträge zuzüglich der satzungsgemäßen Gebühren für \ndie Rückstandsuntersuchungen übersteigen,\n\n18\n\nabgewiesen.\n\n19\n\nGegen die ihr am 7. August 2003 zugestellten Urteile hat die Klägerin am 21. \nAugust 2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen eingelegt, die \nsie am 25. September 2003 begründet hat. Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 hat der \nSenat die Berufungsverfahren verbunden.\n\n20\n\nDie Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klagen zu Unrecht \nabgewiesen. Die angefochtenen Urteile beruhten auf einer Verkennung des \nGemeinschafts-, Bundes- und Landesrechts.\n\n21\n\nDie Behörden eines Mitgliedsstaates könnten von den in der Richtlinie \n85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen Möglichkeiten, \nhöhere als die EG-Pauschalbeträge zu fordern, erst Gebrauch machen, wenn der \nGemeinschaftsrechtsakt zuvor ordnungsgemäß und vollständig in das gesamte \nnationale Recht des Mitgliedsstaates, das bedeute im Falle der Bundesrepublik, in \ndas Recht aller 16 Bundesländer, umgesetzt worden sei. Bis dahin könne von den in \nder Richtlinie vorgesehenen Ausnahmevorschriften über die Erhebung von Gebühren \nbis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten kein Gebrauch gemacht \nwerden.\n\n22\n\nAuch das Land Nordrhein-Westfalen habe die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 96/43/EG bisher nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt, weil es \nnoch keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung bei den anderen in Anhang \nB Nr. 1 Buchst. b bis e Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG genannten \nLebensmittel erzeugenden Betrieben geschaffen habe. Dem Landesgesetzgeber sei \njedoch keine Befugnis eingeräumt, eine Richtlinie nach eigenem Ermessen teilweise \noder sukzessiv umzusetzen. Vielmehr bedeute eine solche Verfahrensweise eine \nUngleichbehandlung der von der Richtlinie erfassten Lebensmittelerzeuger; sie \nverstoße gegen Art. 3 GG.\n\n23\n\nSie, die Klägerin, könne sich vom fruchtlosen Ablauf der Umsetzungsfrist an \nunmittelbar auf die EG-Richtlinie berufen und so der Forderung höherer als der EG-\nPauschalbeträge entgegentreten. Das ergebe sich als Folgerung aus dem Urteil des \nEuGH vom 10. November 1992 - C-156/91 (\"Mundt\") -. Das Urteil des EuGH vom 9. \nSeptember 1999 - C-374/97 (\"Feyrer\") - rechtfertige keine andere Sichtweise.\n\n24\n\nMit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei auch die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die für die Überschreitung der EG-Pauschalbeträge \nerforderlichen mitgliedsstaatlichen Rechtsgrundlagen könnten rückwirkend in Kraft \ngesetzt werden. Eine derartige Rückwirkungsanordnung verstoße gegen das \ngemeinschaftsrechtliche Rückwirkungsverbot, selbst wenn sie den aus dem \nRechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anforderungen noch genüge. Eine \ngemeinschaftsrechtliche Ermächtigung lasse grundsätzlich keine Rückwirkung \nmitgliedsstaatlicher Umsetzungsakte zu. Die vom EuGH formulierten \nVoraussetzungen für eine Ausnahme lägen hier sämtlich nicht vor. Die Erhebung von \nüber die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden Gebühren verstoße daher gegen den \nAnwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Auch aus dem Urteil vom 11. Mai \n2006 - C-197/03 (\"Kommission ./. It. Republik\") - ergebe sich, dass die rückwirkende \nFestsetzung von Gebühren jenseits der EU-Pauschalbeträge unzulässig sei. Die \nZiele der Richtlinie, Gebührentransparenz herzustellen und \nWettbewerbsverzerrungen zu verhindern, könnten naturgemäß rückwirkend nicht \nerreicht werden.\n\n25\n\nDie Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderungen des Beklagten, der \ndiesen zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, \ninsbesondere der Verordnung vom 18. September 2002 zur Änderung der \nFlGFlHKostG-VO ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils \ndes EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 (\"T. u.a.\") - erwiesen und \ndessen Effektivität beeinträchtigten. Eine derartige Umgehung von Entscheidungen \ndes EuGH sei jedoch unzulässig. Die ursprünglichen Gebührenbescheide des \nBeklagten sowie die ihnen zugrunde liegende Satzung vom 23. Dezember 1999 \nseien wegen zusätzlicher Erhebung von Sondergebühren für \nTrichinenuntersuchungen und bakterielle Untersuchungen neben den Gebühren für \nFleischuntersuchungen gemeinschaftsrechtswidrig gewesen. Hieran habe sich nichts \ngeändert, weil der Beklagte besagte Sondergebühren mit den \nErgänzungsbescheiden vom 4. Juli 2003 in die Bemessungsgrundlagen der \nallgemeinen Fleischuntersuchungsgebühren einfach eingerechnet habe.\n\n26\n\nDie Gebührenerhebung in den Ergänzungsbescheiden vom 4. Juli 2003 verstoße \nauch unter weiteren Gesichtspunkten gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - \nC-284/00 und C-288/00 (\"T. u.a.\") -. Dieser Entscheidung sei zu entnehmen, \ndass die Kosten für Trichinenuntersuchungen sowie bakterielle Untersuchungen \nbereits in der EG-Pauschalgebühr enthalten seien. Dann aber dürften Kosten für \ndiese Untersuchungen nicht ein weiteres Mal auf die Fleischuntersuchungsgebühren \naufgeschlagen werden, die ohnehin hier bereits die EG-Pauschalbeträge überstiegen \nhätten.\n\n27\n\nAuch die Rechtsvorschriften des nationalen Rechts ermöglichten es dem \nBeklagten nicht, höhere als die EG-Pauschalbeträge zu erheben. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil lasse die \nlandesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG \nausschließlich eine auf einzelne Betriebe bezogene Anhebung der EG-\nPauschalgebühren gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. \nder Richtlinie 96/43/EG zu, nicht hingegen die flächendeckende Erhebung \nkostendeckender Gebühren gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie. Dies \nergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des Gesetzes. \nVoraussetzung für eine betriebsbezogene Anhebung nach § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG \ngleichermaßen wie nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. \nder Richtlinie 96/43/EG sei es, dass im Einzelfall die Voraussetzungen von Anhang A \nKapitel I Nr. 4 a sowie Nr. 5 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG \nvorlägen, was der Beklagte aber nicht geprüft, geschweige denn dargelegt habe. \nDen von ihm für die Anhebung der EG-Pauschalbeträge für maßgeblich erachteten \nKriterien, insbesondere Betriebsgröße, Schlachtzahlen und Öffentlichkeit des \nSchlachthofes käme hingegen nach dem FlGFlHKostG und der Richtlinie 85/73/EWG \ni.d.F. der Richtlinie 96/43/EG keine Bedeutung zu. Der Rechtmäßigkeit der Erhebung \nhöherer Gebühren als der EG-Pauschalbeträge stehe schließlich auch entgegen, \ndass § 24 FlHG als bundesrechtliche Grundlage für eine landesrechtliche Erhöhung \nder Fleischuntersuchungsgebühren vor Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen \nBescheide durch Gesetz vom 1. September 2005 entfallen sei. \n\n28\n\nAuch die Gebührenkalkulation für die den Ergänzungsbescheiden vom 4. Juli \n2003 zugrundeliegende GS 1999/2000 sei rechtswidrig. Das gelte schon deshalb, \nweil der Beklagte die ehemals gemeinschaftsrechtswidrigen Sondergebühren \nfaktisch in die allgemeinen Gebühren eingerechnet habe, obwohl schon letztere die \nEG-Pauschalbeträge überschritten hätten. Die Kalkulation erweise sich auch deshalb \nals gemeinschaftsrechtswidrig, weil der Beklagte sie nicht aufbauend auf den Zeit- \nund Vergütungswerten der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission \nder Europäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung \n88/408/EWG - Protokollerklärung - vorgenommen habe. Stattdessen habe er seiner \nKalkulation unzulässigerweise arteigene Kosten zugrundegelegt, indem er auf den \nTarifvertrag für nicht öffentliche Schlachthöfe zurückgegriffen habe. Der Umstand \nschließlich, dass der Beklagte im öffentlichen Schlachthof P. -F. \naußertarifliche Leistungen in die Gebühren einkalkuliert habe, nämlich zusätzliche \nPausenzeiten und Rüstzeiten, lasse vermuten, dass bei genauer Kontrolle der \nKalkulation auch hier Fehler aufgedeckt werden würden.\n\n29\n\nFerner liege es nahe, dass es gemeinschaftsrechtlich geboten sei, sich bei einer \nAnhebung der EG-Pauschalbeträge gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG oder bei Erhebung einer kostendeckenden \nGebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie strikt an die in Anhang A \nKapitel I Nrn. 1 und 2a vorgesehene Gebührenstruktur (nach Tierarten, Jung- und \nerwachsenen Tieren, Schlachtgewicht u.s.w.) zu halten, weil kein Grund ersichtlich \nsei, aus dem die Gemeinschaft von ihrer eigenen Gebührenstaffel abweichen sollte. \nDiese Auffassung liege auch einer Vorlage des HessVGH an den EuGH zugrunde \n(Beschluss vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1905/06 -). Eine an keinerlei Kriterien \ngebundene Gebührenanhebung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten \nsei demgegenüber gemeinschaftsrechtswidrig.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndie angefochtenen Urteile zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu erkennen mit der Maßgabe, dass die Anfechtung sich gegen die \ndort aufgeführten Bescheide in der Fassung der Schriftsätze vom 19. 11. 2007 und \n22.11.2007 (Datierung auf 19.11.2007) richtet.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n34\n\nEr verteidigt die angefochtenen Urteile und tritt dem Vorbringen der Klägerin \nentgegen. Die Neukalkulation, für die die Unterlagen bereits im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgelegt worden seien, entspreche den gemeinschaftsrechtlichen \nVorgaben. Sie sei betriebsbezogen erfolgt. Die Gebührenerhebung könne sich auf \nAnhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG \nstützen. Dem stehe § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG nicht entgegen. Die Neuregelung des \nLebensmittelrechts wirke für die Zukunft und sei hier ohne Belang. \n\n35\n\nZur Erläuterung der Gebühren für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2000 \nhat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. November 2007 eine Auflistung vorgelegt, \ndie nach Gebührenmonaten aufgeschlüsselt die Gemeinschaftsgebühren, die \nRückstandsuntersuchungsgebühren, die rechnerischen Gesamtgebühren sowie - \ndurchweg niedrigere - Gebühren benennt, die \"weiterhin geltend gemacht werden \nwie im Ergänzungsbescheid 04.07.2003\". In dem Schriftsatz werden ferner einige \nBerechnungsfehler, die sich zu Gunsten der Klägerin ausgewirkt haben, erläutert und \nwird erklärt, der Beklagte verzichte auf die sich bei einer Korrektur dieser Fehler \nergebenden Mehrforderungen. Ferner bleibe es bei der im Ergänzungsbescheid \nzugesagten Erstattung von Überzahlungen in Höhe von 1.843,83 DM. Mit Schriftsatz \nvom 22. November 2007, datiert auf den 19. November 2007, hat er erläutert, der \nSchriftsatz vom 19. November diene einer veränderten Darstellung der Anlage zum \nErgänzungsbescheid vom 4. Juli 2007.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten in diesem und den Parallelverfahren 3 A 3669/03, 3 A 3670/03, 3 A \n3672/03 sowie die in diesen Gerichtsverfahren und den Verfahren 3 A 3302/03, 3 A \n3303/03, 3 A 3304/03, 3 A 3305/03 und 3 A 3349/03 beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie vom Verwaltungsgericht zugelassenen und auch sonst zulässigen \nBerufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die \nBescheide des Beklagten über die Festsetzung von Fleischuntersuchungsgebühren \nfür die Zeiträume Januar bis Dezember 1999 und Januar bis Dezember 2000, soweit \ndiese die EG-Pauschalbeträge zuzüglich der satzungsgemäßen Gebühren für \nRückstandsuntersuchungen übersteigen, zu Recht abgewiesen.\n\n39\n\nDas Verwaltungsgericht hat in den angefochtenen Urteilen zutreffend und mit \nausführlicher Begründung dargestellt, dass und warum die umstrittenen \nGebührenfestsetzungen nach den einschlägigen gemeinschafts-, bundes- und \nlandesrechtlichen Regelungen sowie der maßgeblichen GS 1999/2000 vom 3. April \n2003 gerechtfertigt sind. Auf diese Ausführungen, denen die Klägerin im \nBerufungsverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat, kann zunächst \nvollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n40\n\nI. Dahingestellt bleiben kann, ob die Ergänzungsbescheide vom 4. Juli 2003 trotz \ndes in ihnen eindeutig zu Tage tretenden Willens des Beklagten, die ursprünglichen \nBescheide lediglich in der Begründung und hinsichtlich einzelner \nGebührenfestsetzungen zu Gunsten der Klägerin zu ändern und im Übrigen \nbestehen zu lassen, schon deshalb eine Neufestsetzung der \nFleischuntersuchungsgebühren für die fraglichen Zeiträume unter Ersetzung der \nursprünglichen Bescheide bewirkt haben, weil hierin anstelle der früheren \nFestsetzung mehrerer gesonderter Gebühren (für Fleischuntersuchungen, \nTrichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen) für die jeweiligen \nUntersuchungszeiträume nur noch (je) einheitliche Fleischuntersuchungsgebühren \nfestgesetzt werden. Auswirkungen für das vorliegende Verfahren hat diese Frage \nnicht, da die Ergänzungsbescheide von der Klägerin im Einverständnis mit dem \nBeklagten schon im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zum Gegenstand der \nKlage gemacht worden waren.\n\n41\n\nInsofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen, die \ndem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 - \nzugrunde lag, vgl. S. 42 des amtl. Umdrucks.\n\n42\n\nII. Formelle Bedenken gegen die angefochtenen Bescheide bestehen jedenfalls \nunter Einbeziehung der Schriftsätze des Beklagten vom 19. und 22. November 2007, \nin denen die für die einzelnen Gebührenzeiträume (noch) festgesetzten \nGebührenhöhen klargestellt worden sind und die die Klägerin in ihren \nBerufungsantrag einbezogen hat, nicht.\n\n43\n\nIII. Die Beanstandungen, die die Klägerin aus dem Gemeinschaftsrecht gegen \ndie angefochtenen Urteile und die streitige Gebührenfestsetzung meint herleiten zu \nkönnen, greifen nicht durch.\n\n44\n\n1. Ihre These, jedes Gebrauchmachen von den Ausnahmevorschriften der Nrn. \n4a bzw. 4b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie \n96/43/EG in der Bundesrepublik setze voraus, dass die Richtlinie in jedem der 16 \nBundesländer und in Nordrhein-Westfalen auch hinsichtlich der anderen, in Anhang \nB Nr. 1 Buchst. b) bis e) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG \ngenannten Lebensmittel erzeugenden Betriebe \"ordnungsgemäß und vollständig\" \numgesetzt worden sei, und ein Gemeinschaftsbürger sei anderenfalls befugt, sich auf \ndie Begrenzung durch die EG-Pauschalbeträge zu berufen, ist unzutreffend. Das hat \nder bis 2005 für Rechtsstreitigkeiten betreffend Fleischuntersuchungsgebühren \nzuständige 9. Senat des erkennenden Gerichts verschiedentlich, namentlich in \nseinem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten, nach Zurückweisung \nder Revisionsbeschwerde -\n\n45\n\ndurch Beschluss des BVerwG vom 27. Juni 2005 - 3 B 52.05 -\n\n46\n\nrechtskräftig gewordenen Grundsatzurteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A \n4056/02 -, in eingehender Auseinandersetzung mit auch im vorliegenden Verfahren \nvon Klägerseite geltend gemachten Einwänden entschieden. \n\n47\n\nA.a.O., S. 24 ff. des amtl. Umdrucks.\n\n48\n\nAuf die dortigen Ausführungen, denen der erkennende Senat sich anschließt, \nkann verwiesen werden. An dieser Rechtsprechung, die der Rechtsprechung auch \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n49\n\nvgl. außer dem erwähnten Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 B 52.05 - S. 2 f. BA, \nauch den Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220,\n\n50\n\nsowie der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, \n\n51\n\nvgl. den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschluss vom \n19. Juni 2007 - 3 B 355/07 - S. 4 BA,\n\n52\n\nentspricht, ist auch im Lichte des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden \nBerufungsverfahren festzuhalten. Weiterer Ausführungen zur Frage einer bundesweit \nordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung und den diesbezüglich benannten \nVerfahren vor dem EuGH bedarf es deswegen nicht mehr. \n\n53\n\nZu der - fehlenden - Bedeutung der Frage, ob es einem Mitgliedstaat oder \nBundesland freisteht, EU-Richtlinien nur teilweise umzusetzen, für die Befugnis zur \nErhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, den Gesichtspunkten der \nGebührentransparenz und Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und der \nFrage eines Verstoßes gegen Art. 3 GG durch die Nichterhebung von Gebühren von \nanderen Lebensmittel erzeugenden Betrieben hat der Senat insbesondere in seinem \no.g. Beschluss vom 19. Juni 2007 -\n\n54\n\n3 B 355/07 - S. 5 ff. BA,\n\n55\n\nStellung genommen. Darauf wird verwiesen.\n\n56\n\nSoweit die Klägerin sich unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 14. Juli \n1994 - C-91/92 (\"Dori\") - auf den Aspekt einer fehlenden unmittelbaren Wirkung von \ngemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zu Lasten eines Gemeinschaftsbürgers beruft, \nkann sie auch damit nicht durchdringen, wie sich aus den Ausführungen des \nerkennenden Gerichts in seinem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nbekannten Beschluss vom 30. Juli 2003 - 9 B 1473/03 - , BA S. 5,\n\n57\n\nvgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 - 9 A 3308/02 -, NVwZ-RR \n2004, 568, \n\n58\n\nergibt.\n\n59\n\nSoweit sich die Klägerin zur Darlegung eines \"Abwehrrechts\" gegen die \nForderung höherer als der EG-Pauschalbeträge aus der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. \nder Richtlinie 96/43/EG auf deren Transformation in Bundesrecht durch die \ndynamische Verweisung in § 24 Abs. 2 FlGH beruft, hat sie auch damit keinen Erfolg. \nDiese von der Klägerin angesprochene Transformation in Bundesrecht erfasste \nnämlich ggf. die Richtlinie als Ganzes; sie bezöge gerade auch die Befugnis zur \nFestsetzung kostendeckender Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge nach \nAnhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie ein, auf der die streitige Gebührenforderung \ndes Beklagten beruht.\n\n60\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin auch die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die Rechtsgrundlagen für die streitige Gebührenforderung des \nBeklagten könnten - wie geschehen - mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.\n\n61\n\nIn der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist schon geklärt, dass weder \ngegen die rückwirkende Inkraftsetzung der einschlägigen landesrechtlichen \nVorschriften des FlGFlHKostG und der FlGFlHKostG-VO NRW noch gegen den \nrückwirkenden Erlass satzungsrechtlicher Bestimmungen zur Erhebung von \nFleischuntersuchungsgebühren nationalrechtliche, insbesondere \nverfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil die Rückwirkung - bei Wahrung des \nerforderlichen Vertrauensschutzes durch § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG - zwecks \nBereinigung einer unklaren, objektiv lückenhaft gewordenen Rechtslage geboten und \ngerechtfertigt war, und dass insoweit auch keine Gründe des Gemeinschaftsrechts \nentgegenstehen können, weil die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 96/43/EG durch rückwirkende innerstaatliche Normen keine Rückwirkung \ndes Gemeinschaftsrechts selbst bedeutet.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4232/02 -, KStZ 2005, 72, \nbestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 B 44.05 -.\n\n63\n\nDas Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, von \ndieser Rechtsprechung, die in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen \nRechtsprechung steht,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; \nBeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, JURIS = LRE 44, 75; Beschlüsse vom \n27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 -,\n\n65\n\nabzuweichen. Entgegen der Annahme der Klägerin kann von einer Rückwirkung \nvon Gemeinschaftsrecht, also der Anordnung von dessen Rechtswirksamkeit für \nZeiträume vor dessen Inkrafttreten, hier nicht die Rede sein. Die Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG räumt seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli \n1996 den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b \nGebühren bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten zu erheben. Dieser \neigene zeitliche Geltungsbereich der Richtlinie bleibt von den Modalitäten ihrer \nUmsetzung in das Recht eines Mitgliedsstaates unberührt. Sie selbst erfährt keine \nRückwirkung. Die Kritik der Klägerin eines rückwirkenden Gebrauchmachens von der \nRichtlinie gibt damit nur Anlass, auf die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung eben \ndieser mitgliedsstaatlichen Rechtsnormen einzugehen. Die Frage, ob, wann und \nunter welchen Voraussetzungen Gemeinschaftsrecht mit Rückwirkung erlassen \nwerden darf, wird dagegen schon im Ansatz der Konstellation des vorliegenden \nVerfahrens nicht gerecht.\n\n66\n\nAuch die Frage eines Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor kollidierendem \nnationalen Recht stellt sich vom Ansatz her nicht, weil die Richtlinie von Anfang an \ndiejenigen gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen schuf, von denen nunmehr durch \nnationales Recht, teils mit Rückwirkung, aber immer innerhalb des \nGeltungszeitraums der Richtlinie Gebrauch gemacht wird, sodass eine Abweichung \neben dieses Rechts von der Richtlinie zu keinem Zeitpunkt eintritt.\n\n67\n\nDie von der Klägerin außerdem angesprochene Frage einer rückwirkenden \nUmsetzung von bereits außer Kraft getretenen Gemeinschaftsrechtsakten in \nnationales Recht stellt sich für die hier fraglichen Gebührenzeiträume nicht; die \neinschlägige Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG war bei Verkündung \naller hier maßgeblichen bundes- und landesrechtlichen Rechtsnormen schon und \nnoch in Kraft.\n\n68\n\nSoweit sich die Klägerin gegen die rückwirkende Neuregelung der festgesetzten \nGebühren auf ein ihr nach dem Urteil des EuGH vom 10. November 1992 - C-156/91 \n(\"Mundt\") - zustehendes \"Abwehrrecht\" beruft, ist dem das Urteil des EuGH vom 9. \nSeptember 1999 - C-374/97 (\"Feyrer\") -,\n\n69\n\nSlg. I-5153, Rdn. 29, Leits. 1,\n\n70\n\nentgegenzuhalten, das besagt, dass die hier allein einschlägige Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG, indem sie die Erhebung von \nkostendeckenden Gebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b in das nicht weiter \nbegrenzte Ermessen der zuständigen Behörden stellt, gerade nicht hinreichend \nbestimmt ist, um Abwehrrechte von (Gemeinschafts-)Bürgern begründen zu können. \nDie insofern von der Klägerin angeführten Aspekte der Effektivität und des Vorrangs \ndes Gemeinschaftsrechts sowie der Erhaltung der Rechte von EU-Bürgern sind \naufgrund dessen in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.\n\n71\n\nDavon, dass das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 durch die spätere \nRechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-\n288/00 (\"T. u.a.\") - überholt sei, kann entgegen der Auffassung der Klägerin \nkeine Rede sein. Vielmehr befasst sich das zuletzt genannte Urteil ausschließlich mit \nden von der Gemeinschaftsgebühr erfassten Kostenbestandteilen und trifft über die \nin dem zuerst genannten Urteil abgehandelten Gegenstände, soweit sie hier von \nBedeutung sind, keine und damit auch keine abweichenden Aussagen.\n\n72\n\nUnzutreffend ist auch die Annahme der Klägerin, dem Urteil des EuGH vom 11. \nMai 2006 - C-197/03 (\"L. ./. It. S. \") - sei der Rechtssatz zu entnehmen, \nkein Mitgliedsstaat dürfe eine vom EuGH als gemeinschaftswidrig beanstandete \nRegelung rückwirkend durch eine andere Regelung ersetzen. Das fragliche Urteil des \nEuGH betrifft einen Sonderfall. Der verklagte Mitgliedstaat hatte auf der Grundlage \nfrüherer, als gemeinschaftsrechtswidrig erkannter Abgabenregelungen Abgaben \nerhoben, deren Rückerstattung die Abgabenpflichtigen wegen Verstreichens einer \nAusschlussfrist nicht erreichen konnten; für dieselbe Verwaltungstätigkeit hatte er mit \nRückwirkung durch Gesetz neue Abgaben eingeführt, welche die Abgabenpflichtigen \nungeachtet der bereits früher erhobenen, nicht erstatteten Abgaben zu leisten hatten, \nsodass sie doppelt belastet waren.\n\n73\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - C-197/03 (\"L. ./. It. S. \") -, Rdn. \n36, 37.\n\n74\n\nEine doppelte Erhebung von Abgaben für dieselbe Verwaltungstätigkeit steht im \nvorliegenden Fall jedoch nicht in Rede. Vielmehr wird lediglich eine einzige, bereits \nerfolgte Abgabenerhebung nachträglich auf eine gemeinschaftsrechtlich \nbeanstandungsfreie Rechtsgrundlage gestellt. \n\n75\n\nLetztlich aus demselben Grund dringt die Klägerin auch mit ihrem in der \nmündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwand nicht durch, einer \nrückwirkenden Umsetzung der hier fraglichen Richtlinie stehe auch entgegen, dass \ndie mit der Richtlinie verfolgten Ziele der Gebührentransparenz und Verhinderung \nvon Wettbewerbsverzerrungen für bereits vergangene Zeiträume schon aus \ntatsächlichen Gründen nicht mehr erreicht werden könnten. Dieser Einwand hätte \nallenfalls Gewicht, wenn die Erhebung höherer als der EG-Pauschalbeträge zum \nZweck der Kostendeckung in den von der Klägerin angesprochenen vergangenen \nZeiträumen unterblieben wäre und die rückwirkende Inkraftsetzung des nationalen \nTransformationsrechts dazu führte, dass den betroffenen Unternehmen aufgrund \ndessen für bereits verstrichene Zeiträume erstmals oder in höherem Umfang als \nbisher Abgabenzahlungen auferlegt würden. Das aber ist vorliegend nicht der Fall. \nVielmehr werden gegenüber der Klägerin aufgrund des rückwirkend geschaffenen \nnationalen und Satzungsrechts allein Gebühren in einer Höhe festgesetzt, die von ihr \nauch bereits in der Vergangenheit - allerdings auf unwirksamer Rechtsgrundlage - \nerhoben worden waren. Diese Gebührenforderungen aber beeinflussten schon \nseinerzeit die Wettbewerbssituation als faktische Belastungen ungeachtet ihrer in \nspäteren Gerichtsverfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeit; ein verzerrender \nEingriff in \"ehemalige\" Wettbewerbsverhältnisse liegt mithin nicht vor. Der von der \nKlägerin angemahnten Gebührentransparenz kann, soweit erforderlich, auch bei der \nAnwendung von rückwirkendem nationalen und Satzungsrecht genügt werden.\n\n76\n\n3. Auch die von der Klägerin erhobene Beanstandung, die Neukalkulation der \nFleischuntersuchungsgebühren unter Einstellung der Kosten für Trichinen- und \nbakterielle Untersuchungen in der Satzung des Kreises vom 3. April 2003 und die \nhierauf beruhende Neufestsetzung der Gebühren für den streitbefangenen Zeitraum \ndurch die Ergänzungsbescheide vom 4. Juli 2003 seien deshalb \ngemeinschaftswidrig, weil sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai \n2002 - C-284/00 und C-288/00 (\"T. u.a.\") - darstellten und dieses Urteil seiner \nEffektivität beraubten, führt nicht zu einem Erfolg der Berufung.\n\n77\n\nEine Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-\n288/00 (\"T. u.a.\") - ist nämlich nicht zu erkennen; vielmehr steht die \nVerfahrensweise des Beklagten mit den Aussagen des genannten Urteils in \nEinklang:\n\n78\n\nNach dem Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 (\"T. \nu.a.\") - werden die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von \nUntersuchungen auf Trichinen bereits von der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die \nMitgliedstaaten nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG \nerheben, die inhaltsgleich durch die hier maßgebliche Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 96/43/EG abgelöst worden ist.\n\n79\n\nVgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59.\n\n80\n\nDes weiteren ergibt sich nach dem Urteil als gemeinschaftsrechtliche Vorgabe \naus Anhang A Kapitel I Nr. 4 a und b der Richtlinie - nichts anderes gilt für die \nRichtlinie in ihrer aktuellen Fassung -, dass jede von einem Mitgliedstaat \nbeschlossene Erhöhung auf den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst \nbezogen sein muss und nur als dessen Anhebung erfolgen darf und dass eine \nspezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche \ntatsächlich entstehenden Kosten abdecken muss.\n\n81\n\nVgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59 und 56.\n\n82\n\nZwingende Konsequenz dieser beiden Feststellungen, dass einerseits eine \nspezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche \ntatsächlich entstehenden Kosten abdecken muss und andererseits die Kosten für \nTrichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen von der \nGemeinschaftsgebühr erfasst werden - und folglich nicht gesondert geltend gemacht \nwerden dürfen - ist es jedoch, dass die Kosten, die einem Kostenträger durch die \nDurchführung derartiger Untersuchungen tatsächlich entstanden sind, von diesem \nauch in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 \nb der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG eingestellt werden \nmüssen.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220, \nHessVGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 5 ZU 1197/04 -, JURIS, Rdn. 3, BayVGH, \nBeschluss vom 14. April 2003 - 4 ZB 02.3185 -, JURIS, Rdn. 12.\n\n84\n\nEben dies hat der Kreis S. bei der Kalkulation der kostendeckenden \nGemeinschaftsgebühr in seiner Gebührensatzung vom 3. April 2003 getan, auf der \ndie streitbefangenen Ergänzungsbescheide vom 4. Juli 2003 beruhen. Der von der \nKlägerin hervorgehobene Umstand, dass die Neuberechnung der für die streitigen \nUntersuchungen erhobenen Gebühren zu Gesamtgebühren führt, die den auf alter \nSatzungsgrundlage erhobenen Gebühren annähernd gleichkommen, beruht nicht \ndarauf, dass die Sondergebühren \"einfach hinzugerechnet\" worden seien, was schon \ndurch die - wenngleich geringfügigen - Gebührenunterschiede widerlegt wird, \nsondern auf dem damals nicht anders als heute geltenden Erfordernis einer \nkostendeckenden Gebührenerhebung, wobei sich die geringfügigen \nGebührenunterschiede aus der gebotenen Pauschalierung und der damit \nverbundenen Umlegung jeweils aller zu berücksichtigenden Kostenfaktoren bei \njeweils allen Untersuchungen ergeben.\n\n85\n\nVon einer Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-\n288/00 (\"T. u.a.\") - kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Was beim \nVorliegen einer derartigen Umgehung aus dem Urteil des EuGH vom 11. Mai 2006 - \nC-197/03 (\"L. ./. It. S. \") - zu folgern wäre, kann daher dahingestellt \nbleiben.\n\n86\n\n4. Die von der Klägerin des weiteren geltend gemachte Umgehung des Urteils \ndes EuGH vom 2. Dezember 1997\n\n87\n\n- C-188/95 (\"G. \") -, Slg. I-6783,\n\n88\n\nist ebenfalls nicht festzustellen. In diesem Urteil wird die Forderung erhoben, \ndass Ansprüche auf Erstattung gemeinschaftswidrig erhobener Abgaben keinen \nungünstigeren Regelungen unterworfen werden dürfen als Ansprüche auf Erstattung \nvon Abgaben, deren Erhebung gegen das Recht des Mitgliedstaates verstieß. \n\n89\n\nEuGH, a.a.O., Leitsatz 3.\n\n90\n\nDass Derartiges hier der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Untergang \neventueller Erstattungsansprüche in einem Fall, in dem eine unwirksame \nRechtsgrundlage für die Abgabenerhebung mit Rückwirkung durch eine wirksame \nRechtsgrundlage ersetzt wird, hängt in keiner Hinsicht davon ab, ob die \nursprüngliche Abgabenerhebung gegen Gemeinschafts- oder nationales Recht \nverstieß. Auch ein Verstoß gegen die in dem Urteil des weiteren erhobene \nForderung, dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung \nverliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert \nwerden darf,\n\n91\n\nEuGH, ebda., \n\n92\n\nist angesichts des insoweit gewährleisteten Verwaltungsrechtsschutzes nicht \ngegeben. Dieser genügt auch ohne Weiteres den Anforderungen eines effektiven \nRechtsschutzes durch die nationalstaatliche Rechtsprechung, den der EuGH in \nseinem Urteil vom 13. März 1997 - C-432/05 (\"V. \") - einfordert.\n\n93\n\n5. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der Gebührenerhebung in den \nErgänzungsbescheiden vom 4. Juli 2003 gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai \n2002 - C-284/00 und C-288/00 (\"T. u.a.\") - ist ebenfalls nicht gegeben. Es trifft \nnicht zu, dass der EuGH in diesem Urteil ausgesprochen habe, die \nTrichinenuntersuchungsgebühren und Gebühren für bakteriologische \nUntersuchungen seien bereits in den EG-Pauschalbeträgen enthalten. Diese \nAussage bezog sich vielmehr auf die Gemeinschaftsgebühr, die nach der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/43/EG erhoben wird,\n\n94\n\nEuGH, Urteil von vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 (\"T. u.a.\") - \nSlg. I-4611, Leitsatz,\n\n95\n\nund damit auch auf diejenigen gegenüber den EG-Pauschalbeträgen höheren \nkostendeckenden Gebühren, die gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erhoben werden und hinsichtlich derer der \nEuGH im angesprochenen Urteil ausdrücklich die Forderung erhoben hat, sie \nmüssten \"sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken\",\n\n96\n\nEuGH, a.a.O., Rdn. 56; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 B \n135.05 -, S. 3 BA, das die Behauptung, die Kosten wären oder müssten in der sog. \nEG-Pauschalgebühr enthalten sein, als \"verfehlt\" bezeichnet. \n\n97\n\nIn dem Urteil findet sich nämlich kein Vorbehalt des von der Klägerin unterstellten \nInhalts, eine Deckung auch der Kosten für tatsächlich durchgeführte \nTrichinenuntersuchungen oder bakterielle Untersuchungen durch eine \nkostendeckende Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie müsse oder \ndürfe immer dann unterbleiben, wenn bereits die sich ohne Einkalkulation dieser \nKostenbestandteile ergebenden Gebühren die EG-Pauschalbeträge überstiegen. \nVielmehr besagt die zuletzt zitierte Passage des Urteils das Gegenteil.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 B 52.05 -, S. 6 des amtl. Umdr: \n\"Gerade wenn die erhöhte nationale Gebühr die Trichinenuntersuchung abgelten \nsoll, müssen in ihre Kalkulation die Kosten auch der Trichinenuntersuchung \neingestellt werden, soll sie insgesamt kostendeckend sein\" [Hervorhebung durch den \nSenat].\n\n99\n\nVon einer doppelten Belastung der Klägerin mit den Kosten für \nTrichinenuntersuchungen oder bakterielle Untersuchungen kann nach alledem nicht \ndie Rede sein.\n\n100\n\nUnzutreffend ist schließlich auch der Hinweis der Klägerin, die Berechnung des \nBeklagten komme letztlich doch der Hinzurechnung von gesonderten Teilgebühren \nzur Fleischuntersuchungsgebühr gleich, die nach der Rechtsprechung des BVerwG \nunabhängig davon unzulässig sei, wie sie bezeichnet werde. Dieser Einwand \nverkennt die Auswirkung der Einstellung der betreffenden Kosten in die \nGebührenkalkulation der einheitlichen (Gemeinschafts-) Gebühr anstelle der \nDeckung mittels einer gesonderten (Teil-) Gebühr, die darin besteht, die \nGebührenpflichtigen in gleicher Höhe ungeachtet dessen heranzuziehen, ob sie die \nfraglichen Untersuchungen im konkreten Einzelfall auch tatsächlich in Anspruch \ngenommen haben. Es geht also um eine Umlegung der Kosten der Trichinen- und \nbakteriologischen Untersuchungen auf alle und nicht nur auf die begünstigten \nGebührenpflichtigen, nicht hingegen um eine Doppelbelastung der \nGebührenpflichtigen oder Gruppen derselben für dieselbe Amtshandlung.\n\n101\n\nSchließlich ist auch nicht erkennbar, dass und inwiefern die Verordnung zur \nÄnderung der FlGFlHKostG-VO vom 18. September 2002 unzulässigerweise die \nFestsetzung von Sondergebühren regeln sollte. Soweit hierin noch eine \nGebührenerhebung wegen Trichinenuntersuchung vorgesehen ist (vgl. Artikel 1 \nBuchst. c der Änderungsverordnung), betrifft diese Regelung sonstige Tierarten im \nSinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 FlHG, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung \ngemäß § 1 Abs. 1 FlHG unterliegen und für die die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 96/43/EG keine Gemeinschaftsgebühr vorsieht (z.B. waidmännisch erlegte \nSumpfbiber).\n\n102\n\nIV. Ebenso wenig greift die Kritik der Klägerin an der Feststellung des \nVerwaltungsgerichts durch, die Satzung des Kreises S. vom 3. April 2003 \nfinde eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW, der den \nKreisen und kreisfreien Städten auch eine flächendeckende Erhebung einer \nkostendeckenden Gebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG erlaube. § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG \nbeschränkt die Möglichkeit einer Erhebung von höheren Gebühren als den EG-\nPauschalbeträge keineswegs auf die in Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG vorgesehene Erhöhung der \nPauschalbeträge. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Gebühren \"betriebsbezogen\" \nbemessen werden müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \neingehende Begründung im Urteil vom 14. Dezember 2004 -\n\n103\n\n9 A 4056/02 - S. 31 ff. des amtl. Umdrucks,\n\n104\n\nverwiesen, der die Klägerin im Berufungsverfahren nichts Durchgreifendes \nentgegengesetzt hat. Anhaltspunkte für eine unzulässige kumulative Anwendung der \nMöglichkeiten der Nrn. 4 a und 4 b von Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG \ni.d.F. der Richtlinie 96/43/EG sind von ihr nicht ansatzweise aufgezeigt oder sonst \nersichtlich.\n\n105\n\nDa die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b \nder Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG nach der Rechtsprechung \ndes EuGH gemeinschaftsrechtlich unter dem alleinigen Vorbehalt steht, dass die \nerhobene Gebühr die tatsächlich entstanden Kosten nicht übersteigt,\n\n106\n\nvgl. Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 (\"Feyrer\") -, Slg. I-5153, Rdn. 27, \n31 f., zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, die mit der hier \nmaßgeblichen Richtlinie inhaltlich übereinstimmt,\n\n107\n\ndie Erfüllung der in Anhang A Kapitel I Nrn. 4 a und 5 a der Richtlinie 85/73/EWG \ni.d.F. der Richtlinie 93/118/EG genannten Voraussetzungen also gerade nicht \nerforderlich ist, gehen die hierauf gerichteten Ausführungen der Klägerin fehl. Dem \nvom EuGH in dem genannten Urteil aufgestellten Erfordernis einer \nGebührenbemessung nach dem Ermessen des jeweiligen Normgebers entspricht \neine Gebührenkalkulation, die sich an kostenbezogenen betrieblichen Kriterien der \njeweiligen Schlachtbetriebe zu orientieren hat und damit einen sachlichen Bezug zu \ndem Ziel einer - jeweils - kostendeckenden Gebührenerhebung aufweist, ohne \nWeiteres.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 B 52.05 -, S. 5 BA, nach dem \"der \nallgemeine Gleichheitssatz und das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip eine \ndifferenzierende Festsetzung der Gebührensätze bei wesentlichen Unterschieden \nzwischen den Gebührentatbeständen oder den Gebührenschuldnern geradezu \ngebieten\".\n\n109\n\nIrgendwelche nachvollziehbaren Gründe dafür, warum das Urteil des EuGH vom \n9. September 1999 - durch das Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 \n(\"T. u.a.\") - überholt sein sollte, benennt die Klägerin auch im vorliegenden \nZusammenhang nicht.\n\n110\n\nSchließlich hat der erkennende Senat in seinem den Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin bekannten Beschluss vom 27. April 2006 - \n\n111\n\n3 B 1933/05 - S. 3 bis 6 BA,\n\n112\n\nbereits entschieden, dass und aus welchen Gründen die Aufhebung des § 24 \nFlHG durch das Gesetz vom 1. September 2005 Gebührenbescheiden für in der \nVergangenheit vorgenommene Fleischuntersuchungen nicht die Rechtsgrundlage \nentzogen hat. Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Berufungsverfahren und in \nWürdigung der hier gegebenen Umstände des Falles fest und verweist mit dieser \nMaßgabe auf die im zitierten Beschluss gegebene Begründung.\n\n113\n\nV. Die im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die der Satzung \ndes Kreises S. vom 3. April 2003 zugrundeliegende Gebührenkalkulation \nführen ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Berufung.\n\n114\n\n1. Unzutreffend ist zunächst die Kritik der Klägerin, eine ordnungsgemäße bzw. \nvollständige Kalkulation für den streitbefangenen Zeitraum sei vom Beklagten nicht \nvorgelegt worden. Der Beklagte hat die der hier maßgeblichen Satzung vom 3. April \n2003 zugrundeliegende, vom Kreistag beratene Gebührenkalkulation in Kurzfassung \nim Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Gerichtsakten gereicht. Damit \nhatte die Klägerin Gelegenheit, hiervon Kenntnis zu nehmen und ggf. konkrete \nEinwendungen zu erheben.\n\n115\n\n2. Die Klägerin hat nach wie vor nichts vorgebracht, was die Richtigkeit der \nKalkulation der auf ihren Schlachthof bezogenen Gebühren in der GS 1999/2000 in \nFrage stellt. Die von ihr gerügte Überschreitung der EG-Pauschalbeträge indiziert die \nUnrichtigkeit der Gebührenkalkulation nicht. Das zeigt schon der Umstand, dass die \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG in Artikel 5 Abs. 3 und Anhang A \nKapitel I Nr. 4 a und b gerade eine Erhebung höherer als der EG-Pauschalbeträge \nausdrücklich zulässt. Die Beanstandung, die Gebührenbemessung sei wegen der \nEinkalkulation von Kosten für früher selbstständig umgelegte Untersuchungen \nunrichtig, ist wie schon dargelegt, unbegründet, weil die Einbeziehung der Kosten \nsämtlicher Fleischuntersuchungen sogar geboten ist, wenn - wie hier - Gebühren in \nAnwendung der Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 96/43/EG erhoben werden.\n\n116\n\n3. Auch die Forderung der Klägerin, die Gebührenkalkulation des Beklagten \nmüsse sich an den Zeit- und Gebührenwerten sowie den anderen \nBemessungskriterien der Protokollerklärung des Agrarrates und der L. der \nEuropäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG \nausrichten und demzufolge von einer Zugrundelegung anderer Werte, namentlich der \nsich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergebenden Vergütungen, absehen, um \neine Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation zu vermeiden, ist unbegründet. Der \nerkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007\n\n117\n\n- 3 B 355/07 -, S. 10 ff. BA,\n\n118\n\nauf den verwiesen wird, ausgeführt, es spreche nichts dafür, dass für die \nBemessung der umstrittenen Fleischuntersuchungsgebühren den in der \nProtokollerklärung genannten Werten irgendeine Bedeutung zukommen könnte, weil \ndie Protokollerklärung nicht auf die hier einschlägige Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 96/43/EG, sondern auf die seit über einem Jahrzehnt außer Kraft getretene \nEntscheidung 88/408/EWG bezogen gewesen sei und jene auch ihrem \nRegelungsgehalt nach allenfalls für EG-Pauschalbeträge, nicht aber für \nKostendeckung bezweckende Gebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG Maßstab sein könne. Hieran hält \nder Senat fest.\n\n119\n\nAusgehend von der Forderung des EuGH im Urteil von vom 30. Mai 2002 - C-\n284/00 und C-288/00 (\"T. u.a.\") - eine kostendeckende Gebühr nach Anhang A \nKapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG müsse \n\"sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten\" abdecken -\n\n120\n\nvgl. EuGH, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn 65 -,\n\n121\n\nwobei es sich um die \"der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich \nentstandenen Untersuchungskosten\" handeln muss -\n\n122\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - a.a.O., Slg. I-5153, Leits. 3,\n\n123\n\nerweist sich der Einwand der Klägerin, der Kalkulation seien unzulässigerweise \ndie Regelungen der einschlägigen Tarifverträge zugrundegelegt worden, ebenfalls \nals nicht tragfähig. Der Beklagte ist verpflichtet, den mit den fraglichen \nUntersuchungen betrauten Bediensteten die besoldungsrechtlich, tarifvertraglich \noder aus anderen Rechtsgründen geschuldeten Vergütungen zu zahlen. Diese \nZahlungen stellen Kosten dar, die er bei der Bemessung kostendeckender Gebühren \nberücksichtigen und folglich in die Gebührenkalkulation einstellen muss. Aus den \nunterschiedlichen Tarifvertragsregelungen zur Berechnung der Vergütung ergibt sich \nzwangsläufig, dass für öffentliche und private Schlachthöfe unterschiedliche \nGebührenhöhen resultieren. Auf eine Fehlkalkulation deutet dies nicht hin. Soweit die \nKlägerin insoweit einen Verstoß gegen die mit der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 96/43/EG bezweckten Grundsätze der Gebührentransparenz und \nWettbewerbsgleichheit bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Richtlinie \nselbst die Erreichung dieser Zwecke relativiert, indem sie den Mitgliedsstaaten die \nBefugnis einräumt, Gebühren in der Höhe zu erheben, die zur Deckung der den \nzuständigen Stellen tatsächlich entstandenen, naturgemäß unterschiedlichen \nUntersuchungskosten erforderlich ist (Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie). \nDamit ist eine \"Verabsolutierung\" der genannten Zwecke unter \"Ausblendung\" der in \nder Richtlinie konkret getroffenen Regelungen unvereinbar. Auch lässt die Klägerin \naußer Acht, dass die Richtlinie nur die Regeln für die Finanzierung der \nvorgeschriebenen Untersuchungen vereinheitlichen, nicht aber, darüber \nhinausgehend, eine Gebührengleichheit innerhalb der Gemeinschaft herbeiführen \nwill.\n\n124\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O., Slg. I-5153, Rdn 40.\n\n125\n\nDen Regelungen der Richtlinie über die Möglichkeit einer Erhöhung oder \nVerminderung der EG-Pauschalgebühren für einzelne Betriebe aufgrund \nbetriebsspezifischer Besonderheiten ist dabei zu entnehmen, dass nicht einmal eine \nGebührengleichheit für Schlachtbetriebe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs ein- \nund desselben Gebührengläubigers von der Richtlinie bezweckt ist. Vor diesem \nHintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, im Rahmen der \nErmessensausübung bei der Festlegung kostendeckender Gebühren gem. Anhang A \nKapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG\n\n126\n\nvgl. hierzu EuGH, a.a.O., Slg. I-5153, Rdn. 27 -\n\n127\n\nauch der Unterschiedlichkeit der Vergütungen des Untersuchungspersonals \naufgrund der Tarifverträge für die Untersuchungshandlungen in öffentlichen \nSchlachthöfen einerseits und privaten Schlachthöfen andererseits Rechnung zu \ntragen.\n\n128\n\nVgl. erneut den Hinweis des BVerwG im Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 B \n52.05 -, S. 3 BA, dass der allgemeine Gleichheitssatz und das gebührenrechtliche \nÄquivalenzprinzip differenzierte Gebührensätze bei wesentlichen Unterschieden der \nGebührentatbestände und Gebührenschuldner geradezu geböten.\n\n129\n\n4. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der der Satzung des Kreises \nS. vom 3. April 2003 zugrundeliegenden Kalkulation, die eine Überprüfung \ndurch den Senat von Amts wegen veranlassen könnten, nennt die Klägerin auch im \nÜbrigen nicht. Dass in die Kalkulation der Gebühren für den öffentlichen Schlachthof \nP. -F. Kosten einbezogen worden sind, die möglicherweise nicht ansatzfähig \nwaren, weil die dortige Betriebsvereinbarung über die Bezahlung von Rüst- und \nPausenzeiten gesetzwidrig war, gibt zu Zweifeln an der Kalkulation der Gebühren für \nden privaten Schlachthof der Klägerin keinen Anlass. Dieser Kalkulation liegen \nnämlich die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Regelung der \nRechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb \nöffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 1. April 1969 in der jeweils geltenden \nFassung zugrunde, der, anders als der Tarifvertrag für Beschäftigte in öffentlichen \nSchlachthöfen, keine Zeit-, sondern nur Stückvergütungen vorsieht (vgl. § 12 TV Ang \naöS i.V.m. Anl. 1 und 2) und damit auf etwaige Pausen- oder Rüstzeiten schon im \nAnsatz nicht abstellt. Dementsprechend geht auch die Kalkulation für die auf den \nSchlachthof der Klägerin bezogenen Gebühren von den Stückvergütungen des \nTarifvertrages aus. Davon abgesehen hat die Klägerin dem Senat keinen \nAnhaltspunkt dafür geliefert, dass für ihren Schlachthof eine den vorgenannten \nVerhältnissen im öffentlichen Schlachthof P. -F. vergleichbare Handhabung \nbestehen könnte.\n\n130\n\n5. Die von der Klägerin pauschal erhobene Rüge, die Gebührenkalkulation sei \nnicht betriebsbezogen erfolgt, ist ebenfalls unzutreffend. Die in die Kalkulation \neingestellten Kosten sind sämtlich solche, die allein auf den Betrieb der Klägerin \nbezogen sind, und führen zu Gebührensätzen, die allein für Untersuchungen in \ndiesem Betrieb anzuwenden sind. Die Betriebsbezogenheit der Gebührenerhebung \nliegt damit auf der Hand.\n\n131\n\n6. Nicht zuzustimmen vermag der Senat schließlich der dem Vorlagebeschluss \ndes HessVGH vom 13. Juni 2007 -\n\n132\n\n5 UE 1905/06 -\n\n133\n\nzugrundeliegenden und von der Klägerin unterstützten Annahme, das \nGemeinschaftsrecht könne es der Gebühren erhebenden Behörde gebieten, sich \nauch bei der Bemessung kostendeckender Fleischuntersuchungsgebühren gemäß \nAnhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG \nstrikt an die den EG-Pauschalbeträge gemäß Anhang A Kapitel I Nrn. 1 und 2a der \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG zugrunde liegende \nGebührenstruktur (nach Tierarten, Jung- und ausgewachsenen Tieren, \nSchlachtgewicht u.s.w.) zu halten und von anderen Gebührenstaffelungen, etwa \nnach der Vornahme der Untersuchungen in Groß- und anderen Betrieben oder nach \nSchlachtzahlen, abzusehen. Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH in seinem Urteil \nvom 9. September 1999 - C-374/97 (\"Feyrer\") - entschieden, dass die Erhebung \neiner Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 93/118/EG - nichts anderes gilt für die inhaltsgleiche Vorschrift der \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG - \"ohne weitere Voraussetzungen \nunter dem alleinigen Vorbehalt\" steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht \nüberschreitet und dass die zuständige Behörde von der Gebührenerhebung im \nÜbrigen \"nach ihrem Ermessen Gebrauch machen\" kann.\n\n134\n\nEuGH, a.a.O., Slg. I-5153, Rdn. 27, 31 f., Leitsatz 2.\n\n135\n\nZu diesen Aussagen aber stünde die Annahme der Bindung an eine bestimmte, \nvom Richtliniengeber vorgegebene Gebührenstruktur bei der Erhebung eben dieser \nGebühr als \"weitere Voraussetzung\" ihrer rechtmäßigen Erhebung in \nWiderspruch.\n\n136\n\nVon daher sieht der Senat keinen Anlass, das anhängige und entscheidungsreife \nVerfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des \nHessVGH auszusetzen. Weitere vom HessVGH aufgeworfene Fragestellungen sind \nfür das vorliegende Verfahren ohne Belang und rechtfertigen eine Aussetzung schon \ndeshalb nicht: Eine Anhebung der Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG ist hier ebenso wenig \nStreitgegenstand, wie ein prozentualer Zuschlag auf die Untersuchungsgebühren \nwegen Untersuchungen zu besonderen Zeiten.\n\n137\n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n138\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.\n\n139","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-26/3-a-3667-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-26/3-a-3667-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259571","retrieved":"2026-07-09 02:24:44.405715+00:00"}}