{"status":"available","doknr":"OLD259595","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1123.6B1738.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-23","aktenzeichen":"6 B 1738/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,-- \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nSie ist bereits unzulässig. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der \nBeschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinandersetzen. Der Beschwerdeführer darf seine Begründung nicht so unterbreiten, als sei \ndas Oberverwaltungsgericht erstmals zur Entscheidung berufen. Der gesetzlichen \nAnforderung, sich mit dem angegriffenen Beschluss auseinander zu setzen, wird die \nBeschwerde nur gerecht, wenn sie von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht \nund aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers \nnicht tragfähig ist. Dies erfordert, auf die entscheidungstragenden Gründe des \nerstinstanzlichen Beschlusses mit schlüssigen Gegenargumenten einzugehen.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2004 - 18 B 695/03 -, und vom 13. Mai \n1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12. \nApril 2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, und vom 16. Dezember 2003 - 7 S 2465/03 -, \nFEVS 55, 333; Seibert, Änderungen der VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, NVwZ 2002, 265, 268 f.; Guckelberger, in: \nSodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage (2006), § 146 Rn. 78; Redeker/von \nOertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage (2004), § 146 Rn. 21.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt. Er gibt zwar unter Ziffer 2 \nseiner Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts wieder, \nsetzt sich mit ihnen aber weder dort noch anschließend auseinander. Ohne den angegriffenen \nBeschluss in seinen Vortrag einzubeziehen, befasst er sich ausschließlich mit den \nangefochtenen Verwaltungsakten. Losgelöst von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nunterbreitet er lediglich seine Ansicht, warum die Anordnung der sofortigen Vollziehung den \nErfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügt und warum die dienstliche Beurteilung \nvom 8. Juni 2007 die Feststellung der mangelnden Bewährung nicht trägt. Die gegenteiligen \nrechtlichen Begründungen des Verwaltungsgerichts greift der Beschwerdevortrag nicht auf. \nWegen dieses Mangels ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu \nverwerfen.\n\n6\n\nDessen ungeachtet ist die Beschwerde auch unbegründet. Der Senat teilt die Ansicht des \nVerwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind, weil der \nAntragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Einzelnen begründet hat. Soweit \nder Beschwerdevortrag den Gründen der Vollziehungsanordnung inhaltlich entgegentritt, ist \ner unerheblich. Als lediglich formelles Erfordernis kommt es auf die sachliche Tragfähigkeit \nder angegebenen Begründung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - \nnicht an.\n\n7\n\nMit seinem die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2007 \nanzweifelnden Beschwerdevorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.\n\n8\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ngegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, ob er den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, \nverkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n9\n\nDaran gemessen stellen die mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen die Rechtmäßigkeit \nder Beurteilung ist nicht in Frage. Dass der Unterrichtsbesuch vom 27. September 2006 noch \nin die erstmalig verlängerte Probezeit fiel, macht die Beurteilung nicht fehlerhaft. Da der \nAntragsteller zuvor am 12. August 2006 dienstlich beurteilt worden ist, lag dieser \nUnterrichtsbesuch im Beurteilungszeitraum der darauffolgenden dienstlichen Beurteilung \nvom 8. Juni 2007. Aus Nr. 3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte \nsowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren - BRL - vom \n2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7) ergibt sich, dass Beurteilungszeitraum und Probezeit sich \nnicht vollständig decken.\n\n10\n\nWeiterhin sehen die Beurteilungsrichtlinien keine Mindestanzahl von \nUnterrichtsbesuchen des Beurteilers vor. Ob und in welchem Umfang Unterrichtsbesuche zur \nSchaffung einer breiteren Beurteilungsgrundlage stattfinden sollen, entscheidet der Beurteiler \ninnerhalb seines insofern weiten Ermessens (vgl. Nr. 2.2 BRL). Der Schulleiter des D. -\nN. -Berufskollegs des Kreises H. hat den Unterricht des Antragstellers vor der \nabschließenden Beurteilung vom 8. Juni 2007 vier Mal besucht. Die Beschwerde legt nicht \ndar, warum der Schulleiter den ihm eröffneten Ermessensrahmen überschritten haben soll, \nindem er von einem fünften Unterrichtsbesuch kurz vor der Fertigung der Beurteilung absah. \nDer Antragsteller benennt keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich während der letzten drei \nMonate vor der Beurteilung verbessert hat.\n\n11\n\nDa der Schulleiter die Feststellung der mangelnden Bewährung des Antragstellers nicht \nauf einzelne Ereignisse, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken \ngestützt hat, musste er seine Bewertung lediglich plausibel und nachvollziehbar machen. Dem \ngenügt die Beurteilung vom 8. Juni 2007. Die Beschwerde bemängelt deswegen zu Unrecht, \nin der Beurteilung fehle die Angabe einzelner Tatsachen und Umstände, aus denen die \nmangelnde Bewährung des Antragstellers detailliert ableitbar sei.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nrichtet sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-23/6-b-1738-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-23/6-b-1738-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259595","retrieved":"2026-07-09 02:24:46.363372+00:00"}}