{"status":"available","doknr":"OLD259594","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1123.6B1737.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-23","aktenzeichen":"6 B 1737/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht einen Anordnungsgrund hätte bejahen müssen. Die Antragstellerin hat \nnicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur \nSicherung ihres Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr \nBeförderungsbegehren erforderlich ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n4\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, die Hauptsache sei erst dann erledigt, \"wenn die \nAuswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen rechtsbeständig aufgehoben ist und der \nBeigeladene keine Möglichkeit mehr hat, die Aufhebung der ihn begünstigenden \nAuswahlentscheidung anzugreifen\", verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Selbst wenn \nman das Vorbringen dahin auslegt, dass das (Fort-)Bestehen eines Anordnungsgrundes \ngeltend gemacht werden soll, wird damit nicht in Frage gestellt, dass die Besetzung der \nstreitbefangenen Beförderungsstelle durch den Beigeladenen derzeit mangels Vorliegens einer \nAuswahlentscheidung nicht mehr droht. Es ist schon nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der \nBeigeladene die Aufhebung der Auswahlentscheidung nicht akzeptiert. Entgegen der \nAnnahme der Antragstellerin kann sich der Beigeladene gegen die Aufhebung der \nAuswahlentscheidung darüber hinaus nicht rechtlich erfolgreich zur Wehr setzen. Er könnte \nallenfalls eine neue Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten erwirken, die der Antragstellerin \nmitzuteilen wäre und die dieser Anlass bieten könnte, erneut um einstweiligen Rechtsschutz \nnachzusuchen. \n\n5\n\nDer weitere Vortrag der Antragstellerin, der angefochtene Beschluss beruhe auf der \nVerletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) und sei unter Verletzung der gerichtlichen \nPflicht zustande gekommen, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. \n3 VwGO), trägt zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nichts bei und stellt auch \nim Übrigen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das \nVerwaltungsgericht hat in den Hinweisen vom 28. August 2007 und vom 27. September 2007 \nangeregt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Aus den von der \nAntragstellerin angeführten Grundsätzen kann keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts \nhergeleitet werden, seine Rechtsauffassung auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten \nvom 28. September 2007 ein weiteres Mal zu bekräftigen, zumal der Schriftsatz in der Sache \nkeine neuen Ausführungen enthielt. Eine durch das Verwaltungsgericht unterlassene \nGewährung rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen jedenfalls im vorliegenden Verfahren \nnachgeholt worden, weshalb diese Rüge auch insoweit einen Erfolg der Beschwerde nicht \nbegründen kann. \n\n6\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der gestellte Hilfsantrag - ungeachtet \nweiterer Bedenken - ebenfalls keinen Erfolg haben kann. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen \nAntrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt hat (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO).\n\n8\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war \nim Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige \nRegelstreitwert anzusetzen.\n\n9\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-23/6-b-1737-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-23/6-b-1737-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259594","retrieved":"2026-07-09 02:24:46.293309+00:00"}}