{"status":"available","doknr":"OLD259596","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1123.15B1895.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-23","aktenzeichen":"15 B 1895/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, dem \nAntragsgegner die Wahl von Beigeordneten in der Ratssitzung vom 26. November \n2007 zu untersagen, zu Recht abgelehnt. Auch im Beschwerdeverfahren ist aufgrund \nder - allein vom Senat zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - Beschwerdegründe dem \nRechtsschutzantrag nicht stattzugeben.\n\n3\n\nEin Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \nder Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruch darauf \nhat, dass ihm die Unterlagen von Bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen \nhaben, zugänglich gemacht werden. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wählt der Rat die \nBeigeordneten. Daraus ergibt sich, dass das einzelne zur Entscheidung berufene \nRatsmitglied einen Anspruch darauf hat, möglichst umfassend über die Kandidaten \ninformiert zu werden, und zwar unabhängig davon, wie das Auswahlverfahren \norganisiert war (etwa durch Einschaltung eines Personalberatungsunternehmens \noder einer Findungskommission).\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381 \n(383).\n\n5\n\nAus dem Sinn und Zweck dieses Informationsrechts, die Wahlentscheidung \nsachgerecht zu ermöglichen, ergibt sich aber, dass nur Informationen über diejenigen \nBewerber verlangt werden können, die sich zur Wahl stellen. Wer - aus welchen \nGründen auch immer, auch etwa, weil der Bürgermeister oder eine Fraktion ihn nicht \nunterstützt - von der Aufrechterhaltung seiner Bewerbung absieht, steht nicht zur \nWahl, so dass das Ratsmitglied auch keiner Informationen über ihn bedarf. Zu \nUnrecht meint der Antragsteller, dass er diese Informationen benötige, um sich über \n\"die Marktlage\" zu informieren. Die nicht zur Wahl stehenden ehemaligen Bewerber \ngehören nicht (mehr) zur \"Marktlage\". Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag \ndes Antragstellers, er benötige Informationen über die Bewerbungsunterlagen der \nnicht mehr kandidierenden Bewerber, weil nur auf diese Weise eine sachgerechte \nBeurteilung der vorgeschlagenen Bewerber möglich sei. Diese Auffassung ist \nunzutreffend. Grundlage der Einschätzung eines Bewerbers kann allein dessen \nQualifikation und nicht die eines nicht zur Wahl stehenden Dritten sein. \nDementsprechend sind diese Unterlagen nicht Gegenstand des geltend gemachten \nInformationsanspruchs.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht gerechtfertigt, weil der \nAntragsteller, wie er im Kern geltend macht, im Gegensatz zu anderen \nRatsmitgliedern hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunktes der Information über \nKandidaten benachteiligt worden sei und dadurch im Vorfeld keine gleichwertige \nGelegenheit zur Einflussnahme bekommen habe. Er mag damit eine \nRechtsverletzung geltend machen, die aber - selbst wenn man sie als gegeben \nunterstellt - den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Sicherungsanspruch \nnicht stützt. Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass eine unterstellte \nBenachteiligung des Antragstellers hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge oder des \nUmfangs der Informationen Einfluss darauf gehabt hat, ob ein Kandidat seine \nBewerbung weiterverfolgt oder zurücknimmt. Unabhängig davon stellt sich die \ngeltend gemachte Rechtsverletzung im Verhältnis zur anstehenden Wahl als \nabgeschlossen dar. Einen Informationsmangel hinsichtlich der dort sich noch zur \nWahl stellenden Kandidaten macht der Antragsteller nicht geltend. Er rügt allein, im \nVorfeld der Wahl dadurch gleichheitswidrig benachteiligt worden zu sein, dass er \nnicht in gleicher Weise über damalige, nun nicht mehr kandidierende Bewerber \ninformiert worden sei. Eine solche Rechtsverletzung würde weder durch die in der \nSitzung vom 26. November 2007 anstehende Wahl intensiviert noch dadurch \nungeschehen gemacht, dass auf die Wahl verzichtet oder gar eine \nNeuausschreibung erfolgen würde. Daher fehlt es insoweit an einem \nAnordnungsgrund zur Sicherung des Rechts auf Gleichbehandlung.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-23/15-b-1895-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-23/15-b-1895-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259596","retrieved":"2026-07-09 02:24:46.437427+00:00"}}