{"status":"available","doknr":"OLD259633","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.12A866.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"12 A 866/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung seiner \nAufwendungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2003 in \nHöhe von 143.050,56 EUR begehrt.\n\nIm übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten bezüglich des abgelehnten Teils des \nZulassungsantrags.\n\nDie Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes bezüglich des \nzugelassenen Teils bleiben dem Berufungsverfahren vorbehalten. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes für den abgelehnten Teil des \nZulassungsantrags wird auf 60.116,66 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg, weil im Hinblick auf den genannten Erstattungszeitraum - anders als \nbezüglich des Erstattungszeitraums vom 1. Februar 2003 bis zum 5. September \n2004 - i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der \nentscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, die seinerzeit \nFrau B. zu leistende Hilfe sei nicht vorrangig dem § 19 SGB VIII zuzuordnen. \n\n3\n\nEs trifft nicht zu, dass sich die Frau B. und ihrem Sohn zu leistende bzw. \ngeleistete Hilfe weniger als eine einheitliche Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII als \nvielmehr als Hilfe zur Eingliederung in die Gesellschaft für zwei - getrennt zu \nsehende - Personen darstellt, weil der Unterbringungs- und Betreuungsbedarf \nbezüglich beider maßgeblich darin seine Ursache hat, dass sie jeweils aufgrund ihrer \nBehinderung in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben. \nSowohl der Eingliederungsbedarf der Mutter - bei Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen im übrigen - als auch der des Kindes wird hier vielmehr von der \nHilfe nach § 19 SGB VIII abgedeckt.\n\n4\n\nJugendhilfe und Sozialhilfe sind zwei umfassende sozialrechtliche Hilfesysteme \nmit unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsfolgen, die nicht trennscharf aufeinander \nabgestimmt und deshalb auf nicht sachtypisch voneinander abzugrenzen sind. \nDementsprechend ist auch die Frage, wie der Hilfebedarf rechtlich zutreffend zu \nerfassen ist, wenn eine (minderjährige oder volljährige) Frau, die zuvor - etwa nach \ndem BSHG/SGB XII wegen einer Behinderung - selbst hilfebedürftig war, ein Kind \nbekommt, nach wie vor umstritten.\n\n5\n\nVgl. die Nachweise bei: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B \n762/00 -, FEVS 53, 265; \n\n6\n\nVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, ZfJ 2005, 486.\n\n7\n\nDie durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe KICK \n(BT-Drucks. 15/5616, S. 11, 44) erfolgte Änderung des § 27 SGB VIII in Form der \nAnfügung des Absatzes 4, wonach eine Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung \nder minderjährigen Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung \nihres Kindes umfasst, wenn dieses während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung \noder Pflegefamilie zur Welt kommt, führt auch unter Berücksichtigung der \nVerweisung in § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII n. F. zur Klärung von \nAbgrenzungsschwierigkeiten nur für einen begrenzten Leistungsbereich, der zudem \nüber § 41 Abs. 2 SGB VIII n. F. allenfalls dem jungen Volljährigen bis zum 27. \nLebensjahr (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) offen steht, während die Hilfeempfängerin \nhier schon bei der Geburt ihres Kindes das 30. Lebensjahr überschritten hatte. Im \nübrigen ist das KICK insoweit erst zum 1. Oktober 2005 - also nach Ablauf des \nstreitbefangenen Erstattungszeitrau-mes - in Kraft getreten. \n\n8\n\nJedenfalls für den Erstattungszeitraum gilt demgegenüber, dass § 19 SGB VIII \nbei Vorliegen seiner Voraussetzungen - namentlich der Zwecksetzung, die \nErziehungskompetenz des Elternteils zu stärken - trotz Erfüllung auch des \nTatbestandes der Eingliederungshilfe nach dem BSHG die für die Mutter allein in \nFrage kommende Hilfeart darstellt, die den Eingliederungsbedarf der Mutter \nmitumfasst. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 \n\n10\n\n- 22 B 762/00 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K \n4705/95 -, NDV-RD 1999, 86; Urteil vom 6. April 2005 - 19 K 8703/02 -, Juris; VG \nHamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, a.a.O.; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, \n3. Aufl., § 19 Rdn. 18; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl., § 19 Rdn. 18.\n\n11\n\nDabei kann dahinstehen, ob sich die Hilfe nach den Grundsätzen der Spezialität \ndeswegen vorrangig nach § 19 SGB VIII richtet, weil die Eingliederungshilfe von ihrer \nKonzeption her auf Einzelpersonen bezogen ist und mit dem Eintritt einer \nSchwangerschaft und/oder Geburt das Kind mit der Folge in den Mittelpunkt rückt, \ndass sich die Hilfeform nunmehr vorrangig an dessen Belangen orientiert,\n\n12\n\nso VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, a.a.O.; \nzustimmend: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O.; \nvgl. auch: Münder u.a., FK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 18; Fischer, in: \nSchellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 19 Rdn. 22,\n\n13\n\nbzw. daraus, dass § 19 SGB VIII anders als die sozialhilferechtliche \nEingliederungshilfe nicht nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern mit der \nUnterstützung desselben auch darauf abzielt, Erziehungsdefizite beim Kind \nabzuwenden, \n\n14\n\nvgl. zu dieser Ansicht: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B \n762/00 -, a.a.O.; ihm folgend: VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, \na.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2005 - 19 K 1193/03 -, Juris,\n\n15\n\noder nicht vielmehr ausschließlich aus Gründen der hier noch einschlägigen \nKonkurrenzbestimmung des § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. (jetzt: § 10 Abs. 4 SGB \nVIII).\n\n16\n\nVgl. dazu im einzelnen: LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, \nJuris.\n\n17\n\nDa die Hilfeempfängerin nicht unter den Kreis der jungen Menschen nach § 7 \nAbs. 1 Nr. 4 SGB VIII fällt, greift hier insoweit nicht die Rückausnahme des § 10 Abs. \n2 Satz 2 SGB VIII a. F., sondern findet die Grundregel aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB \nVIII a. F. Anwendung, wonach Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem \nBSHG vorgehen. Im Rahmen der Konkurrenzvorschrift des § 10 Abs. 2 SGB VIII a. \nF. ist auch nicht die völlige Deckungsgleichheit kongruenter \nEingliederungsmaßnahmen nach dem BSHG und solcher nach dem Jugendhilferecht \nerforderlich. Die Regelung eines Nach- bzw. Vorrangs zwischen Leistungen der \nJugendhilfe und der Sozialhilfe setzt vielmehr voraus, dass sowohl ein Anspruch auf \nJugendhilfe als auch ein Anspruch aus Sozialhilfe besteht und beide Leistungen \ngleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder \ndeckungsgleich sind, \n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 \n\n19\n\n- 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 (340);\n\n20\n\nmithin ist auch bei einer nur teilweisen Überschneidung von der notwendigen \nKongruenz auszugehen.\n\n21\n\nSo auch LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, a.a.O.; zur \nMaßgeblichkeit der Konkurrenzregelung in § 10 SGB VIII auch: Münder u.a., FK-SGB \nVIII, a.a.O., § 19 Rdn. 18.\n\n22\n\nSoweit die Hilfeleistung an das Kind demgegenüber vorliegend unter die \nRückausnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. fallen sollte, ist das schon \ndeshalb ohne Belang, weil lediglich die Erstattung der Hilfeleistungen an die Mutter \nim Streit ist. Darüber hinaus hat die Beklagte an das Kind auch keine \nEingliederungshilfe, sondern eben solche nach § 19 SGB VIII geleistet.\n\n23\n\nEs kann ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass jedenfalls in der Person von \nFrau B. von Januar 1999 bis Ende Januar 2003 die \nTatbestandsvoraussetzungen einer Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII insoweit \nvorgelegen haben, als die gemeinsame Betreuung in einer geeigneten Wohnform \ndazu diente, die Mutter wegen der bei ihr aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung \nbestehenden Defizite bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu unterstützen. \nNach dem Protokoll des Fachgespräches vom 21. September 1998 war es Ziel der \nHilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung H. , die Mutter zu befähigen, dem Kind \nohne Hilfe von außen gerecht zu werden. Ihren Niederschlag findet diese Zielsetzung \nin den Hilfeplanfortschreibungen vom 27. Oktober 1998 (Verselbständigung der \nMutter im Hinblick auf das Kind im besonderen, Förderung der Mutter-Kind-\nBeziehung, „Hilfe anfragen\" einüben, Einstellung auf die ständige Weiterentwicklung \ndes Kindes, notwendige medizinische Versorgung besser mit der Einrichtung \nabsprechen\"), vom 21. September 1999 (Unterstützung zur weiteren Förderung zur \naltersgemäßen Entwicklung des Kindes, Stärkung der Sensibilität der Mutter für die \nkörperliche und geistige Entwicklung des Kindes), vom 24. Februar 2000 \n(Unterstützung zur weiteren Förderung zur altersgemäßen Entwicklung des Sohnes \nhinsichtlich seiner Entwicklungsverzögerung, Stärkung der Sensibilität der Mutter für \nkörperliche und geistige Entwicklung des Kindes), vom 16. Mai 2000 (Unterstützung \nzur weiteren Förderung der altersgemäßen Entwicklung des Sohnes hinsichtlich \nseiner Entwicklungsverzögerung, Stärkung der Sensibilität der Mutter für die \nkörperliche und geistige Entwicklung des Kindes, Einhaltung der Vereinbarung \nzwischen Frau B. und dem H. bzgl. des Umgangs mit dem Kind und \ndessen Erziehung), vom 20. Dezember 2000 (Unterstützung zur weiteren Förderung \nder altersgemäßen Entwicklung des Sohnes hinsichtlich seiner \nEntwicklungsverzögerung, Stärkung der Sensibilität der Mutter für die körperliche und \ngeistige Entwicklung des Kindes, Einhaltung der Vereinbarungen), vom 27. Februar \n2001 (Unterstützung zur weiteren Förderung der altersgemäßen Entwicklung des \nSohnes hinsichtlich seiner Entwicklungsverzögerung, Stärkung der Sensibilität der \nMutter für die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes, Einhaltung der \nVereinbarungen) und insbesondere in dem Bericht der Einrichtung vom 2. März 2001 \n(Erlernen einer eigenen Haushaltsführung und der Tagesorganisation mit dem Kind, \nErwerb der Befähigung zur Versorgung und Erziehung des Kindes). \n\n24\n\nNach dem Protokoll des Fachgespräches vom 5. März 2001 sollte auch das Ziel \nder Unterbringung in der ins Auge gefassten Langzeiteinrichtung, als die ab dem 12. \nJuni 2001 das T. . K. -Haus - Heim für N. , W. , F. und L. - fungierte, die \nadäquate Förderung der Kindesmutter zur Ermöglichung eines Zusammenlebens mit \nihrem Sohn sein. Nach der Hilfeplanfortschreibung vom 18. Juli 2001 trug die \nEinrichtung die von Frau B. gefassten Ziele ihrer Betreuung in der Einrichtung \nmit, zu erlernen, ihre eigenen Fähigkeiten, T1. zu fördern, besser einzusetzen, \nGrenzen zu setzen und diese einzuhalten sowie Hilfe insbesondere in \nÜberforderungssituationen anzunehmen. Auch nach der Hilfeplanfortschreibung vom \n8. Januar 2002 benötigte Frau B. weiterhin professionelle Hilfe, um ihrem Sohn \ngerecht werden zu können. Laut Hilfeplanfortschreibung vom 24. Mai 2002 lag der \nArbeitsfokus der Einrichtung in der Vergangenheit und Gegenwart auf der Einübung \nlebenspraktischer Dinge, machte die schrittweise Verselbständigung der Hilfeemp-\nfängerin namentlich in der Erziehung ihres Sohnes gute Fortschritte und traten in \nGrenzsituationen weiterhin Schwierigkeiten auf. Die Kindesmutter müsse noch \nlernen, bei Bedarf angebotene Hilfen und Unterstützung anzunehmen; im Mittelpunkt \nder Arbeit stehe in der nächsten Zeit die Beziehungsarbeit zwischen Mutter und Kind. \nAn diesen Zielen hat sich nach der Hilfeplanfortschreibung vom 13. November 2002 \nnichts wesentliches geändert. Der Entwicklungsbericht des T. . K. -Hauses vom \n7. Januar 2003 an den Kläger beschreibt rückblickend die bis dahin erreichte Aufar-\nbeitung von Persönlichkeitsdefiziten der Hilfeempfängerin in Hinblick auf ihre \nMutterrolle.\n\n25\n\nSoweit im Verlaufe der Betreuung von Mutter und Kind deutlich geworden ist, \ndass Frau B. niemals in der Lage sein wird, sich mit ihrem Sohn zu \nverselbständigen, steht dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senates einer \nHilfeleistung nach § 19 SGB VIII nicht entgegen. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 12 B 1237/07 -, Beschluss \nvom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O.\n\n27\n\nIst die Hilfe nach § 19 SGB VIII darauf ausgerichtet, Müttern, deren \nPersönlichkeitsentwicklung einen erzieherischen Bedarf auslöst, zu helfen, so gilt \ndies auch für Mütter, die aufgrund einer seelisch/geistigen Behinderung auf \nabsehbare Zeit nicht ohne Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes \nbleiben können.\n\n28\n\nSo auch: VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 \n\n29\n\n- 13 K 195/05 -, a.a.O.\n\n30\n\nDer Normzweck erfasst also auch Mütter, deren aus einer geistigen Behinderung \nresultierendes Persönlichkeitsdefizit zwar die Möglichkeit eines selbständigen \nLebens mit dem Kind nicht absehen lässt, aber aufgrund der vorhandenen \nFähigkeiten zum Aufbau einer Bindung an das Kind und einer Beziehung zu ihm eine \nunterstützungsfähige, einem Erziehungsdefizit beim Kind vorbeugende Entwicklung \nzulässt. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Mutter zum Aufbau einer \nBindung an das Kind und einer Beziehung zu ihm aufgrund ihrer Behinderung \ngänzlich nicht in der Lage ist. Davon kann vorliegend mit Blick auf die vorstehend \nzitierten fachkundigen Äußerungen jedoch ersichtlich nicht die Rede sein.\n\n31\n\nSoweit demgegenüber noch bis einschließlich Januar 2003 Hilfe auf der \nGrundlage von § 19 SGB VIII zu gewähren sein wird, teilt der Senat nicht die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Mutter sei behinderungsbedingt unter \nkeinen Umständen eine schulische oder berufliche Ausbildung bzw. eine \nBerufstätigkeit in Betracht gekommen, so dass nach § 19 Abs. 2 SGB VIII jedenfalls \ndeshalb eine Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII ausgeschlossen gewesen sei. Wenn es \nin der psycho-sozialen Diagnose des Jugendamtes der Beklagten vom 20. Januar \n2003 unter Ziffer 1.3 heißt, dass Frau B. gerne wieder einer beruflichen Tätigkeit \nnachgehen würde, und sie nach Ziffer 1 zwar keinen Beruf erlernt hat, in der \nVergangenheit jedoch gelegentlich in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig \ngewesen ist, spricht das schon gegen das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht \nangenommenen tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen \nLeistungsausschlusses. Ungeachtet dessen gibt die vom Verwaltungsgericht zitierte \nRechtsprechung,\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 \n\n33\n\n- 22 B 762/00 -, a.a.O.,\n\n34\n\nauch die angenommene Rechtsfolge in dieser Stringenz nicht her, denn in dem \neinschlägigen - nicht entscheidungstragenden - Passus heißt es „dürfte allenfalls\" \nund wird damit lediglich unter bestimmten - nicht näher erläuterten - Umständen ein \nAusschluss für möglich gehalten. Diesbezüglich ist aber konkret zu beachten, dass \nMütter oder Väter, die für ein Kind allein zu sorgen haben und aufgrund ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des \nKindes bedürfen, häufig mit einer neben der Betreuung des Kindes aufzunehmenden \noder fortzuführenden schulischen oder beruflichen Bildung oder Berufsausübung von \nvorn-herein überfordert sein können. § 19 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet deshalb in \nerster Linie lediglich den Träger der Sozialhilfe, auf das Ziel einer schulischen bzw. \nberuf-lichen Ausbildung oder auf eine Berufstätigkeit im Sinne eines obligatorischen \nPro-grammpunkts der spezifischen Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII hinzuwirken.\n\n35\n\nSo Münder u.a., FK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 2; Happe/Saurbier, in: \nJans/Happe/Saurbier/Mahs, Jugendhilferecht, Stand Juni 2007, KJHG Erl. Art. 1 § 19 \nRdn. 32.\n\n36\n\nAllerdings dürfte Sinnhaftigkeit einer Leistung nach § 19 SGB VIII in Frage \ngestellt sein, wenn sich der Elternteil ohne vernünftigen Grund weigert, eine \nAusbildung zu machen oder eine Berufstätigkeit aufzunehmen.\n\n37\n\nSo Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand September 2007, K § 19 Rdn. \n18.\n\n38\n\nIst eine solche (Ausnahme-)Konstellation indes nicht gegeben, wird die \nBestimmung des § 19 Abs. 2 SGB VIII in der Regel jedoch nicht dazu führen können, \ndie Hilfe mit der Begründung zu verweigern, dass innerhalb eines angemessenen \nZeitraums die Aufnahme einer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung oder einer \nBerufstätigkeit nicht erreichbar erscheint. \n\n39\n\nVgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdz. 8; Münder \nu.a., FK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 14; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 19 \nRdn. 10.\n\n40\n\nGerade wenn die Ziele des § 19 Abs. 2 SGB VIII aus nicht von dem Elternteil zu \nvertretenden Gründen nicht erreicht werden können, kann die Hilfe nach § 19 Abs. 1 \nSGB VIII um so notwendiger sein.\n\n41\n\nVgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 11.\n\n42\n\nAllerdings kann die der Frau B. gewährte Hilfeleistung nur - unter \nBerücksichtigung einer angemessenen Auslaufphase - bis zum Ablauf des Monats \nJanuar 2003 als solche i. S. d. § 19 SGB VIII qualifiziert werden. Ausweislich des \nSchreibens des T. . K. -Hauses vom 9. Januar 2003 und des Berichtes des \nT2. L. G. und N. e.V. vom 20. Januar 2003 - beide gerichtet an \ndas Jugendamt - hat die Kindesmutter nach einer „Auszeit\" von 2 Wochen kurz vor \nWeihnachten in einem Hilfeplangespräch vom 7. Januar 2003 deutlich gemacht, dass \nsie sich mit der Erziehung ihres Sohnes auf Dauer überfordert und auch mit \nUnterstützung der Einrichtung nicht weiter in der Lage sehe, T1. in einer eigenen \nWohnung zu versorgen und zu betreuen. Sie befürwortete, dass T1. möglichst \nbald stationär in einer heilpädagogischen Einrichtung untergebracht werde. \nDaraufhin ist endgültig eine getrennte Unterbringung der Mutter in der Wohngruppe 3 \nund des Kindes in der Wohngruppe 1 erfolgt. Alle pflegerischen und erzieherischen \nAufgaben wurden von diesem Zeitpunkt an von den MitarbeiterInnen des Heimes \nübernommen, und die Beteiligung von Frau B. beschränkte sich fortan auf die \nWahrnehmung von Terminen beim Arzt, im Kindergarten und in einer wöchentlichen \ngemeinsamen Spielstunde mit einer Heilpädagogin, auf den Einkauf von \nKinderkleidung und auf eine zusätzliche Beschäftigungszeit mit T1. von 1 Stunde \nwochentags bzw. 2 Stunden an den Wochenenden. Aufgrund der in dieser Weise \nbewusst erfolgten räumlich getrennten Unterbringung von Mutter und Kind kann nicht \nmehr von einer Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform i. S. d. § 19 SGB VIII \nausgegangen werden.\n\n43\n\nVgl. dazu auch: VG München, Urteil vom 15. Februar 2006 - M 18 K 04.6150 -, \nJuris.\n\n44\n\nEs ist auch nicht anzunehmen, dass die Hilfeleistung - nachdem die Mutter \nzunächst in einer Anpassungsphase mit der neuen Situation vertraut gemacht \nworden ist - der Art nach noch fortlaufend auf eine Weiterentwicklung der \nPersönlichkeit der Mutter mit dem Ziel gerichtet gewesen ist, dem Entstehen eines \nErziehungsdefizits beim Kind vorzubeugen. Im Entwicklungsbericht an den Kläger \nvom 7. Januar 2003 heißt es, sie benötige eine weitere therapeutische Begleitung im \nbevorstehenden Veränderungs-/Abschiedsprozess und sei im übrigen zur Zeit nicht \nin der Lage, ohne Unterstützung ein s e l b s t ä n d i g e s Leben zu führen. \nHilfeplanfortschreibungen oder Berichte, in denen in Bezug auf die Mutter \nZielsetzungen genannt werden, die dem § 19 SGB VIII entsprechen, finden sich \nhingegen in den dem Senat vorliegenden Akten ab Anfang 2003 nicht mehr. \nVielmehr ist auch die Hilfe nach § 19 SGB VIII für den Sohn T1. am 5. Mai 2003 \neingestellt worden und stellt der Erhebungsbogen zum individuellen \nHilfeplanverfahren des Landschaftsverbandes Rheinland vom 6. August 2003 unter \nder Rubrik „Vorrangige Probleme\" unter Ziffer III.1 bezeichnenderweise lediglich \ndarauf ab, dass ein Zusammenleben des Antragstellers T1. B. mit seiner \nMutter nicht mehr möglich sei, da diese aufgrund seines \nAufmerksamkeitsbedürfnisses einerseits und seines Pflege- und Förderbedarfs \nandererseits überfordert sei und ihm nicht gerecht werden könne. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung bezüglich des abgelehnten Teils des \nZulassungsverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO.\n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung für den abgelehnten Teils des Zulassungsverfahrens \nfolgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n47\n\nDieser Beschluss ist - soweit die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist - \nnach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \nSoweit die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, ist das Urteil des \nVerwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-866-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":23},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-866-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259633","retrieved":"2026-07-09 02:24:49.620776+00:00"}}