{"status":"available","doknr":"OLD259632","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.12A748.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"12 A 748/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe sich nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \ndurchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nZunächst ist die in der Zulassungsbegründung geäußerte Auffassung \nunzutreffend, das Verwaltungsgericht habe die Entgegennahme und den Gebrauch \ndes Inlands-passes mit dem ukrainischen Nationalitätseintrag als Gegenbekenntnis \ngewertet. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner Ausführung auf Seite 9, \n2. Absatz des Urteilsabdrucks vielmehr zugunsten des Klägers unterstellt, dass er \n1964 die Eintragung der deutschen Nationalität in seinen ersten Inlandspass \nbeantragt habe. Es hat jedoch - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris, \nangenommen, dass die mit der Antragstellung verbundene Indizwirkung mit der \nwiderspruchslosen Entgegennahme des mit dem ukrainischen Nationalitätseintrag \nversehenen Inlands-passes ein Ende gefunden habe, ohne dass damit zugleich ein \nGegenbekenntnis verbunden gewesen sein musste (vgl. Seite 10, 2. Absatz des \nUrteilsabdrucks).\n\n5\n\nDa einerseits mit der Entgegennahme des Inlandspasses mit dem ukrainischen \nNationalitätseintrag die mit der unterstellten Antragstellung verbundene Indizwirkung \nbereits 1964 beendet gewesen ist, andererseits § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein \ndurchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum verlangt und damit einen \nbekenntnisfreien Zeitraum ausschließt, war mit Blick auf die erst 1992 erfolgte \nÄnderung des Nationalitätseintrags für einen Erfolg der Klage die Feststellung \nerforderlich, dass sich der Kläger in dem Zeitraum von 1964 bis 1992 i.S.d. § 6 \nAbs. 2 Satz 1 2. Alter-native BVFG auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare \nWeise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. \n\n6\n\nNichts anderes hat auch der 2. Senat des beschließenden Gerichts in seinem in \nder Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 A \n3722/02 - entschieden; in dieser Entscheidung hat er es für ausschlaggebend \nerachtet, dass die Klägerin zu 1. in diesem Verfahren sich von 1963 bis zu der von \nihr im Jahre 1992 herbeigeführten Änderung des Nationalitätseintrags mehrfach, \n\"erstmalig 1968 nach dem Scheitern ihrer Bemühungen um den Erhalt eines \nStudienplatzes und später nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1971\", vergeblich \nversucht habe, eine Änderung des Nationalitätseintrags zu erreichen (vgl. \nSeite 13/14 des Urteilsabdrucks).\n\n7\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass entgegen den Feststellungen auf Seite \n12 (2. Absatz) des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts anders als in dem \noben genannten Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts für den Zeitraum \nab der zweiten Hälfte der 60-er Jahre bis zum Jahr 1987 in seiner Lebensführung \nliegende Umstände vorlagen, aus denen sich schlüssig und überzeugend ergeben \nwürde, das er damals trotz ukrainischer Nationalitätseintragung im Inlandspass über \nden Familienkreis hinaus zweifelsfrei als deutscher Volkszugehöriger \nwahrgenommen worden wäre.\n\n8\n\nSoweit er geltend macht, er habe mit Schriftsatz vom 26. November 2004 bereits \nvorgetragen, dass er schon anlässlich der Ausstellung der Geburtsurkunde seiner \nbeiden Kinder (1973 und 1976) den Versuch gemacht habe, seinen \nNationalitäteneintrag ändern zu lassen, fehlt es an jeglicher Substantiierung. Im \nÜbrigen erscheint diese Darstellung als widersprüchlich. Denn in dem in Bezug \ngenommenen Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt, er habe \"im Jahr 1987\" die \nNationalitäteneintragung \"quasi von Beginn an\" ändern lassen wollen. In russischen \nbzw. sowjetischen Geburtsurkunden seien keine Eintragungen zur Nationalität der \nKinder vorhanden, sondern nur Eintragungen bezüglich der Nationalität der Eltern. \nAuch die verkehrte Eintragung seiner Nationalität in den Geburtsurkunden der beiden \nKinder habe er ändern lassen wollen, was ihm vom Standesamt verwehrt worden sei. \nDass der Kläger tatsächlich erst in der zweiten Hälfte der 80-er Jahre Aktivitäten zur \nÄnderung des Nationalitätseintrags entwickelt hat, wird durch die tabellarische \nÜbersicht bestätigt, die seine Tochter in der mündlichen Verhandlung zu den Akten \ngereicht hat. Darin sind erst für das Jahr 1987 \"Versuche zur Änderung des \nNationalitätseintrages im ersten Inlandspass\" vermerkt. Dem entspricht auch die \nDarstellung im Schriftsatz vom 3. Juni 2004, wonach er \"seit Mitte der 80-er Jahre \ndann die Änderung des Passeintrages betrieben habe\" bzw. \"seit Mitte der 80er \nJahre mehrfach erfolglos und dann im Jahr 1992 durch Einschaltung des \nentsprechenden Gerichts letztlich erfolgreich die Berichtigung des Passeintrages hat \ndurchsetzen können\". Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der eingereichten \nErklärung des Herrn A. vom 5. Januar 2005, in der Herr A. , früher Leiter des \nPass- und Visadienstes im Bezirk P. der Stadt S. - -E. , bestätigt, \"dass \nwährend meiner Amtszeit als Leiter des Pass- und Visadienstes des Bezirkes \nP. der Stadt S. - -E. im Jahre 1987 Herr O. O1. M. sich \nan mich mit der Bitte der Nationalitätsänderung wendete\". Im Übrigen wäre, selbst \nwenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, für den verbleibenden Zeitraum von \nMitte der 60-er Jahre bis zum Jahr 1973 ein Bekenntnis des Klägers nur zum \ndeutschen Volkstum auf einer der Nationalitäteneintragung vergleichbare Weise nicht \nnachgewiesen.\n\n9\n\nSoweit der Kläger geltend macht, er habe nach seinem Schulabschluss 1966 auf \neine Militärschule gehen wollen, nämlich die Artillerieschule \"O2. \" in S. , \nhabe jedoch von dort eine kommentarlose Absage erhalten, kann eine derartige \nBewerbung nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden. Die \nnäheren Umstände der Absage sind unbekannt. Auch der Kläger vermag insoweit \nnur die Vermutung zu äußern, dass die Absage etwas mit der deutschen Nationalität \nder Mutter zu tun gehabt habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Absage \ntatsächlich wegen der deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt ist und damit ein \nBekenntnis i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 5 wegen eines schwerwiegenden beruflichen \nNachteils zu unterstellen ist, sind weder vorgetragen noch sonst im Ansatz \nersichtlich. \n\n10\n\nSoweit schließlich geltend gemacht wird, der Kläger habe die im Rahmen seiner \npersönlichen Lebensumstände einschließlich der Siedlungssituation gegebenen \nMöglichkeiten, seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen \nanzugehören, Ausdruck zu geben, genutzt, wird übersehen, das das Gesetz in § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG an ein - durchgehendes - Bekenntnis zum deutschen Volkstum \neindeutige Anforderungen stellt: Entweder erfolgt ein derartiges Bekenntnis durch \neine Nationalitätserklärung oder aber auf eine dieser Nationalitätserklärung \nvergleichbare Weise. Bleiben die Bekundungen der Verbundenheit mit dem \ndeutschen Volkstum - wie hier - unterhalb dieser gesetzlichen Schwelle, und liegen \n- wie hier - keine Gründe vor, die es rechtfertigen, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 \nBVFG ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu unterstellen, kommt die Erteilung \neines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Eine etwa subjektiv tief empfundene \nVerbundenheit mit dem deutschen Volkstum und ein nach dem Gesetz beachtliches \nBekenntnis zum deutschen Volkstum sind danach nicht ohne Weiteres \ndeckungsgleich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nerfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-748-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-748-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259632","retrieved":"2026-07-09 02:24:49.527343+00:00"}}