{"status":"available","doknr":"OLD259631","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.12A3769.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"12 A 3769/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit mit ihm die Klage des \ndamaligen Klägers zu 1. abgewiesen worden ist.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 23. November 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. April 2001 verpflichtet, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, soweit die \nAufnahme des Klägers im Streit gestanden hat. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 8. November 2006 auf \n10.000 EUR und für die Zeit danach auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am in K. , Gebiet T. , Russland geboren. Er \nist seit dem mit U. U1. , geb. T1. , einer russischen \nVolkszugehörigen und der früheren Klägerin zu 2., verheiratet. \n\n4\n\nAm 14. April 1999 beantragten der Kläger und seine Frau die Aufnahme nach \ndem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantrag gab der Kläger an, er sei \ndeutscher Volkszugehöriger. Seine Eltern seien der am geborene und \nverstorbene deutsche Volkszugehörige Q. U2. , geborener U3. , und die \nam geborene und verstorbene deutsche Volkszugehörige M. \nU1. , geborene S. . Er habe die deutsche Sprache seit dem 3. Lebensjahr \nvon der Mutter und den Großeltern erlernt. Jetzt spreche er zu Hause häufig deutsch \nund selten russisch. Er verstehe auf deutsch fast alles und spreche für ein einfaches \nGespräch ausreichend. In seinem am neu ausgestellten Inlandspass sei er \nmit deutscher Nationalität eingetragen; Grund für die Neuausstellung sei der Verlust \ndes früheren Inlandspasses im Jahre 1996 gewesen. Zum Namen seines Vaters gab \nder Kläger ergänzend an, dieser sei ein geborener U3. gewesen, U2. sei der \nFamilie seiner ersten - im Jahre verstorbenen - Frau gewesen, den er zum \nAndenken an sie angenommen habe. Dem Aufnahmeantrag war die beglaubigte \nKopie der Neuausstellung einer Geburtsurkunde des Klägers vom 13. November \n1997 nebst deutscher Übersetzung beigefügt, wonach beide Elternteile die deutsche \nNationalität aufweisen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2000 wurde der Kläger aufgefordert, sich zum \nSprachtest im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. zu \nmelden. Er erschien zum Sprachtest jedoch nicht. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. November 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Da der Kläger \nnicht zum Sprachtest erschienen sei, bestünden Zweifel an der Vermittlung der \ndeutschen Sprache. Außerdem könne der Kläger nicht nachweisen, dass er sich in \nseinem ersten Inlandspass zur deutschen Nationalität bekannt habe. Seine Tochter - \ndie Klägerin im Verfahren K VG Köln - habe in ihrem Aufnahmeantrag \nangegeben, dass ihre Großmutter - also die Mutter des Klägers - zwar von deutschen \nEltern abstamme, aber 1919 von einer russischen Volkszugehörigen adoptiert \nworden sei; sie sei dann auch entsprechend der Nationalität ihrer Adoptivmutter mit \nrussischer Nationalität in den amtlichen Dokumenten geführt worden. Aufgrund der \nNeuausstellung der Geburtsurkunde des Klägers und der vorstehenden Angaben sei \ndavon auszugehen, dass vor 1996 allenfalls der Vater des Klägers mit deutscher \nNationalität geführt worden sei, die Mutter aber mit russischer Nationalität. Im \nderzeitigen Inlandspass werde der Kläger zwar seinerseits mit der deutschen \nNationalität geführt. Dieser Inlandspass und sämtliche sonstigen Urkunden, in denen \ndie Nationalität eingetragen sei, seien aber nach 1990 neu ausgestellt worden, als \neine Änderung der Nationalitäteneintragung möglich gewesen sei. Einen Nachweis, \ndass er auch in seinem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen \ngewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht.\n\n7\n\nHiergegen haben der Kläger und seine Frau rechtzeitig Widerspruch eingelegt \nund zur Begründung durch ihre Tochter ausführen lassen, der Kläger habe - wie dem \nBundesverwaltungsamt bereits durch ein Schreiben vom 27. Juni 2000 mitgeteilt - \neinen Schlaganfall gehabt und deswegen nicht zum Sprachtest anreisen können. Er \nhabe ausweislich einer anliegenden Bescheinigung der Passbehörde den deutschen \nNationalitätseintrag im Inlandspass nie geändert. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 wies das Bundesverwaltungsamt \nden Widerspruch zurück. Auch wenn die Abstammung des Klägers von einem \ndeutschen Vater unterstellt werde - so die Begründung - fehle es an einem \nanerkennungsfähigen Nachweis über ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor \ndem Jahr 1996. Die entsprechende Ungewissheit gehe zu seinen Lasten. Nach den \nAngaben seiner Tochter in ihrem Aufnahmeantrag entspreche die vorgelegte \n\"wiederholte\" Geburts-urkunde des Klägers mit der Eintragung der Nationalität \n\"Deutsch\" für beide Eltern-teile nicht den Gegebenheiten. Daher sei auch die \n\"Glaubwürdigkeit\" der vorgelegten Kopie einer \"Bescheinigung der Passbehörde\", \nwonach der Kläger auch vor dem Verlust des Inlandspasses mit deutscher \nVolkszugehörigkeit geführt worden sei, nicht gegeben. Alle beweisgeeigneten \nUrkunden seien letztlich neu ausgestellt worden, und in den Staaten der ehemaligen \nSowjetunion könne man seit Beginn der Neunziger Jahre gegen Entgelt auf Wunsch \njegliche Dokumente ausstellen und ändern lassen, um sich den Nachweis der \ndeutschen Volkszugehörigkeit in einem laufenden oder geplanten \nAufnahmeverfahren zu erleichtern. \n\n9\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage haben der Kläger und seine Frau geltend \ngemacht, entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid seien beide Elternteile \ndes Klägers sehr wohl deutscher Abstammung. Seine Mutter sei zwar - nachdem ihre \nleiblichen Eltern sehr früh verstorben seien - von einer russischen Familie \naufgenommen und großgezogen worden. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache \nder Abstammung von deutschen Vorfahren. Anderslautende Antragsangaben der \nTochter seien unzutreffend und beruhten auf fehlerhaften Informationen. Namentlich \nsei die Mutter des Klägers in ihrem Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt \nworden. Sie habe sich ihr Leben lang zum deutschen Volkstum bekannt, wie es auch \nin ihrer Heirat mit ebenfalls einem - im vorliegenden Verfahren unstrittig - Deutschen \nzum Ausdruck komme. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters werde auch \ndadurch, dass er den russischen Nachnamen seiner ersten Ehefrau angenommen \nhabe, nicht in Frage gestellt, zumal er als Deutscher in der Sowjetunion wegen \nseines frühen Todes im Jahre 1938 keinen Repressalien unterlegen habe. \n\n10\n\nIm Inlandspass des Klägers sei entgegen der Annahme der Beklagten die \ndeutsche Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen; da beide Eltern deutsche \nVolkszugehörige gewesen seien, habe der Kläger die Nationalität auch gar nicht \nwählen können. Die Beklagte bleibe einen Beweis dafür schuldig, dass konkret die \nvorgelegten Dokumente - namentlich die Bescheinigung der Passbehörde - gekauft \nworden seien. Die Beweismittel des nachweispflichtigen Klägers seien mit der \nVorlage des aktuellen Inlandspasses, seiner neu ausgestellten Geburtsurkunde und \nder besagten Bestätigung der Passbehörde erschöpft; demgegenüber habe die \nBeklagte jedoch jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Fotokopie des ursprünglichen \nPassantrages durch die Botschaft zu bestellen. Die Originalgeburtsurkunde habe \nnicht vorgelegt werden können, da sie 1997 wegen starker Abnutzung habe ersetzt \nwerden müssen; sie sei in einem so schlechten Zustand gewesen, dass das Notariat \nsich geweigert habe, Kopien davon zu beglaubigen. \n\n11\n\nDer Kläger habe innerhalb der Familie von der Mutter, den Großeltern \nväterlicherseits und dem Onkel Deutsch gelernt. Er habe fast die ganze Kindheit bei \nseinen Großeltern väterlicherseits verbracht, da die Mutter alleinerziehend und \nberufstätig gewesen sei; beide seien Deutsche gewesen und hätten praktisch nur \ndeutsch gesprochen. Die Mutter des Klägers sei bereits 11 Jahre als gewesen, als \nihre deutschen Eltern verstorben seien. Sie habe zu diesem Zeitpunkt so gut Deutsch \ngekonnt, dass sie die Sprache behalten habe. Sie habe die deutsche Sprache nicht \nverlernt und stets auch mit ihrem Sohn deutsch gesprochen. \n\n12\n\nDer Kläger und seine Frau - die frühere Klägerin zu 2. - haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 23. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April \n2001 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die \nKlägerin zu 2. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. \n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die deutsche Abstammung des Klägers \nsei weiterhin zweifelhaft. Er habe keine aus seinem Geburtsjahr stammende \nGeburtsurkunde vorlegen können. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die \nTochter des Klägers unzutreffende Angaben zu der Eintragung der Mutter des \nKlägers in deren Inlandspass gemacht haben sollte; derartig eindeutige Angaben \nwürden nicht ohne Grund gemacht. Auch die deutsche Volkszugehörigkeit des \nVaters sei keinesfalls sicher. Wenn dieser bis zu seinem Tode im Jahre 1938 den \nrussischen Familiennamen seiner ersten Frau getragen und an seine spätere Familie \nweitergegeben habe, sei die Familie jedenfalls in der Öffentlichkeit nicht mehr als \ndeutsche Familie erkennbar gewesen. Bezeichnenderweise seien in den \nAufnahmeanträgen des Klägers und seiner Tochter dementsprechend auch jegliche \ngegen die Familie gerichtete Vertreibungs- und Kommandanturmaßnahmen verneint \nworden. Es erscheine zudem äußerst zweifelhaft, dass die Mutter des Klägers, die \nselber in einer russischen Familie aufgewachsen sei, dem Kläger eine entscheidende \nsprachliche Prägung habe mitgeben können. Eine Weitergabe der deutschen \nSprache durch den Vater des Klägers scheide aus, da dieser bereits im zweiten \nLebensjahr des Klägers verstorben sei. \n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, \nweil weder die Abstammung des Klägers noch sein Bekenntnis zur deutschen \nNationalität mit hinreichender Sicherheit feststehe. Wegen der Einzelheiten wird auf \ndie Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. \n\n18\n\nMit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat der Senat ist die Berufung \nzugelassen. In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2006 haben die \nBeteiligten bezüglich der Einbeziehung der Ehefrau des Klägers und früheren \nKlägerin zu 2. einen Vergleich geschlossen, durch den die Ehefrau des Klägers aus \ndem Verfahren ausgeschieden ist. Ferner hat sich die Beklagte vor dem Hintergrund \nder Behauptung des Klägers, nachgewiesenermaßen wegen der infolge eines \nSchlaganfalls eingetretenen Lähmung bisher nicht an dem von der Beklagten \nangebotenen Sprachtest teilgenommen haben oder nunmehr zumindest die \nmündliche Verhandlung wahrnehmen zu können, bereit erklärt, den Kläger im \nKonsulat in O. zu seinen Sprachfähigkeiten anzuhören. Dieser Sprachtest und \neine Befragung des Klägers in russischer Sprache sind am 20. März 2007 erfolgt. \n\n19\n\nIm übrigen macht der Kläger unter Bezugnahme auf sein Zulassungsvorbringen \nzu Begründung seiner Berufung folgendes geltend:\n\n20\n\nEs sei ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er von deutschen \nVolkszugehörigen abstamme und sich durchgehend zum deutschen Volkstum \nbekannt haben. So unterliege es etwa keinen Bedenken, wenn seine Mutter wegen \nihrer deutschen Abstammung im Inlandspass stets mit der deutschen Nationalität \ngeführt worden sei. Seine Tochter habe schriftsätzlich eingeräumt, anlässlich der \nStellung ihres Aufnahmeantrags vom 30. Oktober 1996 über die Nationalität ihrer \nGroßmutter falsch informiert gewesen zu sein und sich seinerzeit bei ihrem Vater, der \ndamals noch gegen ihre Übersiedlung gewesen sei, nicht rückversichern haben zu \nkönnen. \n\n21\n\nZu Unrecht stütze das Verwaltungsgericht Zweifel auch an der deutschen \nVolkszugehörigkeit des Vaters des Klägers auf die - sachlich nicht zutreffende - \nNamensangabe \"U2. -U3. \" im Aufnahmeantrag der Tochter und auf den \nUmstand, dass der Kläger den russischen Namen seiner ersten Ehefrau \nangenommen haben solle. Auch zu diesen abweichenden Namensangaben habe \nseine Tochter schriftsätzlich eine plausible Erklärung für die insoweit fehlerhafte \nAusfüllung ihres Aufnahmeantrags gegeben. Zudem sei es unrealistisch, wenn das \nVerwaltungsgericht für den im Jahre geborenen Vater des Klägers die Führung \neines Doppelnamens annehme, wohingegen sich die Adaption eines russischen \nNamens der Ehefrau Mitte der Dreißiger Jahre, als die stalinistische \nRepressionsmaschine bereits im Gange gewesen sei, als durchaus nicht unüblich \ndarstelle. \n\n22\n\nAuch nach dem frühen Tod seines Vaters sei der Kläger mit deutschen Sitten \nund Gebräuchen sowie mit der deutschen Sprache groß geworden, da er nun noch \nmehr Zeit bei den Großeltern väterlicherseits verbracht habe, die ihrer \nSchwiegertochter nach dem Tod des Sohnes bei der Erziehung wie auch bei der \nBetreuung in erheblichem Umfang geholfen hätten. Eine Deportation nach Sibirien \nsei nicht deshalb unterblieben, weil die Eltern als Russen gegolten hätten, sondern \nweil man bereits in den Vertreibungsgebieten Sibiriens gelebt habe. Dass die Mutter \nnicht zur - erst nach dem Tod des Vaters eingerichteten - \"Trud-Armee\" eingezogen \nworden sei, lasse sich am ehesten dadurch erklären, dass sie als alleinerziehende \nund an einem schweren Asthma leidende Mutter schlicht unbrauchbar gewesen sei. \nDie Großeltern seien für den Arbeitsdienst zu alt und zu gebrechlich, der Kläger zu \njung gewesen. Dass die Familie überhaupt unter Kommandantur gestanden habe, \nsei von ihm auch beim Sprachtest nie in Zweifel gezogen worden und ergebe sich \nschon aus dem Aufenthaltsort U4. im tiefsten Sibirien, wo sich damals kaum \njemand freiwillig aufgehalten habe. \n\n23\n\nDer Kläger habe zur deutschen Abstammung seines Vaters auch nicht \nwidersprüchlich vorgetragen, sondern lediglich keine entsprechenden Nachweise \nerbringen können, weil beide Elternteile schon vor Jahren gestorben seien. Urkunden \nzu den Eheschließungen des Vaters Q. U2. , geb. U3. , und zu dessen \nEhefrau M. U1. , geb. S. , seien einfach nicht mehr greifbar gewesen, \nnachdem derartige Dokumente nach dem Tod des Vaters im Jahre 1938 zunächst \nvon seiner zweiten Frau M. U1. und dann von den Verwandten, bei denen \nsie zuletzt gelebt habe, verwahrt worden seien, der Kontakt mit letzteren aber \nabgerissen sei. Nachdem Briefe unbeantwortet geblieben seien, habe man erfahren, \ndass sie ausgereist seien. \n\n24\n\nSchon wegen der deutschen Volkszugehörigkeit beider Elternteile habe der \nKläger mangels Wahlrechts in seinem sowjetischen Inlandspässen stets mit der \ndeutschen Nationalität verzeichnet sein müssen. Dass insoweit keine \nOriginalurkunden mehr vorgelegt werden könnten, stehe dem nicht entgegen, denn \nder Kläger habe dies \n\n25\n\n- anders als es das Verwaltungsgericht trotz Fehlens gegenteiliger stichhaltiger \nAnhaltspunkte sehe - plausibel erklären können. Er habe den Verlust seines früheren \nPasses, in dem er ebenfalls schon als Deutscher eingetragen gewesen sei, als \nGrund für die Neuausstellung des Inlandspasses im Jahre 1986 durch Vorlage einer \nBescheinigung des Passamtes vom 12. Juni 2000 im Original - also entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts in überprüfbarer Form - belegt. Ergänzend \nwerde auf eine weitere Bescheinigung des Passamtes der Stadt J. vom 15. \nAugust 2001 im Original und in deutscher Übersetzung Bezug genommen, \nderzufolge ebenfalls auch im verlorenen Pass des Klägers die deutsche Nationalität \neingetragen gewesen sei. Wenn man - wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf \ndie vorgelegten Nachweisdokumente zu Unrecht unterstelle - habe manipulieren \nwollen, hätte man sich - was bezeichnender Weise gerade nicht geschehen sei - \nauch unmittelbar Originalurkunden besorgen können. \n\n26\n\nÜber das Original seiner Geburtsurkunde verfüge der Kläger deshalb nicht mehr, \nweil er das stark abgenutzte Dokument, von dem beglaubigte Kopien anzufertigen \nsich das Notariat geweigert habe, bei der Veranlassung einer Neuausstellung durch \ndas Standesamt nach der Gesetzlage habe abgeben müssen. Eine beglaubigte \nAbschrift des amtlichen Geburtsregisters werde zu privaten Zwecken - anders als bei \nAnfragen des Bundesverwaltungsamts oder des Verwaltungsgerichts, die von ihren \nweitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten jedoch keine Gebrauch gemacht hätten - \nnicht erteilt. \n\n27\n\nAls Beleg dafür, dass sich der Kläger durchgehend zur deutschen Nationalität \nbekannt habe, könne aber jedenfalls eine beglaubigte Kopie der originalen \nGeburtsurkunde der Tochter des Klägers nebst deutscher Übersetzung überreicht \nwerden, derzufolge der Kläger mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt werde. \nDieses Dokument vom 30. April 1965 sei bereits im Verfahren seiner Tochter, K \nVG Köln, zu den Akten gereicht worden und habe als Grundlage dafür gedient, einer \nvon ihr vorgelegten Bescheinigung der Passbehörde Glauben zu schenken, dass sie \nihrerseits in ihrem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1981 als Deutsche geführt \nworden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger im \nJahre 1965 in seinem Inlandspass demgegenüber nicht mit der deutschen \nNationalität eingetragen gewesen sein sollte. Was die im Original durch einen \nWohnungsbrand vernichtete Geburtsurkunde der Tochter betreffe, stelle es einen \nüblichen Vorgang dar, dass man beglaubigte Abschriften wichtiger Originalurkunden \nbei Verwandten deponiere, um sich für den Fall eines Verlustes des Originals \nabzusichern. Über einen Militärpass verfüge er nicht. \n\n28\n\nFür die Annahme, dass die Geburtsurkunde der Tochter aus dem Jahre 1965 - \nals zugegebenermaßen einziges für die Nationalitätseintragung im damaligen \nInlandspass des Klägers beweiserhebliches Dokument aus der Zeit vor dem \npolitischen Umbruch in der Sowjetunion - von korrupten Beamten des Passamtes, \neiner in Russland direkt dem Innenministerium unterstellten eigenständigen Behörde, \ngegen entsprechende Zahlung manipuliert worden sein solle, fehle jeglicher \nkonkreter Anhaltspunkt. Der Hinweis auf eine im Standesamtregister vorgenommene \nÄnderung, die vom Ministerium nicht weiter konkretisiert werde, sei von Klägerseite \nnicht nachvollziehbar. Es seien keine Änderungen beantragt worden und auch keine \nÄnderungen behördlicherseits erinnerlich, so dass allein der Umtausch des \nInlandspasses im Jahre 1978 gemeint sein könne. Dem Kläger sei sein erster \nInlandspass mit 16 Jahren im Kreis T. unter Eintragung der deutschen \nVolkszugehörigkeit ausgestellt worden. Bei dem Umtausch im Jahre 1978 habe es \nsich um eine behördlicherseits veranlasste und alle Bürger betreffende Aktion \ngehandelt, bei der keinerlei Änderungen oder Berichtigungen hätten vorgenommen \nwerden können, sondern nur die Daten aus den alten Inlandspässen - also auch die \nNationalität - im Abgleich mit den geführten Akten übernommen worden seien. \n\n29\n\nDer Hinweis in der im Jahre 1997 neu ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers \nauf eine Eintragung im Geburtsregister lasse sich weder verlässlich deuten noch \nnäher erklären. Da das vom Kläger angegangene Standesamt in J. die \nUnterlagen in T. - seinem Geburtsort - habe anfordern müssen, hätten von \nvornherein keine Manipulationsmöglichkeiten bestanden. Ebenso wenig habe es im \nJahre 1936 irgend einen Anlass gegeben, in der Geburtsurkunde des Klägers eine \nfalsche Nationalität der Eltern anzugeben, weil eine Verfolgung von Deutschen erst \nmit dem Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 22. Juni 1941 auf sowjetisches \nGebiet eingesetzt habe.\n\n30\n\nDer Kläger könne auch entgegen den Bedenken des Verwaltungsgerichts \naufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die \ndeutsche Sprache, die er - ausweislich auch der Angaben seiner Tochter anlässlich \nihres Sprachtests vom 31. Juli 2000 in O. - an diese weitergegeben habe, sei \nihm seinerseits - wie von Beginn an angegeben - von seiner Mutter M. U1. , \ngeb. S. , und seitens seiner Großeltern väterlicherseits N. und L. U3. \nvermittelt worden. \n\n31\n\nDer Kläger verfolgt sinngemäß den Antrag, \n\n32\n\nin teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juli \n2004 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 23. November 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. April 2001 zu verpflichten, ihm einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nEr verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, dass weder die deutsche \nAbstammung des Klägers noch sein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum hinreichend nachgewiesen worden sei. \n\n36\n\nEs könne angesichts widersprüchlicher Angaben und des Umstandes, dass der \nKläger lediglich eine im Jahr 1997 neu ausgestellte Urkunde zu seiner Geburt \nvorgelegt habe, weiterhin nicht ohne weiteres angenommen werden, dass beide \nElternteile deutscher Volkszugehörigkeit seien. \n\n37\n\nGegen eine deutsche Bekenntnislage des Vaters des Klägers spreche etwa, \ndass ersterer durch die Annahme des russischen Familiennamens seiner ersten \nEhefrau in der Öffentlichkeit seit Mitte der Dreißiger Jahre nicht (mehr) als Deutscher \nin Erscheinung getreten sei. Selbst wenn der Vater den Namen U2. aus \nGründen der Pietät angenommen haben sollte und die Annahme des \nFamiliennamens der Ehefrau Mitte der Dreißiger Jahre unter der stalinistischen \nGewalt-Herrschaft durchaus üblich gewesen sei, werde damit nach außen eine \nLoslösung von der im Namen dokumentierten Herkunft ersichtlich und sei deshalb \ninsoweit ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum nicht \nfeststellbar. Der Darstellung der Tochter des Klägers anlässlich ihrer Antragstellung, \nwonach seine Mutter infolge ihrer Adoption in ihrem Inlandspass mit der russischen \nNationalität geführt worden sei, werde gleichfalls nicht überzeugend entgegen \ngetreten. Zwar möge diese von zwei deutschen Eltern abstammen. Da sie jedoch \nnach dem frühen Tod der Eltern von einer russischen Familie adoptiert worden sei, \nden russisch klingenden Familiennamen H. und eine entsprechende \nGeburtsurkunde erhalten habe, sei die frühere Angabe der Tochter des Klägers, ihre \nGroßmutter sei mit der russischen Nationalität geführt worden, wesentlich plausibler \nals die später aufgestellte Behauptung, sie sei immer unter deutscher Nationalität \naufgetreten. Die Tochter der Klägerin habe auch hinreichend Gelegenheit gehabt, \nschon von Beginn an die wahren Daten zur Familiengeschichte zu erfahren und dann \ngegenüber den Behörden wiederzugeben, da die Großmutter erst 1991 gestorben \nsei, als ihre Enkelin bereits erwachsen gewesen sei, und die Familie die Großmutter \nzuvor auch häufiger an deren Wohnort in Q1. besucht habe.\n\n38\n\nBezeichnenderweise würden für die Mutter und die Großeltern des Klägers auch \nkeine Verschleppungs- und Vertreibungsmaßnahmen bzw. die Unterstellung unter \ndie Kommandantur geltend gemacht. Bei der Anhörung am 20. März 2007 habe der \nKläger angegeben, sich nicht daran erinnern zu könne, ob die Familie unter \nKommandantur gestanden habe. Aus der Dokumentation \"Deportation, \nSondersiedlung, Arbeitsarmee\", herausgegeben 1996 von Alfred Eisfeld und Victor \nHerdt gehe zwar hervor, dass die bereits in den Verbannungsgebieten ansässigen \nDeutschen zunächst formal nicht der Meldepflicht unterlegen hätten, dass sich dies \naber durch eine Verschärfung des Sondersiedlerregimes geändert habe, so dass \n1949 auch alle nicht ausgesiedelten Deutschen als Sondersiedler registriert gewesen \nseien.\n\n39\n\nMangels eindeutiger deutscher Abstammung des Klägers könne auch nicht von \neiner zwangsläufigen Verzeichnung der deutschen Volkszugehörigkeit in seinem \nersten Inlandspass aus dem Jahre 1952 ausgegangen werden, zumal \nGeburtsurkunden \n\n40\n\n- wie er sie im Original bis 1997 zur Ausstellung des Personalpapiers jeweils \nvorgelegt haben dürfte - in den Dreißiger Jahren noch keinen Nationalitätseintrag der \nEltern enthalten hätten, so dass der geborene Kläger den Nationalitätseintrag bis \ndahin aufgrund eigenen Votums habe bestimmen können. Standesamtsarchive seien \nerst ab 1935 eingerichtet worden und Geburtsurkunden hätten damals - anders als \naufgrund der sowjetischen Passverordnung vom 27. Dezember 1932 die \nInlandspässe - auch in den Großstädten nicht schon vor 1945/46 die \nVolkszugehörigkeit des Vaters und der Mutter ausgewiesen. Da der Kläger, seine \nMutter und die Großeltern väterlicherseits nach dem durchgehenden Vortrag im \nVerfahren, seinerzeit nicht der Kommandanturaufsicht und damit nicht den üblichen, \ngegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Maßnahmen unterlegen hätten, habe \nder Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität nichts entgegen-\ngestanden. Seit Beginn der Neunziger Jahre sei es in der Russischen Föderation \nmöglich gewesen, den Nationalitätseintrag im Pass ändern zu lassen, so dass der \nAusweisung als Deutscher im Inlandspass vom 28. Mai 1996 keine gegenteilige \nBedeutung zukomme.\n\n41\n\nDie Bedenken gegen ein durchgehendes deutsches Bekenntnis des Klägers \nwürden zudem durch die Neuausstellung auch sämtlicher übrigen \nbekenntnisrelevanten Personenstandsdokumente gestützt. Nach der \nVerfahrenspraxis im Aussiedlungsgebiet seien die seit Beginn der Neunziger Jahre \nproblemlos möglichen Änderungen in den Personendaten der Eltern auf Antrag in die \nGeburtsregister übertragen und sodann eine neue Geburtsurkunde - wie die der \nTochter aus dem Jahre 1997 - ausgestellt worden, die dann lediglich den aktuellen \nRegisterstand wiedergegeben habe. Amtliche Bescheinigungen aus den \nHerkunftsgebieten, wie sie der Kläger mit der angeblichen bloßen Abschrift der \nGeburtsurkunde seiner Tochter aus dem Jahre 1965 vorgelegt habe, seien auch \nnach der gerichtlichen Praxis wegen der Käuflichkeit solcher inhaltlich unrichtiger \nbzw. gefälschter Papiere nicht hinreichend aussagekräftig. Im übrigen sei nicht \nnachvollziehbar, warum nicht - anstelle der kurz vor dem Brand erstellten Abschrift \nder Geburtsurkunde der Tochter des Klägers - eine beglaubigte Fotokopie des \nOriginals gefertigt worden sei, zumal die Tochter ausweislich der Übersendung ihres \nInlandspasses als Ablichtung im Rahmen ihres eigenen Aufnahmeverfahrens \noffensichtlich die Möglichkeit gehabt habe, Fotokopien zu fertigen bzw. fertigen zu \nlassen. Soweit die Tochter ihre durch den Brand beschädigte Geburtsurkunde bei \nder Standesverwaltung gegen eine Neuausfertigung ausgetauscht haben wolle, sei \nein Einzug ohne gleichzeitige Änderung der Registereintragungen nach der \ntelefonisch erfragten Praxis des Amtes nicht üblich.\n\n42\n\nAuch die Angabe, ein Militärpass sei nicht vorhanden und könne deshalb nicht \nvorgelegt werden, sei wenig schlüssig, da Studenten in der ehemaligen Sowjetunion \nregelmäßig bei Beginn der Ausbildung einen Militärausweis erhalten hätten und der \nKläger ein Studium absolviert habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das - \njedenfalls für die Frage von Ausschlusstatbeständen bedeutsame - Arbeitsbuch des \nKlägers bei seinem letzten Arbeitgeber verblieben sei. Nach Auskunft der Deutschen \nBotschaft in Moskau werde das Arbeitsbuch nach Festsetzung der Rente mit einem \nentsprechenden Stempel an den Rentenantragsteller zurückgegeben und es bestehe \nkeine Verpflichtung, das Arbeitsbuch nochmals dem letzten Arbeitgeber \nauszuhändigen.\n\n43\n\nEine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei deshalb nach wie vor \nzweifelhaft, weil die Tochter im Aufnahmeantrag zumindest zunächst - also \nunbefangen - angegeben habe, die Mutter des Klägers habe die deutsche Sprache \nnicht beherrscht. \n\n44\n\nDie Beklagte hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens auf der Grundlage \nentsprechender Einverständniserklärungen des Klägers im Wege der Rechtshilfe \ndurch die deutsche Botschaft die Auskünfte des Ministeriums für auswärtige \nAngelegenheiten der Russischen Föderation vom 11. Mai 2006 zur Geburtsurkunde \nder Tochter des Klägers und vom 8. Juni 2006 zur Eintragung der Nationalität im \nfrüheren Inlandspass des Klägers eingeholt. Danach stimmen die in der Fotokopie \nder Geburtsurkunde der Tochter genannten Angaben mit den Angaben der \nstandesamtlichen Eintragung, an der Änderungen vorgenommen worden seien, \nüberein. Ebenso stimme die Nationalitätseintragung im Pass des Klägers aus dem \nJahre 1978 mit der Eintragung in seinem Inlandspass aus dem Jahre 1996 überein. \n\n45\n\nZum Ergebnis ihrer Auskunftsersuchen lässt sich die Beklagte wie folgt ein: Da \nsie in ihrer Anfrage ausdrücklich um Mitteilung von Änderungen hinsichtlich des \nNationalitätsvermerks im Geburtsregister der Tochter nachgesucht habe, gebe die \nvorliegende Antwortnote - entsprechend den Angaben der Deutschen Botschaft \nMoskau vom 24. September 2007 in einem anderen Aufnahmeverfahren - zu \nerkennen, dass der Kläger jedenfalls nicht durchgehend mit deutscher Nationalität im \nGeburtsregister seiner Tochter verzeichnet gewesen sei, so dass auch nicht von \neiner ausschließlichen Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit im Inlandspass \ndes Klägers ausgegangen werden könne. Nach der von der deutschen Botschaft in \nMoskau mitgeteilten Praxis des russischen Außenministerium komme der Mitteilung \neiner Änderung in Personenstandsurkunden in jedem Falle Aussagekraft zu; wenn \ndie Klägerseite bekunde, dass im Geburtsregister der Tochter keine Änderungen \nveranlasst worden seien, könne es sich bei der amtlich bescheinigten Änderung \ndaher nur um die Änderung der Nationalitätszuordnung des Vaters handeln. Andere \nÄnderungen kämen nach den eigenen Angaben der Klägerseite und dem gesamten \nAkteninhalt nicht in Betracht. Namentlich die Eintragung einer Namensänderung \nanlässlich der Eheschließung sei auszuschließen, da sie keinen Einfluss auf die \nDokumentation des Geburtsereignisses und die Abstammung einer Person habe. \n\n46\n\nDementsprechend genüge die Bestätigung, dass die im Inlandspass des Klägers \naus dem Jahre 1978 eingetragene Nationalität mit der deutschen \nNationalitätseintragung in dem vorgelegten Inlandspass des Kläger aus dem Jahre \n1996 übereinstimme, nicht, um ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers nur zum \ndeutschen Volkstum ab der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Alter von 16 \nJahren - d. h. im Jahr - bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zu bejahen. \nDen von Klägerseite eingereichten Bescheinigungen der Innenverwaltung J. , \nderen früherer der behördliche Stempel mit Datum und Bescheinigungsnummer und \nderen späterer das erforderliche Siegel neben der Unterschrift des Passbeamten \nfehlten, sei auch nicht zu entnehmen, wann der zuvor \"verlorene\" Inlandspass des \nKlägers - dieser erinnere sich heute offenbar nur an den allgemeinen Passumtausch \nzwischen 1976 und 1980 - ausgestellt worden sei. Auffällig sei zudem, dass bei der \nNeuausfertigung der Geburtsurkunde des Klägers im Jahr 1997 entsprechend dem \nHinweis auf eine entsprechende Eintragung laut Nr. 1 gleich der komplette Vorgang \nneu erstellt und nicht - wie die Klägerseite meine - der ursprüngliche Registereintrag \nnur um einen Vermerk über die Ausgabe einer Zweitausfertigung der \nGeburtsurkunde ergänzt worden sei. Hätte lediglich eine wegen starker Abnutzung \nunbrauchbar gewordene Geburtsurkunde ersetzt werden sollen, hätte eine \nBezugnahme auf die ursprüngliche Registereintragung aus dem Geburtsjahr \nausgereicht. Aus welchen Gründen auch das Geburtsereignis 1997 neu registriert \nworden sei, habe der Kläger nicht angegeben. Es müsse demnach angenommen \nwerden, dass ein entsprechender früherer Eintrag nicht bzw. nicht mehr vorhanden \ngewesen sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage dann der neue \nGeburtseintrag erfolgt sei, denn die seinerzeit noch im Original vorhandene - \nallerdings beschädigte - oder beschädigte Geburtsurkunde des Klägers aus dem \nJahre habe - anders als die Geburtsurkunden ab 1945/46 - eben keine Auskunft \nüber die Nationalität gegeben. Soweit die Klägerseite angebe, die neue Urkunde sei \naufgrund der Archivangaben angefertigt worden, sei auch deshalb weder \nnachvollziehbar dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich, um welches Archiv es \nsich handeln könne und welche Angaben betroffen sein könnten. Da auszuschließen \nsei, dass die ursprüngliche Geburtsurkunde des Klägers Nationalitätsvermerke zu \nden Eltern enthalten habe, und nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite ebenso \nwenig andere Dokumente zu seinen Eltern vorhanden gewesen seien, habe die \nBehörde bei der Neuausfertigung der Geburtsurkunde des Klägers auf dessen \neigene (im Jahre 1997 gefahrlos möglichen) Angaben - gestützt durch den \ndeutschen Nationalitätseintrag in seinem Pass aus der Jahre 1996 - zurückgreifen \nmüssen. Zudem sei auch hier nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft nicht \nvon einer Verpflichtung auszugehen, die ursprüngliche Geburtsurkunde bei ihrem \nUmtausch abzugeben.\n\n47\n\nSoweit der Kläger behaupte, Dokumente von seinen Eltern/Großeltern nicht \nvorlegen zu können, weil diese Unterlagen sich zuletzt bei Verwandten befunden \nhätten, die auf entsprechende Anfragen nicht reagiert hätten und bezüglich derer \nsich später herausgestellt habe, dass sie ausgereist seien, habe der Kläger die \nNamen der Verwandten und auch des Onkels, bei dem er während seiner Lehre \ngewohnt haben wolle, trotz Nachfrage auch bei der Anhörung am 20. März 2007 \nnicht benennen können oder wollen. \n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und des Verfahrens 11 K 4432/01 VG Köln sowie der vom Beklagten \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. \n\n49\n\nII.\n\n50\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner weiteren mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 \nVwGO). Eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO kommt auch in \nBetracht, wenn bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. \n\n51\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130 a, Rdn. 15, m. w. N.\n\n52\n\nDie Beteiligten sind zu der Entscheidungsform nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. \n§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 17. September 2007 \ngehört worden. \n\n53\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des \nKlägers begründet ist. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. November \n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 ist, soweit darin \nder Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt worden ist, rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Kläger einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat. \n\n54\n\nAls Rechtsgrundlagen für den im Berufungsverfahren weiter verfolgten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung der \nNeufassung vom 10. August 2007 (BGBl. I, 1902) in Betracht. Eine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n\n56\n\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE \n114, 116, sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im \neinzelnen auch: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, jeweils m. \nw. N.\n\n57\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des \nständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. \n\n58\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BFVG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezeber 1923 - nämlich am 6. Juli \n1936 - geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen \nabstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. \n\n59\n\nAbstammung versteht sich im Sinne der biologischen Herkunft.\n\n60\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n61\n\n- 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192.\n\n62\n\nErforderlich ist, dass mindestens ein Elternteil in diesem Sinne deutscher \nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist.\n\n63\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2006 \n\n64\n\n- 2 A 3804/04 - m. w. N.\n\n65\n\nVorliegend ist zum einen anzunehmen, dass der Vater des Klägers, Q. \nU2. , geb. U3. , trotz der Annahme des Familiennamens seiner ersten - früh \nverstorbenen - Ehefrau deutscher Volkszugehöriger war und sich als solcher \ndurchgehend zum deutschen Volkstum bekannt hat. Zwar mag die Namensannahme \nvor dem Hintergrund des stalinistischen Regimes in den Dreißiger Jahren für eine \nHinwendung des Vaters zum Russentum sprechen. Abstammung, Sprache und \nErziehung des Vaters mögen nach Angaben des Klägers in seinem Aufnahmeantrag \nvom 26. Februar 1999 (S. 12) zwar deutsch gewesen sein. Aus diesen sog. \nobjektiven Bestätigungsmerkmalen allein kann jedoch nicht im Wege der Vermutung \nohne weiteres auch auf ein subjektives Bekenntnis geschlossen werden, weil die \nAnnahme eines russischen Namens die Indizwirkung dieser objektiven Merkmale \nbeseitigen kann. Der Familienname hat nicht nur eine Kennzeichenfunktion, sondern \ner wurzelt in einer längeren Geschichte und weist auch auf Traditionsbezüge hin. Die \nfreiwillige und gezielte Aufgabe des Namens bedeutet demnach regelmäßig eine \ngewisse Loslösung von der im Namen dokumentierten Herkunft. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 \n\n67\n\n- 9 C 68.87 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 58.\n\n68\n\nDer Kläger hat aber als positiven Nachweis des subjektiven Bekenntnisses \nseines Vaters zum deutschen Volkstum eine beglaubigte Abschrift vom 13. \nNovember 1997 seines Geburtseintrags vorlegen können, wonach sein Vater \nU2. , Q. Konstantinowitsch deutscher Nationalität gewesen ist. Das \nAußenministerium der Russischen Föderation hat mit einer Note vom 21. September \n2006 bescheinigt, dass laut Angaben der zuständigen Organe die Eintragungen in \nder - als Fotokopie vorgelegten - Bescheinigung mit der \"wiederhergestellten\" \nAkteneintragung übereinstimmen. Dass die Registereintragung \"wiederhergestellt\" \nworden ist, rechtfertigt als solches nicht den Schluss, es seien dabei neue Angaben \naufgenommen oder bisherige Angaben geändert worden. \n\n69\n\nDer Hinweis in der Abschrift der Geburtseintragung, dass über die Geburt im \nGeburtsregister für das Jahr 1997 am 13. November eine entsprechende Eintragung \nlaut Nr. 1 gemacht worden sei, lässt ebenfalls nicht auf eine Änderung des \nNationalitätseintrags schließen. Der Kläger hat insoweit glaubhaft geschildert, \nseinerzeit im Jahre 1997 die Ausfertigung einer Geburtsurkunde als Ersatz für das \nunbrauchbar gewordene Originaldokument beim Standesamt in J. beantragt zu \nhaben, dass das Papier erst seinerseits in T2. habe anfordern müssen, ohne \ndass er Einfluss auf den innerbehördlichen Vorgang gehabt habe. Die Eintragung \neiner Volkszugehörigkeit in Personenstandspapieren ist in der Sowjetunion der \nDreißiger Jahre zwar nicht die Regel gewesen, sie kam aber - insbesondere in \ngroßstädtischeren Bereichen, zu denen der von T2. gezählt werden kann - vor. \nWenn die Beklagte unter Hinweis auf die sowjetische Passverordnung vom 27. \nDezember 1932 behauptet, dass dies nur für die Bürgerpässe zutreffend gewesen \nsei, und weiter darauf hinweist, dass die verwendeten Geburtsurkunden-Formulare \nerst nach dem Zweiten Weltkrieg die Eintragung der Nationalität der Eltern \nvorgesehen hätten, schließt das nicht aus, dass man in T2. auf eben solche \nPassunterlagen der Eltern des Klägers zurückgegriffen und tatsächlich die \nNationalität der Eltern in der Geburtsurkunde vermerkt hat. Dass der Kläger \nnaturgemäß nicht genau weiß, welche Unterlagen in T2. vorgelegen haben, \nkann angesichts der begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten nicht zu seinen Lasten \ngehen. Muss man - wie sich aus Folgendem ergibt - davon ausgehen, dass der \nKläger auch schon in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahre mit der deutschen \nNationalität eingetragen worden ist und diese Eintragung seinerzeit für ein \ngedeihliches Leben in der Sowjetunion nicht gerade förderlich war, sondern deutsche \nVolkszugehörige nicht unwesentliche Nachteile hinzunehmen hatten, drängt es sich \nauf, dass die - nach der sowjetischen Passverordnung von 1940 unter I Nr. 7, Abs. 2 \nBuchstabe c zwingend vorgeschriebene - Nationalitätsangabe maßgeblich auf der in \ndamals vorzulegenden Papieren verzeichneten deutschen Volkszugehörigkeit der \nEltern beruhte. Wenn für den Kläger derartige Unterlagen betreffend seine Eltern \nheute nicht mehr greifbar sind, heißt das nicht, dass sie auch nicht im Archiv von \nT2. vorhanden waren. Dass die russischen Behörden bei der Abschrift des \nGeburtseintrags vom 13. November 1997 demgegenüber lediglich auf die eigenen \nAngaben des Klägers zur Volkszugehörigkeit seiner Eltern anlässlich der \nBeantragung des Ersatzdokumentes zurückgegriffen haben, ist durch nichts \nbelegt.\n\n70\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegte Bescheinigung ge- oder \nverfälscht worden ist, sind gleichfalls nicht greifbar. Der Kläger hat eine plausible \nErklärung dafür liefern können, warum ihm das Original seiner Geburtsurkunde nicht \nmehr zur Verfügung steht. Soweit keine rechtliche Verpflichtung bestanden haben \nsollte, bei der Neuausstellung die ursprüngliche Geburtsurkunde abzugeben, vermag \ndas nicht in Frage zu stellen, dass im Falle des Klägers das in wesentlicher Hinsicht \nbeschädigte Dokument tatsächlich von der Behörde einbehalten worden ist. Dies \nerscheint insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, dass sich nach Angaben des \nKlägers ein Notar zuvor geweigert hatte, eine Kopie des Dokumentes zu \nbeglaubigen. Eine Manipulation der Neuausstellung ist auch gerade dann \nunwahrscheinlich, wenn die Abschrift - wie der Kläger nachvollziehbar vorgetragen \nhat - vom Standesamt in J. beim Standesamt in Tugulymsk/T. - dem für \nseinen Geburtsort zuständigen Standesamt - hat angefordert werden müssen. \n\n71\n\nSoweit die Namensbezeichnung des Vaters des Klägers im Aufnahmeantrag \nseiner Tochter Irritationen herbeiführen konnte, sind diese durch den Schriftsatz der \nTochter vom 8. August 2005 beseitigt worden. \n\n72\n\nWenn der Kläger - wie nachvollziehbar angegeben - vergeblich versucht hat, sich \nOriginalpapiere bezüglich seines Vaters zu beschaffen, kann gleichfalls der insoweit \nbestehende Beweisnotstand letztlich nicht zu seinen Lasten gehen. Dem Umstand, \ndass der Kläger bei der Anhörung am 20. März 2007 auf die Frage, wer die \nVerwandten seien, die bei der Großmutter gewohnt haben und bei der Ausreise die \nDokumente mit nach Deutschland mitgenommen haben sollen, laut Zusatzprotokoll \ngeantwortet hat: \"Davon weiß ich nichts\", misst der Senat nicht die Bedeutung bei, \ndass der Kläger den Versuch, an Originalpapiere zu gelangen, erfunden hat und eine \nnähere Aufklärung der wahren Umstände nunmehr zu verhindern versucht. Bis zum \nAufnahmeantrag seiner Tochter trug sich der Kläger selbst noch nicht mit dem \nGedanken einer Übersiedlung und stand auch dem Vorhaben seiner Tochter \nskeptisch gegenüber, so dass für ihn kein Anlass bestand, darauf gerichtete \nNachforschungen - etwa nach Urkunden zur deutschen Abstammung - zu betreiben. \nDavon, dass die Verwandten die Dokumente über den schon 1938 verstorbenen \nVater des Klägers und seine immerhin auch schon 1991 verschiedene Mutter nach \nderen erfolgreichen Gebrauch mit nach Deutschland genommen hätten, ist zudem \nnicht die Rede gewesen, sondern nur neutral von einer \"Ausreise\", so dass dem \nKläger der Frageinhalt zu Recht fremd vorkommen konnte.\n\n73\n\nMit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit ist andererseits auch \nvon der deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers M. U1. , geb. \nS. , auszugehen. Es ist widerspruchsfrei und plausibel, wenn der Kläger vorträgt, \nsie habe trotz der Adoption durch ein russisches Ehepaar im Alter von 11 Jahren, als \nihre beiden Eltern gestorben waren, die deutsche Volkszugehörigkeit aufrecht \nerhalten und sei amtlich immer mit der deutschen Nationalität geführt worden. \nDurchgreifende Zweifel hieran werden nicht durch bloße Behauptung der Beklagten \nim Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 geweckt, mit Blick auf die in der Forma 1 \nanzugeben gewesenen Daten der (russischen) Adoptiveltern der Mutter des Klägers \nliege deren Wahl der russischen Nationalität näher. Soweit die Tochter des Klägers \nin ihrem Aufnahmeantrag angegeben hat, dessen Mutter sei im Inlandspass mit der \nrussischen Nationalität eingetragen gewesen, schließt auch der Umstand, dass die \nTochter des Klägers die im Jahre 1991 verstorbene Großmutter regelmäßig besucht \nhaben will und sie sich über deren Lebensverhältnisse ausweislich des \nZusatzschreibens vom 3. Oktober 1997 zu ihrem Aufnahmeantrag durchaus \ninformiert gezeigt hat, nicht aus, dass sie - wie sie mit Schriftsatz vom 8. August 2005 \neinräumt - anlässlich der Stellung ihres Aufnahmeantrags vom 30. Oktober 1996 \njedenfalls hinsichtlich der Nationalität ihrer Großmutter nicht über die richtigen \nInformationen verfügte und sich seinerzeit bei ihrem Vater, der damals gegen ihre \nÜbersiedlung gewesen sein soll, auch nicht rückversichern konnte. Die Tochter war \nvon 1988 bis zu ihrer Scheidung im Jahre 1995 mit einem Russen verheiratet und \ndürfte sich deshalb bis 1991 noch nicht mit einer Aussiedlung und den insoweit \nwesentlichen Familiendaten beschäftigt haben. Dafür spricht etwa, dass sie bei ihrer \nAntragstellung im Jahre 1997 ergänzend angegeben hat, den Geburtsnamen ihrer \nGroßmutter väterlicherseits nicht zu kennen. Dass die von der Tochter in ihren \nAufnahmeantrag eingetragene Version ebenfalls plausibel ist, heißt nicht, dass \ngerade sie allein zutreffend ist.\n\n74\n\nAuch hinsichtlich seiner Mutter hat der Kläger zur Überzeugung des Senats \nerfolglos versucht, Originalurkunden zu beschaffen, und befindet sich nunmehr in \neinem berücksichtigungsfähigen Beweisnotstand. \n\n75\n\nDass die Mutter und die Großeltern entgegen den ursprünglichen Angaben im \nAufnahmeantrag unter Kommandatur gelebt habe, hat der Kläger mit anwaltlichem \nSchreiben vom 25. Juli 2007 nachvollziehbar klargestellt. Der Aufenthaltsort der \nFamilie in Sibirien, wohin deutsche Volkszugehörige vornehmlich deportiert wurden, \nlegt nahe, dass man mit unter Kommandatur gestellt wurde. Aus der von der \nBeklagten angeführten Dokumentation \"Deportation, Sondersiedlung, Arbeitsarmee\", \nherausgegeben 1996 von Alfred Eisfeld und Victor Herdt, geht hervor, dass die \nbereits in den Verbannungsgebieten ansässigen Deutschen zunächst formal nicht \nder Meldepflicht unterlagen, dass sich dies aber durch eine Verschärfung des \nSondersiedlerregimes änderte, so dass 1949 auch alle nicht ausgesiedelten \nDeutschen als Sondersiedler registriert waren. Wenn sich der Kläger nach über 50 \nJahren nicht mehr an die Verhältnisse in seiner Jugendzeit, in die er \nhineingewachsen ist, erinnern kann, ist das trotz der von Erwachsenen als \neinschneidend empfundenen Rechtsbeschränkungen nicht unnatürlich, zumal sich \ndie konkreten Einschränkungen nach den nachvollziehbaren Angaben im \nanwaltlichen Schriftsatz vom 10. Juli 2007 in Grenzen hielten. Die Großeltern dürften \nfür die Trudarmee zu alt und nicht mehr leistungsfähig genug gewesen sein, die \nallein erziehende Mutter wegen ihres schweren Asthmas höchstwahrscheinlich von \nvornherein nicht verwendungsfähig. \n\n76\n\nRealistische Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung, ob sich Vater und Mutter \ndes Klägers zu Lebzeiten zur deutschen Nationalität bekannt haben, sind nicht \nersichtlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Juli \n2004 hat auch der Vertreter der Beklagten auf die eingeschränkten Möglichkeiten \nhingewiesen, Informationen über frühere Personaldaten von den russischen \nBehörden zu bekommen. Auf die im Rahmen der Anhörung vom 20. März 2007 \nkonkretisierte \n\n77\n\n- seinerzeit vom Kläger nach den obigen Ausführungen im Kern mißverstandene \n- Aufforderung, die Verwandten zu benennen, bei denen seine Mutter bis zum Tode \ngelebt hat, bzw. auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom \n11. Juni 2007 musste der Kläger vor dem Hintergrund der im Anhörungsschreiben \nmitgeteilten Rechtsansicht des Senates und der allenfalls vagen Aussichten, dadurch \nZugang zu neuen Erkenntnissen zu erhalten, nicht mehr reagieren. \n\n78\n\nUnter Berücksichtigung der von der Beklagten im Verlaufe des \nBerufungsverfahrens eingeholten amtlichen Auskünfte steht mit hinreichender \nSicherheit ebenfalls fest, dass auch der Kläger selbst sich durchgehend seit seiner \nBekenntnisfähigkeit mit 16 Jahren zum deutschen Volkstum bekannt hat. Nach der \nAuskunft des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen \nFöderation vom 8. Juni 2006 war der Kläger schon in seinem Inlandspass aus dem \nJahre 1978 mit der deutschen Nationalität eingetragen. Vor dem Hintergrund, dass \ndie einmal im Inlandspass eingetragene Nationalität bis zur politischen Wende in der \nSowjetunion Anfang der Neunziger Jahre grundsätzlich nicht abgeändert werden \nkonnte, besteht kein Anlass für die Annahme, dass der Kläger in seinem ersten \nInlandspass aus dem Jahre nicht auch schon mit deutscher Nationalität \neingetragen gewesen ist. Geht man - wie hier - von der deutschen \nVolkszugehörigkeit beider Elternteile aus, dürfte für den Kläger nach dem Passrecht \nder UdSSR auch keine andere Wahl bestanden haben, als sich mit der deutschen \nVolkszugehörigkeit in seinen ersten Inlandspass eintragen zu lassen. \n\n79\n\nDie auf diplomatischen Wege eingeholte Auskunft zu den vom Kläger \nvorgelegten Auskunftsbescheinigungen der Innenverwaltung des T3. Bezirks \nder Stadt J. vom 12. Juni 2000 und vom 15. August 2001 bestätigt unabhängig \nvon deren formalen Mängeln - fehlender Herkunftsstempel nebst Datum und \nBescheinigungsnummer einerseits bzw. fehlendes Siegel neben der Unterschrift des \nPassbeamten andererseits - jedenfalls die inhaltliche Richtigkeit dieser \nBescheinigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel und glaubhaft, dass \ndem Kläger die Bescheinigungen in der vorliegenden - unvollständigen - Form \nausgestellt worden sind, ohne dass er darauf Einfluss gehabt hätte. Ohne Belang \nerscheint es auch, dass die Bescheinigungen keinerlei Angaben zu dem verloren \ngegangenen Pass enthalten. Wenn der Kläger bei der Anhörung vom 20. März 2007 \nauf die Frage, bei welcher Gelegenheit er oder seine Tochter den Pass von 1978 \nverloren habe, damit geantwortet hat, im Jahr 1978 habe ein allgemeiner \nPassumtausch stattgefunden und er wisse nichts von einem Verlust, liegt dem \noffenkundig das Missverständnis der Frage dergestalt zugrunde, es gehe um einen \nVerlust im besagten Jahre 1978. Dass der Kläger den 1978 ausgestellten Pass im \nJahre 1996 verloren hat, d. h. dass dieser nicht mehr auffindbar war, geht bereits aus \ndem Aufnahmeantrag (S. 17) vom 28. Februar 1999 mit hinreichender Deutlichkeit \nhervor und wird im anwaltlichen Schriftsatz vom 8. September 2001 nochmals als \nAnlass für die Neuausstellung angegeben. Da der Senat der Auskunft vom 8. Juni \n2006, nach der schon der im Jahre 1978 ausgestellte Pass den Kläger als deutschen \nVolkszugehörigen ausgewiesen hatte, glaubt, misst er der Häufung von zum Verlust \nvon Personalunterlagen führenden Ereignissen gerade zu der Zeit, in der sich die \nTochter des Klägers zur Übersiedlung entschloss, ebenso wenig eine \nausschlaggebende Bedeutung zu wie der mangelnden Substantiierung des den Pass \nbetreffenden Verlustvorganges. Es ist nicht erkennbar von Bedeutung, bei welcher \nGelegenheit der Kläger den Pass verloren hat und ob er das überhaupt (noch) \nnachvollziehen kann. \n\n80\n\nDass der Kläger angegeben hat, ein Militärpass sei nicht vorhanden, steht der \nAnnahme seines durchgehenden Bekenntnisses zur deutschen Volkszugehörigkeit \nnicht entgegen. Der Kläger hat sein Studium erst 1965 mit knapp Jahren \naufgenommen, so dass nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass ihm - \nder das übliche Wehrpflichtalter bereits überschritten hatte - noch ein Militärausweis \nausgestellt worden ist. Jedenfalls kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er heute \n- als jähriger - über ein derartiges Papier nicht (mehr) verfügt, denn eine Einziehung \nkommt heute nicht mehr in Frage.\n\n81\n\nAus dem Umstand, dass der Kläger sein Arbeitsbuch nicht vorlegen kann, lässt \nsich ebenfalls nicht auf eine Verschleierungstaktik schließen, denn Arbeitsbücher \nenthalten regelmäßig keinen Nationalitäteneintrag. Ausschlusstatbestände nach § 5 \nBVFG stehen nicht in Frage.\n\n82\n\nDie Richtigkeit der Annahme, der Kläger sei seit der Ausstellung seines ersten \nInlandspasses im Jahre 1952 durchgehend mit der deutschen Volkszugehörigkeit \namtlich registriert gewesen, wird schließlich durch die beglaubigte Kopie der \noriginalen Geburtsurkunde der Tochter des Klägers vom 30. April 1965 bestätigt. Das \nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation hat unter \ndem 11. Mai 2006 bestätigt, dass die in der Fotokopie der Geburtsurkunde der \nTochter genannten Angaben mit den Angaben der standesamtlichen Eintragung \nübereinstimmen, und weiter ausgeführt, dass an der standesamtlichen Eintragung \n\"Änderungen\" vorgenommen worden seien. Welche Änderungen dies sind, lässt sich \nder Auskunft nicht entnehmen. Dass sich dieser Hinweis zwingend auf die Angaben \nzur Nationalität des Vaters bezieht, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag der Beklagten, \nmit dem diese die in einem anderen Aufnahmeverfahren erteilte Auskunft der \nDeutschen Botschaft Moskau vom 24. September 2007, die in jenem Verfahren \nerfolgte Antwort des russischen Außenministeriums, im Geburtsregister seien \nÄnderungen vorgenommen worden, beziehe sich wegen des entsprechenden Inhalts \nder Botschaftsanfrage auf den Nationalitäteneintrag, auf die hier in Rede stehende \nAntwort des russischen Außenministeriums vom 11. Mai 2006 übertragen will, hat als \nbloßer Parteivortrag keine hinreichende Beweiskraft. Abgesehen davon stellt sich die \nAuskunft vom 24. September 2007 bei unterstellter Übertragbarkeit auf den \nvorliegenden Fall ihrem Inhalt nach als nicht weiter begründete, das \nAuskunftsverhalten des russischen Außenministeriums lediglich interpretierende \nBehauptung ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Ebensowenig greift das \nweitere Argument durch, als amtliche bescheinigte Änderung komme, wenn man der \nausdrücklichen Bekundung des Klägers folge, dass keine Änderung im \nGeburtsregister veranlasst worden sei, nur eine Änderung der \nNationalitätszuordnung des Vaters in Betracht. Denn es bestehen gerade keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für eine solche offizielle Veränderung der Eintragung \nder Volkszugehörigkeit. Als Anlass für eine Änderung an den standesamtlichen \nEintragungen kommt vielmehr auch die Namensänderung der Tochter des Klägers \nanlässlich ihrer Eheschließung im Jahre 1988 in Betracht. Die sinngemäße \nBehauptung, dass es sich bei den von den russischen Behörden geführten \nPersonenstandsregistern grundsätzlich nicht um dynamisch geführte Verzeichnisse \nhandele, in die auch der Geburt nachfolgende Veränderungen maßgeblicher \npersonenbezogener Umstände - wie Familienstand und Name - eingetragen \nwerden,\n\n83\n\nvgl. zu einem in der Sowjetunion spielenden Fall der standesamtlichen \nRegistrierung der Namensänderung eines Kindes infolge der nachträglichen \nEheschließung seiner Eltern: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2007 - 12 A \n2067/06 -\n\n84\n\nhat die Beklagte nicht weiter belegt. Dennoch verbleibende Restzweifel müssen \nangesichts des Beweisnotstands des Klägers zu Lasten der Beklagten gehen. \n\n85\n\nEs gibt auch sonst keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten \nKopie der Geburtsurkunde. Namentlich hat der Kläger eine plausible Erklärung dafür \ngegeben, warum eine solche Kopie noch verfügbar ist, obwohl das Original laut \nAngaben der Tochter im Schreiben vom 6. August 2000 in ihrem eigenen \nAufnahmeverfahren bei einem Wohnungsbrand beschädigt und durch eine neue \nGeburtsurkunde ersetzt worden ist. Dass keine Verpflichtung zur Abgabe des \nbeschädigten Originaldokumentes bestanden hat, reicht nicht aus, um eine \nManipulation annehmen zu können, weil die tatsächliche Praxis anders ausgesehen \nhaben kann. Auch der Umstand, dass eine Abschrift und keine Kopie des Originals \ngefertigt wurde, lässt sich vor dem Hintergrund, dass seinerzeit das Original noch \nvorhanden war, als situationsgerecht erklären und fällt nicht derart aus dem Rahmen, \ndass ein auch nur einigermaßen sicherer Schluss auf ein bewusstes \nVerschwindenlassen der Originalurkunde gerechtfertigt ist. \n\n86\n\nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn \njemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die \nDarlegungs- und Beweislast trifft insoweit den jeweiligen Aufnahmebewerber. \n\n87\n\nVgl. zur Beweis- und Darlegungslast bzgl. der Bestätigungsmerkmale im BVFG: \nBVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 5 B 102.99 -, juris.\n\n88\n\nBei seiner Anhörung am 20. März 2007 hat der Kläger diesen Nachweis auch \nnach Auffassung der Beklagten führen können. Nach dem Protokoll war unter \nBerücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden ein Gespräch auf Deutsch \nmit ihm möglich. Er verstand nahezu alle Fragen auf Anhieb und benötigte nur - \nwegen seiner Gesichtslähmung - zur Formulierung seiner Antworten teilweise etwas \nmehr Zeit.\n\n89\n\nDie Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht auf einer \nhinreichenden familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn die \nVermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die \ndeutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein \neinfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 \n\n91\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.\n\n92\n\nNach diesem Urteil beantwortet sich die \"Frage nach der Grenzziehung\" \nzwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil \nunschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres \ndahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für \ndie Gesprächsfähigkeit sein muss. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 \n\n94\n\n- 5 B 47.05 -.\n\n95\n\nSie muss aber nicht der alleinige Grund für das nunmehr erreichte Sprachniveau \nsein.\n\n96\n\nGemäß diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung vor, \nwenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des \nDeutschen nicht oder jedenfalls nicht in so nennenswertem Umfang stattgefunden \nhat, dass die heute vorhandenen Deutschkenntnisse keine hinreichende Grundlage \nmehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung \nhaben. \n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 \n\n98\n\n- 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August \n2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -,\n\n99\n\nd. h. die - regelmäßig in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend - familiär \nvermittelten Sprachkenntnisse nicht das Sprachfundament bilden, auf dem die für die \nIntegration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen.\n\n100\n\nVgl. im einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 - 5 C 26.06 und 5 C \n31.06 -, Juris.\n\n101\n\nDie familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt dabei grundsätzlich \nvoraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen \ndeutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbständigkeit \nvermittelt haben.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2007 \n\n103\n\n- 5 B 175.06 -, Juris; Urteil vom 19. Oktober 2000 \n\n104\n\n- 5 C 44.98 -, BVerwGE 112, 112 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. \nOktober 2003 - 2 A 4116/02 - und vom 30. Mai 2006 - 12 A 2233/04 -.\n\n105\n\nAngesichts der nachgewiesenen Sprachbefähigung des Klägers bestehen vor \ndem Hintergrund seiner Abstammung von einem Vater deutscher Volkszugehörigkeit \nund insbesondere auch einer Mutter deutscher Volkszugehörigkeit keine ernstlichen \nBedenken dagegen, dass ihm die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist. \nDie Ausführungen des Klägers dazu, die deutsche Sprache von seiner Mutter, die \nerst mit 11 Jahren - als also ihre eigene Sprachentwicklung bereits weitgehend \nabgeschlossen war - durch Adoption in eine russische Familie kam, sowie von den \nGroßeltern väterlicherseits, die beide deutscher Nationalität waren und die deutsche \nSprache verstehen, sprechen und schreiben konnten, sind konsequent, plausibel und \nwiderspruchsfrei. Wenn die 1965 geborene Tochter des Klägers ihre Großmutter nur \n(noch) russisch sprechend in Erinnerung und entsprechende Angaben in ihrem \nAufnahmeantrag gemacht hat, besitzt das für die Prägezeit des geborenen \nKlägers keine verlässliche Aussagekraft, denn die Mutter/Großmutter kann sich im \nLaufe der Jahrzehnte sprachlich ihrer russischen Umgebung angepasst haben. \nSelbst wenn es sich also bei den ursprünglichen Angaben der Tochter - beim \nSprachtest vom 31. Juli 2000 hat sie ihre Großmutter demgegenüber als \nmaßgebliche Quelle der deutschen Sprache angegeben - nicht um einen - auf \nmangelnde Informationen oder Unachtsamkeit beruhendes - Versehen gehandelt \nhaben sollte, werden dadurch keine vernünftige Zweifel an einer familiären \nVermittlung der deutschen Sprache zumindest auch durch die Mutter des Klägers \nhervorgerufen. \n\n106\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n107\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n108\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-3769-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-3769-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259631","retrieved":"2026-07-09 02:24:49.433382+00:00"}}