{"status":"available","doknr":"OLD259630","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.12A3119.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"12 A 3119/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat würdigt die am 2. November 2007 eingegangene Rechtsmittelschrift \ndes Klägers vom 23. Oktober 2007 in dessen wohlverstandenem Interesse \ndahingehend, dass mit ihr unter Beifügung des bloßen Entwurfs eines \nBerufungszulassungsantrags zwecks Darstellung der \"beabsichtigten \nRechtsverfolgung\" lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt wird und \ndie formgültige und damit wirksame Erhebung des Berufungszulassungsantrags als \nsolchem durch einen Rechtsanwalt erst nach der Entscheidung über das \nProzesskostenhilfegesuch erfolgen soll. \n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat indes keinen Erfolg, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - aus \nden im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO \ni.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n4\n\nDas angekündigte Zulassungsvorbringen, mit dem ersichtlich allein ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollen, vermag die entscheidungstragenden \nArgumente dafür, dass dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Fall des \nKlägers der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b) BVFG entgegensteht, nicht zu \nerschüttern. Dazu reicht insbesondere nicht der unsubstantiierte Vortrag aus, der \nKläger halte die Entscheidung aus seiner subjektiven Sicht für ungerecht, \nunbegründet und nicht genug erklärt. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch \nsonstwie ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht den \nkonkreten Sachverhalt - d.h. hier den individuellen beruflichen Werdegang des \nKlägers - zugrundegelegt hat. Dass die rechtliche Bedeutung der Ämter, die der \nKläger in der früheren Sowjetunion bekleidet hat, anhand von Gesetzesmaterialien, \nLeitentscheidungen übergeordneter Gerichte und gutachterlicher Stellungnahmen \ngeklärt wird, ist Inbegriff der Rechtsfindung im Rechtsstaat Bundesrepublik \nDeutschland. Eine fehlende Kongruenz der vom Verwaltungsgericht beigezogenen \nErkenntnismittel ist weder nachvollziehbar dargetan noch drängt sie sich auf andere \nWeise auf. Dass die aus dem Gutachten von Prof. Dr. T. abgeleitete Definition der \nStellung eines stellvertretenen Politoffiziers auf die Sowjetzeit und damit auf weit \nzurückliegende Erkenntnisse abstellt, entspricht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 b) \nBVFG. Dieser Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der \nwährend des kommunistischen Herrschaftssystems eine von ihr erfasste Funktion \nausgeübt hat, den Schutz dieses Systems genossen hat und sein grundsätzlich \nunterstelltes fortdauerndes Kriegsfolgenschicksal deshalb unterbrochen worden ist. \nDie insoweit vom Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse werden nicht \ndadurch entwertet, dass sich die politische Struktur ab 1990 geändert hat und sich \nder Kläger von der dementsprechend lange zurückliegenden Sowjetzeit nunmehr \ndistanziert. Mit den Verniedlichungen trägt der Kläger nichts Neues vor; sie sind \nbereits vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt worden. Namentlich verkennt \nder Kläger, dass § 5 Nr. 2 b) BVFG darauf abstellt, ob eine Funktion für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \"gewöhnlich\" als \nbedeutsam galt. Mithin ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Inhaber einer solchen \nFunktion auch in seiner konkreten \"Amtsführung\" aufrechterhaltend für das \nkommunistische System gewirkt hat oder von einem anderen Rollen(selbst)ver-\nständnis ausgegangen ist.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 \n\n6\n\n- 5 B 96.03 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2004 - 2 A 962/04 -, Juris.\n\n7\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-3119-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-3119-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259630","retrieved":"2026-07-09 02:24:49.351951+00:00"}}