{"status":"available","doknr":"OLD259629","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.12A2118.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"12 A 2118/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen gegen die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die bei der Anhörung gezeigten, den Anforderungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG nicht genügenden Kenntnisse der deutschen Sprache beruhten \nnicht maßgeblich auf einer sprachlichen oder geistigen Behinderung der Klägerin, \nsondern seien auf eine mangelhafte familiäre Vermittlung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) \nzurückzuführen, greift nicht durch. \n\n4\n\nEs führt nicht zu den insoweit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i. S. d. § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . \n\n5\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine unzureichende familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache werde schon durch die entsprechende \nSelbstauskunft der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung belegt, wird nicht durch \ndas auf die Erklärung der Frau W. H. gestützte sinngemäße \nZulassungsvorbringen durchgreifend in Frage gestellt, die Klägerin habe die auf \nRussisch gestellte Frage und darin insbesondere das Wort \"erlernt\" aufgrund ihrer \ngeistigen Behinderung vielleicht nicht richtig verstanden. Gegen diese Vermutung \nspricht schon, dass die Klägerin nicht nur angegeben hat, Russisch, aber nicht \nDeutsch im Elternhaus erlernt zu haben, sondern auf eine weitere Frage hin erklärt \nhat, die deutsche Sprache sei ihr nur außerhalb des Elternhauses, nämlich in der \nSchule \"vermittelt\" worden. Ob die Klägerin die beiden Fragen behinderungsbedingt \nmissverstanden haben könnte, mag indes auf sich beruhen. Denn sie hat ihre \nAngaben unstreitig in Anwesenheit ihrer Mutter gemacht, die ihnen, wie der \nProtokollinhalt belegt, nicht widersprochen hat. Der diesbezügliche Vortrag, die \nMutter der Klägerin habe Frau H. gegenüber erklärt, dass sie die gestellte \nFrage, aber auch die Antwort nicht mitbekommen habe, ist nicht glaubhaft. Zum \neinen hat die Klägerin - wie dargelegt - nicht nur eine Frage zum Erwerb der \ndeutschen Sprache in einem gegen eine familiäre Vermittlung sprechenden Sinne \nbeantwortet, sondern deren zwei. Zum anderen erscheint es jedenfalls ohne eine \nnähere Erläuterung nicht nachvollziehbar, dass die Mutter der Klägerin bei der für \nihre Tochter so wichtigen Anhörung wesentliche Gesprächsinhalte gleich zu Beginn \nder Anhörung \"nicht mitbekommen\" haben soll. \n\n6\n\nAuch das weitere auf die Frage der familiären Vermittlung bezogene \nZulassungsvorbringen lässt die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts \nnicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, ihre Angaben zur Sprachvermittlung würden \ndurch die Erklärungen ihrer Eltern vom 27. Juni 2000 bestätigt, mit ihrem \nZulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise entgegengetreten ist. Diese haben \njedoch nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 27. Juni 2000 \nausdrücklich und in großer Deutlichkeit erklärt, mit den Kindern \"wenig\" Deutsch \ngesprochen zu haben; die Hauptsprache zu Hause sei Russisch gewesen; den \nErklärungsversuch der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht, die Aussage, mit den Kindern nur wenig Deutsch gesprochen zu \nhaben, habe sich nur auf den Sohn W1. bezogen, hat das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Urteil unwidersprochen und mit überzeugender Begründung als reine \nSchutzbehauptung und damit als nicht glaubhaft bewertet. Lediglich ergänzend sei \nan dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Eltern der Klägerin am 27. Juni 2000 \nausweislich der in der Verhandlungsniederschrift von diesem Tage vorgenommenen \nErsetzung des Wortes \"kein\" durch das Wort \"wenig\" offenbar zunächst angegeben \nhaben, mit den Kindern kein Deutsch gesprochen zu haben. Im übrigen deutet auch \neine weitere Erklärung auf eine unzureichende familiäre Vermittlung des Deutschen \nhin. Der Vater der Klägerin hat nämlich bei seiner Vorsprache bei der Außenstelle \nEmpfingen am 19. Juni 2000 ausdrücklich angegeben, seine Tochter T. spreche \nnur wenig deutsch. \n\n7\n\nVor diesem Hintergrund greift auch das weitere Zulassungsvorbringen nicht \ndurch, aus dem angeblichen, vom Verwaltungsgericht angenommenen - mit dem \nZulassungsvorbringen indes nicht substantiiert in Zweifel gezogenen - Umstand \nmangelhafter Deutschkenntnisse der normal begabten jüngeren Geschwister der \nKlägerin könne deshalb nicht geschlossen werden, dass die geistige Behinderung \nder Klägerin für ihre mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache nicht \nursächlich sei, weil diese Geschwister anders als die bis zu ihrem 30. Lebensjahr im \nElternhaus verbliebene Klägerin ab ihrem 9. oder 10. Lebensjahr auswärtig in einem \nInternat untergebracht gewesen seien. Im Gegenteil: Wenn, wie erneut und \ninsbesondere unter Rückgriff auf die Erklärung der Frau H. behauptet wird, die \nEltern der Klägerin miteinander und mit ihren Kindern immer Deutsch gesprochen \nhätten, hätten die Geschwister der Klägerin bereits bei einem vollständigem Verbleib \nim Elternhaus (nur) bis zum 9. oder 10. Lebensjahr und anschließender, mit \nWochenendbesuchen im Elternhaus verbundener Internatsunterbringung bessere \nKenntnisse des Deutschen erworben haben müssen als die festgestellten. Das \nVerwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die drei \nGeschwister der Klägerin in ihren Aufnahmeanträgen jeweils angegeben haben, \nDeutsch nur bis zum Alter von 6 Jahren in der Familie erlernt zu haben. Dass die \nEltern während des mit diesen Erklärungen weitestgehend abgedeckten Zeitraumes \nvon 1960 (Geburt der ältesten Schwester O1. ), als die Klägerin 1 Jahr alt war, \nbis 1979 (der jüngste Bruder W1. wird 7 Jahre alt), als die Klägerin ihr 20. \nLebensjahr erreicht hatte, nur oder jedenfalls ganz überwiegend Deutsch mit den \njeweils anwesenden Kindern und damit auch mit der Klägerin gesprochen hätten, \nkann angesichts der zitierten Erklärungen der Eltern nicht angenommen werden. \nEbenso fernliegend ist aus diesem Grunde und, wie bereits das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat, gerade wegen der Behinderung der Klägerin die Annahme, die \nKlägerin sei anders als ihre im wesentlichen mit der russischen Sprache erzogenen \ndrei Geschwister \"zweisprachig\" erzogen worden. Dass in der Herkunftsfamilie der \nKlägerin vielmehr stets, d. h. allen Kindern gegenüber das Russische die \nHauptsprache gewesen ist, wird im übrigen durch eine Erklärung ihrer Schwester \nP. bei einer Befragung durch das Landratsamt X. am 12. November 2001 \nbelegt. Nach dem gefertigten Vermerk hat diese nämlich zu ihrem Spracherwerb u. a. \nausgeführt: \"nu als ich klein war bis 8 Klasse ich sprechen mit meine Eltern nicht viel \nDeutsch\". Nach alledem ist es ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die \nGeschwister der Klägerin sich nur auf geringe Deutschkenntnisse berufen haben \n(Aufnahmeanträge der Schwester O. und des Bruders W1. ) bzw. nur solche \nKenntnisse zeigen konnten (Sprachtest der Schwester P. , Befragung von W1. \nund P. in X. ), und überzeugt die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts \nvon diesen mangelnden Deutschkenntnissen der Geschwister der Klägerin auf eine \nentsprechende mangelnde Vermittlung der deutschen Sprache nicht nur an diese, \nsondern auch an die in die Familie eingebettete Klägerin. \n\n8\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache in Bezug auf \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts zur mangelnden familiären Vermittlung der \ndeutschen Sprache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Lässt sich nämlich schon \nanhand der dargestellten Tatsachen beanstandungsfrei feststellen, dass die in der \nelterlichen Familie der Klägerin allen Kindern gegenüber verwendete \"Hauptsprache\" \ndas Russische gewesen ist, so sind die aufgeworfenen Fragen, ob mit der Klägerin \nim familiären Umfeld Deutsch gesprochen worden ist und in welchem Umfang sie die \ndeutsche Sprache übernommen hat, bereits in dem Sinne beantwortet, dass dies \njedenfalls nicht in hinreichendem Umfang geschehen ist, ohne dass es einer \nBerücksichtigung ihrer Behinderung noch bedürfte. Die weitere, implizit einen \nbehinderungsbedingten Verlust bereits erworbener Deutschkenntnisse unterstellende \nFrage, bis zu welchem Alter die Klägerin in der Lage gewesen sei, die deutsche \nSprache zu verstehen und sich in der ihr eigenen Weise auf Deutsch zu \nverständigen, stellt sich wegen der unabhängig von der Behinderung der Klägerin \nfestgestellten mangelnden familiären Vermittlung des Deutschen nicht. \n\n9\n\nDas Zulassungsvorbringen, das sich auf die weitere, auf eine Auswertung der \nvorgelegten Atteste und des protokollierten Ergebnisses des Sprachtests gestützte \nFeststellung des Verwaltungsgerichts (UA Seite 11 Zeile 11 bis Seite 12 Mitte) \nbezieht, es sei nicht ersichtlich, dass die bei der Klägerin vorhandene Einschränkung \n- die ihr attestierte Oligophrenie - ein Gewicht erreicht habe, das ihr das Erlernen der \ndeutschen Sprache unmöglich gemacht hätte, dringt insgesamt nicht durch. Denn \nhinsichtlich der vom Verwaltungsgericht getroffenen, die Entscheidung selbständig \ntragenden Feststellung, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr die \ndeutsche Sprache nicht hinreichend familiär vermittelt worden sei, sind - wie \nausgeführt - Zulassungsgründe nicht gegeben. Wird eine Entscheidung - wie hier \ndurch die einleitende Formulierung auf Seite 11 (\"Unabhängig davon ...\") verdeutlicht \n- auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, ist die \nBerufung indes nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen \nZulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Daran fehlt es hier. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 - und vom 28. \nMärz 2007 - 12 A 998/05 -, jeweils m. w. N. auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. \n\n11\n\nUnabhängig von seiner mangelnden Erheblichkeit führt das diesbezügliche \nZulassungsvorbringen aber auch nicht auf einen der insoweit geltend gemachten \nZulassungsgründe. \n\n12\n\nDas Zulassungsvorbringen, es frage sich, was den Sprachtester befähigt habe, \nbei der Klägerin eine (nur) leichte geistige Behinderung festzustellen, weckt schon \ndeshalb keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der \nerstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, bei \nder Klägerin liege eine leichtere Form der Oligophrenie vor, nicht auf die Angaben \ndes Sprachtesters, sondern auf die in der mündlichen Verhandlung teilübersetzte, \nvon der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der \nPsychiatrischen Kreisklinik vom 13. Juli 2005 gestützt hat. Ebenfalls keine ernstlichen \nZweifel in diesem Sinne ruft das (sinngemäße) Vorbringen hervor, aus der \nBeschreibung des Ablaufs des Sprachtests folgten erhebliche Zweifel hinsichtlich der \nim angefochtenen Urteil auf der Grundlage der Beschreibung durch den Sprachtester \ngetroffenen Feststellungen. Das Verwaltungsgericht hat sich die Feststellung des \nSprachtesters zu eigen gemacht, die Klägerin habe bei der Anhörung die auf \nRussisch gestellten Fragen problemlos und spontan beantworten können, während \nsie auf die in deutscher Sprache an sie gerichteten Fragen trotz Hilfestellung durch \ndie Mutter und trotz niedrigen Niveaus der Fragen praktisch gar nichts habe sagen \nkönnen. Dass diese Feststellungen unzutreffend oder unter irregulären Bedingungen \ngewonnen sein könnten, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Wenn der \nSprachtester ausgeführt hat, dass der Sprachtest \"normal\" habe durchgeführt werden \nkönnen, so soll damit angesichts der bekannten Behinderung der Klägerin, der \nHinzuziehung ihrer Mutter und des abgesenkten Niveaus der Fragen ersichtlich nicht \nausgesagt werden, der Sprachtest sei wie in einem \"Normalfall\" abgelaufen. Die \nFeststellung knüpft vielmehr offensichtlich daran an, dass die Klägerin nach der \nAblaufbeschreibung sogleich in Tränen ausgebrochen war, sich jedoch wieder \nberuhigt hatte, und will damit festhalten, dass während der weiteren Verlaufs der \nAnhörung erneute emotionale Ausbrüche nicht mehr aufgetreten sind und eine \nruhige Atmosphäre geherrscht hat. Die weitere Feststellung des Sprachtesters, die \nKlägerin habe die auf Russisch gestellten Fragen spontan und ohne Einschränkung \nverstanden, wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die nachfolgenden \nSätze relativiert. Denn die in diesen Sätzen enthaltenen Feststellungen - die Klägerin \nhabe nach Auffassung des Testers dem Test folgen können und verstanden, um was \nes gegangen sei; sie habe die ihr gestellten Fragen akustisch verstanden; um ihr \nVerstehen zu erleichtern, sei die Mutter aufgefordert worden, die auf Hochdeutsch \ngestellten Fragen in ihrem Dialekt zu wiederholen - beziehen sich ihrem \nGesamtzusammenhang nach ersichtlich nur auf den in deutscher Sprache geführten \nTeil der Anhörung und besagen deshalb, dass die Klägerin die ihr auf Deutsch \ngestellten Fragen akustisch verstanden und begriffen hat, was von ihr verlangt \nwurde. Die Feststellungen des Sprachtesters sind im übrigen auch plausibel. Es ist \nnämlich nicht vorgetragen und angesichts der vorstehenden Ausführungen auch \nsonst nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung unzutreffend sein sollte, die Klägerin \nhabe die in russischer Sprache gestellten Fragen spontan und ohne Einschränkung \nverstanden. Dies gilt umso mehr, als nicht erkennbar ist, dass der Sprachtester für \neine solche, auf der Grundlage des Anhörungsgesprächs getroffene Feststellung \neine besondere Befähigung benötigen würde. Ferner erschließt sich nicht, dass die \nKlägerin während des auf Deutsch geführten Sprachtests \"überhaupt nichts \nbegriffen\" haben könnte. Die protokollierten Antworten der Klägerin belegen nämlich, \ndass sie 4 der 11 einfachen Fragen verstanden und - allerdings offensichtlich \nunzureichend - mit wenigen Substantiven zutreffend beantwortet hat. Ernstliche \nZweifel im o. g. Sinne ergeben sich ferner nicht aus der Behauptung, die \nBehinderung sei auch bei Äußerungen der Klägerin auf Russisch erkennbar. Denn \ndiese (nicht weiter belegte) Behauptung stellt nicht gezielt die Feststellung des \nSprachtesters in Frage, die Klägerin habe die auf Russisch gestellten Fragen \nspontan und ohne Einschränkung verstanden. \n\n13\n\nSchließlich greift auch das Vorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch, \ndie Klägerin habe die bis zum 30. Lebensjahr erworbenen Deutschkenntnisse wegen \nihres schlechten Gedächtnisses und damit behinderungsbedingt vergessen. Denn \neine nennenswerte Vermittlung der deutschen Sprache hat - wie gesehen - nicht \nstattgefunden, und deshalb kann von einem Verlust einer vermittelten Fähigkeit, ein \neinfaches Gespräch nicht nur auf Russisch, sondern auch auf Deutsch zu führen, \nnicht die Rede sein. \n\n14\n\nUngeachtet seiner mangelnden Erheblichkeit kann das Vorbringen, die \nRechtssache weise deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil § 6 Abs. \n2 Satz 2 BVFG einschränkend unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots \naus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgelegt werden müsse, nicht zu einer Zulassung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen, weil angesichts der unabhängig von der \nBehinderung der Klägerin festgestellten mangelnden familiären Vermittlung keine \nBenachteiligung der Klägerin wegen ihrer Behinderung in Rede steht. Insbesondere \nliegt kein Fall der in § 6 Abs. 2 Satz 3, vorletzter und letzter Halbsatz oder Abs. 2 \nSatz 4 Fall 3 BVFG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des \nBundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) enthaltenen \nAusnahmeregelungen vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. ist \"diese\" - gemeint \nist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG - \nnur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen \nEntscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre \nVermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. \n1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise \nnachweisen. Diese mit \"es sei denn\" eingeleitete Ausnahmevorschrift setzt, indem \nsie auf eine später eingetretene Behinderung abstellt und (lediglich) ermöglicht, die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache auf andere Weise als durch ein auf \ndeutsch geführtes einfaches Gespräch, z. B. durch Zeugenaussagen, \nnachzuweisen\n\n15\n\n- vgl. insoweit die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/4017, Seite 11 -, \n\n16\n\neine zuvor erfolgte, hier zwar behauptete, aber zutreffend verneinte familiäre \nVermittlung voraus. Auch § 6 Abs. 2 Satz 4 Fall 3 BVFG n. F. greift hier ersichtlich \nnicht zugunsten der Klägerin ein. Danach entfällt die Feststellung der familiären \nVermittlung der deutschen Sprache, wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche \nSprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte. \nDiese Vorschrift will eine Benachteiligung solcher Spätaussiedlerbewerber \nverhindern, die trotz deutschsprachiger familiärer Prägung auf Grund ihrer \nBehinderung überhaupt nicht in der Lage sind und auch nie in der Lage waren, \nDeutsch zu sprechen. \n\n17\n\nVgl. insoweit erneut die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/4017, Seite 11. \n\n18\n\nEs ist demgegenüber nicht der Zweck der Vorschrift, solche Aufnahmebewerber \nzu privilegieren, die zwar behinderungsbedingt weder in der Lage waren noch sind, \nDeutsch zu sprechen, aber nicht aus einer deutschsprachigen Familie stammen und \nsich deshalb, wären sie nicht behindert, auch nicht mit Erfolg auf eine familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache berufen könnten. \n\n19\n\nEine Zulassung der Berufung kann hier - die Erheblichkeit des diesbezüglichen \nZulassungsvorbringens unterstellt - auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nerfolgen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage, in \nwelcher Form § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 3 Satz \n2 GG anzuwenden ist, ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Gesetzgeber \ndiese Frage - wie auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2006 \nunter Hinweis auf den Gesetzesentwurf nicht verkennt - mittlerweile in § 6 Abs. 2 \nSatz 3 und 4 BVFG geregelt hat. Außerdem ist die aufgeworfene Frage auch schon \nzuvor nicht klärungsbedürftig gewesen, weil eine familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache ungeachtet der Behinderung der Klägerin mit Blick auf das \nVermittlungsverhalten der Eltern der Klägerin zu verneinen war. \n\n20\n\nSchließlich liegt auch die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§§ \n124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - wäre sie im Rahmen des \nZulassungsverfahrens entscheidungserheblich - nicht vor. Dem Verwaltungsgericht \nmusste es sich nicht aufdrängen, die Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme zu \nden Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden Oligophrenie auf die \nBeherrschbarkeit mehrerer Sprachen und den Verlust erlernter Sprachen anzuregen, \nweil diese Fragen aus seiner - maßgeblichen - Sicht nicht entscheidungserheblich \nwaren. Denn es hat, wie bereits mehrfach hervorgehoben, eine familiäre Vermittlung \nder deutschen Sprache bereits ungeachtet der Behinderung der Klägerin mit Blick \nauf das Vermittlungsverhalten der Eltern der Klägerin verneint. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-2118-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-22/12-a-2118-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259629","retrieved":"2026-07-09 02:24:49.273952+00:00"}}