{"status":"available","doknr":"OLD259663","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1121.15B1879.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"15 B 1879/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Auch \nim Beschwerdeverfahren ist aufgrund der - allein vom Senat zu prüfenden (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - Beschwerdegründe dem \nRechtsschutzantrag nicht stattzugeben.\n\n3\n\nEin Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \ndie Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruch darauf \nhaben, dass das Bürgerbegehren \"Die städtischen Krankenhäuser den L. \" \ngemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW) für zulässig erklärt wird. Es mangelt nämlich an einem nach den \ngesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten \nder verlangten Maßnahme (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). \n\n4\n\nDer Begriff der Kosten erfordert in seinem Begriffskern Aufwendungen aus \nRessourcen. In einem weiteren Sinne umfasst er auch Einbußen, die (ungewollte) \nFolge eines Verhaltens sind, etwa eine Vermögensminderung, die durch das \nUnterlassen kostenmindernder Maßnahmen entsteht (z.B. der Schließung einer \nkostenträchtigen gemeindlichen Einrichtung).\n\n5\n\nSo schon OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NWVBl. \n2004, 346 (347).\n\n6\n\nHier geht es darum, dass durch Veräußerung eines großen Anteils an der \nStädtische Krankenhäuser L1. GmbH an einen privaten Dritten die Verantwortung \nzur Abdeckung der Verluste aus dem Betrieb und damit auch zur langfristigen \nSanierung in erheblichem Umfang auf diesen Dritten verlagert werden soll. Zwar trifft \nden Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich keine Verpflichtung, Verluste der \nGmbH abzudecken. Jedoch stellt sich zur Vermeidung einer Insolvenz der GmbH die \nFrage der Defizitabdeckung. Da sich das Bürgerbegehren gegen diese Veräußerung \nwendet, muss es einen Vorschlag enthalten, wie die weiteren Defizite der GmbH als \ndurch den Verzicht auf die Veräußerung bewirkte mögliche Kosten für den \nstädtischen Gesellschafter abgedeckt werden sollen. Nur wenn man die - hier nicht \ngegebene - Sachlage unterstellen würde, das Bürgerbegehren wolle eine \nKostenübernahme ablehnen, wäre einerseits ein Kostendeckungsvorschlag \nentbehrlich. Dann müsste anderseits aber in der Begründung deutlich gemacht \nwerden, dass die Insolvenz der GmbH hingenommen werden soll. \n\n7\n\nVgl. dazu, dass zur Vermeidung einer Verfälschung des Bürgerwillens die \nBegründung eines Bürgerbegehrens richtig sein muss, OVG NRW, Urteil vom 23. \nApril 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766 (767).\n\n8\n\nIst hier sonach ein Kostendeckungsvorschlag erforderlich, genügen die hierauf \nbezogenen Angaben im Text des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Anforderungen \nnicht: Der Satz \"Wenn der Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge im Alleinbesitz \nder Stadt L1. bleibt, stehen die Erträge aus dem Daseinsvorsorgebereich \nweiterhin der Stadt L1. in vollem Umfang zu, so dass sich die \nhaushaltswirtschaftliche Situation der Stadt nicht verschlechtert.\" gibt keinerlei \nAntwort auf die oben genannte Frage der Defizitabdeckung des Betriebs der GmbH. \nEr ist darüber hinaus sogar irreführend, weil er beim unbefangenen Leser den \nunzutreffenden Eindruck erweckt, es werde ein gewinnerwirtschaftender Betrieb \nveräußert. Auch schon wegen dieser Irreführung ist das Bürgerbegehren \nunzulässig.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Der Senat sieht unter dem Gesichtspunkt eines \nEilverfahrens wegen der erstrebten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache \nvon einer Minderung des Auffangwertes ab.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-21/15-b-1879-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-21/15-b-1879-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259663","retrieved":"2026-07-09 02:24:51.969439+00:00"}}