{"status":"available","doknr":"OLD259700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1120.14A2571.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"14 A 2571/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs. \nMit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 hat der anwaltlich vertretene Kläger \"gegen die \nNichtzulassung der Berufung in dem Urteil der Kammer vom 04.05.2006 \nBeschwerde\" eingelegt \"mit dem Antrag, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nKöln über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil vom 04.05.2006 \n(Verwaltungsgericht Köln - 6 K 6487/04 -) aufzuheben und die Berufung zuzulassen.\" \nEine \"Nichtzulassung der Berufung\" lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht \nentnehmen. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend der gesetzlichen Regelung \nlediglich abschließend angemerkt, dass es keine Veranlassung sehe, die Berufung \nnach § 124a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen. Eine - gemäß § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO \nnicht zulässige - Nichtzulassung der Berufung liegt darin nicht. Auch mit Schriftsatz \nvom 20. Juli 2007 begründet der Kläger die \"gegen die Nichtzulassung der Berufung \n... eingelegte Beschwerde\". Gegen eine Umdeutung dieser wiederholt ausdrücklich \nbenannten \"Beschwerde\" in einen Antrag auf Zulassung der Berufung bestehen \naufgrund der anwaltlichen Vertretung des Klägers erhebliche Bedenken.\n\n4\n\nDies kann indes dahingestellt bleiben. Selbst wenn von einem Antrag auf \nZulassung der Berufung ausgegangen wird, hat ein solcher jedenfalls (in der Sache) \nkeinen Erfolg. Der von dem Kläger unzutreffend dem § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nzugeordnete Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 1163 = Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1458.\n\n6\n\nSolche Zweifel hat der Kläger nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder sie lassen sich nicht feststellen. \nSeine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 20. Juli 2006 beschränken sich \nüberwiegend auf die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich mit den \neingehenden Begründungen des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. \n\n7\n\nZu I.: Das klägerische Vorbringen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der \nErstkorrektor nach seinen Äußerungen im Widerspruchsverfahren als befangen \nanzusehen sei, betrifft die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unter I. \n(Urteilsabdruck [UA] S. 7 unten bis S. 9 Mitte). Das Verwaltungsgericht legt \neingehend die Gründe dar, die gegen eine Voreingenommenheit des Erstkorrektors \nsprechen. Hiermit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander, sondern \nwiederholt lediglich seine erstinstanzlichen pauschalen Vorwürfe und Vermutungen \ngegen den Erstkorrektor. Damit sind Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits nicht dargelegt. \n\n8\n\nZu II.: Sollte der Kläger mit dieser Wiederholung seines erstinstanzlichen \nVorbringens, der Erstkorrektor habe eine erneute Auseinandersetzung mit seiner -\n des Erstkorrektors - Kritik im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht für nötig \nerachtet und unterlassen, wiederum eine Befangenheit des Erstkorrektors geltend \nmachen wollen, so mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den ausführlichen \nDarlegungen des Verwaltungsgerichts unter I. 2. (UA S. 8 f.). Dort ist eingehend \nausgeführt, dass die angefochtene Prüfungsentscheidung auch nicht deswegen \nverfahrensfehlerhaft ist, weil der Erstkorrektor in seiner Widerspruchsbegründung \nnicht im Einzelnen auf jede einzelne Rüge des Klägers eingegangen ist. Eine \nAuseinandersetzung mit dieser Begründung unterlässt der Kläger. Im übrigen lässt \nsich der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen, dass der Kläger \nandere verfahrensrechtliche Mängel des verwaltungsinternen \nÜberprüfungsverfahrens rügen will. \n\n9\n\nZu III.: Auch dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Anscheinend will der Kläger die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts unter II. 1. (UA S. 9 f.) betreffend die Prüferkritik zum \nProblembereich \"Schwarzkauf\" in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht ist seinen \nEinwänden gegen die Prüferrügen aus zwei selbstständigen Erwägungen nicht \ngefolgt. Es ist zum einen der Auffassung gewesen, dass der Kläger die Prüferkritik \nverkenne. Diese bemängele nicht die mangelnde inhaltliche Aufbereitung, sondern \ndie mangelnde Heranziehung von Spezialliteratur. Der Senat lässt offen, ob die \nWürdigung des Verwaltungsgerichts insoweit widerspruchsfrei ist. Denn es hat zum \nanderen darauf abgestellt, dass die Rüge des Klägers unsubstanziiert ist. Das trifft \nzu, denn er setzt nur seine eigene Ansicht (\"fachwissenschaftlich nicht \nnachvollziehbar\"), dass es eine erwähnenswerte gerichtliche und \nrechtswissenschaftliche Befassung mit dieser Problematik in den letzten Jahrzehnten \nnicht gegeben hat, an die Stelle der Ansicht des (Erst-)Prüfers. Ist ein \nverwaltungsgerichtliches Urteil in dieser Weise auf zwei voneinander unabhängige, \nselbstständig tragende Erwägungen gestützt, kommt die Zulassung der Berufung nur \nin Betracht, wenn bezüglich beider Erwägungen Zulassungsgründe dargelegt werden \nund vorliegen.\n\n10\n\nZu IV.: Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, ihm könne nicht \nvorgeworfen werden, einen durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) \naus 1970 beendeten Meinungsstreit zur Frage der ex-nunc oder ex-tunc Heilung \nnicht weiter problematisiert zu haben. Auch die diesbezüglichen Äußerungen des \nVerwaltungsgerichts unter II. 2. d) (UA S. 11 f.) erfasst der Kläger nicht. Denn dieses \nhat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das Monitum des Klägers \nsich auf den Bewertungsspielraums der Prüfer beziehe; diese hätten hingegen \nletztverbindlich zu entscheiden, wo ein Schwerpunkt der Problematik liege, den es zu \nvertiefen gelte. In einer Examensarbeit in der ersten juristischen Staatsprüfung sei \nauch auf frühere abweichende Meinungen argumentativ einzugehen und das Für und \nWider zu erörtern. Dies sei hinsichtlich der Entscheidung des BGH aus 1970 um so \nmehr geboten, als gerade darin zwei abweichende Meinungen in der Literatur zitiert \nwürden. Zu dieser Begründung verhält sich das klägerische Vorbringen nicht. Im \nübrigen hat der Kläger im Klagebegründungsschriftsatz vom 14. Dezember 2004 \n(S. 3) selbst vorgetragen, dass eine von der Rechtsprechung des BGH abweichende \nMeinung heute in der Literatur noch vertreten wird.\n\n11\n\nZu V.: Der Kläger trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht übersehe, dass ihm \n- dem Kläger - im Hinblick auf die Prüfung der §§ 894, 1004, 888 des Bürgerlichen \nGesetzesbuches (BGB) entgegen der Auffassung des Erstkorrektors, § 888 BGB sei \nals Spezialnorm vor § 894 BGB zu prüfen gewesen, kein Aufbaufehler vorzuwerfen \nsei. Auch hiermit hat er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung nicht dargelegt. Offenbar bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts unter II. 2. c) (UA 10 f.). Dort ist u.a. ausgeführt: \"Diese \nRüge des Klägers ist bereits unschlüssig. Der Kläger stellt seine eigene wertende \nEinschätzung lediglich an die Stelle der der Prüfer. ...\" So verfährt der Kläger auch \nhier. Sein weiterer Hinweis auf eine \"Lösungsskizze\" von Professor Dr. Beckmann, \nLehrstuhl für Bürgerliches Recht an der Universität des Saarlandes, \n\n12\n\nvgl. http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/pri-\nvatr_ber/themenuebersicht.html, dort Fall 21: \"Schwarzkauf II\",\n\n13\n\nwonach eine Prüfung des § 894 BGB vor der Prüfung des § 888 BGB vertretbar \nsei, vermag die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete fachwissenschaftliche \nPrüferkritik, Spezialnormen seien vor Allgemeinnormen zu prüfen, nicht in Frage zu \nstellen. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von ihm in Bezug \ngenommene Lösungsskizze dieselbe Sachverhalts- bzw. Problemkonstellation und \nAufgabenstellung betrifft wie in der streitgegenständlichen Hausarbeit.\n\n14\n\nZu VI.: Der zunächst genannte Einwand, er habe die Voraussetzungen des \n§ 823 Abs. 1 BGB in aller Kürze behandelt, verhält sich nicht zu den diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat unter II. 3. (UA S. 12 f.) \nausgeführt, die Prüfer hätten die Prüfung des § 823 BGB nicht etwa als falsch gerügt, \nsondern die Erörterung dieser Frage als \"recht fernliegend\" bezeichnet. Dies sei \nohne weiteres nachvollziehbar, da jedes denkbare absolute Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 \nBGB fehle, das verletzt sein könnte. Sein Bemerken, § 823 BGB nur kurz geprüft zu \nhaben, tangiert diese Kritik mangelnder Fähigkeit zur richtigen Schwerpunktsetzung \nund zu einem adäquaten Problembewusstsein ersichtlich nicht.\n\n15\n\nDer weitere klägerische Vortrag, entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts lägen nach dem Sachverhalt erkennbare Anhaltspunkte für eine \nErörterung der Voraussetzungen des § 826 BGB vor, verfängt gleichermaßen nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt (unter II. 3. b) [UA S. 13]), dass \nentsprechende Hinweise auf ein böswilliges Verhalten der Bank auch nicht \nansatzweise erkennbar und dementsprechend die Voraussetzungen des § 826 BGB \nerkennbar nicht erfüllt gewesen seien. Wenn der Kläger nunmehr spekuliert, allein \ndie Kenntnis des Grundbuchinhaltes \"könne möglicherweise\" die Bösgläubigkeit der \nBank bereits begründen, unterlegt er einen abweichenden Sachverhalt.\n\n16\n\nZu VII.: Das Vorbringen, die lediglich zwei Sätze umfassenden Ausführungen \nauf S. 27 (zweiter Absatz) der Hausarbeit könnten nicht als \"aufsatzartig\" kritisiert \nwerden, verfehlt die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil (unter II. 6. b) [UA \nS. 15]). Danach sei diese Kritik des Zweitkorrektors ohne weiteres nachvollziehbar \nund zutreffend, weil der Kläger nicht erkennbar gemacht habe, inwieweit das frühere \nRecht eine Bedeutung für die Auslegung der neuen Vorschrift habe. Hierzu äußert \nsich der Kläger wiederum nicht.\n\n17\n\nZu VIII.: Diesen Äußerungen mangelt es im ersten Absatz an einem Bezug zum \nangegriffenen Urteil. Sollte sich der Kläger gegen die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts unter II. 7. b) (UA S. 16) wenden, fehlt eine Auseinandersetzung \nmit der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass sein Einwand nicht \nnachvollziehbar sei. Sollte er sich aber mit den gesamten Ausführungen unter VIII. \ngegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. 7. d) (UA S. 17) wenden, \nso ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Das Gericht verdeutlicht die Prüferkritik mangelnder gutachterlicher \nFormulierung (\"Urteilsstil?\") beispielhaft mit einem Formulierungsvorschlag im \nGutachtenstil. Zum einen ist dies nicht zu beanstanden, zum anderen geht der \nKläger fehl, wenn er vorträgt, dass er nach Auffassung des Gerichts entsprechend \nhabe formulieren \"müssen\". Sodann erläutert das Gericht zu der Prüferbemerkung \n\"Begründung?\", dass eine nähere Auseinandersetzung mit Inhalt und \nVoraussetzungen der §§ 936, 920 ZPO hätte erfolgen sollen. Auch dies wird -\n unabhängig davon, dass dies nicht zu beanstanden ist - mit dem klägerischen \nVorbringen, das lediglich die eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Prüfer \nsetzt, nicht substanziiert in Frage gestellt. \n\n18\n\nZu IX.: Mit seinem Vorbringen, ihm könne angesichts mangelnder Eindeutigkeit \ndes Sachverhaltes nicht vorgeworfen werden, zur Abgrenzung von \nZwischenverfügung und Zurückweisung verfahrensrechtlich vorgetragen zu haben, \nlegt der Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Das \nVerwaltungsgericht hat unter II. 8. b) (UA S. 18 f.) die Prüferkritik auf Seite 38 der \nHausarbeit \"breite verfahrensrechtliche Ausführungen\" nicht beanstandet. Dies \nerfolgte unter Hinweis auf die Sachverhaltsangabe, wonach der Eintragungsantrag \nabgelehnt worden war. Damit fehle es an der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der \nGrundbuchordnung für eine Zwischenverfügung erforderlichen Fristsetzung und es \nsei eindeutig, dass nur eine ablehnende Endverfügung in Betracht habe kommen \nkönnen. Wenn der Kläger nunmehr spekuliert, vorliegend habe es sich \"durchaus um \neine (wenn auch möglicherweise unwirksame weil ohne Frist ausgesprochene) \nZwischenverfügung handeln\" können, entfernt er sich von dem vorgegebenen \nSachverhalt und der Aufgabenstellung. \n\n19\n\nZu X.: Die den erstinstanzlichen Vortrag wiederholenden Äußerungen des \nKlägers legen ebenso wenig den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ndar. Er habe die beiden Auffassungen zur Frage der Möglichkeit des gutgläubigen \nErwerbs einer Vormerkung zitiert. Da diese jedoch über eine direkte oder analoge \nAnwendung des § 892 BGB jeweils zum gleichen Ergebnis führten, könne ihm nicht \nvorgeworfen werden, sich nicht näher auf den entsprechenden Meinungsstreit \neingelassen zu haben. Dies geht erneut an den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts unter II. 8. f) (UA S. 20) vorbei. Denn dieses hat darauf \nabgestellt, dass es nicht auf das identische Ergebnis ankomme, sondern auf die \nrechtlich stringente Herleitung des gefundenen Ergebnisses. Hiermit setzt sich das \nKlägervorbringen (erneut) nicht auseinander.\n\n20\n\nErgänzend merkt der Senat an: Der Kläger erwähnt unter I. a.E. des \nSchriftsatzes vom 20. Juli 2006, es sei nicht auszuschließen, dass auch dem \nVerwaltungsgericht die kritische Distanz zu den Ausführungen des Erstkorrektors \nfehle. In der mündlichen Verhandlung sei der Hinweis erteilt worden, dass der \nErstkorrektor als Koryphäe auf dem Gebiet des Sachenrechts wohl kaum zu \nkritisieren sei. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind mit \ndiesem kursorischen Bemerken nicht dargelegt. Unabhängig davon führt die \nBeklagtenseite in dem Schriftsatz vom 8. August 2006 - unwidersprochen - aus, dass \nein Hinweis so, wie vom Kläger dargestellt, nicht erteilt worden sei. Einen \nVerfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger mit dieser \nunsubstanziierten Andeutung einer Befangenheitsvermutung in Bezug auf das \nVerwaltungsgericht ebenso wenig dargelegt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-20/14-a-2571-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-20/14-a-2571-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259700","retrieved":"2026-07-09 02:24:55.161467+00:00"}}