{"status":"available","doknr":"OLD259760","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1119.10A2947.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-19","aktenzeichen":"10 A 2947/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2007 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; \ndie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger werden durch die der Beigeladenen \nerteilte Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. \n\n4\n\nZwar ist die erteilte Genehmigung wegen der Beteiligung des Mitarbeiters der \nBeklagten, Herrn X. , im Verwaltungsverfahren als maßgeblichem Sachbearbeiter \ngrob verfahrensfehlerhaft und damit offensichtlich rechtswidrig. Dieser hat entgegen \n§ 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG NRW das hier streitige Bauvorhaben als Amtswalter \nbearbeitet, obwohl er ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 9. März \n2006 der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Beigeladenen zuvor beim \nBauantrag für dieses Vorhaben geholfen und die Bauzeichnung gefertigt hatte. Diese \nPflichtwidrigkeit begründet keinen nachbarlichen Abwehranspruch gegen die erteilte \nBaugenehmigung, sollte aber die Beklagte zu einer Prüfung des Einschreitens von \nAmts wegen veranlassen. \n\n5\n\nDas Bauvorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts. Die Genehmigung lässt zwar die zum Hauptgebäude gehörende \nDachterrasse der Beigeladenen außerhalb der im Bebauungsplan der Stadt X1. \n\"F. -T. 2.1.6\" festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zu. Wie das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die Festsetzungen zur überbaubaren \nGrundstücksfläche aber regelmäßig nicht nachbarschützend. Aus der Begründung \nbzw. den Entstehungsvorgängen des maßgeblichen Bebauungsplans lässt sich kein \nAnhaltspunkt für einen Nachbarschutz hinsichtlich der Festsetzung der überbaubaren \nGrundstücksfläche entnehmen. Dies wird von den Klägern hinsichtlich der vom \nVerwaltungsgericht als einschlägig angesehenen textlichen Festsetzung Nr. 2, die \nden Standort von Garagen betrifft, nicht in Zweifel gezogen. Entsprechendes gilt aber \nauch für die hier maßgebliche, die Hauptanlagen betreffende Festsetzung. Das \nZulassungsvorbringen, für den Plangeber sei wegen der entgegenstehenden \nFestsetzungen ein Rechtsverstoß nicht denkbar gewesen, liegt neben der Sache. \n\n6\n\nBei einer Abweichung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung ohne \neine Befreiung - wie hier - kann Nachbarschutz nur in entsprechender Anwendung \ndes § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 \nAbs. 2 BauGB gegeben sein.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188.\n\n8\n\nGegen das dementsprechend maßgebliche Rücksichtnahmegebot verstößt das \nVorhaben der Beigeladenen nicht. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, \ndass das Vorhaben trotz der Einsichtnahmemöglichkeit vom erhöhten Standort den \nKlägern gegenüber nicht rücksichtslos ist. Denn die Dachterrasse weist zum \nWohnhaus der Kläger eine Entfernung von ca. 30 m auf, zur Grundstücksgrenze der \nKläger besteht ein Abstand von ca. 12,50 m. Im übrigen ist lediglich eine schmale \nTerrasse mit einer Bautiefe von 1,50 m genehmigt worden. Die abweichende \nBauausführung ist für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens irrelevant. \n\n9\n\nDie Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im \nHinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die \nerstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten \nSchwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Aus \nden oben dargelegten Gründen erscheint der Ausgang dieses Rechtsstreits nicht \noffen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es für diesen Zulassungsgrund \nunerheblich, ob die Beklagte externen Rechtsrat in Anspruch genommen hat. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 S. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-19/10-a-2947-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-19/10-a-2947-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259760","retrieved":"2026-07-09 02:24:59.805909+00:00"}}